Beschluss
6 Qs 10/10
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Eine im Ursprungsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung wirkt im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag nicht fort.
• Ein Gebührenanspruch des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers für Tätigkeiten im Wiederaufnahmeverfahren entsteht nur, wenn im Wiederaufnahmeverfahren erneut beiordnungspflichtig ist.
• Bei der Auslegung des § 364a StPO ist zu berücksichtigen, dass eine Fortwirkung der Verteidigerbestellung zu unbeabsichtigten Ungleichbehandlungen und zu einer Belastung des Haushaltes führen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung ins Wiederaufnahmeverfahren • Eine im Ursprungsverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung wirkt im Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag nicht fort. • Ein Gebührenanspruch des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers für Tätigkeiten im Wiederaufnahmeverfahren entsteht nur, wenn im Wiederaufnahmeverfahren erneut beiordnungspflichtig ist. • Bei der Auslegung des § 364a StPO ist zu berücksichtigen, dass eine Fortwirkung der Verteidigerbestellung zu unbeabsichtigten Ungleichbehandlungen und zu einer Belastung des Haushaltes führen kann. Der Verurteilte A. S. I. wurde in einem Ursprungsverfahren teilweise wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Rechtsanwalt C. W. war im Ursprungsverfahren als Pflichtverteidiger bestellt. C. W. stellte später für den Verurteilten einen Wiederaufnahmeantrag; das Amtsgericht Mannheim verwies den Antrag als unzulässig zurück. C. W. beantragte sodann die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren für das Wiederaufnahmeverfahren; der Rechtspfleger wies den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurück, die Beiordnung gelte nicht für das Wiederaufnahmeverfahren. Gegen diese Entscheidung wurde Erinnerung eingelegt und von der Kammer zurückgewiesen; die Beschwerde des Vertreteranwalts N. W. wurde als unbegründet verworfen. • Rechtsgrundlage ist § 364a StPO, wonach ein Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren auf Antrag zu bestellen ist, wenn der Verurteilte keinen Verteidiger hat und die Sach- oder Rechtslage dies erfordert. • Strittig ist, ob eine Pflichtverteidigerbestellung aus dem Ursprungsverfahren bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags fortwirkt; die herrschende Meinung und umfangreiche Rechtsprechung bejahen dies, die Kammer folgt jedoch der Gegenmeinung und verneint die Fortwirkung. • Die Kammer legt § 364a StPO dahingehend aus, dass die Bestellung im Wiederaufnahmeverfahren voraussetzt, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Bestellung unverteidigt ist; der Begriff "Verteidiger" im Gesetz kann auch einen erst im Wiederaufnahmeverfahren bestellten Verteidiger meinen. • Praktische Erwägungen sprechen gegen eine Fortwirkung: wegen des oft langen Zeitablaufs fehlt häufig Kontinuität zur ursprünglichen Verteidigung; zudem würde die Fortwirkung zu ungleichen Ergebnissen zwischen Fällen mit und ohne ursprüngliche Pflichtverteidigung führen. • Weiterhin sieht die Kammer ein Problem darin, dass ohne Prüfung der Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeantrags Kostenrisiken des Fiskus entstehen könnten, wenn Pflichtverteidiger ohne erneute Prüfung beigeordnet würden. • Die Gesetzesmaterialien, die anfänglich von einer Fortwirkung ausgingen, können nicht das Gewicht behalten, wenn die Annahme der Fortwirkung zu widersprüchlichen und unbilligen Ergebnissen führt. • Folgerung: Da keine Fortwirkung bestand, war der Rechtspfleger berechtigt, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, und die Beschwerde war unbegründet. Die Beschwerde wurde verworfen; es besteht kein Anspruch des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers auf Gebühren für das Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag, weil die im Ursprungsverfahren erfolgte Beiordnung nach Auffassung der Kammer nicht fortwirkt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts war daher berechtigt, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Eine etwaige Amtshaftungsfrage wegen unterlassener Hinweisaufklärung wurde offengelassen und ist gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zu klären. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.