Urteil
7 O 214/10
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Patentrecht ist ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich; seine Existenz wird nicht vermutet.
• Eine einstweilige Verfügung darf nur ergehen, wenn die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei zu beurteilen ist und keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Patents bestehen.
• Das bloße Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Messe begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer im Inland bevorstehenden Angebots- oder Inverkehrbringung im Sinne des § 9 PatG.
• Das Vorliegen eines Katalogs am Messestand ist nicht zwangsläufig ein Indiz für ein inländisches Angebot, wenn wirtschaftliche Gründe die Nutzung eines übergeordneten Katalogs erklären.
• Mangels nachgewiesener Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ist der Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung wegen angeblicher Patentverletzung auf Messe: Verfügungsgrund fehlt • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Patentrecht ist ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich; seine Existenz wird nicht vermutet. • Eine einstweilige Verfügung darf nur ergehen, wenn die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei zu beurteilen ist und keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Patents bestehen. • Das bloße Ausstellen eines Produkts auf einer internationalen Messe begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer im Inland bevorstehenden Angebots- oder Inverkehrbringung im Sinne des § 9 PatG. • Das Vorliegen eines Katalogs am Messestand ist nicht zwangsläufig ein Indiz für ein inländisches Angebot, wenn wirtschaftliche Gründe die Nutzung eines übergeordneten Katalogs erklären. • Mangels nachgewiesener Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ist der Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2006 013 970 für eine Unterdruckflächengreifvorrichtung und fertigt Sauggreifer. Die Verfügungsbeklagte, Teil einer französischen Unternehmensgruppe, stellte auf der Motek 2010 in Stuttgart einen Sauggreifer der Serie [X.] aus, der nach Ansicht der Klägerin das Patent verletzt. Auf dem Messestand lagen englischsprachige Produktkataloge mit Bestellnummern, darunter die von der Klägerin gerügte Ausführungsform. Die Klägerin machte zudem geltend, in den USA sei dieselbe Vorrichtung vertrieben worden und in Deutschland bestellbar gewesen; eine inländische Lieferung habe jedoch eine patentfreie Ausführung betroffen. Die Klägerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich Unterlassung nach dem Hauptanspruch des Patents; die Beklagte beantragte Abweisung und hielt das Ausstellen für bloße Leistungsschau. • Verfügungsgrund: Im Patentrecht besteht keine Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes; es ist im Einzelfall unter Abwägung der Interessen zu prüfen, ob ein Zuwarten unzumutbar ist. • Hohe Anforderungen: Wegen der erheblichen Eingriffe in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners und der kurzer Prüfungsfrist im Eilverfahren müssen Verletzungsfrage und Schutzfähigkeit des Patents weitgehend zweifelsfrei sein (unter Bezugnahme auf Art.50 TRIPS und Richtlinie 2004/48/EG). • Beurteilung der Verletzungsfrage: Es muss nicht nur die Verwirklichung aller Patentmerkmale, sondern auch das Vorliegen einer patentverletzenden Handlung nach § 9 PatG ohne Zweifel feststehen; hier fehlt jedenfalls die notwendige Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. • Angebotshandlung auf Messe: Das bloße Ausstellen eines Produkts begründet nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch die Annahme einer bevorstehenden Angebots- oder Lieferhandlung im Inland; konkrete Anhaltspunkte für Inlandsangebote müssen vorliegen. • Katalog am Stand: Die Vorlage eines englischsprachigen Katalogs mit Bestellnummern ist nicht zwingend Indiz für ein inländisches Angebot, da wirtschaftliche Erwägungen die Nutzung eines internationalen Katalogs durch die Ausstellerin nahelegen und keine konkreten Bestellangebote in Deutschland nachgewiesen wurden. • Beweislage: Vorgelegte Rechnung und Fotos zeigen keine Lieferung der gerügten, patentverletzenden Ausführungsform in Deutschland; die tatsächlich gelieferte Vorrichtung war patentfrei. • Interessenabwägung: Unter den gegebenen Umständen überwiegt das Interesse der Beklagten, nicht vorschnell in ihrer gewerblichen Betätigung eingeschränkt zu werden; daher fehlt der Verfügungsgrund. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil ein Verfügungsgrund fehlt. Die Kammer konnte die Verletzungsfrage und die erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr nicht ohne Zweifel bejahen; das bloße Ausstellen des Sauggreifers auf der internationalen Motek und das Auslegen eines englischsprachigen Katalogs reichen nicht aus, um ein inländisches Angebot im Sinne des § 9 PatG sicher anzunehmen. Es wurden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass die beanstandete, patentverletzende Ausführungsform tatsächlich in Deutschland angeboten oder geliefert worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.