Urteil
4 KLs 805 Js 807/22
LG Mannheim 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2023:0210.4KLS805JS807.22.00
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Leitsätze
Bei der Wertbestimmung von Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung an. Steht für den Eintrittszeitpunkt kein genaues Datum, sondern nur ein bestimmter Zeitraum fest, so ist bei der Wertbestimmung zu Gunsten des Angeklagten der Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraumes anzunehmen, an welchem der Wert am niedrigsten war.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
1. Der Angeklagte A. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. […]
6. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird gegen den Angeklagten A. in Höhe von 34.659,90 Euro […] angeordnet. […]
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte A. ist des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. […] 6. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird gegen den Angeklagten A. in Höhe von 34.659,90 Euro […] angeordnet. […] […] Zur Sache Der Angeklagte A schloss sich spätestens Anfang Oktober 2021 mit mehreren namentlich nicht bekannten Personen zusammen, um sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken zukünftig und im Einzelnen noch nicht feststehend durch Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen in der Rhein-Neckar-Region eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu eröffnen. […] In Ausübung des erwähnten Tatplans kam es jedenfalls zu den folgenden Taten, die auf jeweils eigenständigen Willensentschlüssen beruhten: Am 02.10.2021 nahm ein Anrufer, ein angeblicher Mitarbeiter der Sparkasse H., telefonisch Kontakt zu dem 1936 geborenen Geschädigten G aus D. auf. Im weiteren Verlauf wurde noch ein angeblicher Kriminalbeamter beteiligt und dem Geschädigten mitgeteilt, dass sein Eigentum in Gefahr sei. Sein Konto weise Abbuchungen in Höhe von 31.000 EUR auf. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Vorbringens suchte der Geschädigte zehn Krügerrand-Goldmünzen, Gewicht jeweils eine Unze Gold, im Wert von jeweils mindestens 1.558,00 EUR und 4.000 EUR Bargeld zusammen. Münzen und Bargeld packte er in eine Tasche, um diese entsprechend den ihm am Telefon erteilten Anweisungen an einen Polizeibeamten mit Namen „Braun“ auszuhändigen. Der angebliche Herr Braun - der Abholer - erschien gegen 14:05 Uhr an der Adresse des Geschädigten. Als dieser letztlich doch nicht bereit war, die Wertgegenstände zu übergeben, entriss der Abholer dem Geschädigten mit einer Hand die Tasche, um sie beziehungsweise deren Inhalt zu behalten, und stieß den Geschädigten mit der anderen Hand zu Boden. Wie von dem Abholer zumindest billigend in Kauf genommen, verletzte sich der Geschädigte beim Hinfallen an der linken Hand und am linken Knie. Dann rannte er zu dem in der Nähe wartenden Fluchtfahrzeug der Marke Skoda mit dem Kennzeichen XX-XX XXXX und entkam. Fahrer des Fahrzeugs, von dessen Standort aus man das Geschehen nicht sehen konnte, war der Angeklagte A., der auch die Beute ausgehändigt erhielt. Der Angeklagte A. hatte weder Kenntnis von dem vorbeschriebenen Gewalteinsatz, noch billigte er diesen. Vielmehr ging er davon aus, dass der Abholer die Tatbeute wie geplant von dem Geschädigten ausgehändigt bekommen hatte. Das Fluchtfahrzeug hatte die Mutter des Angeklagten A. zuvor bei der Firma Europcar angemietet. Insgesamt entstand ein Schaden von rund 19.580 EUR. […] Einziehungsentscheidung Die Einziehungsentscheidung basiert auf §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 2 StGB. In Bezug auf Tat Ziffer 1. gelangte die Kammer zu der Feststellung des Wertes der erlangten Goldmünzen aufgrund einer Schätzung auf Basis der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Kursverläufe des Verkaufspreises für eine Unze Krügerrand Goldmünzen im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2023. 1. Bei der Wertbestimmung von Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung an (BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 3 StR 46/22 Rn 17, Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 291/20 Rn 12; zu § 73a StGB alte Fassung: BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – 4 StR 569/17 Rn 28). Für die Höhe des Wertersatzes ist der Verkaufspreis maßgeblich, den die erbeuteten Goldmünzen an denjenigen Tagen im Inland erzielt hätten, an denen der Angeklagte sie in den Händen hielt (BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - 3 StR 46/22 Rn 17). 2. Da im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt werden konnte, wann der Angeklagte A die erlangten Goldmünzen entweder verkauft oder an unbekannte Hintermänner weitergegeben hat, war bei der Wertbestimmung zu dessen Gunsten der Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Verkaufspreis für die Goldmünzen am niedrigsten war. Im Zeitraum von der Erlangung der Münzen an bis zum Zeitpunkt der Festnahme in dieser Sache, namentlich Oktober 2021 bis Mai 2022, war dies entsprechend der verlesenen Liste im Oktober 2021 der Fall. Die Kammer ist daher von dem Monatstiefpreis von 1.558,00 EUR für eine Unze Krügerrand ausgegangen.