Urteil
11 O 131/20
LG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betriebs‑/Gaststätten-Schließungen aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen nach IfSG greift eine Betriebsschließungsversicherung, wenn die AVB auf die §§ 6, 7 IfSG verweisen; unklare Verweisformeln sind zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen.
• Die Verweisung in §1 Nr.2 VB‑BSV'09 ist mehrdeutig und daher als dynamische Verweisung zu verstehen; SARS‑CoV‑2 war zum Zeitpunkt der Schließung meldepflichtig und vom Versicherungsschutz erfasst.
• Eine vertraglich vereinbarte Tagesentschädigung (Taxe) ist nach §76 VVG nur bei erheblicher Bereicherung oder atypischer Abweichung zu kürzen; hier besteht der Anspruch in voller Höhe.
• Eine außerordentliche Kündigung des Versicherers nach §92 VVG ist nur innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen wirksam; eine verspätete Kündigung ist unwirksam.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugs‑/Verzugsschaden ersetzt werden, wenn der Versicherer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
Entscheidungsgründe
Betriebsschließungsversicherung umfasst durch IfSG‑Verweis auch SARS‑CoV‑2; Taxe und Kündigungsschutz • Bei Betriebs‑/Gaststätten-Schließungen aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen nach IfSG greift eine Betriebsschließungsversicherung, wenn die AVB auf die §§ 6, 7 IfSG verweisen; unklare Verweisformeln sind zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen. • Die Verweisung in §1 Nr.2 VB‑BSV'09 ist mehrdeutig und daher als dynamische Verweisung zu verstehen; SARS‑CoV‑2 war zum Zeitpunkt der Schließung meldepflichtig und vom Versicherungsschutz erfasst. • Eine vertraglich vereinbarte Tagesentschädigung (Taxe) ist nach §76 VVG nur bei erheblicher Bereicherung oder atypischer Abweichung zu kürzen; hier besteht der Anspruch in voller Höhe. • Eine außerordentliche Kündigung des Versicherers nach §92 VVG ist nur innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen wirksam; eine verspätete Kündigung ist unwirksam. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugs‑/Verzugsschaden ersetzt werden, wenn der Versicherer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Kläger betreibt ein Restaurant und ist seit 2013 bei der Beklagten gegen Betriebsschließungen versichert; vereinbart waren 2.000 EUR Tagesentschädigung für bis zu 30 Tage. Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 23.03.2020 musste der Kläger vom 23.03.2020 bis 18.05.2020 schließen. Die Beklagte lehnte die Leistung ab, bot 15% der Taxe an und kündigte anschließend außerordentlich den Vertrag. Der Kläger verlangte die vertraglich vereinbarte Entschädigung in Höhe von 60.000 EUR, die Feststellung des Fortbestehens des Vertrags bis 01.01.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte behauptete, die AVB würden SARS‑CoV‑2 nicht erfassen, die Allgemeinverfügung sei rechtswidrig, eine vollständige Schließung liege nicht vor bzw. der tatsächliche Schaden sei niedriger; ferner machte sie Einwendungen wegen öffentlicher Entschädigungen und der Kündigungsfrist geltend. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist zulässig; Feststellungsinteresse besteht (§256 ZPO). • Versicherungsfall: Die behördliche Allgemeinverfügung ist eine im Sinne der AVB einschlägige Maßnahme; für den Versicherungsschutz reicht eine Anordnung aufgrund des IfSG, nicht notwendigerweise ein betriebsbezogener Einzelfall. • Auslegung der AVB: Maßstab ist die Erwartung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. §1 Nr.2 VB‑BSV'09 ist mehrdeutig; nach §305c Abs.2 BGB sind verbleibende Zweifel zu Lasten des Verwenders und daher als dynamische Verweisung auf die §§6,7 IfSG zu verstehen. • Erfassung von SARS‑CoV‑2: Durch die dynamische Verweisung und die Öffnungsklauseln des IfSG war SARS‑CoV‑2 zum Zeitpunkt der Schließung meldepflichtig und somit vom Vertragsumfang erfasst. • Inhaltskontrolle: Selbst bei Annahme einer statischen Verweisung wäre §1 Nr.2 VB‑BSV'09 wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung nach §307 Abs.1 BGB unwirksam; die AVB ließen Versicherungslücken erkennen, die einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Vergleich mit dem Gesetzstext ersichtlich wären. • Umfang des Schutzes/Höhe: Die vereinbarte Tagesentschädigung ist eine Taxe i.S.v. §76 VVG; keine erhebliche Abweichung liegt vor, sodass die Taxe nicht zu kürzen ist. Der Kläger erreichte die maximale Haftdauer von 30 Tagen und hat Anspruch auf 60.000 EUR. • Anrechnung/öffentl. Hilfen: Ansprüche aus §§56,65 IfSG, Amtshaftung oder Entschädigungen lagen nicht vor bzw. waren hier nicht anrechenbar; staatliche Liquiditätshilfen oder Kurzarbeitergeld sind nicht in die Taxe einzurechnen. • Verpflichtung zur Schadensminderung: Der Kläger musste keinen Außer‑Haus‑Verkauf oder Lieferservice einführen; dies gehörte nicht zu seinem Geschäftsmodell und der Erfolg war nicht gesichert (§82 Abs.1 VVG). • Kündigung nach §92 VVG: Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2020 war verspätet, weil die Verhandlungen bereits mit Fristsetzung bis 30.04.2020 als beendet galten; daher ist die Kündigung unwirksam. • Vorgerichtliche Kosten/Zinsen: Die Beklagte befand sich wegen endgültiger Abkündigung/Erfüllungsverweigerung im Verzug; daher sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß §§280,286 BGB ersatzfähig und Zinsen seit 09.09.2020 geschuldet. Der Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben: Der Kläger erhält 60.000 EUR nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 09.09.2020) sowie 1.954,46 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen; es wurde festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.06.2020 das Vertragsverhältnis nicht wirksam beendet hat und der Vertrag bis maximal 01.01.2023 fortbesteht. Die Entscheidung beruht darauf, dass die AVB in §1 Nr.2 VB‑BSV'09 zugunsten des Versicherungsnehmers als dynamische Verweisung auf die §§6,7 IfSG auszulegen sind, sodass SARS‑CoV‑2 zum Zeitpunkt der Verfügung meldepflichtig war und die behördliche Schließung den Versicherungsfall auslöste; eine Kürzung der taxierten Entschädigung nach §76 VVG kommt nicht in Betracht, öffentliche Entschädigungsansprüche sind nicht anzurechnen, und die ausgesprochene Kündigung war nach §92 VVG verspätet und somit unwirksam. Das Gericht hat die Beklagte zur Tragung der Kosten verurteilt und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt.