Urteil
2 O 149/18
LG Mannheim 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2020:0821.2O149.18.00
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Leitsätze
Im Vindikationsprozess geht die Beweislast für das Vorliegen einer Doppelerfindung nur dann vom grundsätzlich beweisbelasteten Kläger auf den Beklagten über, wenn der Kläger im Besitz des streitigen Erfindungsgedankens war und vor der Einreichung der Anmeldung zwischen den Parteien mündliche oder schriftliche Erörterungen über die Auswertung der Erfindung unter aktiver Beteiligung des Beklagten im Sinne eines Dialogs stattgefunden haben (Fortführung von BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug und BGH, Urt. v. 24. Oktober 1978 - X ZR 42/76, GRUR 1979, 145 – Aufwärmvorrichtung).(Rn.168)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der SH verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Vindikationsprozess geht die Beweislast für das Vorliegen einer Doppelerfindung nur dann vom grundsätzlich beweisbelasteten Kläger auf den Beklagten über, wenn der Kläger im Besitz des streitigen Erfindungsgedankens war und vor der Einreichung der Anmeldung zwischen den Parteien mündliche oder schriftliche Erörterungen über die Auswertung der Erfindung unter aktiver Beteiligung des Beklagten im Sinne eines Dialogs stattgefunden haben (Fortführung von BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823 – Schleppfahrzeug und BGH, Urt. v. 24. Oktober 1978 - X ZR 42/76, GRUR 1979, 145 – Aufwärmvorrichtung).(Rn.168) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention der SH verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1. Teil: Klageantrag I Die Klägerin kann von der Beklagten weder die Abtretung ihres gesamten Anteils an den beim EPA eingereichten Streitanmeldungen verlangen (hierzu nachfolgend unter A.) noch – wie hilfsweise geltend gemacht - die Einräumung einer Mitinhaberschaft an diesem Anteil (hierzu nachfolgend unter B.). A. Der von der Klägerin vorrangig verfolgte Antrag auf Abtretung des gesamten Anteils der Beklagten an den Streitanmeldungen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch findet weder in vertraglichen Regelungen - § 4 KV, Ziffer 2 MAT und § 3 Abs. 2 KV iVm §§ 280, 249 BGB – noch in gesetzlichen Vorschriften – Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbG - eine Grundlage. I. § 4 KV regelt ausweislich seiner Überschrift die Rechte an den im Rahmen der Forschungskooperation erzielten Forschungsergebnissen („Rights to the research results“). Nach Satz 1 der Regelung sind alle Rechte an der Forschung „das alleinige Eigentum“ der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dieser Regelung jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Abtretung eines gewerblichen Schutzrechts bzw. einer Schutzrechtsanmeldung. Zwar ist der Klägerin im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass der Begriff der Forschungsergebnisse im Sinne der §§ 4 ff KV grundsätzlich weit zu verstehen ist. Mangels gegenteiliger Hinweise im Vertragstext sind unter Forschungsergebnissen sämtliche Erkenntnisse zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kooperation durch eine Vertragspartei erzielt werden. Damit fallen grundsätzlich auch sogenannte mittelbare Forschungsergebnisse in den Anwendungsbereich der §§ 4 ff KV. Die gegen diese Auslegung des Kooperationsvertrags vorgetragenen Einwände der Beklagten können nicht überzeugen. Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass die Streitanmeldungen der Klägerin zustehen und von dieser herausverlangt werden können. § 4 KV kommt nämlich im vorliegenden Fall bereits aus rechtlichen Gründen nicht zur Anwendung, da er durch § 6 KV, der für Erfindungen eine abweichende Regelung zur Inhaberschaft an Schutzrechten enthält, verdrängt wird. Auf die zwischen den Parteien weiterhin umstrittene tatsächliche Frage, ob es sich bei der Entwicklung der Substanzen gemäß den Streitanmeldungen um ein Forschungsergebnis der Beklagten oder des Z. handelt, kommt es demnach im vorliegenden Zusammenhang nicht an. 1. Regelungsgegenstand des § 6 KV sind ausweislich seiner Überschrift Forschungsergebnisse, die Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts sein können („Research results that may be subject to industrial property rights“), mithin Erfindungen. Die Regelung differenziert dabei im Hinblick auf die Zuordnung der Rechte an einer Erfindung zwischen den ausdrücklich genannten gemeinsamen Erfindungen beider Vertragsparteien einerseits („joint inventions“, nachfolgend: gemeinsame Erfindungen) und den nicht ausdrücklich genannten einseitigen Erfindungen, die lediglich auf die Mitarbeiter einer Vertragspartei zurückgehen (nachfolgend: einseitige Erfindungen). a) Für gemeinsame Erfindungen sieht § 6 Abs. 2 KV ausdrücklich vor, dass diese im Namen beider Vertragsparteien angemeldet werden sollen. Sowohl die Anmeldung als auch ein möglicherweise später darauf erteiltes Patent soll beiden Vertragsparteien gemeinsam zustehen. Nach § 6 Abs. 3 KV kann jede Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über die Erfindung bzw. ein entsprechendes Schutzrecht verfügen. Die Klägerin hat damit im Fall einer gemeinsamen Erfindung keine Möglichkeit, die alleinige Inhaberschaft an der Anmeldung bzw. an dem Patent an sich zu ziehen. Lediglich auf der nachgelagerten Nutzungsebene begründet § 7 Abs. 1 KV zugunsten der Klägerin eine Option, vorrangige Verhandlungen über ein ausschließliches Nutzungsrecht an der gemeinsamen Anmeldung bzw. an dem Patent zu führen. Als gemeinsame Erfindungen im Sinne der genannten Regelungen sind dabei sämtliche Erfindungen anzusehen, die auf Beiträgen von Mitarbeitern beider Vertragsparteien beruhen. Für das abweichende engere Verständnis der Klägerin, wonach der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 und 3 KV lediglich auf die Fälle zu beschränken sein soll, in denen die Beklagte die Erkenntnisse Dritter in die Forschungskooperation eingebracht hat, gibt es keinerlei Anhalt, zumal diese Konstellation in § 6 Abs. 5 KV eine gesonderte Regelung gefunden hat. b) Während § 6 KV ausdrücklich regelt, in welcher Weise Schutzrechte für gemeinsame Erfindungen angemeldet werden soll, fehlt eine entsprechende Regelung für einseitige Erfindungen. Damit bleibt es bei der allgemeinen gesetzlichen Regelung, dass das Recht auf das Patent grundsätzlich dem Erfinder (§ 6 PatG, Art. Art. 60 EPÜ) bzw. seinem Arbeitgeber zusteht. Dieser allgemeine Grundsatz liegt erkennbar auch der in § 6 KV enthaltenen Regelung zugrunde. Dies zeigt insbesondere die in § 6 Abs. 4 KV enthaltene Regelung. § 6 Abs. 4 KV betrifft den Fall, dass eine Vertragspartei davon absehen will, entweder alleinige oder anteilige Inhaberin eines Schutzrechts zu sein. In diesem Fall hat die unwillige Vertragspartei ihr Schutzrecht bzw. ihren Anteil an dem Schutzrecht vorrangig der anderen Vertragspartei anzudienen. Nach dem offen formulierten Wortlaut gilt diese Regelung nicht nur für die Klägerin, sondern vielmehr für beide Vertragsparteien in gleicher Weise („a party“). Dies zeigt unmissverständlich, dass nach dem Konzept des Kooperationsvertrags grundsätzlich beide Parteien – entweder gemeinsam oder allein – Inhaber von Schutzrechten sein können. Im Hinblick auf einseitige Erfindungen der Beklagten sieht § 6 KV damit ebenfalls nicht vor, dass Schutzrechte stets der Klägerin zustehen sollen. Dies folgt auch aus dem erst-recht-Schluss aus der oben dargestellten Regelung des § 6 Abs. 2 KV für gemeinsame Erfindungen: Wenn schon ein Schutzrecht auf eine gemeinsame Erfindung nicht der Klägerin alleine zusteht, so muss dies erst recht für eine einseitige Erfindung der Beklagten gelten. Außerdem wird dieses Auslegungsergebnis auch durch § 6 Abs. 1 KV bestätigt. Gegenstand dieser Regelung sind Arbeitnehmererfindungen aus der Sphäre der Beklagten. Für solche Erfindungen wird nochmals klarstellend auf die Meldepflichten der Arbeitnehmer der Klägerin gemäß dem ArbNErfG hingewiesen. In die gesetzliche Zuweisung dieser Erfindungen durch das ArbnErfG entweder an den Arbeitnehmer oder nach Inanspruchnahme an den Arbeitgeber wollte (und durfte) die vertragliche Regelung nicht eingreifen. Vielmehr ist die durch das ArbNErfG zwingend geregelte Zuweisung der Erfindung sogar notwendige Grundlage für § 7 Abs. 2 KV, der die nachgeordnete Frage der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen regelt. Nach dieser Vorschrift steht der Klägerin nämlich lediglich ein Erstverhandlungsrecht über das ausschließliche Nutzungsrecht der Vermarktung zu. Das von der Klägerin behauptete weitergehende Recht, die Inhaberschaft am Schutzrecht an sich ziehen zu können, ist damit unvereinbar. 2. § 6 KV stellt eine Spezialregelung dar, welche die Anwendbarkeit des § 4 KV ausschließt. a) Dass es sich bei § 6 KV um eine Spezialregelung gegenüber § 4 KV handelt, ergibt sich aus der Systematik der §§ 4 ff KV. Regelungsgegenstand der §§ 4 bis 8 KV sind die im Rahmen der Forschungskooperation erzielten Forschungsergebnisse („research results“), insbesondere die Fragen, welcher Vertragspartei diese zustehen und welche Nutzungsrechte bestehen. Zu diesem Zweck wird in § 4 KV erstmals der Begriff der Forschungsergebnisse eingeführt. Die folgenden Regelungen der §§ 5 ff KV zeigen allerdings, dass der Kooperationsvertrag den Terminus der Forschungsergebnisse lediglich im Sinne eines Oberbegriffs verwendet. In den Folgevorschriften wird nämlich durchgängig zwischen zwei verschiedenen Untergruppen von Forschungsergebnissen differenziert. So sind in § 5 KV lediglich Forschungsergebnisse geregelt, die nicht Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können, während die §§ 6 bis 8 KV umgekehrt Forschungsergebnisse betreffen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können. Dementsprechend betreffen die §§ 6 ff KV ersichtlich einen spezifischeren Regelungsgegenstand als der einleitende § 4 KV. Mithin handelt es sich bei den §§ 6 bis 8 KV um Spezialvorschriften, welche nach dem allgemein anerkannten Auslegungsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali“ dem § 4 KV vorgehen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich der von ihr postulierte angebliche umgekehrte Vorrang des § 4 KV gegenüber § 6 KV auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des Kooperationsvertrags begründen. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass § 4 KV im Laufe der Vertragsverhandlungen zu ihren Gunsten abgeändert wurde. Während § 4 des ursprünglichen Mustervertrags noch vorgesehen hatte, dass jeder Partei die von ihr erzielten Forschungsergebnisse zustehen sollten, wurden die Forschungsergebnisse in der letztlich verbindlichen Fassung des § 4 KV pauschal der Klägerin zugewiesen. Hierbei darf allerdings nicht übersehen werden, dass in der ursprünglichen Fassung des § 4 im Mustervertrag noch ausdrücklich klargestellt worden war, dass der Anwendungsbereich der Regelung sowohl schutzfähige als auch schutzunfähige Forschungsergebnisse umfassen sollte. Diese „Definition“ der Forschungsergebnisse wurde im Laufe der Vertragsverhandlungen gestrichen und ist dementsprechend in der abschließend vereinbarten Fassung des § 4 KV nicht mehr enthalten. Dieser Verzicht auf die ursprüngliche Definition kann nur so verstanden werden, dass die Vertragsparteien die pauschale Zuweisung der Forschungsergebnisse an die Klägerin gerade nicht auch auf schutzfähige Erfindungen erstrecken wollten. Vielmehr erkannten die Vertragsparteien durch den im Rahmen der Vertragsverhandlungen neu eingefügten § 4 Satz 3 KV sogar ausdrücklich an, dass es unter der Geltung des Kooperationsvertrags Forschungsergebnisse gibt, welche „Eigentum“ („property“) des Klinikzentrums bzw. der jeweiligen dort tätigen Forscher sind. Als Grund hierfür wird das „German Law“ genannt, womit fraglos das ArbnErfG gemeint ist. Damit kommt bereits durch die Änderungen innerhalb des § 4 KV hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es trotz aller Änderungen des Mustervertrags dabei bleiben sollte, dass Schutzrechte auf Erfindungen durch diejenige Vertragspartei angemeldet werden sollen, aus deren Sphäre die Erfindung stammt. Eine (noch) deutlichere Regelung dieses Grundsatzes erschien aus Sicht der Parteien wohl nicht erforderlich, zumal dies der gesetzlichen Regelung entspricht und außerdem die in § 6 KV enthaltene Regelung vernünftigerweise kein anderes Auslegungsergebnis zulässt. Auch aus den Änderungen der Nutzungsregelungen, insbesondere aus der Streichung des ursprünglichen § 7 Abs. 1 des Mustervertrags, kann die Klägerin nichts für ihre Auffassung herleiten. § 7 Abs. 1 hatte ursprünglich vorgesehen, dass der Klägerin im Hinblick auf einseitige schutzfähige Forschungsergebnisse der Beklagten ein Erstverhandlungsrecht betreffend ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Aus der Streichung dieser Regelung kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, die Vertragsparteien hätten ein Nutzungsrecht der Klägerin an Erfindungen der Beklagten insgesamt nicht für regelungsbedürftig gehalten. Denn trotz der Streichung des ursprünglichen Absatzes 1 hielten die Vertragsparteien an der Regelung des ursprünglichen Absatzes 3 (jetzt Absatz 2), welcher die Einzelheiten der Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts durch die Klägerin regelt, ausdrücklich fest - einschließlich des dort enthaltenen, mittlerweile gegenstandslos gewordenen Rückbezugs auf den gestrichenen Absatz 1! Diese in sich nicht konsistente Regelung zum Nutzungsrecht macht deutlich, dass hieraus keine Rückschlüsse gezogen werden können für die Frage, welcher Vertragspartei die Forschungsergebnisse zustehen. Dies wird im Übrigen auch durch § 5 KV bestätigt, welcher die Nutzung nicht schutzfähiger Forschungsergebnisse betrifft. Nach dieser – im Laufe der Vertragsverhandlungen ebenfalls geänderten - Regelung wird jeder Partei „ein nicht ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches und kostenloses Nutzungsrecht für die Forschungsergebnisse zugestanden, an denen die andere Vertragspartei berechtigt ist“. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erscheint es möglich, dass sogar nicht schutzfähige Forschungsergebnisse beiden Parteien („each party“) und damit auch der Beklagten zustehen können. Da eine solche Regelung jedoch erkennbar mit § 4 KV nicht vereinbar ist, muss allgemein darauf verzichtet werden, Regelungen zum Nutzungsrecht und deren Änderung während der Vertragsverhandlungen heranzuziehen, um daraus Folgen für die Zuordnung der Forschungsergebnisse abzuleiten. c) Ein Vorrang des § 4 KV gegenüber § 6 KV ergibt sich schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 305b BGB. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im vorliegenden Fall erscheint allerdings bereits fraglich, ob es sich bei dem ursprünglichen Mustervertrag überhaupt um AGB gehandelt hatte. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist insoweit erforderlich, dass die Vertragsbedingungen vom Verwender der Gegenseite einseitig gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Verwender die Einbeziehung der Bedingungen in den Vertrag verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 305 Rdnr. 10). Im vorliegenden Fall war den Parteien allerdings von Anfang an bewusst, dass der Mustervertrag lediglich den Ausgangspunkt für die nachfolgenden Vertragsverhandlungen bilden sollte, so dass von vornherein eine Anpassung des Mustervertrags an die individuellen Bedürfnisse der Parteien beabsichtigt war. Dies wird beispielsweise in der Email vom 28.10.2011 gemäß Anlage K 25b deutlich, in der Herr J. namens der Klägerin bei der Beklagten anfragte, ob diese einen Vertragsentwurf habe, „that we can work from“. Für die Entscheidung des vorliegenden Falls kann jedoch offen bleiben, ob der ursprüngliche Mustervertrag als AGB zu qualifizieren war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so wurde doch jedenfalls der nunmehr vorliegende Kooperationsvertrag im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB zwischen den Parteien im Laufe der anschließenden Vertragsverhandlungen im Einzelnen ausgehandelt. Im Hinblick auf § 4 KV steht dies zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies allerdings auch für § 6 KV. Denn jedenfalls im Verkehr zwischen Unternehmen strahlt das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen regelmäßig auch auf sachlich damit zusammenhängende Regelungen aus (Palandt/Grüneberg, aaO, § 305 Rdnr. 22). Letztlich kann freilich sogar offen bleiben, ob es sich bei § 6 KV um eine im Einzelnen ausgehandelte Bedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt. Jedenfalls fehlt es nämlich an dem in § 305b BGB vorausgesetzten inhaltlichen Widerspruch zwischen § 4 KV und § 6 KV. Bevor ein solcher Widerspruch festgestellt werden kann, muss zwingend zunächst der Regelungsgehalt der Individualvereinbarung – hier also des § 4 KV – im Wege der Auslegung ermittelt werden. Im vorliegenden Fall führt sowohl die Entstehungsgeschichte des Vertrags als auch die allgemeine Regel „lex specialis derogat legi generali“ zu dem Auslegungsergebnis, dass § 4 KV auf Forschungsergebnisse, die schutzfähige Erfindungen betreffen, von vornherein keine Anwendung findet. Der in § 305b BGB vorausgesetzte Normwiderspruch ist daher nicht existent. II. Ziffer 2 MAT regelt ausweislich seiner Überschrift die Benutzung des von der Klägerin übergebenen Materials („Use of Materials“). Satz 1 der Regelung sieht vor, dass die Klägerin Eigentümerin des Materials und sämtlicher abgeleiteter Erzeugnisse oder Nachkommen (“any derivative works or progeny”) ist und bleibt. Auch aus dieser Regelung kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Abtretung des Anteils der Beklagten an den Streitanmeldungen nicht herleiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft Ziffer 2 MAT lediglich das sachenrechtliche Eigentum an den dort genannten Gegenständen, also an den übergebenen Substanzen und an deren Derivaten. Das geistige Eigentum ist dagegen nicht Gegenstand der in Ziffer 2 MAT enthaltenen Regelung, so dass es auf die zwischen den Parteien intensiv geführte Diskussion zum Begriff des Derivats nicht ankommt. Hinweise darauf, dass Ziffer 2 MAT lediglich das sachenrechtliche, nicht dagegen das geistige Eigentum betrifft, ergeben sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Nach der dort gewählten Formulierung „ist und bleibt“ („is and shall remain“) das Material Eigentum der Klägerin. Damit soll also lediglich eine Perpetuierung der bereits bestehenden Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Übergabe des Materials geregelt werden. Eine solche Regelung passt nur zum Sacheigentum, da dieses zu den genannten Zeitpunkten bereits existent ist. Demgegenüber konnte geistiges Eigentum ersichtlich erst später – nämlich im Rahmen der Auftragserfüllung durch die Beklagte – entstehen. Eine in die Zukunft gerichtete Formulierung betreffend die Verhältnisse an künftigem (geistigen) Eigentum enthält Ziffer 2 MAT aber gerade nicht. Vor allem ergibt sich die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Ziffer 2 MAT auf das Sacheigentum jedoch aus Überlegungen, die an die Systematik des gesamten Vertragswerks anknüpfen. Das geistige Eigentum hat nämlich in Ziffer 6 MAT eine eigenständige Regelung erfahren. Nach dieser Regelung hat die Klägerin, falls die Forschungstätigkeit der Beklagten unter Einbeziehung des Materials zu einer Erfindung und letztendlich zu einem Patent geführt hat, ein Vorlizenzrecht. Ziffer 6 setzt damit zwingend voraus, dass die Beklagte berechtigt ist, eine im Rahmen der Forschungskooperation in ihrer Sphäre entstandene Erfindung im eigenen Namen zum Patent anzumelden. Damit wäre Ziffer 6 MAT unvereinbar mit Ziffer 2 MAT, wenn letztere Regelung ebenfalls das geistige Eigentum beträfe. Dieser Widerspruch lässt sich nur in der Weise auflösen, dass der Anwendungsbereich der Ziffer 2 MAT auf das sachenrechtliche Eigentum beschränkt bleibt. Der gegenteilige Ansatz der Klägerin, die den Widerspruch durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Ziffer 6 MAT auflösen will, überzeugt nicht. Der Wortlaut der Regelung („research involving the material“) bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese lediglich auf Erfindungen anwendbar sein soll, die nicht das Material selbst betreffen, sondern damit lediglich in Zusammenhang stehen. III. Der von der Klägerin vorrangig verfolgte Anspruch auf Abtretung des gesamten Anteils der Beklagten an den Streitanmeldungen kann ferner auch nicht auf § 3 Abs. 2 KV iVm §§ 280, 249 BGB gestützt werden. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der Klägerin, die Beklagte habe durch die Einreichung der Streitanmeldungen gegen § 3 Abs. 2 KV verstoßen und daher ihre vertraglichen Pflichten verletzt. § 3 Abs. 2 KV enthält ausschließlich eine Regelung zur Nutzung des vorbestehenden geistigen Eigentums einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei. Ist dieses vorbestehende geistige Eigentum – wie im vorliegenden Fall die M.-1545 – durch ein Patent geschützt, so liegt eine Nutzung lediglich dann vor, wenn ein Dritter die dem Inhaber des Patents vorbehaltenen Handlungen vornimmt. Diese Handlungen sind in den §§ 9 und 10 PatG abschließend genannt. Keine Nutzungshandlung ist dagegen die Anmeldung eines neuen Schutzrechts, welches auf dem vorbestehenden Patent aufbaut. Insoweit sollen den Vertragsparteien erkennbar durch § 3 Abs. 2 KV keine engeren Grenzen gesetzt werden als beliebigen Dritten. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass die Beklagte durch die Einreichung der Streitanmeldungen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 2 KV verletzt hat, so erscheint bereits fraglich, unter welchem Gesichtspunkt dies zum Eintritt eines Schadens bei der Klägerin geführt haben sollte. Unterstellt man jedoch zugunsten der Klägerin einen Schadenseintritt, so wäre ein darauf beruhender Schadensersatzanspruch nicht auf die Abtretung des Anteils der Beklagten an den Streitanmeldungen gerichtet. Im Rahmen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB könnte die Beklagte allenfalls verpflichtet sein, die Streitanmeldungen zurückzunehmen. Doch selbst wenn man der Klägerin im Zuge der Naturalrestitution einen Abtretungsanspruch zuerkennen wollte, so könnte dieser keinesfalls auf die Übertragung des gesamten Anteils der Beklagten an den Streitanmeldungen gerichtet sein. Ein solcher Anspruch käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte keinerlei Anteil an der Erfindung gemäß den Streitanmeldungen für sich in Anspruch nehmen könnte. Dies wird jedoch von der Klägerin nicht vorgetragen. Zwischen den Parteien ist vielmehr zu Recht unstreitig, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellte M.-1545 und die von der Beklagten (und dem Z.) später angemeldete MB 17 nicht identisch sind. Vielmehr bestehen jedenfalls in zweierlei Hinsicht erkennbare Unterschiede zwischen beiden Substanzen, wie die nachstehend eingeblendete Gegenüberstellung zeigt. Diese beiden Unterschiede betreffen zum einen den Linker selbst, genauer dessen - hier schwarz dargestellten – sogenannten „zweiten Linkerbaustein“, und zum anderen dessen Verknüpfung mit dem – hier rot dargestellten - Chelator. Aufgrund dieser Unterschiede muss selbst die Klägerin einräumen, dass die MB 17 eine Modifikation gegenüber der M.-1545 darstellt und dass die Beklagte an dieser Modifikation in einer Weise beteiligt war, die jedenfalls deren Miterfinderschaft begründet. Damit scheidet freilich ein auf die Herausgabe des gesamten Anteils der Beklagten an den Streitanmeldungen gerichteter Herausgabeanspruch notwendigerweise aus. IV. Schließlich kommt auch ein gesetzlicher Vindikationsanspruch nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbG nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund der möglicherweise abschließenden vertraglichen Regelung in § 6 KV überhaupt Raum für parallele gesetzliche Ansprüche verbleibt. Denn selbst wenn der Anwendungsbereich gesetzlicher Ansprüche grundsätzlich eröffnet sein sollte, so gilt auch hier, dass die Klägerin einen erfinderischen Beitrag der Beklagten an den Streitanmeldungen nicht gänzlich in Abrede stellt. Bereits aus diesem Grund kann die Beklagte nicht verpflichtet sein, ihren gesamten Anteil an den Streitanmeldungen an die Klägerin herauszugeben. Auf die weitergehende Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Erfindung gemäß den Streitanmeldungen überhaupt „Berechtigte“ im Sinne des Art. II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbG ist, kommt es damit nicht an, so dass im vorliegenden Kontext offen bleiben kann, ob die Herren ... ihre Rechte an ihren Arbeitsergebnissen, insbesondere an der M. 1545, wirksam an die Klägerin abgetreten haben. B. Der von der Klägerin hilfsweise verfolgte Antrag auf Einräumung einer Mitinhaberschaft am Anteil der Beklagten an den Streitanmeldungen, welcher im Klageantrag I als Minus enthalten ist (BGH GRUR 2006, 747 - Schneidbrennerstromdüse), ist zulässig (hierzu nachfolgend unter I.), hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg (hierzu nachfolgend unter II.). I. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er sich nur gegen die Beklagte und nicht auch gegen das Z. richtet. Die Beklagte ist im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft an ihrem Anteil passiv prozessführungsbefugt. Gemäß § 747 Satz 1 BGB ist bei einer Bruchteilgemeinschaft jeder Teilhaber befugt, über seinen Anteil selbständig zu verfügen. Eine solche Verfügung kann auch darin bestehen, dass der Teilhaber einem Dritten im Wege der Teilveräußerung eine Mitinhaberschaft an seinem Anteil einräumt. Hierzu bedarf es nicht der Mitwirkung der anderen Teilhaber (BayObLGZ 1979 122 (125)). Kann ein Teilhaber jedoch selbständig eine Mitinhaberschaft an seinem Anteil einräumen, so muss es auch umgekehrt möglich sein, gegen diesen allein eine Klage auf Einräumung einer Mitinhaberschaft zu erheben, ohne dass ein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO vorliegt. II. Die Klägerin kann weder aufgrund vertraglicher noch aufgrund gesetzlicher Anspruchsgrundlagen die Einräumung einer Mitinhaberschaft am Anteil der Beklagten an den Streitanmeldungen verlangen. 1. Der geltend gemachte Anspruch kann nicht aus § 6 Abs. 2 KV hergeleitet werden. § 6 Abs. 2 KV sieht vor, dass gewerbliche Schutzrechte für gemeinsame Erfindungen unter dem Namen beider Vertragsparteien eingetragen werden. Wird unter Missachtung dieser Regelung das Schutzrecht lediglich durch eine Partei angemeldet, so ergibt sich aus § 6 Abs. 2 KV ein Teilvindikationsanspruch der anderen Vertragspartei, der auf die Einräumung einer Mitinhaberschaft an dem Schutzrecht gerichtet ist. Einzige Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine „gemeinsamen Erfindung“. Daran fehlt es indessen im vorliegenden Fall. a) Eine gemeinsame Erfindung im Sinne des § 6 Abs. 2 KV liegt vor, wenn seitens beider Vertragsparteien schöpferische Beiträge zu der Erfindung geleistet wurden. Nachdem es sich bei den Vertragsparteien jeweils um juristische Personen handelt, sind eigentliche Urheber dieser Beiträge freilich deren Mitarbeiter. Anders als beim gesetzlichen Vindikationsanspruch braucht allerdings hier nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen zu werden, dass dieser Beitrag rechtmäßig auf die betreffende Vertragspartei übergegangen ist. Da durch den Kooperationsvertrag lediglich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ohne Bindungswirkung gegenüber Dritten, z.B. gegenüber Arbeitnehmern, geregelt werden sollte, muss es für die Mitberechtigung einer Vertragspartei ausreichen, dass der schöpferische Beitrag lediglich aus deren Sphäre stammt. Für die Anforderungen an die Qualität des schöpferischen Beitrags einer Vertragspartei können - nachdem der gesamte Kooperationsvertrag deutschem Recht unterliegt (§ 15 KV) - die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Miterfinderschaft im Sinne des § 6 PatG herangezogen werden. Danach braucht ein schöpferischer Beitrag nicht selbständig erfinderisch zu sein, d.h. er muss für sich allein betrachtet nicht alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllen. Allerdings ist erforderlich, dass der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die Lösung ist (BGH GRUR 2004, 50 (51) – Verkranzungsverfahren; GRUR 2001, 226 (227) - Rollenantriebseinheit). b) Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Übergabe der M.-1545, welche ebenso wie die spätere MB 17 bereits einen Naphtylalanin-Baustein in gleicher Position und Ausrichtung aufwies, einen schöpferischen Beitrag im vorstehend aufgezeigten Sinne darstellen könnte. Eine gemeinsame Erfindung scheidet nämlich jedenfalls deshalb aus, weil sich die Beklagte in erheblicher Weise auf eine Doppelerfindung berufen hat. aa) Eine Doppelerfindung liegt vor, wenn der im Vindikationsverfahren in Anspruch genommene Patentinhaber oder -anmelder die Erfindung unabhängig vom Kläger gemacht hat. In einem solchen Fall scheidet eine gemeinsame Erfindung aus, so dass eine Vindikationsklage keinen Erfolg haben kann. Die Berufung auf eine Doppelerfindung ist auch dann möglich, wenn das betreffende Schutzrecht – wie im vorliegenden Fall – durch eine Personenmehrheit angemeldet wurde und der Vindikationskläger nur einen Teilhaber auf Einräumung einer Mitinhaberschaft an dessen Anteil in Anspruch nimmt. In einer solchen Konstellation kann sich der verklagte Teilhaber nicht allein damit verteidigen, dass innerhalb der Personenmehrheit ein anderes Mitglied den Aspekt der Anmeldung, den der Vindikationskläger für sich in Anspruch nimmt, in die Erfindung eingebracht habe. Der Anteil des verklagten Teilhabers bezieht sich nämlich nicht nur auf den von ihm selbst in die Erfindung eingebrachten Aspekt, sondern vielmehr auf die gesamte Erfindung. Dementsprechend kann der verklagte Teilhaber den Vindikationskläger nicht darauf verweisen, dieser möge den Anteil des Mitglieds der Personenmehrheit herausverlangen, der für den in Rede stehenden Aspekt der Erfindung „zuständig“ ist. Gleichwohl ist die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der anmeldenden Personenmehrheit nicht bedeutungslos. Hat nämlich das „zuständige“ Mitglied der anmeldenden Personenmehrheit den betreffenden Aspekt unabhängig vom Kläger in die Erfindung eingebracht, so liegt eine Doppelerfindung vor. Auf diese Doppelerfindung kann sich jedes Mitglied der Personenmehrheit gegenüber dem Vindikationskläger berufen. bb) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte vorgetragen, die beim Z. beschäftigte Frau Dr. Be. habe die Synthetisierung von MB 17 vorgenommen und dabei völlig selbständig gehandelt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis von der M.-1545 und dem darin enthaltenen Naphtylalanin-Baustein gehabt. Damit hat die Beklagte dem Teilvindikationsanspruch der Klägerin in erheblicher Weise ein Vorbenutzungsrecht entgegengehalten. Diesen Sachvortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht widerlegen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es im Vindikationsprozess grundsätzlich dem Kläger, den Einwand der Doppelerfindung auszuräumen (BGH GRUR 1979, 145 (148) – Aufwärmvorrichtung). Eine Umkehr der Beweislast findet nur dann statt, wenn feststeht, dass (1) der Kläger im Besitz des streitigen Erfindungsgedankens war und (2) vor der Einreichung der Anmeldung zwischen den Parteien mündliche und schriftliche Erörterungen über die Auswertung der Erfindung stattgefunden haben. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, so hat der Beklagte die Umstände, aus denen die behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 2001, 823 (825) - Schleppfahrzeug) und gegebenenfalls auch zu beweisen (BGH GRUR 1979, 145 (148) – Aufwärmvorrichtung). Der Grund für die Umkehr der Beweislast ist darin zu sehen, dass dann, wenn Erörterungen zwischen den Parteien über die Erfindung stattgefunden haben, feststeht, dass zum einen der Kläger dem Beklagten den Gegenstand der Erfindung mitgeteilt hat und zum anderen der Beklagte den Gegenstand der Erfindung auch erkannt hat. Da es in einem solchen Fall nach der allgemeinen Lebenserfahrung in hohem Maße plausibel erscheint, dass der Erfindungsbesitz dem Beklagten erst durch den Kläger vermittelt wurde, ist es gerechtfertigt, dass ausnahmsweise der Beklagte für einen alternativen Geschehensablauf darlegungs- und beweispflichtig ist. Im Gegenzug ist eine Umkehr der Beweislast jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Erfindung durch die Parteien nicht im Sinne eines beiderseitigen Dialogs erörtert wurde, sondern wenn es lediglich bei einer einseitigen Erklärung oder sonstigen Handlung des Klägers geblieben ist. In einem solchen Fall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand der Erfindung durch den Beklagten tatsächlich erkannt wurde. Daher muss es in einer solchen Sachverhaltskonstellation regelmäßig dabei bleiben, dass der Kläger entsprechend der allgemeinen Regel die Beweislast zu tragen hat. Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof genannten Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nicht erfüllt. Unstreitig haben nämlich im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien mündliche oder schriftliche Erörterungen über die Auswertung der Erfindung oder den Erfindungsgedanken stattgefunden. Der von der Klägerin behauptete angebliche Beitrag zu der Erfindung gemäß den Streitanmeldungen soll nach deren eigenem Vortrag allein in der Offenbarung bestehen, als sogenannten „ersten Linkerbaustein“ einen Naphtylalanin-Baustein zu verwenden und diesen in bestimmter Weise - nämlich unmittelbar bei der GUL-Einheit - zu positionieren und auszurichten. Über diesen von der Klägerin behaupteten Offenbarungsgehalt der M.-1545 kam es jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt zu einem Dialog zwischen den Parteien. Vielmehr ist es stets nur bei einseitigen Handlungen der Klägerin geblieben, die darin bestanden, dass Herrn P. zunächst die Lab Meeting Präsentation und später die eigentlichen Substanzen einschließlich der M.-1545 übergeben wurden. In keinem der beiden Fälle wurde allerdings seitens der Klägerin die chemische Struktur der M.-1545, insbesondere die Verwendung eines Naphtylananin-Bausteins, gegenüber Herrn P. in irgend einer Weise erläutert. Dementsprechend kam es auch zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückäußerung des P. gegenüber der Klägerin betreffend die chemische Zusammensetzung der M.-1545. Zwar wird in den Emails des P. vom 11.12.2012 gemäß Anlagen K 31a und c die M.-1545 angesprochen. Beide Emails thematisieren jedoch nicht deren chemische Struktur. Dies hat seinen Grund darin, dass die Aufgabe des P. nach dem Kooperationsvertrag allein darin bestand, die von der Klägerin übergebenen Substanzen im Tierversuch zu testen. Um diese vertraglich geschuldete Pflicht zu erfüllen, musste P. über keinerlei Kenntnisse zur chemischen Zusammensetzung der zu testenden Verbindungen verfügen. Vor allem aber fehlten P. aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Mediziner im Hinblick auf chemischen Fragestellungen, beispielsweise die Verwendung eines Naphtylananin-Bausteins, sowohl die notwendige fachliche Kompetenz als auch das wissenschaftliche Interesse. Aus diesem Grunde blieb es dabei, dass sich P. zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin zu dem in M.-1545 enthaltenen Naphtylalanin-Baustein geäußert hat. Dies gilt gleichfalls auch für allen anderen Personen, die zum damaligen Zeitpunkt entweder bei der Beklagten oder beim Z. in der PSMA-Forschung tätig waren. Dementsprechend hat eine Erörterung der Erfindung im Sinne eines Dialogs zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Daher oblag es im vorliegenden Fall unter Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln der Klägerin zu beweisen, dass die in den Streitanmeldungen gelehrte Verwendung eines Nahtalalanin-Bausteins sowie dessen Positionierung und Ausrichtung durch Frau Dr. Be. nicht eigenständig erfunden wurde, sondern diese vielmehr Kenntnis vom Offenbarungsgehalt der M.-1545 hatte. cc) Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (1) Im Wesentlichen haben sich die Zeugen wie folgt geäußert: Die zu Beginn der Beweisaufnahme vernommene Zeugin Dr. Be. hat angegeben, sie alleine habe MB 17 synthetisiert. Als Stipendiatin beim Z. habe ihre Aufgabe darin bestanden, eine größere Bibliothek verschiedener PSMA-Verbindungen zu erstellen und diese anschließend sowohl in vivo als auch in vitro zu testen. Dabei habe sie herausfinden sollen, welche PSMA-Verbindungen sich besser oder schlechter zu therapeutischen Zwecken eignen. Zwar sei sie zu Beginn ihrer Tätigkeit von den Kollegen allgemein in die Thematik der PSMA-Verbindungen eingeführt worden. Auch habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, Fragen an die Kollegen zu richten. Im Übrigen sei sie als einzige Chemikerin auf der Abteilung aber selbständig tätig gewesen, wie dies von einer Doktorandin erwartet werde. Um Ihre Aufgabe zu erfüllen, habe sie alle möglichen Bausteine miteinander kombiniert. Vorschläge der Kollegen zur Verwendung bestimmter Bausteine habe es dabei nicht gegeben. Auf diese Weise habe sie etwa 40 verschiedene Verbindungen synthetisiert, darunter auch MB 17. Der für die Synthetisierung von MB 17 notwendige Naphthylalanin-Baustein sei bereits im Kühlschrank des Z. vorhanden gewesen. Um Zeit und Geld zu sparen, habe sie auf die vorhandenen Bausteine zugegriffen. Außerdem habe sich bereits aus dem DFG-Antrag ergeben, dass die Verwendung aromatischer Strukturen vorteilhaft sei. Von dem Kooperationsvertrag zwischen den Parteien habe sie keine Kenntnis gehabt. Verbindungen der Klägerin habe sie zu keinem Zeitpunkt nachsynthetisiert. Die Zeugen E. und S., welche zum damaligen Zeitpunkt beim Z. im unmittelbaren Forschungsumfeld der Zeugin Be. tätig waren, haben deren Darstellung bestätigt. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, die Zeugin Be. habe die MB 17 alleine konzipiert. Es habe keine Vorgaben oder Ratschläge gegeben, welche konkreten Bausteine sie verwenden solle. Insbesondere habe es keinen Hinweis betreffend einen Naphthylalanin-Baustein gegeben. Auch seien an die Zeugin Be. keinerlei Informationen aus dem Kooperationsvertrag zwischen den Parteien weitergegeben worden. Der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge M. hat angegeben, im Rahmen der Erfüllung des Kooperationsvertrags habe seine Aufgabe allein darin bestanden, die Radiomarkierung für die übergebenen Substanzen zu erledigen. In diesem Zusammenhang habe er auch die Strukturformel von M.-1545 erhalten; er habe sie allerdings nicht besonders wahrgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er irgendwelche Verbindungen, die ihm seitens der Klägerin übergeben worden waren, an die Zeugin Be. oder sonst an Dritte weitergegeben. Lediglich die Triazin-Verbindung M.-1558 sei mit Wissen der Klägerin an den Zeugen E. übergeben worden. Sein Beitrag zur Abarbeitung des DFG-Antrags habe sich auf die erste Serie beschränkt. An der Synthetisierung der PSMA-Verbindungen der zweiten Serie sei er nicht mehr beteiligt gewesen. Schließlich hat auch der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Zeuge P. erklärt, er habe keinerlei Kenntnis davon, dass entweder die M.-1545 oder deren chemische Struktur von der Beklagten an Mitarbeiter des Z. weitergegeben worden seien. Ihm selbst seien die chemischen Strukturen der gelieferten Substanzen zwar im Rahmen der Forschungskooperation und bereits davor im Rahmen der Lab Meeting Präsentation offenbart worden. Er habe sich diese chemischen Strukturen aber nicht angesehen, denn er sei Mediziner, nicht Chemiker. An der Synthetisierung der MB 17 und der anderen Verbindungen, die später Gegenstand der Streitanmeldungen wurden, sei er nicht beteiligt gewesen. (2) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass – wie von der Beklagten vorgetragen – die Verbindungen der zweiten Serie und insbesondere die MB 17 durch die Zeugin Be. synthetisiert wurden. Dies entspricht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Be., E. und S. Jedenfalls insoweit hält die Kammer die Aussagen der genannten Zeugen für uneingeschränkt glaubhaft, zumal die für die Verbindungen gewählte Bezeichnung „MB ...“ den Initialen der Zeugin „Be.“ entspricht. Außerdem wurden auch die Seiten 20 ff des Laborbuchs, welche die MB 17 betreffen und als Anlage B&B 17 vorgelegt wurden, unstreitig von der Zeugin Be. verfasst. Nicht vollständig überzeugt ist die Kammer dagegen vom Vorliegen einer Doppelerfindung. Aus Sicht der Kammer verbleiben bei sachgerechter Würdigung der Zeugenaussagen Zweifel daran, dass die Zeugin Be. bei Synthetisierung der MB 17 keine Kenntnis von der chemischen Struktur der M.-1545 hatte. Diese Zweifel beruhen insbesondere darauf, dass unstreitig ihr damaliger Betreuer, der Zeuge E., die Lab Meeting Präsentation und damit auch die Strukturformel betreffend die M.-1545 bereits per Email vom Zeugen P. erhalten hat. Dass der Zeuge E. diese Informationen zum einen nicht zur Kenntnis genommen und zum anderen nicht an die von ihm betreute Zeugin Be. weitergegeben haben will, entspricht jedenfalls nicht den Abläufen, die man in einer herausgehobenen Forschungseinrichtung wie dem Z. erwarten würde, insbesondere in der damaligen Situation. Stellt man nämlich in Rechnung, dass der Zeuge E. damals selbst ein DFG-gefördertes Forscherteam beim Z. jedenfalls faktisch leitete, welches sich mit PSMA-Verbindungen befasste, so ist nur schwer nachvollziehbar, dass er Informationen, die exakt diese Materie betreffen, unbeachtet gelassen haben will. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Absender dieser Informationen eine allgemein anerkannte Autorität in der ... Forschungsszene war, nämlich der Zeuge P. Die dargelegten Zweifel erreichen jedoch nicht die Qualität, dass die Kammer umgekehrt davon überzeugt ist, dass keine Doppelerfindung vorlag. Vielmehr kann nach der Beweisaufnahme auch nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Zeugin Be. den Gedanken, einen Naphthylalanin-Baustein zu verwenden und diesen unmittelbar bei der Bindungseinheit zu positionieren, ohne Kenntnis der M.-1545 entwickelt hat. Dass die Möglichkeit einer Doppelerfindung nicht ausgeschlossen werden kann, beruht maßgeblich darauf, dass jedenfalls der Ausgangspunkt des Geschehensablaufs, wie ihn die Beklagte vorgetragen hat, nach Auffassung der Kammer erwiesen ist. So haben die Zeugen Be., E. und S. übereinstimmend angegeben, dass sich im Kühlschrank des Z. bereits seit Januar 2012 – und damit lange vor der Forschungskooperation zwischen den Parteien – ein Naphthylalanin-Baustein befand. Auch insoweit hält die Kammer die Aussagen der genannten Zeugen für uneingeschränkt glaubhaft, zumal eine entsprechende Bestellung und eine damit korrespondierende Rechnung als Anlagen B&B 43 und 44 vorliegen. Dass die Angaben der Zeugen zur Anzahl der im Kühlschrank vorhandenen Bausteine differieren, spricht nicht gegen deren Glaubwürdigkeit, zumal den Zeugen die Schätzung eines Zustandes abverlangt wurde, der mittlerweile acht Jahre zurückliegt. Im Gegenteil hätten gleichlautende Angaben der Zeugen wohl den Verdacht einer Absprache begründet. Dass die Zeugin Be. – wie von ihr im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben – zu Beginn ihrer Tätigkeit zunächst die im Kühlschrank vorhandenen Substanzen für ihre Forschungsarbeiten verwendete, erscheint plausibel, zumal sie auf diese Weise sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen konnte. Dass sie darüber hinaus entsprechend der ausdrücklichen Erlaubnis durch den Zeugen S. auch Bausteine bestellte, ist ohne Belang. Dass die Zeugin Be. im Rahmen ihrer weiteren Tätigkeit keine Hinweise auf die Struktur von M.-1545 erhalten hat, kann ebenfalls letztlich nicht widerlegt werden. Wie bereits dargelegt wurde, hat die Kammer im Hinblick auf die Aussage des Zeugen E., er habe der Email des Zeugen P. keine Beachtung geschenkt, zwar erhebliche Zweifel. Sie lässt sich jedoch letztlich nicht widerlegen. Dass selbst wichtige Informationen durch den jeweiligen Adressaten nicht zur Kenntnis genommen werden, entspricht zwar sicher nicht dem Regelfall, ist aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Damit konzentriert sich die maßgebliche Frage vor allem darauf, ob die Zeugin Be. trotz der Vielzahl der Möglichkeiten, die verschiedenen im Baukasten des Z. zur Verfügung stehenden Bausteine zu kombinieren, nach nur zwei Monaten in der Lage sein konnte, den Naphthylalanin-Baustein auszuwählen und diesen unmittelbar bei der Bindungseinheit zu positionieren. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass auch diesbezüglich angesichts der mangelnden fachlichen Erfahrung der Zeugin Be. in der PSMA-Forschung erhebliche Zweifel bestehen. Trotz aller Zweifel kann jedoch wiederum nicht mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Zeugin Be., bei der es sich nach Angaben des Zeugen M. um eine „besonders clevere“ Forscherin handelt, eine solche wissenschaftliche „Meisterleistung“ gelungen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin Be. auf Nachfrage nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie bereits dem DFG-Forschungsauftrag entnommen habe, dass aromatische Strukturen vorteilhaft seien. Dies mag bereits zu einer signifikanten Reduzierung der Anzahl der möglichen Baustein-Kombinationen und damit zu einer vergleichsweise kurzen Entwicklungszeit beigetragen haben. Falls die Einlassung der Zeugin Be. zutrifft und sie tatsächlich innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit autonom den Gedanken entwickelt hat, einen Naphthylalanin-Baustein zu verwenden, so dürfte mit der Positionierung und Ausrichtung dieses Bausteins wohl kein nennenswerter Aufwand mehr verbunden gewesen sein. Nachdem die Zeugin Be. – insoweit glaubhaft – angegeben hat, ihr sei schnell klar gewesen, dass der Linker vorzugsweise aus zwei Bausteinen bestehen solle, kommen für den Naphthylalanin-Baustein naturgemäß nur zwei Positionen in Betracht, nämlich entweder angrenzend an den Chelator oder angrenzend an die Bindungseinheit. Im Hinblick auf die Ausrichtung von Linkerbausteinen hat der - insoweit sachverständige - Zeuge S. angegeben, diese sei immer einheitlich. Nach alledem kann sich die Kammer nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände nicht die hinreichende Überzeugung bilden, dass eine Doppelerfindung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch in Anbetracht der Umstände, dass sämtliche Zeugen bei der Beklagten bzw. beim Z. beschäftigt sind, dass deren wissenschaftlicher Ruf bei einem Erfolg der Klage möglicherweise leiden könnte und dass jedenfalls ein Teil der Zeugen im Vorfeld der Beweisaufnahme Gespräche mit den Anwälten der Beklagten geführt hat. Damit hat die Klägerin ihrer Beweislast nicht genügt. dd) Den Anträgen der Klägerin, weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Vorlage schriftlicher Unterlagen der Beklagten bzw. des Z. anzuordnen, entspricht die Kammer nicht. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen der bereits in der Replik vom 20.05.2019 (dort Seite 91 = Abl. 309) enthaltenen Anregung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO und dem später in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, welchen die Klägerin ausdrücklich auf §§ 424, 428 ZPO gestützt hat. (1) Die in der Replik enthaltene Anregung der Klägerin ist darauf gerichtet, die Vorlage der nachfolgenden Unterlagen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen: - Dokumentation der Beklagten über die Arbeitsergebnisse aus der Durchführung des Arbeitsplans gemäß § 1 Abs. 2 des Forschungsvertrags vom 03.05.2012 einschließlich Anhang A in der Version des MTA vom 23.07.2012/Appendix A, insbesondere durch Vorlage der Laborbücher, Arbeitsberichte, Testberichte und weiterer Unterlagen; - Sämtliche Dokumente betreffend Arbeiten mit den Materialien M.-1182, M.-1095, M.-1404, M.-1382, M.-1427, M.-1373, M.-1519, M.-1521, M.-1535, M.-1545 unter Vorlage von Laborbüchern, Arbeitsberichten, Testberichten und sonstiger Unterlagen; - Sämtliche Unterlagen zur Entstehung der in der PCT-Anmeldung WO 2015/055318 in Ansprüchen, Beschreibung und Figuren beschriebenen Erfindung, insbesondere Laborbücher, Arbeitsberichte, Testberichte, Erfindungsmeldungen und sonstige Unterlagen. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Anregung der Klägerin mittlerweile teilweise dadurch erledigt hat, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nach Eingang der Replik bestimmte Unterlagen bereits vorgelegt hat. Dies gilt namentlich für den Auszug aus dem Laborbuch der Zeugin Be. betreffend die MB 17 (Anlage B&B 17), die Auszüge aus den Laborbüchern des Zeugen S. (Anlagen B&B 25, 27 bis 31) und die Erfindungsmeldung des Zeugen E. (Anlage B&B 42). Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin begehrten Unterlagen sieht die Kammer von einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ab. Dabei lässt die Kammer offen, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht lediglich die Vorlage von Urkunden anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Im vorliegenden Fall haben sich jedenfalls die Beklagte und die Streithelferin zu keinem Zeitpunkt auf eine der in der Anregung genannten Unterlagen bezogen. Dies gilt insbesondere für das Laborbuch, welches die Zeugin Be. während ihrer Tätigkeit im Z. geführt hat. Insoweit hat sich die Beklagte lediglich auf den Teil des Laborbuchs bezogen, welcher die Synthetisierung der MB 17 betrifft und welcher auch als Anlage B&B 17 vorgelegt wurde. Die weiteren Teile des Laborbuchs, welche völlig andere PSMA-Verbindungen betreffen, hat die Beklagte in ihrer Argumentation nicht verwendet. Der von der Klägerin postulierte angebliche Grundsatz, dass im Fall einer Gesamturkunde diese stets vollständig vorzulegen sei, lässt sich sachlich nicht begründen. Fraglich ist bereits, ob es sich bei dem Laborbuch überhaupt um eine Gesamturkunde handelt, also um eine räumliche Zusammenfassung von Einzelurkunden, die über die Einzelurkunden hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Gedankeninhalt zum Ausdruck bringt (BGHSt 4, 60 (61)). Unabhängig davon ignoriert die Forderung der Klägerin den Zweck des § 142 Abs. 1 ZPO. Durch die Vorschrift soll dem Gericht lediglich ein prozessuales Instrument zur Verfügung gestellt werden, um das Parteivorbringen zutreffend verstehen zu können; die Norm soll hingegen keinesfalls eine gerichtliche Amtsaufklärung ermöglichen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 142 Rdnr. 1). Ausgehend hiervon darf im Fall einer Gesamturkunde deren vollständige Vorlegung nur dann angeordnet werden, wenn sich eine Partei gerade auf einen Gesichtspunkt beruft, der durch die Gesamtheit der Einzelurkunden belegt wird. Hat sich eine Partei aber – wie im vorliegenden Fall - lediglich auf eine bestimmte Einzelurkunde bezogen, so darf nur deren Vorlage angeordnet werden. Dass diese äußerlich mit anderen Einzelurkunden zusammengefasst ist, ist im Hinblick auf eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO unerheblich. Damit könnte allenfalls eine Bezugnahme durch die Klägerin in Betracht kommen. Auch diese hat allerdings die in Rede stehenden Urkunden lediglich in ihrer Anregung in der Replik benannt, ohne damit einen konkreten Vortrag zu verbinden. Aus Sicht der Kammer bestehen erhebliche Bedenken, ob in einem solchen Fall eine Bezugnahme im Sinne des § 142 Abs. 1 ZPO vorliegt. Die Kammer lässt ferner offen, ob gegenüber dem Z. überhaupt der Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 ZPO eröffnet ist. Insoweit ist nämlich fraglich, ob es sich (1) beim Z., welches in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert ist, um eine öffentliche Behörde im Sinne des § 432 ZPO handelt, und ob in diesem Fall (2) § 432 ZPO eine abschließende Spezialregelung darstellt (vgl. zum Streitstand Zöller/Greger, a.a.O., § 142 Rdnr. 11). Unabhängig von den vorstehend aufgezeigten Rechtsfragen auf Tatbestandsebene übt die Kammer jedenfalls das ihr eingeräumte Ermessen in der Weise aus, dass eine Vorlageanordnung unterbleibt. Nach Auffassung der Kammer zielt die Anregung der Klägerin nämlich allein auf eine prozessordnungswidrige Ausforschung der Beklagten. Dies zeigt sich daran, dass die Klägerin keinerlei Kenntnis vom Inhalt der benannten Urkunden hat. In einigen Fällen ist der Klägerin sogar nicht einmal bekannt, ob Urkunden der genannten Art überhaupt existieren („weitere Unterlagen“, „sonstige Unterlagen“, „Unterlagen betreffend...“). Dementsprechend ist die Klägerin auch nicht in der Lage, ihre Anregung mit einem schlüssigen Vortrag zum Inhalt der vorzulegenden Unterlagen zu untermauern. Das Ziel der Klägerin besteht dementsprechend nicht darin, ein konkretes Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen. Vielmehr erfolgt die Anregung „ins Blaue hinein“ und dient allein der Gewinnung weiterer Informationen. In einem solchen Fall scheidet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2007, 1333 (1334)) eine Urkundenvorlegung regelmäßig aus. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – pauschal die Vorlage ganzer Urkundensammlungen oder Dokumentationen beantragt wird (BGH WM 2014, 1379 (1381)). (2) Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, welcher ausschließlich auf die Vorlage des vollständigen Laborbuchs betreffend die Verbindungen PSMA 601 ff gerichtet ist, konnte ebenfalls nicht entsprochen werden. Im vorliegenden Fall kommt lediglich eine Urkundenvorlegung durch das Z. – also durch einen Dritten - in Betracht, nachdem die Klägerin die (plausible) Einlassung des Beklagtenvertreters, das Laborbuch sei nicht im Besitz der Beklagten, in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat. Die im späteren Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2020 enthaltene und völlig „ins Blaue hinein“ angestellte Mutmaßung, die Beklagte müsse jedenfalls im Besitz einer Kopie des Laborbuchs sein, erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und bleibt daher gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Hinsichtlich der Rechtsform des Z. kann wiederum offen bleiben, um es sich um eine Behörde im Sinne des § 432 ZPO oder um einen sonstigen Dritten im Sinne der §§ 428 ff ZPO handelt. In beiden Fällen ist der Dritte nämlich nur dann zur Vorlage einer in seinen Händen befindlichen Urkunde verpflichtet, wenn die Voraussetzungen der §§ 421 ff ZPO erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nimmt man den Antrag in der Fassung des Sitzungsprotokolls in den Blick, so fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne der §§ 430, 424 Ziffer 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Dabei ist die Formulierung „soll“ im Sinne von „muss“ zu verstehen (Zöller/Feskorn, aaO, § 424 Rdnr. 1). Ein solches – hinreichend konkretisiertes - Beweisthema wurde im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt. Dem diesbezüglichen Protokollberichtigungsantrag der Klägerin wurde nicht entsprochen. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an einer Vorlegungspflicht des Z. im Sinne von § 429 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Dritter – ebenso wie der Gegner des Beweisführers - nur dann zur Vorlage einer Urkunde verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 423 ZPO oder des § 422 ZPO erfüllt sind. Nach § 423 ZPO ist der Gegner des Beweisführers zur Vorlage solcher Urkunden verpflichtet, auf die er zur Beweisführung Bezug genommen hat. Kommt § 423 ZPO aufgrund der Verweisung in § 429 ZPO zur Anwendung, so muss der Dritte auf die Urkunden Bezug genommen haben (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 429 Rdnr. 1; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 5. Aufl., § 429 Rdnr. 1). Damit scheidet im vorliegenden Fall eine Vorlegungspflicht des Z. aus, weil dieses im vorliegenden Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt auf irgend welche Urkunden Bezug genommen hat. Im Übrigen hat – wie vorstehend bereits dargelegt wurde – sogar nicht einmal die Beklagte auf die Abschnitte des Laborbuchs, welche nicht die MB 17 betreffen, Bezug genommen. Nach § 422 ZPO ist der Gegner bzw. ein Dritter zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann. Im vorliegenden Fall kommt eine Vorlegungspflicht auch nach dieser Vorschrift nicht in Betracht, weil das Z. nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zur Vorlage des Laborbuchs verpflichtet ist. Insbesondere lässt sich ein möglicher Vorlageanspruch der Klägerin nicht aus § 810 BGB herleiten. Weder wurde das Laborbuch im Interesse der Klägerin errichtet noch sind darin ein die Klägerin betreffendes Rechtsverhältnis oder Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft beurkundet. Nachdem somit bereits die Voraussetzungen der §§ 421 ff ZPO nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Antrag außerdem – wie von der Beklagten gerügt – auch wegen Verspätung zurückzuweisen wäre. Ferner muss auch nicht darüber entschieden werden, ob der Beweisantrag deshalb unerheblich ist, weil er erkennbar lediglich die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 1585 (1586) Rdnr. 26). c) Damit scheidet im Ergebnis § 6 Abs. 2 KV als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Teilvindikationsanspruch aus. 2. Der geltend gemachte Teilvindikationsanspruch kann auch nicht aus Art. II § 5 IntPatÜG hergeleitet werden. Auch insoweit kann sich die Beklagte auf eine Doppelerfindung berufen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt „Berechtigte“ im Sinne von Art. II § 5 IntPatÜG iVm. Art. 60 EPÜ im Hinblick auf den in der M.-1545 angeblich enthaltenen schöpferischen Beitrag ist, kommt es damit nicht an. 3. Schließlich kann der Teilvindikationsanspruch auch nicht auf § 3 Abs. 2 KV iVm. §§ 280, 249 BGB gestützt werden. Auch gegenüber diesem Anspruch kann sich die Beklagte auf eine Doppelerfindung berufen. Im Übrigen ist ein solcher Anspruch bereits aus den vorstehend unter A. III. dargelegten Gründen ausgeschlossen. 2. Teil: Klageantrag II Mit Klageantrag II begehrt die Klägerin von der Beklagten die Abtretung ihres Anteils an den bei ausländischen Patentämtern eingereichten Streitanmeldungen, hilfsweise die Einräumung einer Mitinhaberschaft. Auch dieser Antrag hat keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Prüfung kann in vollem Umfang auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Die (Teil-)Vindikation der ausländischen Streitanmeldungen unterliegt nämlich im Ergebnis denselben rechtlichen Voraussetzungen wie die (Teil-)Vindikation der beim EPA eingereichten Streitanmeldungen. Insbesondere sind die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in beiden Konstellationen (nahezu) identisch. A. Soweit die Klägerin den mit Klageantrag II verfolgten Anspruch auf eine vertragliche Grundlage stützt, kann sie sich wiederum lediglich auf die vorstehend bereits ausführlich erörterten Vorschriften des KV und des MTA sowie auf angebliche Sekundäransprüche gemäß §§ 280, 249 BGB berufen. Dass solche Ansprüche nicht bestehen, wurde im Einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. B. Soweit die Klägerin den (Teil-)Vindikationsanspruch auf eine gesetzliche Grundlage stützt, ist zunächst festzustellen, dass sich ein solcher Anspruch – sollte er überhaupt zur Anwendung gelangen (vgl. oben 1. Teil, A. IV.) – nach deutschem Recht richtet. Zwar ist die Vindikation eines ausländischen Schutzrechts nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich nach dem jeweiligen Schutzlandstatut zu beurteilen (OLG Karlsruhe GRUR 2018, 1030 (1031)). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Parteien in § 15 KV die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. In einem solchen Fall entspricht es regelmäßig dem Parteiinteresse, dass parallele vertragliche und außervertragliche Ansprüche einer einheitlichen Rechtsordnung unterstellt werden, damit Widersprüche vermieden werden. Entsprechend einem allgemeinen Grundsatz des Internationalen Privatrechts (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs.1 Rom II-VO) muss daher das von den Parteien in einem bereits bestehenden Vertrag gewählte Recht auch auf außervertragliche Ansprüche angewendet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dieselbe Rechtsfolge (hier: die Vindikation) sowohl aus vertraglichen als auch aus gesetzlichen Normen hergeleitet wird. Dementsprechend sind im vorliegenden Fall auch gesetzliche (Teil-)Vindikationsansprüche der Klägerin nach deutschem Recht zu beurteilen. Maßgebliche Vorschrift ist damit § 8 PatG, da der im Rahmen des Klageantrags I geprüfte Art II § 5 IntPatÜG lediglich Patentanmeldungen betrifft, die beim EPA eingereicht werden. Die Anwendung des § 8 PatG anstelle des Art II § 5 IntPatÜG führt jedoch im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. 3. Teil: Klageantrag III Klageantrag III ist unzulässig. Bei Klageantrag III handelt es sich um einen Feststellungsantrag. Nach dessen Wortlaut ist Gegenstand der begehrten gerichtlichen Feststellung zwar die Unwirksamkeit des Lizenzvertrags zwischen der Beklagten und dem Z. als Lizenzgeber und der Firma A. GmbH als Lizenznehmer. Bei Licht betrachtet zielt das Feststellungsbegehren jedoch nicht auf den Lizenzvertrag. Bei diesem handelt es sich nämlich um einen schuldrechtlichen Vertrag, dessen Wirksamkeit nicht davon abhängt, ob der Lizenzgeber Inhaber des lizenzierten Patents ist. Dementsprechend zielt das Feststellungbegehren der Klägerin eigentlich auf die Lizenz der A. GmbH, also darauf, dass dieser kein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Hierbei handelt es sich jedoch um kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar weist die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, wenn dieses Drittrechtsverhältnis auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung ist (BGH NJW 1993, 2539 (2540) mit weiteren Nachweisen; in der Literatur wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überwiegend abgelehnt, vgl. nur Zöller/Greger, aaO, § 256 Rdnr. 3b). Soweit ersichtlich zeichneten sich die bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle allerdings stets dadurch aus, dass das Feststellungsbegehren ein Rechtsverhältnis zwischen dem jeweiligen Beklagten und einem Dritten betraf. Die vom Bundesgerichtshof für feststellungsfähig erachteten Drittrechtsverhältnisse setzten damit jedenfalls immer voraus, dass der Beklagte daran in irgend einer Weise beteiligt war. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Bei sinnvoller Auslegung betrifft der vorliegende Klageantrag ausschließlich das Nutzungsrecht der A. GmbH. Zwar kann es sich bei einem solchen Nutzungsrecht – ähnlich wie beim Eigentum (BGH NJW 1958, 1293) – grundsätzlich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handeln. Dies gilt aber nur, wenn der Beklagte insoweit passiv prozessführungsbefugt ist. So kann im Fall des Eigentums eine negative Feststellungsklage nur gegen denjenigen gerichtet werden, dessen Eigentum in Abrede gestellt wird. Wird die Klage gegen einen Dritten erhoben, so fehlt es an dessen passiver Prozessführungsbefugnis und damit auch an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Gleiches gilt auch im vorliegenden Fall. Hier ist allein die A. GmbH passiv prozessführungsbefugt hinsichtlich des Bestehens eines möglichen Nutzungsrechts. Im Verhältnis zur hiesigen Beklagten liegt daher kein feststellungfähiges Rechtsverhältnis vor. Damit ist Klageantrag III bereits unzulässig, so dass dessen Begründetheit nicht mehr zu prüfen war. Gleichwohl ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Klageanträgen I und II, dass der Feststellungantrag aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwands der Doppelerfindung wohl auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. 4. Teil: Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und die Streithelferin gegenüber dem Gericht erklärt haben, die Kosten der Videoübertragung in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 jeweils hälftig zu übernehmen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abtretung ihres Anteils an mehreren parallelen Patentanmeldungen. Hilfsweise verlangt die Klägerin die Einräumung einer Mitinhaberschaft am Anteil der Beklagten. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit eines Lizenzvertrags betreffend die genannten Anmeldungen. Weitergehende Ansprüche, die ursprünglich ebenfalls Gegenstand der Klage gewesen waren, wurden teilweise durch einen Teilvergleich erledigt und teilweise vom vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt. Letztere sind nunmehr Gegenstand des eigenständigen Rechtsstreits 2 O 95/19. Die Beklagte ist die .... Teil des ... ist die radiologische Klinik mit der Abteilung für Nuklearmedizin unter Leitung von Herrn P. Ebenfalls in ... ansässig ist das Z.1Z. steht für …Z. steht für …. Auch dieses verfügt über eine Abteilung für Nuklearmedizin, deren Direktor Herr P. ist. Die Klägerin, die auch unter dem Kürzel M. im Geschäftsverkehr auftritt, und die Streithelferin der Beklagten sind Unternehmen mit Sitz in .... Beide Parteien sowie die Streithelferin befassen sich unter anderem mit der Erforschung und Behandlung von Prostatakrebs. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bildet dabei die Verwendung sogenannter PSMA2PSMA steht für Prostata-spezifisches Membran AntigenPSMA steht für Prostata-spezifisches Membran Antigen-Verbindungen, welche auch als PSMA-Liganden oder PSMA-Inhibitoren bezeichnet werden. PSMA ist ein für Prostatazellen spezifisches Antigen. Dieses kommt in der Zellmembran von Prostatakrebszellen häufiger vor als in gesunden Zellen, so dass sich aus der PSMA-Konzentration in einer Prostatazelle ein Hinweis auf Prostatakrebs ergeben kann. Prostatakrebszellen können daher erkannt werden, indem das Antigen in bildgebenden Verfahren sichtbar gemacht wird. Das Sichtbarmachen des Antigens erfolgt durch die bereits genannten PSMA-Verbindungen, die an das Antigen binden und zur Sichtbarmachung Radioaktivität „mit sich tragen". Zu diesem Zweck ist die Antigen-Bindungseinheit der PSMA-Verbindung mit einem metallischen oder nicht-metallischen Radioisotop verbunden. Die Radioisotope dienen dementsprechend in erster Linie als Bildgebungsmittel für die Visualisierung der PSMA-Konzentration und damit der Prostatakrebszellen (Radiodiagnostika). Die Radioisotope können allerdings darüber hinaus auch eine therapeutische Wirkung entfalten, wenn sie bei Zerfall Strahlung freisetzen und dadurch Krebszellen zerstören (Radiopharmaka). PSMA-Verbindungen bestehen aus drei Komponenten: - Die Antigen-Bindungseinheit ist das Bindeglied (Pharmakophor) zum „Andocken“ an das Antigen. - Der Chelator dient als „Halter“ oder „Käfig“ für das Radioisotop. - Der Linker ist das Verbindungselement zwischen der Antigen-Bindungseinheit und dem Chelator. Das „Design“ dieser drei Komponenten ist in vielerlei Hinsicht variabel. Insbesondere für die Ausgestaltung des Linkers stehen zahlreiche verschiedene Bausteine unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung und Größe zur Verfügung. Deren Auswahl und Zusammensetzung hat maßgeblichen Einfluss zum einen auf die Bindungsaffinität der PSMA-Verbindung und zum anderen auf deren pharmakokinetische Eigenschaften. Die Pharmakokinetik betrifft die Art und Weise, wie sich die PSMA-Verbindung in und aus dem Körper sowie durch diesen hindurch bewegt. Hier ist wünschenswert, dass die PSMA-Verbindung in der Krebszelle rasch eine anhaltende Radioaktivität entwickelt, während sie aus den anderen Organen, insbesondere den Nieren, möglichst schnell wieder ausgeschieden wird, damit die Radioaktivität dort keine Schäden verursacht. Die Identifizierung und Herstellung von PSMA-Verbindungen mit einer hohen Bindungsaffinität und zufriedenstellenden pharmakokinetischen Eigenschaften ist ein schwieriger und komplexer Prozess. Dieser erfordert intensive Forschung und zahlreiche Experimente, wobei die jeweiligen Ergebnisse häufig nicht vorhersehbar sind. Im Oktober 2011 stellte das Z. im Rahmen seiner PSMA-Forschung bei der DFG3DFG steht für Deutsche ForschungsgemeinschaftDFG steht für Deutsche Forschungsgemeinschaft einen Antrag auf Fördermittel für ein Forschungsprojekt mit dem Thema „Optimierung von peptidomimetischen Inhibitoren des prostataspezifischen Membranantigens (PSMA) für die 68Ga-PET Bildgebung von Prostatatumoren“. Verfasst und unterzeichnet wurde der Förderantrag von E., damals Postdoktorand am Z. Unter Ziff. 5.2 des Förderantrags wird unter der Überschrift „Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern" eine Kooperation mit Herrn P. und M. von der Beklagten genannt. M. ist Chemiker und war zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten im Bereich der radiopharmazeutischen Chemie beschäftigt. Wegen des Inhalts des Förderantrags wird im Einzelnen auf Anlage B&B 21 Bezug genommen. In der Sache betraf das Forschungsprojekt des Z. eine Weiterentwicklung der bereits im Jahr 2010 entwickelten Verbindung PSMA-11, deren Struktur nachfolgend wiedergegeben ist: Aus Sicht der ... Forscher stellte die PSMA-11 zum damaligen Zeitpunkt den „Goldstandard“ der diagnostischen Verbindungen dar. Das Interesse der Forscher galt dabei (auch) dem Linkerbereich der PSMA-11, der noch keinen sogen. „Naphtylalanin-Baustein“ enthielt. Im April/Mai 2012 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte eine Forschungskooperation. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien zwei Verträge. Diese wurden auf Seiten der Beklagten jeweils durch Herrn P. unterschrieben. Den ersten Vertrag mit dem Titel „Scientific Collaboration, Evaluation of radiolabeled PSMA inhibitors" (nachfolgend: Kooperationsvertrag, kurz: KV) unterzeichneten die Parteien am 11.04./25.04. bzw. 03.05.2012. Aufgrund dieses Vertrags verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Durchführung verschiedener Forschungsarbeiten. Diese bestanden im Wesentlichen darin, mehrere verschiedene von der Klägerin zur Verfügung gestellte PSMA-Verbindungen, die dort als M.-Verbindungen bzw. M.-Inhibitoren bezeichnet werden, radioaktiv zu markieren und sodann biologischen Tests zu unterziehen, insbesondere im Tierversuch. Eine Modifikation oder Variation der zur Verfügung gestellten PSMA-Verbindungen durch die Beklagte war nicht vorgesehen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Honorars von x USD. Als Vertragslaufzeit wurde ein Zeitraum von zwei Jahren vereinbart. Im Hinblick auf die Rechte an möglichen Forschungsergebnissen enthält der Kooperationsvertrag die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegebenen §§ 3 bis 8: 3. Vorbestehendes geistiges Eigentum (1) Jede Vertragspartei besitzt und behält die Rechte an ihrem (sowohl geschützten als auch ungeschützten) geistigen Eigentum, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen. (2) Jede dieser Parteien ist berechtigt, dieses bereits vorhandene geistige Eigentum des anderen unentgeltlich zu nutzen, jedoch nur, soweit dies zur Erfüllung und Durchführung des Vertrags erforderlich ist und keine Rechte Dritter bestehen, die einer solchen Nutzung entgegenstehen. (3) Soweit vorbestehendes geistiges Eigentum des Klinikzentrums für die Vermarktung der Studienergebnisse erforderlich ist, hat das Unternehmen ein nicht-exklusives Nutzungsrecht zu den branchenüblichen Bedingungen zu gewähren, sofern keine Rechte Dritter bestehen, die einem solchen Nutzungsrecht entgegenstehen. Einzelheiten hierzu werden zwischen den Parteien in einer gesonderten Vereinbarung vereinbart. (4) Soweit die Parteien Kenntnis von den Rechten Dritter haben, müssen sie dies der anderen Partei unverzüglich mitteilen. 4. Rechte an den Forschungsergebnissen Die Forschung wird zum Nutzen des Unternehmens durchgeführt, die für diesen Zweck die in Abschnitt 2.6 ausdrücklich genannten Zuwendungen bereitstellt, und alle Rechte, Titel und Interessen an der Forschung sind das alleinige Eigentum des Unternehmens. Das klinische Zentrum hat das Recht, die Forschungsergebnisse für Lehr-, wissenschaftliche und andere nichtkommerzielle Zwecke zu verwenden. Wird ein Teil der Forschung als Eigentum des Klinikzentrums oder der Forscher nach deutschem Recht angesehen, so wird die unbeschränkte Nutzung dieser Eigentumsrechte dem Unternehmen in Form einer ausschließlichen kostenlosen Lizenz gewährt. 5. Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen, die nicht Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können JEDER Vertragspartei wird ein nicht ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches und kostenloses Nutzungsrecht für die Forschungsergebnisse zugestanden, an denen die andere Vertragspartei berechtigt ist und die nicht Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind. 6. Forschungsergebnisse, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können (1) Für den Fall, dass Mitarbeiter des Klinikzentrums im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Forschungsprojekts Erfindungen machen, haben die Erfinder ihren Arbeitgeber (Klinikzentrum: Rechtsabteilung) schriftlich gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu informieren. Dies gilt nicht für Erfinder von Hochschulen, die sich auf die negativen Offenbarungsrechte gemäß § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes auf der Grundlage der Freiheit der akademischen Lehre und Forschung berufen. Die Parteien teilen einander unverzüglich schriftlich die Erfindungsmeldung mit. (2) Bei gemeinsamen Erfindungen konsultieren sich die Parteien ohne Verzögerung über die weiteren Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der gewerblichen Eigentumsrechte, und halten die Ergebnisse schriftlich in einem Bericht fest. Die gewerblichen Schutzrechte für gemeinsame Erfindungen werden unter dem Namen beider hierin genannten Parteien eingetragen; zu diesem Zweck kann jede Partei den von ihren Mitarbeitern gemeldeten Anteil der Erfindung gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsrechts uneingeschränkt einfordern. (3) Bei gemeinsamen Erfindungen kann jede Partei nur über die Erfindung/ das gemeinsame gewerbliche Schutzrecht mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei verfügen (z.B. Lizenzen gewähren, Verkauf). Diese Zustimmung darf nicht ohne Grund verweigert werden. (4) Sieht eine Vertragspartei von der Registrierung und/oder Aufrechterhaltung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Teils eines gewerblichen Schutzrechts ab, so hat sie der anderen Partei dieses Recht zunächst anzubieten. Die Gegenpartei erklärt spätestens 8 Wochen nach Erhalt dieses Angebots, ob sie dieses annehmen möchte. Alle Kosten, die nach dem Erwerb dieses Rechts entstehen, einschließlich der Vergütung des Erfinders, gehen ausschließlich zu Lasten des Erwerbers. (5) Unabhängige an dem Projekt beteiligte Erfinder (z.B. Studenten, Doktoranden) verpflichten sich, vor Beginn ihrer Mitarbeit an dem Projekt eine Erfindungsmeldung zu machen und ihre Rechte an Erfindungen zu übertragen. 7. Verwendung von Forschungsergebnissen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können (1) Bei gemeinsamen Forschungsergebnissen, die möglicherweise gewerblichen Schutzrechten unterliegen, wird dem Unternehmen ein Erstverhandlungsrecht über das ausschließliche Nutzungsrecht zur Vermarktung eingeräumt. Einzelheiten hierzu werden von den Parteien in einer gesonderten und zusätzlichen Vereinbarung zu angemessenen branchenüblichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Erfindungsbeitrags jeder Partei festgelegt. (2) Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 3 von Abschnitt 6(1), hat das Unternehmen schriftlich zu erklären, ob sie das Recht zu Erstverhandlungen (gemäß Abs. 1 oder Abs. 2) ausüben will oder nicht. Wenn sich das Unternehmen für die Ausübung dieses Rechts entscheidet, übernimmt das Unternehmen die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung und Wahrung der Rechte erforderlich sind (z.B. eine Patentanmeldung, die eine Priorität gegenüber dem deutschen Patentamt begründet). Das Erstverhandlungsrecht besteht für einen Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung beim Unternehmen. Wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Einigung erzielt wird, kann das Klinische Zentrum die Erfindung nach eigenem Ermessen verwenden. In diesem Fall ist das Unternehmen jedoch berechtigt, die Rechte durch ein gleichwertiges Angebot zu erhalten bevor sie einem Dritten verliehen werden. (3) Wenn eine gemeinsame Erfindung gemacht wird, verpflichten sich die Parteien, die Verhandlungen zweckmäßig und konstruktiv durchzuführen. Die Parteien verpflichten sich, die zur Wahrung ihrer jeweiligen Interessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere jede Entscheidung über eine Patentanmeldung, sodass die (kurzen) Fristen, die das Arbeitnehmererfindungsgesetz zulässt, beachtet und eingehalten werden. Den Parteien ist bekannt, dass Erfinder einer Universität, wie in § 42 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vorgeschrieben ist, normalerweise berechtigt sind, eine Arbeitnehmererfindung zwei Monate nach Meldung der Absicht zur Veröffentlichung zu offenbaren. 8. Allgemeine und branchenübliche Bedingungen Im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen, die Gegenstand gemeinsamer gewerblicher Schutzrechte sein können, sind unter branchenüblichen Bedingungen die branchenüblichen Lizenzraten zu verstehen, wobei die Hälfte der branchenüblichen Lizenzgebühr gilt. Die Partei, die die Ergebnisse vermarktet, trägt die Kosten und Aufwendungen für die Vermarktung (z.B. Marketing und Vertrieb) selbst. Wegen des weiteren Inhalts des Kooperationsvertrags, auf den nach § 15 deutsches Recht Anwendung findet, und des in Anhang A enthaltenen Arbeitsplans („work schedule“) wird auf Anlage K1a Bezug genommen. Der vorstehend wiedergegebene endgültige Wortlaut des Kooperationsvertrags weicht in mehrerlei Hinsicht von einem früheren Vertragsentwurf ab, welchen die Beklagte zu Beginn der Vertragsverhandlungen am 11.11.2011 an die Klägerin per Email übersandt hatte. Bei diesem Vertragsentwurf handelte es sich um einen Mustervertrag, den die Beklagte bereits zuvor mehrfach im Rahmen von Forschungskooperationen mit Dritten verwendet hatte. Wegen der Email vom 11.11.2011 und des darin enthaltenen Mustervertrags wird auf die Anlagen K 25a und K 25b Bezug genommen. Der in dem Mustervertrag enthaltene § 4 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: § 4 Rechte an Forschungsergebnissen JEDER Partei stehen diejenigen Ergebnisse zu, die sie im Laufe des Projekts erzielt (welche Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten sein können oder nicht). Gemeinsam erzielte Forschungsergebnisse gehören den Parteien anteilig entsprechend dem Beitrag, den die jeweilige Partei beigesteuert hat. Aufbauend auf dieser Bestimmung enthielten die §§ 5 bis 7 des Mustervertrags Folgeregelungen, die ebenfalls nicht danach unterschieden, ob Forschungsergebnisse Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten sein konnten oder nicht. In den nachfolgenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien erhielten die §§ 4 bis 7 sodann ihre endgültige Fassung. Wegen der im Einzelnen während der Vertragsverhandlungen vorgenommenen Änderungen wird auf den Dokumentenvergleich in Anlage K 25c Bezug genommen. Den zweiten Vertrag mit dem Titel "Material Transfer Agreement" (nachfolgend: MTA) schlossen die Parteien am 23.07.2012. Durch das MTA wurden insbesondere die Einzelheiten der Bereitstellung der PSMA-Verbindungen durch die Klägerin geregelt. Zu den Rechten der Parteien an den bereitgestellten PSMA-Verbindungen sowie an allen davon abgeleiteten Erzeugnissen und Nachkommen enthält das MTA die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegebenen Regelungen: Ziffer 2. Verwendung von Materialien. Das Material und alle davon abgeleiteten Erzeugnisse oder Nachkommen ist und bleibt Eigentum von M. Das INSTITUT erkennt an, dass es keine Rechte irgendwelcher Art, einschließlich Kommerzialisierung, in oder an den Materialien als Folge der Übertragung der Materialien durch M. erhält und dass all solche Rechte, die es erhalten möchte, Gegenstand einer separaten und zukünftigen Vereinbarung(en) sein soll. Das INSTITUT stimmt zu, dass die Materialien: a) nur für Forschungszwecke und nur für solche Forschung verwendet werden, die in dem als Anlage A beigefügten Forschungsprogramm enthalten sind; b) nur von denjenigen INSTITUTs-Mitarbeitern verwendet werden, die nach Ansicht des INSTITUTs die Materialien für das Forschungsprogramm benötigen. Das INSTITUT wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, einschließlich der Anstrengungen, die in vollem Umfang mit denen der vom INSTITUT zum Schutz ihrer eigenen wertvollen Materialien übereinstimmen, um die Materialien zu schützen; c) nur in vitro oder in Tieren verwendet werden, wie es in gegenseitig anerkannten Protokollen beschrieben ist; d) nicht außerhalb der INSTITUTs - Einrichtungen verwendet werden; e) nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von M. ganz oder teilweise an Dritte weitergegeben werden; und f) es, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von M. und vorbehaltlich des obigen Abschnitts 2(b), die geheimen und vertraulichen Informationen, die M. gehören, keinem Dritten offenlegen wird und seine Mitarbeiter dazu veranlassen wird, sich an solche Vertraulichkeitspflichten zu halten. 3. Nicht-Exklusivität. .... 4. Ergebnisse. ..... 5. Veröffentlichung.... 6. Neues geistiges Eigentum. Wenn die mit dem Material verbundene Forschung zu einer Erfindung oder einer neuen Substanz führt, die kommerziell nützlich sein kann, wird das INSTITUT die Erfindung oder Substanz unverzüglich gegenüber M. offenlegen und M. das Recht einräumen, bevorzugt eine Lizenz an jeglichen durch das INSTITUT erhaltenen Patenten zu erwerben. Wegen des weiteren Inhalts des MTA und der beigefügten Anlage A wird auf Anlage K2a Bezug genommen. Nach Abschluss der Verträge übergab die Klägerin der Beklagten die in den Verträgen genannten M.-Verbindungen. Darunter befand sich unter anderem auch die von der Klägerin im Jahr 2012 synthetisierte Verbindung M.-1545. Diese weist die im Anhang A zum MTA bereits dargestellte und nachfolgend nochmals wiedergegebene chemische Struktur auf: Bei der grünen Komponente handelt es sich um die sogen. GUL4GUL steht für Glutamat-Harnstoff-LysinGUL steht für Glutamat-Harnstoff-Lysin-Bindungseinheit. Der blauschwarze Abschnitt bildet den Linker-Bereich mit einem blau dargestellten Naphthylalanin-Baustein in der Nähe der Bindungseinheit und einer schwarz dargestellten aliphatischen Aminosäure. Die rote Komponente ist eine sogen. DOTA5DOTA steht für 1,4,7,10 – Tetraacacyclododecan – 1,4,7,10 - tetraessigsäureDOTA steht für 1,4,7,10 – Tetraacacyclododecan – 1,4,7,10 - tetraessigsäure-Gruppe, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die unmittelbar an den schwarzen Abschnitt angrenzende Thioharnstoff- und Benzylgruppe dem Chelator oder dem Linker zuzurechnen ist. Die M.-1545, insbesondere deren chemische Struktur, ist neben anderen PSMA-Verbindungen Gegenstand einer PCT-Patentanmeldung der Klägerin, welche am 03.08.2012 beim USPTO eingereicht und am 14.02.2013 unter der Registernummer WO 2013/...797 veröffentlicht wurde (nachfolgend: WO 797). Als Erfinder sind dort die Herren ... genannt. Wegen des weiteren Inhalts der WO 797 wird auf Anlage B&B 7 Bezug genommen. Aus der WO 797 ist unter anderem das spätere Patent EP ... 316 hervorgegangen. Ergänzend zu den Verbindungen stellte die Klägerin der Beklagten mehrere Informationen zur Verfügung. Insbesondere wurde Herrn P. am 14.06.2012 anlässlich eines Treffens in Miami eine hausinterne Power-Point-Präsentation der Klägerin vom 01.05.2012 (nachfolgend: Lab Meeting Präsentation) übergeben, welche die pharmakokinetischen Daten zahlreicher Verbindungen der Klägerin enthielt, u.a. auch der M.-1545. Diese wurde später von P. an E. weitergegeben. Wegen der Einzelheiten der Lab Meeting Präsentation wird auf Anlage B&B 14 Bezug genommen. Nach Erhalt der M.-Verbindungen und der weiteren Informationen führte P. ab September 2012 die vereinbarten Forschungsarbeiten durch. Diese betrafen unter anderem auch die Verbindung M.-1545. So wurde die M.-1545 beispielsweise für Tests in Tierversuchen ausgewählt, um sie mit anderen Verbindungen zu vergleichen, beispielsweise mit der von der Klägerin hoch eingeschätzten PSMA-11. Wegen der Testergebnisse betreffend die M.-1545 wird auf die Emails des P. an die Klägerin vom Dezember 2012 gemäß Anlagen K 31 und K 31c Bezug genommen. Bei der Ausführung der vereinbarten Forschungsarbeiten, insbesondere bei den Laborarbeiten, wurde P. auch durch Beschäftigte des Z. unterstützt, z.B. durch die technische Assistentin Frau L. und wohl auch durch die chemisch-technische Assistentin Frau S. Auch die Lieferung der für die Durchführung der Tierversuche notwendigen LNCaP-Zellen durch die Klägerin erfolgte an das Z., nämlich an Frau A. Wegen der Korrespondenz der Parteien im Zusammenhang mit dieser Lieferung wird auf die Emails vom 13.09.2012 gemäß Anlage K 13 Bezug genommen. In diese Email-Korrespondenz waren unter „cc“ neben M. auch die beim Z. beschäftigten E. und Ei. einbezogen. Das vereinbarte Honorar für die Forschungsarbeiten wurde durch die Klägerin bzw. deren Muttergesellschaft vollständig bezahlt. Am 17.10.2014 reichte die Beklagte gemeinsam mit dem Z. bei der WIPO eine PCT-Anmeldung betreffend bestimmte PSMA-Verbindungen ein, welche die Anmeldenummer PCT/EP2014/...808 erhielt. Die PCT-Anmeldung nimmt die Prioritäten zweier europäischer Anmeldungen vom 18.10.2013 sowie vom 03.07.2014 in Anspruch und wurde am 23.04.2015 unter der Registernummer WO 2015/...318 A1 (nachfolgend: WO 318) veröffentlicht. Als Erfinder waren ursprünglich folgende Personen benannt: - E. - ... - P. Am 22.05.2015 wurde Dr. Be. als weitere Erfinderin nachbenannt. Frau Dr. Be. war seit November 2012 zum einen im Rahmen eines Promotionsstipendiums beim Z. tätig und zum anderen Doktorandin bei der Beklagten. Ihre 2015 bei der Beklagten eingereichte Dissertation liegt als Anlage B&B 24 vor. Ihre Tätigkeit beim Z. wurde durch S. und E. betreut. „Offizielle Rezensenten“ ihres Promotionsvorhabens bei der Beklagten waren K. und M. Anspruch 1 der WO 318 enthält eine generische chemische Formel (sog. Markush-Formel) und lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt: Durch Unteranspruch 3 der WO 318 wird Schutz für zahlreiche konkrete PSMA-Verbindungen begehrt, unter anderem für die PSMA-617 (= MB 17) und die PSMA-624 (= MB 24). Deren chemische Struktur sowie die Struktur der weiteren vom Anspruchswortlaut der WO 318 nicht erfassten PSMA-625 (= MB 25) sind aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich. In der Beschreibung der WO 318 wird ausgeführt, es sei das „Ziel der vorliegenden Erfindung, Liganden zu entwickeln, die mit PSMA interagieren und geeignete Radionuklide tragen, welche eine vielversprechende und neue Targeting-Option zum Nachweis, zur Behandlung und zum Management von Prostatakrebs darstellen“ (Seite 3, Zeilen 18 ff). Die erfindungsgemäße Lehre der WO 318 wird wie folgt zusammengefasst: „Die Verbindungen der vorliegenden Erfindung sind besser als bekannte Referenzverbindungen in Bezug auf Nieren-Clearance und Anreicherung im Tumor. Die Bindungsaffinität von PSMA-Inhibitoren der vorliegenden Erfindung kann durch Linkermodifikationen beeinflusst werden. Zwei cyclische Motive und mindestens ein aromatischer Rest in der Linkerregion der Substanz scheinen bevorzugt zu sein und führten zu den hochaffinen Verbindungen MB4 und MB17. Eine sehr vielversprechende Verbindung ist dabei MB17“ (Seite 25, Zeilen 13 ff). Wegen der weiteren Einzelheiten der WO 318 wird auf die Offenlegungsschrift gemäß Anlagen K 3 bzw. B&B 6 und deren deutsche Übersetzung gemäß Anlage K 5 Bezug genommen. Nach der im Rahmen des PCT-Anmeldeverfahrens durchgeführten internationalen vorläufigen Prüfung erging am 16.09.2015 ein internationaler vorläufiger Prüfungsbescheid des EPA, in welchem die WO 318 als neu und nicht naheliegend gegenüber der Anmeldung WO 797 der Klägerin (im Prüfungsbescheid als D1 bezeichnet) beurteilt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des internationalen vorläufigen Prüfungsbescheids wird auf Anlage B&B 8 Bezug genommen. Nach Übergang der WO 318 in die nationalen bzw. regionalen Phasen sind derzeit bei verschiedenen Patentämtern die nachfolgenden Anmeldungen zu dem dargestellten Gegenstand anhängig (nachfolgend: Streitanmeldungen): - Europäische Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer EP ... 996. Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 hatte das EPA die Erteilung des Patents in Aussicht gestellt. Auf Antrag der Klägerin hat das EPA das Erteilungsverfahren jedoch mittlerweile gemäß R. 13 EPÜ-AusfO im Hinblick auf die vorliegende Vindikationsklage ausgesetzt. Zu dieser Anmeldung liegt als Anlage K4 ein Registerauszug vor. - EP Teilanmeldung Anmeldenummer EP ...716.5 - EP Teilanmeldung Anmeldenummer EP ...296.4 - EP Teilanmeldung Anmeldenummer EP ...547.7 - US Patentanmeldung ...118 (Veröffentlichungsnummer: US ...587A1) - JP Patentanmeldung 2016-...013 - JP Patentanmeldung 2018-...847 A (Teilanmeldung aus JP 2016-...013) - CN Patentanmeldung ...924 - AU Patentanmeldung ...638 - AU Patentanmeldung ...419 Al (Teilanmeldung aus dem erteilten Patent AU ...638). Die Firma A. GmbH erwarb an den Streitanmeldungen eine exklusive Lizenz für die frühe klinische Entwicklung. Diese räumte wiederum der Streithelferin im Oktober 2017 eine exklusive Unterlizenz ein. Nach Einreichung der Prioritätsanmeldungen zur WO 318 wurden die dort geschützten Verbindungen, insbesondere die MB 17, in der Fachliteratur präsentiert. So wurde in einem wissenschaftlichen Aufsatz (...; Anlage K 19) u.a. ausgeführt: „....Um sowohl die Erkennung als auch die optimale Behandlung von Prostatakrebs zu realisieren, wurde ein maßgeschneiderter neuer Naphthyl-haltiger DOTA-konjugierter PSMA-Inhibitor entwickelt. [...] Zusammenfassend zeigen die hier vorgestellten Studien zu PSMA-617, dass das Vorhandensein des napthylischen Linkers einen signifikanten Einfluss auf das Tumor-Targeting und die biologische Aktivität sowie auf den Bildgebungskontrast und die Pharmakokinetik–Eigenschaften hat, die sowohl für eine hohe Bildqualität als auch für eine effiziente gezielte Strahlentherapie entscheidend sind.“ Als Autoren des Aufsatzes sind die folgenden Personen angegeben: Be., S., ... und E.. Frau Dr. Be. präsentierte die PSMA-Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen, insbesondere die Strukturformel von MB 17, auch im Wege eines mündlichen Vortrags im Rahmen des EANM6EANM steht für European Association of Nuclear MedicineEANM steht für European Association of Nuclear Medicine-Kongresses, der vom 19. bis zum 23. Oktober 2013 in Lyon stattfand. Bei diesem Kongress waren auch Mitarbeiter der Klägerin anwesend, unter anderem T. (damals Associate Director Clinical Imaging bei der Klägerin) und I. (damals Senior Vice President of Medical Affairs & Clinical Research bei der Klägerin). Die Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen, insbesondere MB 17, waren ferner auch Gegenstand der folgenden Pressemitteilungen: (...) Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei zur - gemeinsam mit dem Z. vorgenommenen - Einreichung und Lizenzierung der Streitanmeldungen nicht berechtigt gewesen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, ihren Anteil an den Streitanmeldungen in vollem Umfang an die Klägerin abzutreten. Dieser Abtretungsanspruch habe seine Grundlage in den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Eine erste vertragliche Anspruchsgrundlage für diesen Abtretungsanspruch ergebe sich aus § 4 KV, der alle Rechte an den Forschungsergebnissen der Beklagten der Klägerin zuweise. Bei den in den Streitanmeldungen gelehrten PSMA-Verbindungen handele es sich um Forschungsergebnisse in diesem Sinne. Der weder im Kooperationsvertrag noch im MTA definierte Begriff des Forschungsergebnisses umfasse entsprechend dem allgemeinen Verständnis sämtliche Resultate, die ein Fachmann bei der Durchführung eines Forschungsauftrags erziele. Forschungsergebnisse seien im vorliegenden Fall daher auch die Identifikation der wesentlichen PSMA-Komponenten durch die Beklagte und die von der Beklagten vorgenommenen Bewertungen und Analysen der Testergebnisse einschließlich der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Bei Anwendung dieser zutreffenden Maßstäbe liege ein Forschungsergebnis der Beklagten insbesondere darin, dass diese die besondere Eignung der M.-1545 und die hierfür maßgebliche Ursache, nämlich den Naphthylalanin-Baustein in der Nähe der Bindungseinheit, erkannt habe. Dass die Beklagte die M.-1545 nicht unverändert in die Streitanmeldungen übernommen, sondern vielmehr im Linkerbereich Strukturveränderungen vorgenommen habe, führe aus deren Charakterisierung als Forschungsergebnis nicht heraus. Denn diese Veränderungen seien völlig naheliegend und für den Fachmann auf offensichtliche Weise durch routinemäßige Arbeitsschritte ableitbar gewesen, wie die nachfolgende grafische Darstellung der Linkerbereiche der M.-1545 einerseits und der MB 17 andererseits zeige: Dass § 4 KV eine uneingeschränkte Zuweisung sämtlicher Forschungsergebnisse – auch im Fall einer schutzfähigen Erfindung - an die Klägerin verlange, werde durch die Entstehungsgeschichte des § 4 KV bestätigt. Die ursprüngliche Regelung des Mustervertrags, die den Parteien ihre jeweiligen Forschungsergebnisse zugewiesen hatte, sei ausdrücklich zugunsten der Klägerin geändert worden. Die in den nachfolgenden §§ 5 bis 7 KV enthaltenen speziellen Regelungen könnten den Anwendungsbereich des § 4 KV ebenso wenig beschränken wie die Vorschriften des MTA. § 4 KV genieße Vorrang gegenüber diesen Bestimmungen. Außerdem handele es sich bei § 4 KV um eine zwischen den Parteien ausgehandelte Individualvereinbarung, während die §§ 5 bis 7 KV lediglich allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten seien. Dem Abtretungsanspruch der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die PSMA-Verbindungen, welche einen Naphthylalanin-Baustein enthalten, nicht durch die Beklagte, sondern vielmehr durch das Z. erstmals hergestellt worden seien. Die Erkenntnis der vorteilhaften Wirkungen des Naphthylalanin-Bausteins sei nämlich später sowohl in den Fachpublikationen als auch in den Pressemitteilungen der Beklagten und des Z. stets beiden Institutionen zugeschrieben worden. Im Übrigen setze sich die Beklagte mit diesem erst in der Duplik erhobenen Einwand in Widerspruch zu ihrer ursprünglichen gegenteiligen Einlassung in der Klageerwiderung. Eine zweite vertragliche Anspruchsgrundlage für den Abtretungsanspruch ergebe sich aus Ziffer 2 MTA. Die in dieser Vorschrift geregelte Eigentumszuweisung an die Klägerin betreffe nicht nur das sachenrechtliche, sondern auch das geistige Eigentum. Ziffer 6 MTA stehe dem nicht entgegen. Der Klägerin sei dabei nicht nur das geistige Eigentum am übergebenen Material zugewiesen, sondern auch an allen davon abgeleiteten Erzeugnissen oder Nachkommen („derivative works“). Bei den PSMA-Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen handele es nach allgemeinem fachmännischen Verständnis um Derivate der M.-1545. Daher sei ausschließlich die Klägerin berechtigt gewesen, Patentschutz für diese Derivate zu erlangen. Sollte die Beklagte aufgrund der vorstehend genannten Anspruchsgrundlagen nicht verpflichtet sein, ihren Anteil an den Streitanmeldungen in vollem Umfang an die Klägerin abzutreten, so müsse sie der Klägerin doch jedenfalls eine Mitinhaberschaft an ihrem Anteil einräumen. Dieser Anspruch sei als Minus im Abtretungsanspruch enthalten und könne sowohl auf vertragliche als auch auf gesetzliche Vorschriften gestützt werden. Eine erste vertragliche Anspruchsgrundlage ergebe sich aus § 6 Abs. 2 KV. Gegenstand der Streitanmeldungen sei eine „gemeinsame Erfindung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 KV. Denn die Klägerin habe einen für die angemeldete Erfindung unverzichtbaren Beitrag geleistet, indem sie den maßgeblichen Personen der Beklagten, nämlich P. und M., die Struktur der M.-1545 sowie ergänzende Informationen zu dieser Verbindung zur Verfügung gestellt habe. Jedenfalls M., der an den Untersuchungen der M.-1545 und an der Evaluierung der Testergebnisse beteiligt gewesen sei, habe diese Informationen an seine Kollegen beim Z. weitergegeben. Ohne dieses geistige Eigentum der Klägerin, welches weder der Beklagten noch dem Z. vor der Mitteilung durch die Klägerin bekannt gewesen sei, wäre die Einreichung der Streitanmeldungen nicht möglich gewesen. Dass die Klägerin später die M.-1545 zum Gegenstand einer eigenen Patentanmeldung gemacht habe, könne nichts daran ändern, dass zuvor bereits eine „gemeinsame Erfindung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 KV entstanden sei. Die Beklagte müsse der Klägerin daher aufgrund ihres Anteils an der Erfindung eine Mitinhaberschaft einräumen, um ihre vertragliche Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 KV zu erfüllen. Aufgrund des bereits eingetretenen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 KV sei die Klägerin zur Einräumung der Mitinhaberschaft auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Wege der Naturalrestitution nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet. Eine zweite vertragliche Anspruchsgrundlage ergebe sich aus § 3 Abs. 2 KV. Als Folge des von der Beklagten begangenen Verstoßes gegen die dort vorgesehene Nutzungsregelung stehe der Klägerin ebenfalls ein Anspruch auf vertraglichen Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB und damit auf Einräumung der Mitberechtigung zu. Hinsichtlich der Europäischen Streitanmeldungen ergebe sich der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung schließlich auch aus II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbG. Nachdem die Streitanmeldungen somit seitens der Beklagten (und des Z.) unberechtigt eingereicht worden seien, sei auch der Lizenzvertrag betreffend die Streitanmeldungen unwirksam. Der insoweit gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Lizenzvertrags sei zulässig. Dass die Klägerin an dem Lizenzvertrag, dessen Unwirksamkeit festgestellt werden soll, selbst nicht beteiligt ist, stehe ihrem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der Antrag sei ferner auch begründet, weil eine Lizenz an einem Patent, welches einer Gemeinschaft zustehe, nur durch alle MitgliE. der Gemeinschaft wirksam erteilt werden könne. Außerdem sei es der Beklagten aufgrund der Vorschriften des Kooperationsvertrags untersagt gewesen, über künftige Erfindungen zu verfügen. Im Ergebnis habe damit zugunsten der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht mit dinglicher Wirkung bestanden. Die weitere von der Klägerin gewährte Lizenz sei daher unwirksam. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihren Anspruch als Mitinhaberin auf Erteilung des Europäischen Patents EP ... 996 / Anmeldenummer EP ...340.6 und der Teilanmeldungen mit den Anmeldenummern EP ...716.5, ...296.4 und EP ...547.7 abzutreten und gegenüber dem Europäischen Patentamt in die Umschreibung ihrer Mitanmelderstellung auf die Klägerin einzuwilligen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihre Mitinhaberstellung abzutreten und gegenüber dem jeweiligen Patentamt in die Umschreibung ihrer Mitinhaberstellung auf die Klägerin einzuwilligen, für folgende Patente und Patentanmeldungen: - AU 2...638 B2 - AU ...419 Al (Teilanmeldung von AU ...638) - CN ...924B - JP 2016-5...013 A - JP 2018-...847 A (Teilanmeldung von JP 2016-...013) - US...118 (Veröffentlichungsnummer: U...587A1) III. (vormals V.) Es wird festgestellt, dass der Lizenzvertrag zwischen den Lizenzgebern B. und Z. und dem Lizenznehmer Firma A. GmbH betreffend die PCT-Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 2015/...318 und/oder die europäischen Patentanmeldungen mit den Anmeldenummern EP ...340, EP ...716, EP ...296, und/oder EP ...547 und/oder sonstige Patente oder Patentanmeldungen aus dieser Schutzrechtsfamilie unwirksam ist. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin vertreten die Auffassung, die Beklagte sei zur Einreichung der Streitanmeldungen und zu deren Lizenzierung berechtigt gewesen. Der Klägerin stehe daher kein Anspruch auf Abtretung der Streitanmeldungen zu. Soweit die Klägerin den geltend gemachten Abtretungsanspruch auf § 4 KV stützen wolle, sei dieser bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nämlich bei den PSMA-Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen nicht um Forschungsergebnisse im Sinne dieser Regelung. Unter einem Forschungsergebnis sei lediglich das Ergebnis der konkret beauftragten Forschungstätigkeit zu verstehen. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte jedoch ausschließlich beauftragt gewesen, bestimmte Tests an den im Anhang zum Kooperationsvertrag genannten M.-Verbindungen, wozu die M.-1545 im Übrigen nicht gehört habe, durchzuführen. Die Entwicklung neuer PSMA-Verbindungen sei dagegen nicht Gegenstand des Forschungsauftrags gewesen. Die von der Klägerin vertretene weitergehende Auslegung der §§ 4 ff KV hätte im Übrigen die Folge, dass die unionsrechtlichen Vorgaben an eine beihilfefreie zulässige Auftragsforschung nicht erfüllt wären. In diesem Fall wäre der Kooperationsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Gewährung einer unzulässigen staatlichen Beihilfe an die Klägerin nichtig. Ferner bestünden gegen die Auslegung der Klägerin auch kartellrechtliche Bedenken. Im Übrigen könne § 4 KV im vorliegenden Fall auch deshalb keine Anwendung finden, weil die Zuordnung von Erfindungen, welche Gegenstand eines Schutzrechts sein könne, durch § 6 KV abschließend geregelt sei. Auch diese Vorschrift sei zwischen den Parteien vor dem Hintergrund der beihilferechtlichen Vorgaben individuell ausgehandelt worden, so dass die von der Klägerin angestellten AGB-rechtlichen Überlegungen unzutreffend seien. Der von der Klägerin auf § 4 KV gestützte Abtretungsanspruch sei jedoch – ebenso wie auch sämtliche anderen vertraglichen Ansprüche - auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die PSMA-Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen seien nämlich nicht von der Beklagten, sondern vielmehr vom Z. entwickelt worden, und zwar im Rahmen des durch die DFG geförderten Forschungsprojekts. Innerhalb dieses Projekts seien insgesamt fünf Serien verschiedener PSMA-Verbindungen hergestellt worden, wobei die Serien 4 und 5 für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung seien. Die erste Serie sei im Labor der Beklagten von M. hergestellt worden. Die in der ersten Serie enthaltenen Verbindungen PSMA 601 bis 609 seien von M. und E. gemeinsam konzipiert worden. Anschließend habe der Student L. die Verbindungen im Rahmen seiner Bachelor-Arbeit hergestellt. Die von M. betreute Bachelor-Arbeit zu dem Thema „PSMA-Liganden für die Prostatatumortherapie: Synthese, Radiomarkierung, Affinitäts- und Internalisierungsassays“ (Anlage K 33) sei im Juli 2012 verteidigt worden. In dieser ersten Serie habe noch keine Verbindung einen Naphthylalanin-Baustein im Linker enthalten. Die Verbindungen der zweiten Serie seien von Frau Dr. Be. ab dem 28.01.2013 hergestellt worden. Die zweite Serie habe erstmals Verbindungen mit einem Naphthylalanin-Baustein im Linker enthalten. Unter anderem habe Frau Dr. Be. in dieser Serie die Verbindung PSMA 617 (= MB 17) synthetisiert. Den Naphthylalanin-Baustein für die MB 17 habe Frau Dr. Be. einem Linkerbaukasten des Z. entnommen, welcher ihr zu Beginn ihres Promotionsvorhabens durch Herrn S. zur Verfügung gestellt worden sei. Dieser Linkerbaukasten habe etwa 20 Substanzen enthalten, darunter 10 aromatische lipophile Linkerbausteine. Der Linkerbaukasten sei u.a. von Herrn S. am Z. bereits in vorangegangenen Projekten im Rahmen von Festphasensynthesen genutzt worden. Zu diesen Zwecken habe Herr S. bereits lange vor Abschluss des Kooperationsvertrags bei der V. GmbH 2-Naphthylalanin bezogen, was durch die Bestellung vom 20.01.2012 und die Rechnung vom 26.01.2012 (Anlage B&B 43) belegt werde. Die dritte Serie sei ebenfalls von Dr. Be. hergestellt worden, wobei der Naphthylalanin-Baustein in seiner Linkerposition konstant geblieben sei, während der Rest des Linkers variiert habe. In dieser Serie sei es unter anderem zur Herstellung der Verbindungen PSMA-624 (MB 24) und PSMA-625 (MB 25) gekommen. Zusammenfassend könne der Ablauf der ersten drei Serien, insbesondere die jeweils beteiligten Personen sowie die von diesen hergestellten Verbindungen, wie folgt grafisch dargestellt werden (im folgenden teilgeschwärzt): Mitarbeiter der Beklagten seien somit an der Herstellung der Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen nicht beteiligt gewesen. Erst nach der Fertigstellung der Verbindungen habe P. diese ab September 2013 im Rahmen präklinischer in-vivo Modelle und Heilversuche am Menschen analysiert und evaluiert. Frau Dr. Be. habe während der Herstellung der Verbindungen auch keinerlei Kenntnis von der Kooperation zwischen der Klägerin und der Beklagten gehabt. Dementsprechend seien ihr auch die Strukturen der von der Klägerin an die Beklagte übergebenen PSMA-Verbindungen, insbesondere der M.-1545, unbekannt gewesen. Die Erfindung sei am 24.07.2013 von E. unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage B&B 42 der zuständigen Stelle innerhalb des Z. gemeldet worden. Diese habe das Formblatt an die Beklagte weitergeleitet. Die Klägerin könne den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Abtretung der Streitanmeldungen auch nicht auf Ziffer 2 MTA stützen. Soweit man dieser Vorschrift überhaupt einen konstitutiven Regelungsgehalt zusprechen könne, betreffe dieser allein das sachenrechtliche Eigentum am übergebenen Material und an dessen Derivaten, nicht jedoch auch Rechte des geistigen Eigentums. Letzteres sei in Ziffer 6 MTA abschließend geregelt. Im Übrigen handele es sich bei den PSMA-Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen nicht um Derivate der M.-1545. Der Klägerin stehe auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft am Anteil der Beklagten an den Streitanmeldungen nicht zu. Soweit die Klägerin einen solchen Anspruch auf Einräumung einer Mitinhaberschaft auf § 6 Abs. 2 KV stützen wolle, fehle es bereits an einer gemeinsamen Erfindung im Sinne dieser Regelung. Im Rahmen der Streitanmeldungen sei nämlich kein geistiges Eigentum der Klägerin verwendet worden. Insbesondere beruhe der Gegenstand der Streitanmeldungen nicht auf einer unzulässigen Verwendung der M.-1545. Die bloße Überlassung der M.-1545 (neben zahlreichen weiteren PSMA-Verbindungen) an die Beklagte stelle keinen Beitrag der Klägerin dar, der die Zuerkennung eines Miterfinderanteils rechtfertigen könne. Die Klägerin habe die Beklagte während der Kooperation zu keinem Zeitpunkt auf eine besondere Eignung der M.-1545 hingewiesen. Vielmehr sei die Klägerin im Gegenteil der Auffassung gewesen, bei der M.-1545 handele es sich um keine vielversprechende Verbindung. Angesichts der Daten in der Lab Meeting Präsentation – insbesondere der dort offenbarten geringen und noch weiter abnehmenden Tumoraufnahme bei gleichzeitiger hoher Nierenaufnahme – sei eine Weiterentwicklung zum Therapeutikum nicht in Betracht gekommen. Dies sei durch die Tierversuche, welche die Beklagte sodann im Rahmen der Kooperation durchgeführt habe, bestätigt worden. Ein Test von M.-1545 am Menschen habe daher niemals stattgefunden. Vielmehr habe das Interesse der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt vor allem den sogenannten Triazin-Verbindungen gegolten. Diese seien bereits in der Lab Meeting Präsentation als besonders aussichtsreich vorgestellt worden. Ergänzend habe die Klägerin der Beklagten im Oktober 2012 zwei weitere Triazin-Verbindungen, nämlich die M.-1555 und die M.-1558, übergeben mit der Bitte, diese bevorzugt zu testen. Zum Prioritätszeitpunkt der WO 318 sei die M.-1545 außerdem aufgrund der zuvor am 14.02.2013 erfolgten Veröffentlichung der WO 797 ohnehin frei zugänglicher Stand der Technik gewesen. Außerdem sei sie vorbestehendes geistiges Eigentum im Sinne des § 3 KV gewesen. Vorbestehendes geistiges Eigentum könne nicht Grundlage einer gemeinsamen Erfindung sein. Unabhängig davon hätten die maßgeblichen Personen bei der Beklagten und beim Z. jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermittel bei der DFG im Oktober 2011 und damit lange vor der Kooperation mit der Klägerin Kenntnis davon gehabt, dass bei der Ausgestaltung des Linkers gegebenenfalls ein Naphthylalanin-Baustein als vorhandenes „Baukasten-Element“ verwendet werden könne. Der Umstand, dass eine Naphtylgruppe neben der Bindungseinheit GUL zu einer akzeptablen Bindungsaffinität führt, sei bereits seit 2009 aus der wissenschaftlichen Publikation Maresca et al. (J. 347-357) Med. Chem. 2009, 52 (Anlage B&B 20) bekannt. Vor allem aber könne – entgegen der Auffassung der Klägerin - die Erfindung gemäß den Streitanmeldungen nicht auf die bloße Verwendung eines Naphthylalanin-Bausteins im Linker reduziert werden. Die positiven Effekte eines Naphthylalanin-Bausteins kämen nämlich erst in der konkreten Linkerstruktur gemäß den Streitanmeldungen, insbesondere gemäß der MB 17, zum Tragen. Diese unterscheide sich in mehrerlei Hinsicht grundlegend von der Linkerstruktur der M.-1545. So bestehe der Linker der MB 17 lediglich aus zwei Bausteinen, während sich der Linker der M.-145 aus drei Bausteinen zusammensetze, da der CS-NH-Phenol-Baustein entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dem Chelator, sondern dem Linker zugeordnet werden müsse. Ferner sei der Linker der MB 17 kurz und starr, während die M.-1545 einen vergleichsweise langen Linker aufweise, welcher außerdem aufgrund der Verwendung einer geradkettigen 5Kohlenstoff-Alkylgruppe ausgesprochen beweglich sei. Vor allem aber zeichne sich der Linker der MB 17 gegenüber demjenigen der M.-1545 dadurch aus, dass bei der MB 17 Naphthylalanin als erster aromatischer Baustein mit einem zweiten lipophilen Baustein, nämlich einer ringförmigen Cyclohexangruppe (als Teil der bereits im DFG-Antrag erwähnten Tranexamsäure), kombiniert werde. Allein diese synergistische Kombination beider Bausteine sei der Schlüssel für die guten pharmakokinetischen Eigenschaften von MB 17 und damit der Kern der Erfindung. Die M.-1545 enthalte keinerlei Hinweis auf eine solche Kombination; deren Vorteile seien allein durch die Forscher des Z. erkannt worden. Weitere relevante Unterschiede zwischen den Streitanmeldungen und der M.-1545 bestünden im Übrigen auch bei der Verknüpfung des Linkers mit dem Chelator. Aus den genannten Gründen könne die Klägerin auch aus § 3 des Kooperationsvertrags und aus II § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbG keine Ansprüche auf Einräumung einer Mitinhaberschaft herleiten. Schließlich erhebt die Beklagte sowohl gegenüber den Ansprüchen auf Abtretung der Streitanmeldungen als auch gegenüber den Ansprüchen auf Einräumung einer Mitinhaberschaft die Einrede der Verjährung. Es sei davon auszugehen, dass die auf dem EANM-Kongress in Lyon anwesenden Mitarbeiter der Klägerin aufgrund Frau Dr. Be. Präsentation Kenntnis von der Struktur der PSMA-Verbindungen gemäß den Streitanmeldungen erhalten hätten. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei bereits unzulässig. Zum einen fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse, da sie selbst nicht Partei des Lizenzvertrags sei. Zum anderen fehle der Beklagten die Prozessführungsbefugnis, da der Lizenzvertrag zwischen drei Vertragsparteien abgeschlossen worden sei und insoweit eine notwendige Streitgenossenschaft bestehe. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag auch unbegründet. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin einen Anspruch auf Abtretung oder Einräumung einer Mitinhaberschaft unterstellen wollte, hätten die Beklagte und das Z. jedenfalls bei Einräumung der Lizenz (noch) als Berechtigte gehandelt. Die Klägerin hat der Beklagten auf deren Einrede hin am 14.05.2019 eine Prozessbürgschaft über den im Beschluss der Kammer vom 22.03.2019 (Abl. 206) festgesetzten Betrag von € x zugestellt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Be., M., P., E. und S. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.08.2019 und vom 23.07.2020 sowie auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen Bezug genommen.