OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 343/08

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Klage auf Schadensersatz wegen Übernahme eines Werbekonzepts ist abzuweisen, wenn nur einzelne, nicht das gesamte Konzept übernommen wurden. • Ein Werbeslogan kann nur urheberrechtlich geschützt sein, wenn er die für Werke erforderliche persönliche geistige Schöpfung erreicht; der Slogan ‚T... verführt zum Lesen‘ erreicht diese Grenze nicht. • Der Vorlagenbegriff des § 18 UWG erfasst nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nur körperliche oder zeichnerisch beschriebene Hilfsmittel, die als Ausführungsanleitung zur Herstellung neuer Sachen dienen; ein bloßer Slogan ist keine Vorlage im Sinne des § 18 UWG. • Mangels Vorlage im Sinne des § 18 UWG besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 UWG.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Teilübernahme von Werbeideen; Slogan nicht schutzfähig (§§ 2,97 UrhG; §18 UWG) • Die Klage auf Schadensersatz wegen Übernahme eines Werbekonzepts ist abzuweisen, wenn nur einzelne, nicht das gesamte Konzept übernommen wurden. • Ein Werbeslogan kann nur urheberrechtlich geschützt sein, wenn er die für Werke erforderliche persönliche geistige Schöpfung erreicht; der Slogan ‚T... verführt zum Lesen‘ erreicht diese Grenze nicht. • Der Vorlagenbegriff des § 18 UWG erfasst nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nur körperliche oder zeichnerisch beschriebene Hilfsmittel, die als Ausführungsanleitung zur Herstellung neuer Sachen dienen; ein bloßer Slogan ist keine Vorlage im Sinne des § 18 UWG. • Mangels Vorlage im Sinne des § 18 UWG besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 18 UWG. Die Klägerin, eine Werbeagentur, reichte im Januar 2007 als Wettbewerbseinreichung ein Konzept mit drei Linien und dem Slogan „T... verführt zum Lesen“ bei der zur Eröffnung einer Buchhandelsfiliale tätigen [A.] GmbH ein. Die Klägerin erstellte am 13.03.2007 ein Angebot, das die Beklagte am 20.03.2007 ablehnte. Bei der Filialeröffnung nutzte die Beklagte nach eigener Auskunft unter anderem den Slogan „T... verführt zum Lesen“ und Fotos von lesenden Personen auf verschiedenen Werbemitteln. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von EUR 41.450,00 und mahnte am 31.05.2007 ab. Die Beklagte bestreitet die Übernahme des Gesamtkonzepts, räumt aber die Nutzung des Slogans und die Idee, Personen in Lesesituationen zu zeigen, ein. Die Klägerin beruft sich auf Urheber- und Wettbewerbsrecht sowie auf Haftung nach § 823 BGB; die Beklagte hält den Slogan für nicht schutzfähig und bestreitet, als Anspruchsgegnerin für die Wettbewerbsmaßnahme zu haften. • Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch aus Vertrag, Urheberrecht (§ 97 Abs. 2 UrhG), UWG (§§ 3,4 Nr.10/11,18) oder § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 18 UWG. • Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, da das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde. • Urheberrecht: Das Werbekonzept wurde nicht im Ganzen übernommen; nur der Claim und die Idee der Abbildung lesender Personen wurden genutzt, nicht die charakteristischen Linien und sonstigen Elemente. Damit scheidet ein Anspruch aus § 97 Abs.2 UrhG bezüglich des Gesamtkonzepts aus. • Urheberrecht Slogan: Ein Werbeslogan kann zwar grundsätzlich Sprachwerk sein (§ 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UrhG), doch fehlt hier die erforderliche persönliche geistige Schöpfung; der Satz ‚T... verführt zum Lesen‘ erreicht nicht die für Schutz notwendige Gestaltungshöhe. • Wettbewerbsrecht/§18 UWG: Der Vorlagenbegriff des § 18 UWG erfasst nach Wortlaut, Beispielen und Entstehungsgeschichte nur konkret verkörperte oder zeichnerisch beschriebene Hilfsmittel, die als Ausführungsanleitung zur Herstellung neuer Sachen dienen; ein bloßer Slogan ist keine solche Vorlage. • Analogie und Auslegung: Eine Ausdehnung des Vorlagenbegriffs auf unkörperliche Werbeelemente würde über Wortlaut und historischen Gesetzeszweck hinausgehen und ist Aufgabe des Gesetzgebers; daher ist § 18 UWG nicht analog auf Slogans anzuwenden. • Haftung nach § 823 Abs.2 BGB: Mangels Vorlage im Sinne des § 18 UWG fehlt das einschlägige Schutzgesetz, sodass ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.2 BGB entfällt. • Folge: Da weder urheberrechtlicher noch wettbewerbsrechtlicher oder deliktischer Anspruch greift, ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klage der Werbeagentur wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsbegründung: Die Beklagte hat nicht das gesamte eingereichte Werbekonzept übernommen, sondern lediglich den Slogan und die generelle Idee, Personen in Lesesituationen zu zeigen. Der Slogan ‚T... verführt zum Lesen‘ ist nicht urheberrechtlich schutzfähig, weil ihm die erforderliche persönliche geistige Schöpfung und Gestaltungshöhe fehlt. Ferner fällt ein Slogan nicht unter den Vorlagenbegriff des § 18 UWG, der auf körperliche oder zeichnerisch beschriebene Ausführungsanleitungen abzielt; deshalb scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 18 UWG aus. Insgesamt bestehen daher keine Grundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 41.450,00.