Beschluss
1 Qs 1/04
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81c Abs. 2 Alt. 2 StPO ist auch gegenüber nicht Beschuldigten zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines schweren Delikts geeignet, unerlässlich und zumutbar ist.
• Die molekulargenetische Untersuchung des entnommenen Materials darf sich nur darauf erstrecken, festzustellen, ob das bei dem Betroffenen erhobene Material mit am Tatort aufgefundenem Spurenmaterial übereinstimmt.
• Beschränkte Akteneinsicht und Mitteilung der für das Täterprofil relevanten Tatsachen genügen den Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen; ein weitergehendes Einsichtsrecht besteht nicht, wenn dadurch der Ermittlungszweck gefährdet würde.
Entscheidungsgründe
Blutentnahme und DNA-Auswertung bei Unverdächtigem nach § 81c StPO • Die Anordnung einer Blutentnahme nach § 81c Abs. 2 Alt. 2 StPO ist auch gegenüber nicht Beschuldigten zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines schweren Delikts geeignet, unerlässlich und zumutbar ist. • Die molekulargenetische Untersuchung des entnommenen Materials darf sich nur darauf erstrecken, festzustellen, ob das bei dem Betroffenen erhobene Material mit am Tatort aufgefundenem Spurenmaterial übereinstimmt. • Beschränkte Akteneinsicht und Mitteilung der für das Täterprofil relevanten Tatsachen genügen den Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen; ein weitergehendes Einsichtsrecht besteht nicht, wenn dadurch der Ermittlungszweck gefährdet würde. Gegen Unbekannt wird wegen eines Tötungs- und Sexualdelikts ermittelt. Die Polizei erstellte ein Täterprofil (männlich, Ortskenntnis, Körper- und Konfektionsgröße) und nahm bei tatortnah Beschäftigten freiwillig Speichelproben; der Betroffene verweigerte die freiwillige Teilnahme. Aufgrund der Profilmerkmale und weiterer Indizien (Nähe des Wohn- bzw. Arbeitsortes, Übereinstimmung der Konfektions- und Körpergröße, Videoaufnahme eines unbekannten Mannes) ordnete das Amtsgericht die Entnahme einer Blutprobe nach § 81c Abs. 2 StPO an; der Betroffene durfte stattdessen Speichel abgeben. Die Staatsanwaltschaft beantragte zudem die molekulargenetische Untersuchung durch das LKA. Der Betroffene rügte unzulässige Anordnung und unzureichende Akteneinsicht und leitete Beschwerde ein. • Zulässigkeit der Maßnahme: § 81c Abs. 2 Alt. 2 StPO ermöglicht im Aufklärungsinteresse die Blutentnahme auch bei Nichtbeschuldigten, wenn ein konkreter Aufklärungserfolg in Aussicht steht; hier besteht Anknüpfung an Spurenmaterial vom Tatort. • Abgrenzung zu § 81a StPO: Da der Betroffene nicht Beschuldigter ist, kommt § 81a StPO nicht in Betracht; die bloße Zugehörigkeit zu einem nach allgemeinen Merkmalen umrissenen Personenkreis begründet keinen Beschuldigungsstatus. • Unerlässlichkeit (§ 81c Abs. 4 StPO): Die Maßnahme ist unerlässlich, weil der Täterkreis örtlich und sachlich eingegrenzt ist, andere Maßnahmen bisher keinen Erfolg brachten und die DNA-Untersuchung erfolgversprechende Erkenntnisse erwarten lässt. • Zumutbarkeit (§ 81c Abs. 4 StPO): Der Eingriff (ärztliche Blutentnahme, Möglichkeit der Speichelprobe) ist gering; das Informationsinteresse der Strafverfolgung an der Aufklärung eines Kapitaldelikts überwiegt unter Abwägung der betroffenen Grundrechte. • Umfang der Untersuchung (§ 81e StPO): Die molekulargenetische Untersuchung darf nur dazu dienen, festzustellen, ob das erhobene Material mit dem am Tatort gefundenen Spurenmaterial übereinstimmt; Ausforschung genetischer Persönlichkeitsmerkmale ist verboten. • Informations- und Anhörungsansprüche: Dem Betroffenen sind die für das Täterprofil maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt worden; weitergehende Akteneinsicht kann versagt werden, wenn dadurch der Ermittlungserfolg gefährdet wäre. • Begründung der Beschränkung: Die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises erfolgte sachgerecht anhand der Fallanalyse und liegt im Auswahlermessen der Ermittlungsbehörden, welches das Gericht nur auf Rechtsfehler überprüft. Die Beschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet und kostenpflichtig verworfen; der angefochtene Beschluss wurde insoweit ergänzt, dass die molekulargenetische Untersuchung ausschließlich der Feststellung dienen darf, ob das bei dem Betroffenen erhobene Material von dem am Tatort aufgefundenen Spurenmaterial stammt. Damit bleibt die Anordnung der Blutentnahme und die darauf bezogene DNA-Auswertung bestehen, weil sie nach Auffassung des Gerichts geeignet, unerlässlich und zumutbar zur Aufklärung des Tötungsdelikts sind. Die eingeschränkte Akteneinsicht und die Mitteilung der wesentlichen Täterprofilmerkmale genügten den gesetzlichen Informationspflichten; eine weitergehende Akteneinsicht wäre dem Ermittlungszweck abträglich gewesen. Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.