Beschluss
10 T 26/13
Landgericht Mannheim, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, weil die Gläubigerin - nachdem sie zuvor vom Amtsgericht auf diese Tatsache hingewiesen worden war - nicht das amtlich vorgeschriebene Formular benutzt habe. 2 Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, das von ihr benutzte Formular weiche nur unwesentlich vom amtlichen Formular ab, dessen Funktion nicht darin bestehe, dem Amtsgericht Arbeit zu ersparen, sondern lediglich die später vorgesehene elektronische Bearbeitung technisch vorzubereiten. Eine Änderung des amtlichen Formulars müsse schon deshalb zulässig sein, weil es unvollständig und teilweise sogar falsch sei. 3 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 4 Das Amtsgericht musste den Antrag der Beschwerdeführerin nicht bearbeiten, da sie nicht den amtlich eingeführten Vordruck benutzt hat (§ 829 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO in Verbindung mit §§ 1, 2 und 3 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV). 5 Die Beschwerdeführerin hat im Feld D zusätzlich zu den fünf vorgedruckten Alternativen weitere drei Alternativen als formularmäßigen Text hinzugefügt und im Feld F darüber hinaus den amtlichen Text inhaltlich abgeändert. 6 Damit hat sie kein amtlich vorgeschriebenes Formular benutzt. 7 Es bedarf keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung, ob auch die im amtlichen Formular vorgesehenen Hilfslinien zwingend im Formular enthalten sein müssen. Hier spricht mehr dafür, diese Hilfslinien lediglich als Mittel anzusehen, die dem Bürger das Ausfüllen des Formulars erleichtern sollen, ähnlich wie die farbliche Gestaltung durch teilweise grüne Unterlegung (vgl. hierzu Landgericht Dortmund, Beschluss vom 24.04.2013, 9 T 118 / 13). Gleiches dürfte für geringfügige optische Abweichungen bei Rahmen und Layout gelten, sofern dadurch nicht die Struktur des Formulars wesentlich verändert wird. 8 Hier sind jedenfalls so schwerwiegende inhaltliche Änderungen vorgenommen, dass es auf die darüber hinaus fehlenden Hilfslinien nicht ankommt. 9 Dass das Amtsgericht einem nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen amtlichen Formular eingereichten Antrag nicht stattgeben muss, ergibt sich aus dem Zweck dieses Formulars. Es wäre widersinnig, ein Formular zwingend einzuführen, um dann selbst erstellten Formularen dieselbe Bedeutung zuzumessen. Zwar ist ausweislich der gesetzlichen Begründung ein Grund für den Formularzwang die Vorbereitung der elektronischen Bearbeitung, die bisher noch nicht umgesetzt ist. Darauf beschränkt sich die Zielsetzung aber erkennbar nicht, sondern folgerichtig soll auch schon vor der elektronischen Bearbeitung durch die Benutzung von Formularen die Arbeit der Amtsgerichte durch Vereinfachung erleichtert werden (vgl. in der amtlichen Begründung BR Drucksache 326/12 unter A III). Dies würde in das Gegenteil verkehrt, wenn eine umständliche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit selbstgemachter Formulare erforderlich wäre. 10 Dass das vorgeschriebene Formular nicht vollständig ist, weil es nicht jeden denkbaren Fall vorsehen und abbilden kann, hindert nicht die Benutzung dieses Formulars. Es sind dort ausdrücklich Felder zur Ergänzung vorgesehen und es können, soweit diese Felder nicht ausreichen oder weitere Ergänzungen geboten sind, durch Ergänzungsblätter beliebige weitere Ausführungen gemacht werden. 11 Soweit das Formular mit anwaltsspezifischer Software hergestellt wurde, ist es Sache des Anbieters, dieses Formular mit dem amtlichen Formular identisch anzubieten. 12 Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit dem Argument der Beschwerdeführerin, das amtliche Formular sei in einigen Punkten unzutreffend. Wenn dies der Fall ist, ist es nicht Sache der Beschwerdeführerin, einen etwaigen Fehler des Gesetzgebers durch die Herstellung eigener Formulare zu korrigieren; auch insoweit muss sie sich auf eine erkennbare Abänderung unter Benutzung des amtlichen Formulars verweisen lassen. 13 Keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung bedarf auch das Argument in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts, dass der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne amtliches Formular schon deshalb unter strengsten Maßstäben nicht ergehen dürfe, weil sonst Schadensersatz - bzw. Amtshaftungsansprüche begründet sein könnten. Es spricht viel gegen diese Ansicht, da der Zweck des Formulars, die Anspruchsprüfung zu erleichtern, keinen Bearbeiter hindern kann, sich mehr Mühe als zwingend notwendig zu machen; auch Fehler bei der Überprüfung des Formulars können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere falls eine Abweichung in geringem Ausmaß übersehen worden sein sollte oder eine Abweichung nur einen Teil des Formulars betrifft, der für den konkreten Antrag nicht maßgeblich ist und daher nicht kausal werden kann, dürfte dies nicht zur Rechtswidrigkeit eines materiell-rechtlich zutreffenden Beschluss führen. Eine Pflicht des Amtsgerichts, hier Großzügigkeit walten zu lassen oder gar oberflächlich zu prüfen und über formale Mängel hinwegzusehen, kann jedenfalls nicht angenommen werden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 15 Die Rechtsbeschwerde war im Sinne einer einheitlichen Handhabung gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zuzulassen.