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Urteil

1 O 27/05

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vertraglicher Vereinbarung einer Neuwertversicherung bestimmt die vereinbarte Versicherungssumme als feste Taxe den Versicherungswert und verdrängt damit die Zeitwertregelung des § 52 VVG. • Bei beschädigten Sachen sind nach den vereinbarten Yacht-Kasko-Bedingungen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes zu ersetzen; Abzüge neu für alt finden nicht statt. • Wenn tatsächlich repariert wurde und die Reparaturkosten die Versicherungssumme nicht übersteigen, hat der Versicherer die tatsächlich entstandenen Reparatur- und Austauschkosten abzüglich vereinbartem Selbstbehalt zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Versicherungssumme als feste Taxe bei Neuwertversicherung; Erstattung tatsächlicher Reparaturkosten • Bei vertraglicher Vereinbarung einer Neuwertversicherung bestimmt die vereinbarte Versicherungssumme als feste Taxe den Versicherungswert und verdrängt damit die Zeitwertregelung des § 52 VVG. • Bei beschädigten Sachen sind nach den vereinbarten Yacht-Kasko-Bedingungen die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswertes zu ersetzen; Abzüge neu für alt finden nicht statt. • Wenn tatsächlich repariert wurde und die Reparaturkosten die Versicherungssumme nicht übersteigen, hat der Versicherer die tatsächlich entstandenen Reparatur- und Austauschkosten abzüglich vereinbartem Selbstbehalt zu ersetzen. Der Kläger betreibt eine Motoryacht und unterhält seit 16.07.2002 bei der Beklagten eine Maschinenversicherung sowie anwendbare Yacht-Kasko-Bedingungen. Für jeden der beiden Motoren war eine Versicherungssumme von EUR 20.000 vereinbart. Am 08.05.2004 trat ein Schaden an einem Motor sowie am Z-Antrieb auf; der Motorschaden wurde als Betriebsschaden durch unzureichende Schmierung festgestellt. Der Sachverständige ermittelte hohe Instandsetzungskosten und einen Zeitwert des Motors von rund EUR 6.800–7.000. Der Kläger ließ den Motor instand setzen und machte Rechnungen über Ersatzteile und Einbau/ Reparatur geltend. Die Beklagte zahlte auf Totalschadensbasis unter Zugrundelegung des Zeitwerts EUR 3.500 aus und verweigerte weitergehende Leistungen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Leistung nach Zeitwert oder nach den vereinbarten Versicherungs- und Kaskobedingungen (Neuwertregelung) zu bemessen ist und in welcher Höhe Erstattung zu zahlen ist. • Die Klage ist im Wesentlichen begründet; dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1 Abs.1, 49 VVG in Verbindung mit den vereinbarten Maschinen- und Yacht-Kasko-Bedingungen zu. • Die einschlägigen Klauseln (Ziff. B1, B2 Maschinenbedingungen und §4 Yacht-Kasko-Bedingungen) regeln den Leistungsumfang: Bei Totalverlust ist die Versicherungssumme als feste Taxe (Neuwertversicherung) maßgeblich; bei Beschädigung sind notwendige Reparaturkosten bis zum Versicherungswert zu ersetzen. • Damit bestimmt sich der Versicherungswert hier nicht nach § 52 VVG (Zeitwert), weil die Parteien durch §4 der Yacht-Kasko-Bedingungen ausdrücklich eine Neuwertregelung vereinbart haben; die Versicherungssumme fungiert als feste Taxe. • Bei tatsächlicher Reparatur und Austausch defekter Teile sind die tatsächlich angefallenen Reparatur- und Austauschkosten in voller Höhe zu ersetzen; Abzüge neu für alt sind ausgeschlossen. • Da die vom Kläger nachgewiesenen Reparaturkosten die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen, schuldet die Beklagte die tatsächlichen Kosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts; von der vorgerichtlichen Zahlung sind EUR 3.500 anzurechnen. • Die Zins- und Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB und § 92 Abs.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klage wird hinsichtlich eines Betrags von EUR 11.567,28 (nach Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung) zuzüglich Zinsen seit 02.09.2005 zugunsten des Klägers stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger tatsächlich entstandenen Reparatur- und Austauschkosten für den Motor abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts zu erstatten, weil die Parteien eine Neuwertversicherung vereinbart hatten und die Reparaturkosten die Versicherungssumme nicht übersteigen. Die weitergehenden Begehren des Klägers sind abgewiesen, weil das Gericht deren Berechnung nicht nachvollziehen konnte. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.