Beschluss
7 O 391/04 ZV II
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrfacher Beantragung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO bildet das Verfahren zur Erzwingung der Handlung eine einzige besondere Angelegenheit i.S. von § 18 Nr. 15 RVG.
• Die einmal entstandene 0,3-Verfahrensgebühr (VV 3309, § 13 RVG) deckt auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei weiteren Anträgen auf Verhängung von Zwangsmitteln bis zur Erfüllung des titulierten Anspruchs ab.
• Folge: Für wiederholte Zwangsmittelanträge ist keine weitere 0,3-Gebühr als erstattungsfähige außergerichtliche Kosten festsetzbar.
Entscheidungsgründe
Mehrfache Zwangsmittelanträge (§ 888 ZPO) bilden eine einzige RVG-Angelegenheit • Bei mehrfacher Beantragung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO bildet das Verfahren zur Erzwingung der Handlung eine einzige besondere Angelegenheit i.S. von § 18 Nr. 15 RVG. • Die einmal entstandene 0,3-Verfahrensgebühr (VV 3309, § 13 RVG) deckt auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts bei weiteren Anträgen auf Verhängung von Zwangsmitteln bis zur Erfüllung des titulierten Anspruchs ab. • Folge: Für wiederholte Zwangsmittelanträge ist keine weitere 0,3-Gebühr als erstattungsfähige außergerichtliche Kosten festsetzbar. Die Gläubigerin hatte ein teilvollstreckbares Urteil zur Auskunft und Rechnungslegung erwirkt. Nachdem die Schuldnerin trotz Aufforderung nicht ausgeholfen hatte, beantragte der Gläubiger Zwangsmittel nach § 888 ZPO; ein erstes Zwangsgeld wurde verhängt und beigetrieben. Später stellte der Gläubiger erneut einen Antrag auf Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes, für den der anwaltliche Vertreter die Festsetzung einer weiteren 0,3-Verfahrensgebühr beantragte. Die Rechtspflegerin setzte diese weitere Gebühr fest. Die Schuldnerin erhob Erinnerung mit dem Vorbringen, das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO bilde eine einzige Angelegenheit nach § 18 Nr. 15 RVG, sodass nicht für jeden Antrag erneut Gebühren entstünden. Das Landgericht entschied über die Erinnerung. • Anwendbares Gebührenrecht ist das RVG (§ 60 RVG), da der Titel nach dem 30.6.2004 erging. • § 18 Nr. 15 RVG qualifiziert das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888 ZPO) als besondere Angelegenheit; die Verfahrensgebühr (VV 3309 i.V.m. § 13 RVG) entsteht mit dem Antrag (§ 6 Abs.1 RVG) und beträgt 3/10. • Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte (vergleichbare frühere Regelungen) sprechen dafür, dass bei mehrfachen Zwangsmittelanträgen bis zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nur eine Angelegenheit vorliegt; anders ist die Behandlung bei § 890 ZPO geregelt (§ 18 Nr.16 RVG), weil dort jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld eine neue Angelegenheit begründet. • Die herrschende Literatur und die ständige Rechtsprechung unterstützen die Auffassung, dass zusammenhängende Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. • Da im vorliegenden Fall bereits im Rahmen des ersten Zwangsmittelantrags eine 3/10-Verfahrensgebühr festgesetzt wurde, entsteht durch den zweiten Antrag keine weitere erstattungsfähige Gebühr. • Der Anspruch des Gläubigers auf Festsetzung weiterer außergerichtlicher Kosten für den zweiten Zwangsmittelantrag war daher unbegründet; der Gläubiger hat im Erinnerungsverfahren unterlegen, sodass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§§ 788, 91 Abs.1 ZPO). Die Erinnerung der Schuldnerin war erfolgreich: Der Kostenfestsetzungsbeschluss über die weitere 0,3-Verfahrensgebühr wurde aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung der Kosten im zweiten Zwangsmittelverfahren zurückgewiesen. Begründung: Mehrfache Anträge auf Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO bilden gebührenrechtlich eine einzige besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 15 RVG, sodass die beim ersten Antrag entstandene 3/10-Verfahrensgebühr auch die späteren Antragsstellungen bis zur Erfüllung des Anspruchs abdeckt. Der unterlegene Gläubiger trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 128,95 EUR festgesetzt.