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Urteil

8 O 32/06

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherungsschutz aus der Jagdhaftpflichtversicherung ist zu gewähren, wenn der Schaden nicht in innerem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs steht. • Die Klausel 11.2.1 BBR (Ausschluss bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs) greift nur, wenn typische Gefahren des Fahrzeugbetriebs ursächlich sind. • Bei Nutzung einer technischen Einrichtung des Fahrzeugs durch ein Tier ohne inneren Zusammenhang zum Fahrbetrieb liegt kein Gebrauch des Fahrzeugs im versicherungsrechtlichen Sinn vor. • Eine angenommene Doppelversicherung entfällt, wenn der Vorversicherer die Kündigung zum einschlägigen Zeitpunkt akzeptiert hat bzw. die Vertragsaufhebung genehmigt oder wirksam erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Deckungspflicht der Jagdhaftpflicht: Kein Ausschluss bei Nutzung fahrzeugeigener Technik ohne inneren Zusammenhang • Versicherungsschutz aus der Jagdhaftpflichtversicherung ist zu gewähren, wenn der Schaden nicht in innerem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs steht. • Die Klausel 11.2.1 BBR (Ausschluss bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs) greift nur, wenn typische Gefahren des Fahrzeugbetriebs ursächlich sind. • Bei Nutzung einer technischen Einrichtung des Fahrzeugs durch ein Tier ohne inneren Zusammenhang zum Fahrbetrieb liegt kein Gebrauch des Fahrzeugs im versicherungsrechtlichen Sinn vor. • Eine angenommene Doppelversicherung entfällt, wenn der Vorversicherer die Kündigung zum einschlägigen Zeitpunkt akzeptiert hat bzw. die Vertragsaufhebung genehmigt oder wirksam erfolgt ist. Der Kläger ist Jäger und Halter eines Gebirgsschweißhundes und hatte für das Jagdjahr 2004/2005 eine Jagdhaftpflichtversicherung bei der Beklagten unter Einbeziehung der BBR. Am 30.12.2004 blieb der Hund im Pkw des Klägers zurück und gelangte offenbar durch Betätigung des elektrischen Fensterhebers aus dem Wagen in den Stall des Geschädigten, wo er ein Turnierpferd derart verletzte, dass dieses eingeschläfert werden musste. Der Kläger meldete den Schaden und machte geltend, die Verletzung beruhe auf typischer Tiergefahr, nicht auf dem Gebrauch des Fahrzeugs. Die Beklagte verweigerte Deckung mit Verweis auf Ausschlussklausel 11.2.1 BBR (Schäden durch Gebrauch eines Kraftfahrzeugs). Zudem rügte die Beklagte eine mögliche Doppelversicherung mit einem Vorversicherer, dessen Vertrag nach Auffassung der Beklagten jedoch nicht wirksam beendet worden sei. Der Kläger begehrt Deckungsschutz und Übernahme der Abwehrkosten gegen die Schadenersatzklage des Pferdehalters. • Anspruch auf Deckungsschutz besteht nach § 1 Abs.1 Satz1, § 149 VVG i.V.m. §1 Ziff.1 AHB und Ziff.2.4 BBR, weil der Schaden nicht durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht wurde. • Die Ausschlussklausel 11.2.1 BBR dient der Abgrenzung zwischen KFZ- und Privathaftpflicht und greift nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schaden und typischen Gefahren des Fahrbetriebs besteht. • Entscheidend ist, ob die überwiegende Ursache des Schadens im Gebrauch des Fahrzeugs liegt; bloße zeitlich-örtliche Nähe oder die Nutzung einer technischen Einrichtung ohne Fortbewegungs- oder Motornutzung begründet keinen solchen inneren Zusammenhang. • Im vorliegenden Fall fehlte es an einem Gebrauch des Pkw durch den Kläger als Führer; das Einsperren des Hundes im Fahrzeuginneren und das mögliche versehentliche Betätigen des Fensterhebers durch das Tier stehen in keinem inneren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel. • Die restriktive Auslegung der sogenannten kleinen Benzinklausel gebietet, solche Situationen dem Haftpflichtbereich (Jagd-/Privathaftpflicht) zuzuordnen und nicht dem KFZ-Versicherungsschutz. • Die Einwendung der Beklagten zur Doppelversicherung greift nicht: Der Vorversicherer hat die Kündigung zum relevanten Zeitpunkt akzeptiert und eine nachträgliche Verfügung über den Vertrag ist gegebenenfalls vom Kläger gebilligt worden; daher besteht keine parallele Leistungspflicht der Vorversicherung. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen ergeben sich aus §§ 91,101 ZPO sowie §§ 709,108 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte ist zur Gewährung von Versicherungsschutz aus dem Jagdhaftpflichtvertrag für den Schaden durch den Gebirgsschweißhund am 30.12.2004 verpflichtet, insbesondere für den Tod des Turnierpferdes und für die dem Kläger entstandenen Abwehrkosten gegen die Schadenersatzklage. Der Ausschlusstatbestand der BBR (11.2.1) greift nicht, weil kein innerer Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Gebrauch des Pkw als Fahrzeugbetrieb vorliegt; die Nutzung einer technischen Einrichtung durch den Hund reicht hierfür nicht aus. Soweit die Beklagte eine Doppelversicherung geltend machte, ist dies unbegründet, weil der Vorversicherer die Kündigung akzeptierte bzw. der Kläger das Vorgehen genehmigt hat. Die Beklagte hat ferner die Kosten des Klägers und dessen Streithelferin zu tragen; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.