Urteil
1 S 83/15
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand kein wirksamer Kaufvertrag über die konkrete Art der Küchenfronten, weil sich die Willenserklärungen insoweit mehrdeutig gegenüberstanden (versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB).
• Fehlende Einigung über eine wesentliche Vertragsbestimmung führt nicht automatisch zu einem Teil- Dissens; hier war eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich, sodass der Vertrag als nicht zustande gekommen zu behandeln ist.
• Mangels wirksamen Kaufvertrags besteht kein Anspruch des Verkäufers auf den restlichen Kaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB.
• Für bereits geleistete Zahlungen kann der Käufer Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB verlangen, wenn der Verkäufer ungerechtfertigt bereichert ist.
• Bei mehrdeutigen Erklärungen ist für die Auslegung der objektive Empfängerhorizont (§§ 133,157 BGB) maßgeblich; Parteivorbringen und Zeugen konnten die Mehrdeutigkeit nicht auflösen.
Entscheidungsgründe
Kein wirksamer Kaufvertrag wegen verstecktem Einigungsmangel über Küchenfronten • Zwischen den Parteien bestand kein wirksamer Kaufvertrag über die konkrete Art der Küchenfronten, weil sich die Willenserklärungen insoweit mehrdeutig gegenüberstanden (versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB). • Fehlende Einigung über eine wesentliche Vertragsbestimmung führt nicht automatisch zu einem Teil- Dissens; hier war eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich, sodass der Vertrag als nicht zustande gekommen zu behandeln ist. • Mangels wirksamen Kaufvertrags besteht kein Anspruch des Verkäufers auf den restlichen Kaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB. • Für bereits geleistete Zahlungen kann der Käufer Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB verlangen, wenn der Verkäufer ungerechtfertigt bereichert ist. • Bei mehrdeutigen Erklärungen ist für die Auslegung der objektive Empfängerhorizont (§§ 133,157 BGB) maßgeblich; Parteivorbringen und Zeugen konnten die Mehrdeutigkeit nicht auflösen. Die Parteien schlossen am 16.06.2012 einen schriftlichen Vertrag über eine Einbauküche nebst Montage zum Preis von 7.900 Euro, nachträglich erhöht auf 8.900 Euro. Im Vertrag war unter „Griff-Kombination/Griff-Lage“ die Formulierung „ohne Griff/Knopfbohrung“ aufgenommen. Nach Lieferung und Montage monierte der Käufer, die gelieferten Fronten seien nicht die bestellten grifflosen Fronten mit Griffleiste, und zahlte bis dato insgesamt 5.700 Euro. Der Verkäufer forderte den restlichen Kaufpreis, der Käufer ging widerklagend von einer Minderung aus und verlangte Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises. Das Amtsgericht wertete die Lage als Teildissens und sprach dem Verkäufer einen Teilanspruch zu; beide Parteien legten Berufung ein. In der Berufungsinstanz stellte das Gericht fest, dass die Erklärungen hinsichtlich der Art der Fronten mehrdeutig sind und es an einer übereinstimmenden Willenserklärung fehlt. • Vertragsentstehung erfordert Angebot und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB; Bestimmtheit des Vertragsinhalts ist erforderlich, damit ein einfaches ‚Ja‘ genügt. • Nach § 155 BGB ist bei verdecktem Einigungsmangel kein Vertrag zustande gekommen, sofern der Vertrag nicht auch ohne Bestimmung über den strittigen Punkt geschlossen worden wäre. • Auslegung der einseitigen Willenserklärungen erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) unter Einbeziehung erkennbarer Begleitumstände; hier bleibt die Formulierung ‚ohne Griff/Knopfbohrung‘ mehrdeutig. • Die Parteien konnten nicht überzeugend nachweisen, dass die jeweilige Auslegung der anderen Partei klar war; Zeugenaussagen stützen keine eindeutige Parteiauffassung, sodass das Amtsgericht die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden hatte. • Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Bestimmung der Fronten ist nicht möglich, weil es am wirksamen Vertrag fehlt; es liegt kein bloßer Teildissens vor. • Mangels wirksamen Kaufvertrags besteht kein Anspruch des Verkäufers auf den restlichen Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB) und folglich auch kein Anspruch auf Nebenforderungen wie vorgerichtliche Anwaltskosten oder Zinsen. • Die bereits gezahlten Beträge sind nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB herauszugeben, da der Verkäufer ohne rechtlichen Grund bereichert ist; der Beklagte hat hier Anspruch auf Rückerstattung von 360,00 Euro zuzüglich Zinsen (§§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB). Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, die Klage des Verkäufers auf Zahlung des restlichen Kaufpreises wird abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein wirksamer Kaufvertrag über die konkrete Art der Küchenfronten aufgrund eines versteckten Einigungsmangels; daher kann der Verkäufer den restlichen Kaufpreis nicht verlangen. Zugunsten des Beklagten fällt die Widerklage erfolgreich aus: Er hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 360,00 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) nebst Zinsen. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.