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Urteil

1 S 14/04

Landgericht Mannheim, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 28.11.2003 - 5 C 229/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 462,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.04.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10. Von den Kosten der Berufung und den Kosten der Revision tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe 2 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie in erster Instanz in der Hauptsache zur Zahlung von mehr als EUR 462,60 und den hieraus resultierenden Zinsen verurteilt wurde; im Übrigen ist ihre Berufung unbegründet. 3 Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, StVG, 823 BGB. Die Beklagte haftet für den dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erwachsenen Schaden unstreitig in vollem Umfang. 4 Gemäß § 249 BGB kann der Kläger Mietwagenkosten (nur) in Höhe von EUR 462,60 beanspruchen. 5 1. Dem Kläger, der tatsächlich in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003 ein Fahrzeug angemietet hatte, steht ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nur zu, soweit ein Mietwagen in der Zeit vom 07.01.2003 bis 16.01.2003 benutzt wurde (für 9 Tage)... (wird ausgeführt) 6 2. Ein Anspruch auf Erstattung der für den Zeitraum vom 07.01.2003 bis 16.01.2003 (9 Tage) angefallenen Mietwagenkosten steht dem Kläger jedoch nicht in Höhe der auf diesen Zeitraum anteilig entfallenden Mietwagenkosten, sondern nur in Höhe von EUR 462,60 zu. 7 3. Zwar gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger schuldet jedoch nur Ersatz für die Aufwendungen, die zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Diese sind begrenzt auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Im Rahmen des Zumutbaren ist von mehreren möglichen Wegen der Schadensbeseitigung der Wirtschaftlichere zu wählen. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der teurer als ein Normaltarif ist, solange ihm dies nicht ohne weiteres erkennbar ist. 8 a) Dies gilt jedoch, wie der BGH in dieser Sache ausgeführt hat, nicht uneingeschränkt. 9 Vorliegend ist ein Sachverhalt gegeben, der gemäß den Ausführungen des BGH in dieser Sache eine andere Beurteilung gebietet, weil sich im streitgegenständlichen Anmietungsbereich (Postleitzahl 670xx) ein besonderer Markt für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dieser Mietwagenmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass sich neben dem Normaltarif ein besonderer Tarif für die Unfallersatzmiete gebildet hat, der so wesentlich über dem Normaltarif liegt, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Preisgestaltung davon mitbestimmt ist, dass der Mieter wirtschaftlich die Kosten nicht zu tragen hat. 10 Die Kammer hat zur Beurteilung den "Schwacke-Mietpreisspiegel 2003" herangezogen. Hiernach liegt der Unfallersatztarif bei den Mietpreisen für normale Pkw pro Tag im gewichteten Mittel zwischen 52% und 83% über dem Normaltarif bei eintägiger Anmietung. Bei den Mietpreisen pro Woche, also der Mietdauer, die im Unfallersatzwagengeschäft weitaus überwiegend mindestens anfällt, liegen die Unfallersatztarife im gewichteten Mittel in allen Fahrzeugklassen mehr als 100% über den Normaltarifen (Zwischen 102% und 183%). 11 Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2003 ist für ein Fahrzeug der Klasse E/5, der das vom Kläger angemietete Fahrzeug entspricht, im so genannten Normaltarif pro Tag ein gewichteter Mittelpreis von EUR 82,-- und pro Woche ein solcher von EUR 370,-- zu zahlen. 12 Gemäß den "Unfallersatztarifen" ist für einen Fahrzeug derselben Klasse pro Tag ein gewichteter Mittelpreis von EUR 171,-- und pro Woche ein solcher von EUR 1050,-- zu zahlen. 13 Der Unfallersatztarif liegt somit beim Tagespreis etwa 108% und beim Wochenpreis etwa 184% über dem Normalpreis. 14 Ein wirtschaftlich denkender Mieter in der Lage eines sich in durchschnittlichen Verhältnissen befindlichen Geschädigten würde keinen Mietvertrag zu einem um so viel höheren Unfallersatztarif abschließen. 15 b) Das entscheidende Gericht geht für den vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger und der Vermieterin vereinbarten Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, der in der geltend gemachten Höhe nicht als erforderlich angesehen werden kann. 16 Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kläger in Anspruch genommene Fa. K - wie der Kläger behauptet - im Privatkundenbereich nur diesen Tarif angeboten hat. Zum Einen bietet sie unstreitig im Geschäft mit Firmen andere Tarife an, so dass der weitaus größte Teil der nicht unter das Unfallersatzwagengeschäft fallenden Vermietungen von Vorneherein anderen Tarifbestimmungen unterliegt. Der überwiegende Teil der Vermietungen im Privatgeschäft fällt auf die Anmietung von Unfallersatzwagen. Zum Anderen ist die Fa. K unstreitig Lizenznehmerin der Fa. A und hält als solche unter deren Namen im Nicht-Unfallersatzwagenbereich mit Privatkunden andere Tarife bereit, als sie in diesem Bereich unter dem Firmennamen "K" geschlossen werden. 17 Der von der Fa. K vorliegend angebotene Tarif liegt weit über dem durchschnittlichen Normaltarif, wie er sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergibt. Bei einer Vermietung von einer Woche fällt hiernach im Normaltarif ein täglicher Netto-Mietzins von EUR 45,58 an, während ihn die Fa. K dem Kläger für den streitgegenständlichen Anmietungsfall mit netto EUR 100,30 berechnet hat. Das ist selbst dann der Fall, wenn man berücksichtigt, dass in dem dem Kläger von der Fa. K berechneten Tarif die Haftungsfreistellung "CDW" enthalten sein sollte (hierzu wird nicht vorgetragen; aus der Rechnung ergibt sich dies nicht eindeutig), während diese bei den in der Schwacke-Liste enthaltenen Tarifen nicht enthalten ist. Für diese Haftungsfreistellung fiele allenfalls ein Betrag von EUR 10,-- pro Tag an. 18 Dass der von der Fa. K berechnete gegenüber dem "Normaltarif" höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigt ist, wie dies von der in dieser Sache vom BGH getroffenen Entscheidung für eine Erstattungsfähigkeit verlangt wird, trägt der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vor. 19 Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, enthält keine Angaben zu der konkreten betriebswirtschaftlichen Situation der Fa. K, sondern nur die allgemein vom Autovermietungsgewerbe seit Jahren getätigten Angaben zur Begründung der Höhe der Unfallersatzwagentarife: 20 Anders als bei einer Normalanmietung mit fest vereinbartem Anmietzeitraum, werde das angemietete Fahrzeug bis zur Fertigstellung der Reparatur des Unfallfahrzeugs genutzt, so dass eine Disposition hierüber bis zur Rückgabe nicht möglich sei. Im Unfallersatzgeschäft werde ein konkreter Fahrzeugtyp gewünscht. Die Anmietungen erfolgten im Regelfall unmittelbar nach dem Unfall, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Es gebe im Unfallersatzwagengeschäft ein erhöhtes Forderungsausfallrisiko. Die Zeiten bis zum Ausgleich der Forderungen seien im Unfallersatzwagengeschäft erheblich (1/3 aller Forderungen würden erst nach gerichtlicher Geltendmachung beglichen), so dass die Beträge finanziert werden müssten. Die Zuführung der Pkw an die Geschädigten erfolge in der Regel an die Reparaturwerkstatt, so dass ein höherer Zeitaufwand entstehe. Das Personal müsse in der Aufnahme der Unfalldarstellung geschult werden; jeder Mitarbeiter erhalte durchschnittlich 40 Stunden Schulung in diesem Bereich. Eine Vermietung im Unfallersatzwagengeschäft erfordere einen zeitlichen Mehraufwand von durchschnittlich ½ Stunde. 21 Es hätte zur Beurteilung vielmehr die Preisstruktur im Nicht-Unfallersatzgeschäft und die sich dem gegenüber ergebenden Mehrkosten und Ersparnisse im Unfallersatzgeschäft der Fa. K dargelegt werden müssen. 22 Bei der Unfallersatzwagenvermietung entstehen nämlich nicht nur Mehrkosten sondern auch Ersparnisse gegenüber dem so genannten Normalgeschäft; stichprobenartige Überprüfungen haben die meisten der vorstehend angeführten Umstände zudem ganz oder teilweise widerlegt, wie Prof. Dr. Peter Albrecht in seinem Aufsatz "Eine Analyse zwischen Unfallersatzgeschäft und Freiem Geschäft" (NZV 1996, 49 ff.) eindrücklich darlegt. Die von ihm gewonnenen Ergebnisse können auch noch Anfang 2003 Geltung beanspruchen; es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit zu gravierenden Änderungen im Marktgeschehen gekommen ist. 23 So sei zum Beispiel darauf hingewiesen, dass sich im Nicht-Unfallersatzgeschäft die Provision für das Kreditkartenunternehmen, die sich auf 2% bis 3% des Mietpreises beläuft, nicht anfällt. Im Unfallersatzgeschäft ist die durchschnittliche Mietdauer zudem allgemein fast doppelt so lange, wie im Nicht-Unfallsersatzgeschäft. (Vgl. Albrecht a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass in diesem Geschäftszweig weniger Vermietungsvorgänge pro Fahrzeug anfallen, was auch ein weniger an Verwaltungskosten pro Fahrzeug bedeutet. So fallen die bei jeder Rückgabe eines Fahrzeugs erforderlichen Kosten für die Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs, seine Kontrolle auf vom Mieter verursachte Schäden und ähnliches im Unfallersatzgeschäft in erheblich geringerem Umfang an. 24 Den Zeitaufwand, der dem Mietwagenunternehmen für die Zuführung des angemieteten Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt erwächst, ist jedenfalls im konkreten Fall kein Gesichtspunkt, der zur Rechtfertigung eines höheren Unfallersatztarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation mit herangezogen werden könnte. Diese Kosten stellt die Fa. K, wie sich aus der vorgelegten Rechnung bezüglich des streitgegenständlichen Mietvorganges ergibt, offensichtlich ihren Kunden zusätzlich in Rechnung. 25 c) Dass dem Kläger der Zugang zu einem Normaltarif versperrt war, weil er etwa über keine Kreditkarte verfügte und auch nicht im Stande war, eine Vorauszahlung auf die Miete zu leisten oder eine Kaution zu stellen, trägt der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vor. 26 d) Die gemäß § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten waren daher durch die Kammer gem. § 287 ZPO zu schätzen. 27 Hierbei war, nach den Ausführungen des BGH vom Normaltarif auszugehen. Das ist der Tarif, der regelmäßig für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Die Entscheidung des BGH im vorliegenden Fall legt zwar nicht fest, unter Zugrundelegung welcher Umstände der Normaltarif zu bestimmen ist. Da im vorliegenden Fall die Fa. K unter ihrem Namen keinen Normaltarif anbietet, kann der Normaltarif nur an Hand durchschnittlicher Werte anderer Mietwagenunternehmen bestimmt werden. 28 Das Gericht legt gem. § 287 ZPO den im streitgegenständlichen Postleitzahlbereich geltenden durchschnittlichen Normaltarif nach der Schwacke Liste für Mietwagenpreise 2003 zugrunde. Zu diesem würde nach der Überzeugung der Kammer ein wirtschaftlich denkender Mensch ohne weiteres abschließen. 29 Die unfallbedingte Mietdauer beträgt unstreitig 9 Tage. Der durchschnittliche Normaltarif für einen Pkw der Klasse E/5 für sieben Tage beträgt nach der Schwacke-Liste für Mietwagen im Bereich Ludwigshafen brutto EUR 370,--. Die durchschnittlichen Kosten für einen Verlängerungstag belaufen sich auf brutto EUR 72,--. Hier hat die Kammer den Preis für einen Verlängerungstag bei der Wochenendmiete in Ansatz gebracht, da die Erhebungen der Schwacke-Liste keine Preise für die Verlängerung von Wochenmieten vorsehen. Sie geht davon aus, dass die Preisgestaltung bei einer Verlängerung um 1 bis 2 Tagen auf gleichartigen Kalkulationsansätzen erfolgt und unabhängig davon ist, wie lange der zuvor angemietete Zeitblock ist, der ja gegenüber der Anmietung für einzelne Tage bereits einen Rabatt enthält. 30 Aus Vorgesagtem ergibt sich ein Normaltarif in Höhe von 514,-- EUR incl. MwSt für 9 Tage. 31 Die Mehrwertsteuer war nicht in Abzug zu bringen... (wird ausgeführt) 32 Von den festgestellten Mietwagenkosten gemäß dem Normaltarif waren 10% als Eigenersparnis des Klägers in Abzug zu bringen. Insoweit hat das Amtsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen, so dass es auf den streitigen Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz nach Vorliegen des Revisionsurteils nicht ankommt. 33 Die Beklagte hat somit ... dem Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von EUR 462,60 zu erstatten. ... Gründe 2 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie in erster Instanz in der Hauptsache zur Zahlung von mehr als EUR 462,60 und den hieraus resultierenden Zinsen verurteilt wurde; im Übrigen ist ihre Berufung unbegründet. 3 Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, StVG, 823 BGB. Die Beklagte haftet für den dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erwachsenen Schaden unstreitig in vollem Umfang. 4 Gemäß § 249 BGB kann der Kläger Mietwagenkosten (nur) in Höhe von EUR 462,60 beanspruchen. 5 1. Dem Kläger, der tatsächlich in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003 ein Fahrzeug angemietet hatte, steht ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nur zu, soweit ein Mietwagen in der Zeit vom 07.01.2003 bis 16.01.2003 benutzt wurde (für 9 Tage)... (wird ausgeführt) 6 2. Ein Anspruch auf Erstattung der für den Zeitraum vom 07.01.2003 bis 16.01.2003 (9 Tage) angefallenen Mietwagenkosten steht dem Kläger jedoch nicht in Höhe der auf diesen Zeitraum anteilig entfallenden Mietwagenkosten, sondern nur in Höhe von EUR 462,60 zu. 7 3. Zwar gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs.1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger schuldet jedoch nur Ersatz für die Aufwendungen, die zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Diese sind begrenzt auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Im Rahmen des Zumutbaren ist von mehreren möglichen Wegen der Schadensbeseitigung der Wirtschaftlichere zu wählen. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der teurer als ein Normaltarif ist, solange ihm dies nicht ohne weiteres erkennbar ist. 8 a) Dies gilt jedoch, wie der BGH in dieser Sache ausgeführt hat, nicht uneingeschränkt. 9 Vorliegend ist ein Sachverhalt gegeben, der gemäß den Ausführungen des BGH in dieser Sache eine andere Beurteilung gebietet, weil sich im streitgegenständlichen Anmietungsbereich (Postleitzahl 670xx) ein besonderer Markt für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dieser Mietwagenmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass sich neben dem Normaltarif ein besonderer Tarif für die Unfallersatzmiete gebildet hat, der so wesentlich über dem Normaltarif liegt, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Preisgestaltung davon mitbestimmt ist, dass der Mieter wirtschaftlich die Kosten nicht zu tragen hat. 10 Die Kammer hat zur Beurteilung den "Schwacke-Mietpreisspiegel 2003" herangezogen. Hiernach liegt der Unfallersatztarif bei den Mietpreisen für normale Pkw pro Tag im gewichteten Mittel zwischen 52% und 83% über dem Normaltarif bei eintägiger Anmietung. Bei den Mietpreisen pro Woche, also der Mietdauer, die im Unfallersatzwagengeschäft weitaus überwiegend mindestens anfällt, liegen die Unfallersatztarife im gewichteten Mittel in allen Fahrzeugklassen mehr als 100% über den Normaltarifen (Zwischen 102% und 183%). 11 Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2003 ist für ein Fahrzeug der Klasse E/5, der das vom Kläger angemietete Fahrzeug entspricht, im so genannten Normaltarif pro Tag ein gewichteter Mittelpreis von EUR 82,-- und pro Woche ein solcher von EUR 370,-- zu zahlen. 12 Gemäß den "Unfallersatztarifen" ist für einen Fahrzeug derselben Klasse pro Tag ein gewichteter Mittelpreis von EUR 171,-- und pro Woche ein solcher von EUR 1050,-- zu zahlen. 13 Der Unfallersatztarif liegt somit beim Tagespreis etwa 108% und beim Wochenpreis etwa 184% über dem Normalpreis. 14 Ein wirtschaftlich denkender Mieter in der Lage eines sich in durchschnittlichen Verhältnissen befindlichen Geschädigten würde keinen Mietvertrag zu einem um so viel höheren Unfallersatztarif abschließen. 15 b) Das entscheidende Gericht geht für den vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger und der Vermieterin vereinbarten Tarif um einen Unfallersatztarif handelt, der in der geltend gemachten Höhe nicht als erforderlich angesehen werden kann. 16 Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kläger in Anspruch genommene Fa. K - wie der Kläger behauptet - im Privatkundenbereich nur diesen Tarif angeboten hat. Zum Einen bietet sie unstreitig im Geschäft mit Firmen andere Tarife an, so dass der weitaus größte Teil der nicht unter das Unfallersatzwagengeschäft fallenden Vermietungen von Vorneherein anderen Tarifbestimmungen unterliegt. Der überwiegende Teil der Vermietungen im Privatgeschäft fällt auf die Anmietung von Unfallersatzwagen. Zum Anderen ist die Fa. K unstreitig Lizenznehmerin der Fa. A und hält als solche unter deren Namen im Nicht-Unfallersatzwagenbereich mit Privatkunden andere Tarife bereit, als sie in diesem Bereich unter dem Firmennamen "K" geschlossen werden. 17 Der von der Fa. K vorliegend angebotene Tarif liegt weit über dem durchschnittlichen Normaltarif, wie er sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergibt. Bei einer Vermietung von einer Woche fällt hiernach im Normaltarif ein täglicher Netto-Mietzins von EUR 45,58 an, während ihn die Fa. K dem Kläger für den streitgegenständlichen Anmietungsfall mit netto EUR 100,30 berechnet hat. Das ist selbst dann der Fall, wenn man berücksichtigt, dass in dem dem Kläger von der Fa. K berechneten Tarif die Haftungsfreistellung "CDW" enthalten sein sollte (hierzu wird nicht vorgetragen; aus der Rechnung ergibt sich dies nicht eindeutig), während diese bei den in der Schwacke-Liste enthaltenen Tarifen nicht enthalten ist. Für diese Haftungsfreistellung fiele allenfalls ein Betrag von EUR 10,-- pro Tag an. 18 Dass der von der Fa. K berechnete gegenüber dem "Normaltarif" höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigt ist, wie dies von der in dieser Sache vom BGH getroffenen Entscheidung für eine Erstattungsfähigkeit verlangt wird, trägt der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vor. 19 Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers, enthält keine Angaben zu der konkreten betriebswirtschaftlichen Situation der Fa. K, sondern nur die allgemein vom Autovermietungsgewerbe seit Jahren getätigten Angaben zur Begründung der Höhe der Unfallersatzwagentarife: 20 Anders als bei einer Normalanmietung mit fest vereinbartem Anmietzeitraum, werde das angemietete Fahrzeug bis zur Fertigstellung der Reparatur des Unfallfahrzeugs genutzt, so dass eine Disposition hierüber bis zur Rückgabe nicht möglich sei. Im Unfallersatzgeschäft werde ein konkreter Fahrzeugtyp gewünscht. Die Anmietungen erfolgten im Regelfall unmittelbar nach dem Unfall, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Es gebe im Unfallersatzwagengeschäft ein erhöhtes Forderungsausfallrisiko. Die Zeiten bis zum Ausgleich der Forderungen seien im Unfallersatzwagengeschäft erheblich (1/3 aller Forderungen würden erst nach gerichtlicher Geltendmachung beglichen), so dass die Beträge finanziert werden müssten. Die Zuführung der Pkw an die Geschädigten erfolge in der Regel an die Reparaturwerkstatt, so dass ein höherer Zeitaufwand entstehe. Das Personal müsse in der Aufnahme der Unfalldarstellung geschult werden; jeder Mitarbeiter erhalte durchschnittlich 40 Stunden Schulung in diesem Bereich. Eine Vermietung im Unfallersatzwagengeschäft erfordere einen zeitlichen Mehraufwand von durchschnittlich ½ Stunde. 21 Es hätte zur Beurteilung vielmehr die Preisstruktur im Nicht-Unfallersatzgeschäft und die sich dem gegenüber ergebenden Mehrkosten und Ersparnisse im Unfallersatzgeschäft der Fa. K dargelegt werden müssen. 22 Bei der Unfallersatzwagenvermietung entstehen nämlich nicht nur Mehrkosten sondern auch Ersparnisse gegenüber dem so genannten Normalgeschäft; stichprobenartige Überprüfungen haben die meisten der vorstehend angeführten Umstände zudem ganz oder teilweise widerlegt, wie Prof. Dr. Peter Albrecht in seinem Aufsatz "Eine Analyse zwischen Unfallersatzgeschäft und Freiem Geschäft" (NZV 1996, 49 ff.) eindrücklich darlegt. Die von ihm gewonnenen Ergebnisse können auch noch Anfang 2003 Geltung beanspruchen; es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit zu gravierenden Änderungen im Marktgeschehen gekommen ist. 23 So sei zum Beispiel darauf hingewiesen, dass sich im Nicht-Unfallersatzgeschäft die Provision für das Kreditkartenunternehmen, die sich auf 2% bis 3% des Mietpreises beläuft, nicht anfällt. Im Unfallersatzgeschäft ist die durchschnittliche Mietdauer zudem allgemein fast doppelt so lange, wie im Nicht-Unfallsersatzgeschäft. (Vgl. Albrecht a.a.O.). Daraus ergibt sich, dass in diesem Geschäftszweig weniger Vermietungsvorgänge pro Fahrzeug anfallen, was auch ein weniger an Verwaltungskosten pro Fahrzeug bedeutet. So fallen die bei jeder Rückgabe eines Fahrzeugs erforderlichen Kosten für die Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs, seine Kontrolle auf vom Mieter verursachte Schäden und ähnliches im Unfallersatzgeschäft in erheblich geringerem Umfang an. 24 Den Zeitaufwand, der dem Mietwagenunternehmen für die Zuführung des angemieteten Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt erwächst, ist jedenfalls im konkreten Fall kein Gesichtspunkt, der zur Rechtfertigung eines höheren Unfallersatztarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation mit herangezogen werden könnte. Diese Kosten stellt die Fa. K, wie sich aus der vorgelegten Rechnung bezüglich des streitgegenständlichen Mietvorganges ergibt, offensichtlich ihren Kunden zusätzlich in Rechnung. 25 c) Dass dem Kläger der Zugang zu einem Normaltarif versperrt war, weil er etwa über keine Kreditkarte verfügte und auch nicht im Stande war, eine Vorauszahlung auf die Miete zu leisten oder eine Kaution zu stellen, trägt der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vor. 26 d) Die gemäß § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten waren daher durch die Kammer gem. § 287 ZPO zu schätzen. 27 Hierbei war, nach den Ausführungen des BGH vom Normaltarif auszugehen. Das ist der Tarif, der regelmäßig für Selbstzahler Anwendung findet und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Die Entscheidung des BGH im vorliegenden Fall legt zwar nicht fest, unter Zugrundelegung welcher Umstände der Normaltarif zu bestimmen ist. Da im vorliegenden Fall die Fa. K unter ihrem Namen keinen Normaltarif anbietet, kann der Normaltarif nur an Hand durchschnittlicher Werte anderer Mietwagenunternehmen bestimmt werden. 28 Das Gericht legt gem. § 287 ZPO den im streitgegenständlichen Postleitzahlbereich geltenden durchschnittlichen Normaltarif nach der Schwacke Liste für Mietwagenpreise 2003 zugrunde. Zu diesem würde nach der Überzeugung der Kammer ein wirtschaftlich denkender Mensch ohne weiteres abschließen. 29 Die unfallbedingte Mietdauer beträgt unstreitig 9 Tage. Der durchschnittliche Normaltarif für einen Pkw der Klasse E/5 für sieben Tage beträgt nach der Schwacke-Liste für Mietwagen im Bereich Ludwigshafen brutto EUR 370,--. Die durchschnittlichen Kosten für einen Verlängerungstag belaufen sich auf brutto EUR 72,--. Hier hat die Kammer den Preis für einen Verlängerungstag bei der Wochenendmiete in Ansatz gebracht, da die Erhebungen der Schwacke-Liste keine Preise für die Verlängerung von Wochenmieten vorsehen. Sie geht davon aus, dass die Preisgestaltung bei einer Verlängerung um 1 bis 2 Tagen auf gleichartigen Kalkulationsansätzen erfolgt und unabhängig davon ist, wie lange der zuvor angemietete Zeitblock ist, der ja gegenüber der Anmietung für einzelne Tage bereits einen Rabatt enthält. 30 Aus Vorgesagtem ergibt sich ein Normaltarif in Höhe von 514,-- EUR incl. MwSt für 9 Tage. 31 Die Mehrwertsteuer war nicht in Abzug zu bringen... (wird ausgeführt) 32 Von den festgestellten Mietwagenkosten gemäß dem Normaltarif waren 10% als Eigenersparnis des Klägers in Abzug zu bringen. Insoweit hat das Amtsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen, so dass es auf den streitigen Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz nach Vorliegen des Revisionsurteils nicht ankommt. 33 Die Beklagte hat somit ... dem Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von EUR 462,60 zu erstatten. ...