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Beschluss

2 O 46/15

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG fallen unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 13 UWG und begründen eine Handelssache. • Vertragsstrafenansprüche aus wegen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsverträgen sind als "Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" im Sinne des § 13 UWG einzustufen. • Die Zuständigkeitskonzentration der Landgerichte für UWG-Streitigkeiten rechtfertigt eine weite Auslegung des § 13 UWG, um spezialisierten Sachverstand und Verhinderung taktischer Streitwertgestaltung sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Vertragsstrafen aus wettbewerbsbedingten Unterlassungsverträgen fallen unter § 13 UWG • Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG fallen unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 13 UWG und begründen eine Handelssache. • Vertragsstrafenansprüche aus wegen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsverträgen sind als "Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" im Sinne des § 13 UWG einzustufen. • Die Zuständigkeitskonzentration der Landgerichte für UWG-Streitigkeiten rechtfertigt eine weite Auslegung des § 13 UWG, um spezialisierten Sachverstand und Verhinderung taktischer Streitwertgestaltung sicherzustellen. Die Klägerin forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen angeblichen Wettbewerbsverstoßes (§ 12 Abs.1 S.2 UWG i.V.m. § 3 UWG) und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR aus einer auf die Abmahnung erfolgten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte beantragte, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen; die Klägerin widersprach. Es liegt eine objektive Klagehäufung vor (Abmahnkostenanspruch und Vertragsstrafe). Die Frage war, ob die Vertragsstrafenforderung ebenfalls unter § 13 UWG fällt, sodass die Kammer für Handelssachen zuständig ist. Die Parteien und die Literatur vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen; die Kammer hat die Einordnung zu prüfen. Relevante Umstände sind der Zweck der Unterlassungserklärung, die Entstehungsgeschichte des § 13 UWG und die Notwendigkeit spezialisierter Entscheidungskompetenz. • Zuständigkeitsgrundlage: § 13 UWG i.V.m. § 95 Abs.1 Nr.5 GVG und § 98 Abs.1 Satz1 GVG; daneben Bezug zu § 12 Abs.1 UWG und § 3 UWG. • Wortlautauslegung: Auch wenn die Vertragsstrafe ein vertraglicher Zahlungsanspruch ist, lässt der Wortlaut des § 13 UWG zu, dass ein Anspruch, der mittelbar "auf Grund dieses Gesetzes" geltend gemacht wird, erfasst ist, weil der Unterlassungsvertrag aufgrund zuvor erhobener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche entstanden ist. • Systematik und Vergleich: In anderen Spezialgesetzen (z.B. § 104 UrhG, § 140 MarkenG) werden Vertragsstrafenklagen ebenfalls den besonderen Zuständigkeitsregelungen unterworfen; dies stützt eine weite Auslegung des § 13 UWG. • Zweck und Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber wollte durch § 13 UWG eine streitwertunabhängige Konzentration von UWG-Streitigkeiten bei Landgerichten und die Nutzung des dortigen Sachverstands erreichen; dies gilt gleichermaßen für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen, die der Vermeidung von Wiederholungsgefahr dienen. • Prozesspraktische Erwägungen: Eine Anwendung des § 13 UWG verhindert taktische Streitwertgestaltung und entlastet Amtsgerichte von spezialisierten wettbewerbsrechtlichen Fragen; die Auslegung fördert inhaltlichen Gleichklang mit anderen gewerblichen Rechtsschutzregelungen. • Konsequenz für örtliche Zuständigkeit: Eine weite Auslegung des Begriffs ist mit der speziellen örtlichen Zuständigkeitsregelung des UWG (vgl. § 14 UWG) vereinbar und führt nicht zu unvertretbaren Abweichungen im gewerblichen Rechtsschutz. Der Rechtsstreit ist an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Die Kammer stellte fest, dass sowohl der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs.1 S.2 UWG in Verbindung mit § 3 UWG) als auch die Forderung auf Zahlung der Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung unter die Zuständigkeitsregel des § 13 UWG fallen. Deshalb liegt eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.5 GVG vor und die Verweisung nach § 98 Abs.1 Satz1 GVG ist geboten. Die Entscheidung stützt sich auf Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und prozesspraktische Erwägungen zugunsten einer weiten Auslegung des § 13 UWG und auf das Ziel, spezialisierte Landgerichte mit solchen Fragen zu betrauen.