Beschluss
4 Qs 65/25
LG Mannheim 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2025:1126.4QS65.25.00
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Leitsätze
1. Die Bauartzulassung gemäß §§ 33c und 33e GewO i. V. m. der SpielV beinhaltet die konstitutive Feststellung, dass es sich bei dem zugelassenen Spielgerät um einen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht um ein nach § 284 StGB unerlaubtes bzw. verbotenes Glücksspiel handelt.(Rn.23)
2. Eine fehlende Aufstellerlaubnis bzw. Bestätigung nach § 33c Abs. 1, 3 GewO macht das Betreiben eines bauartzugelassenen Spielgeräts nicht zum unerlaubten Glücksspiel nach § 284 StGB, sondern erfüllt lediglich die Bußgeldtatbestände des § 144 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 4 GewO bzw. bei beharrlicher Zuwiderhandlung die Strafnorm des § 148 Nr. 1 GewO.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28.05.2024 wird dieser aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauartzulassung gemäß §§ 33c und 33e GewO i. V. m. der SpielV beinhaltet die konstitutive Feststellung, dass es sich bei dem zugelassenen Spielgerät um einen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht um ein nach § 284 StGB unerlaubtes bzw. verbotenes Glücksspiel handelt.(Rn.23) 2. Eine fehlende Aufstellerlaubnis bzw. Bestätigung nach § 33c Abs. 1, 3 GewO macht das Betreiben eines bauartzugelassenen Spielgeräts nicht zum unerlaubten Glücksspiel nach § 284 StGB, sondern erfüllt lediglich die Bußgeldtatbestände des § 144 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 4 GewO bzw. bei beharrlicher Zuwiderhandlung die Strafnorm des § 148 Nr. 1 GewO.(Rn.22) 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28.05.2024 wird dieser aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führte unter Az. 627 Js 25056/24 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen leichtfertiger Geldwäsche. Hintergrund war Folgendes: Im Zuge des Ermittlungsverfahrens unter dem Az. 627 Js 10255/24 gegen B wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Mannheim vom 08.04.2024, Gz. 41 Gs 786/24, am 08.04.2024 die Gaststätte X in Y in Mannheim (HA, Bl. 19) durchsucht. Hierbei stellten die Durchsuchungsbeamten unter anderem zwei Glücksspielautomaten mit den Zulassungs-Nummern ... und ... (Ass.-Nr. 0.33 und 0.34 des Beweismittelverzeichnisses vom 08.08.2024, HA, Bl. 79 ff.) sowie das darin jeweils befindliche Bargeld in Höhe von 1549,30 € und 1847,20 € (Ass.-Nr. 0.35 und 0.36 des Beweismittelverzeichnisses vom 08.08.2024, HA, Bl. 79 ff.) sicher. Aufsteller dieser Automaten war der Beschwerdeführer. Dem Gastwirt B war mit Bescheid der Stadt Mannheim vom 11.03.2024 (HA, Bl. 8 ff.), eine Erlaubnis nach § 2 GastG für die Gaststätte X in Y in Mannheim versagt worden. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 (HA I, Bl. 84 ff.), beantragte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sowie die Herausgabe der beiden Spielautomaten samt des darin befindlichen Bargeldes. Er habe sowohl eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 GewO (HA, Bl. 94 ff.) als auch eine Geeignetheitsbestätigung für den Betrieb in U 5, 24 in Mannheim nach § 33c Abs. 3 GewO (HA, Bl. 96 ff). Dabei sei der Beschwerdeführer in dem Glauben gewesen, C sei als Gastwirt in dem Betrieb tätig. Dieser hatte eine Erlaubnis nach § 2 GastG (HA, Bl. 98 f.). Tatsächlich hatten die Ermittlungen ergeben, dass C dem Gastwirt B wohl seit dem 01.01.2023 die Gaststätte zum Betrieb überlassen hatte (HA, Bl. 60 RS). Das Amtsgericht Mannheim erließ am 18.11.2024 gegen den Beschwerdeführer Strafbefehl unter dem Az. 27 Cs 627 Js 25056/24, mit welchen es den Beschwerdeführer wegen leichtfertiger Geldwäsche in neun Fällen gem. §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1; 53 StGB zu der Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 € verurteilte. Zudem ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.002,86 € und die Einziehung der beiden sichergestellten Spielautomaten an. Der Strafbefehl enthielt folgende Feststellungen: Der gesondert verfolgte B betrieb mindestens seit dem 21.05.2023 als verantwortlicher Gastwirt die öffentlich zugängliche Gaststätte "Y" in X Mannheim, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession zu sein und hielt dort mindestens seit dem 08.04.2024 bis zu deren Beschlagnahme zwei bauartgeprüfte Geldspielautomaten (Bauart ADP 2319, Zul.-Nr. ... und ADP 2454 Zul.-Nr. ...) zur Nutzung durch Gäste betriebsbereit vor, um auch hierdurch nicht unwesentliche und fortlaufende Einnahmen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zu erzielen. Die Ablehnung der von ihm beantragten Gaststättenkonzession war ihm dabei bekannt. Sie waren – wie bereits zuvor an dieser Örtlichkeit – Aufsteller der vorbezeichneten Geldspielautomaten und hatte[n] es ungeachtet des Ihnen bekannten Betreiberwechsels unterlassen, die Voraussetzungen eines zulässigen Gaststättenbetriebes zu prüfen, obwohl Ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre und verschlossen daher unter grober Missachtung des rechtlich Gebotenen die Augen davor, dass es sich bei den Automateneinnahmen aufgrund dessen um solche aus unerlaubtem Glücksspiel handelte. Sie entnahmen den Geldspielgeräten folgende Beträge: 1. am 02.07.2023: 674,24 €; 2. am 21.07.2023: 614,51 €; 3. am 02.09.2023: 334,22 €; 4. am 26.09.2023: 680,00 €; 5. am 22.10.2013: 1.164,25 €; 6. am 21.11.2023: 1.733,06 €; 7. am 30.12.2023: 2.235,72 €; 8. am 03.01.2024: 788,82 €; 9. am 20.02.2024: 668,07 €. Mit Schriftsatz vom 03.12.2024 (HA, Bl. 114) - eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am selben Tage - legte der Verteidiger für den Beschwerdeführer Einspruch gegen den seinem Mandanten am 12.12.2024 zugestellten (HA, Bl. 116 RS) Strafbefehl ein, den er mit Schreiben vom 03.01.2025 (HA, Bl. 118) näher begründete. Mit Schreiben vom 17.03.2025 an die Staatsanwaltschaft Mannheim (HA, Bl. 137 ff.) erinnerte er an seinen Herausgabeantrag vom 31.10.2024. Diese leitete das Schreiben an das Amtsgericht Mannheim weiter. Mit Schreiben vom 04.04.2025 an das Amtsgericht Mannheim (HA, Bl. 142) beantragte der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe der beiden Spielautomaten samt des darin befindlichen Bargeldes. Daraufhin erließ das Amtsgericht Mannheim den Beschluss vom 28.05.2025, mit welchem es den "Antrag (Bl. 142) [ablehnte]". Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.07.2025 (HA, Bl. 150 ff.) Beschwerde ein. Am 21.07.2025 ging zudem ein Schriftsatz der Rechtsanwältin R ein (HA, Bl. 156 ff.), in welcher sie vortrug, dass die Glücksspielautomaten im Eigentum ihrer Mandantin W2 als Erbin des W2 stünden und daher an diese herauszugeben seien. Der Beschwerdeführer habe die Automaten von Jürgen Welker gemietet, das Mietverhältnis bestehe bis heute fort. Mit Verfügung vom 13.10.2025 (HA, Bl. 154) half das Amtsgericht der Beschwerde vom 21.07.2025 nicht ab und legte die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht Mannheim zur Entscheidung vor, wo das Verfahren am 05.11.2025 einging. II. Die zulässige Beschwerde gegen den als richterliche Bestätigung nach § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO auszulegenden (1.) Beschluss vom 28.05.2025 (HA, Bl. 145) ist begründet (2.) weil die Voraussetzungen des § 111b Abs.1 Satz 1 und 2 StPO nicht vorliegen, weshalb der Beschluss aufzuheben war (3.). 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist als richterliche Bestätigung der Beschlagnahme der Glücksspielautomaten mit den Zulassungs-Nummern ... und ... sowie des darin jeweils befindliche Bargeldes in Höhe von 1549,30 € und 1847,20 nach §§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO zur Sicherung der Einziehung von Tatmitteln (im Falle der Automaten) und Taterträgen (im Falle des Bargeldes) auszulegen. a) In dem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08.04.2024, Gz. 41 Gs 786/24, (HA, Bl. 19) ist noch keine richterliche Anordnung der Beschlagnahme der Automaten und des Bargeldes zu sehen, da diese im Beschluss noch nicht hinreichend bestimmt aufgeführt sind. Es handelt sich lediglich um eine Richtlinie zur Beschlagnahme. b) Mithin waren die Anträge des Beschwerdeführers vom 31.10.2024 (HA I, Bl. 84 ff.) und 04.04.2025 (HA, Bl. 142), nach § 300 StPO als Anträge auf richterliche Entscheidung nach § 111j Abs. 2 Satz 3 StPO auszulegen. Für diese war zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst war, §§ 111j Abs. 2 Satz 4, 162 Abs. 3 Satz 1 StPO. c) Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdeberechtigt, selbst wenn er nur Mieter - bzw. Pächter - und nicht Eigentümer der beschlagnahmten Geldautomaten sein sollte, was bislang nach Aktenlage unklar ist. 2. Die Beschwerde ist begründet, da keine Gründe für die Annahme der Einziehung der Geldautomaten und des Bargeldes - weder nach §§ 261 Abs.10 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB bzw. §§ 261 Abs. 10 Satz 3, 73 Abs. 1 StGB (a) noch nach §§ 148 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB bzw. 73 Abs. 1 StGB (b) - vorliegen: a) Eine Beschlagnahme nach § 111b StPO ist möglich, wenn ein einfacher Verdacht dahingehend besteht, dass der betroffene Gegenstand der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung unterliegt (OLG Hamm Beschl. v. 18.8.2020 – 2 Ws 108/20, BeckRS 2020, 21050, beck-online). Ein Einziehung der Geldautomaten und des Bargeldes nach §§ 261 Abs.10 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB bzw. §§ 261 Abs. 10 Satz 3, 73 Abs. 1 StGB ist hier indessen in jedem Falle ausgeschlossen, weil es bereits am Anfangsverdacht der Geldwäsche fehlt. aa) So fehlt es nach Aktenlage bereits an einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 StGB. Denn nach den Ermittlungen des Polizeipräsidiums Mannheim hat der gesondert verfolgte B in den im Strafbefehl aufgeführten neun Fällen keine Straftaten im Sinne des § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB und auch keine sonstigen Straftaten begangen. bb) Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer sowohl für beide hier in Rede stehenden Spielautomaten eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) hatte als auch die Geräte zu jeder Zeit im Rahmen dieser Zulassung betrieben worden sind. Weiterhin hatte er auch eine ortspolizeiliche Aufstellungsgenehmigung und - jedenfalls bis zum Wechsel des Gaststättenbetreibers - eine Geeignetheitsbescheinigung für die Räume in U 5, 24 in Mannheim. cc) Damit fehlt es an einem unerlaubten Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. Eine fehlende Aufstellerlaubnis bzw. Bestätigung nach § 33c Abs. 1, 3 GewO macht das Betreiben eines bauartzugelassenen Spielgeräts nicht zum unerlaubten Glücksspiel nach § 284 StGB, sondern erfüllt lediglich die Bußgeldtatbestände des § 144 Abs. 1 Nr. 1d, Abs. 2 Nr. 4 GewO bzw. bei beharrlicher Zuwiderhandlung die Strafnorm des § 148 Nr. 1 GewO (vgl. Krehl/Börner in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, Vorbemerkungen zu den §§ 284 ff., Rn. 16). dd) Hierbei weicht die Kammer ausdrücklich von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.07.1953 ab, wonach der Tatbestand des § 284 StGB bereits erfüllt sein kann, wenn für das konkret aufgestellte Gerät zwar Bauartzulassung der PTB besteht, aber das Gerät ohne ortspolizeiliche Aufstellungsgenehmigung betrieben wird (OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.07. 1953 - 1 Ss 16/53, NJW 1953, 1642, beck-online) und folgt im Ergebnis den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 19. 2. 1957 - Ss 417/56, NJW 1957, 721, beck-online): Die Bauartzulassung gem. §§ 33c und 33e GewO i. V. m. der SpielV beinhaltet die konstitutive Feststellung, dass es sich bei dem zugelassenen Spielgerät um einen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht um ein nach § 284 StGB unerlaubtes bzw. verbotenes Glücksspiel handelt (so auch: Lesch, GewArch 2021, 390, beck-online). Dies ergibt sich insbesondere aus der historischen Entwicklung des gewerblichen Spielrechts im Sinne eines Sonderrechts für Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit (siehe hierzu die historische Übersicht durch Lesch, GewArch 2021, 390, beck-online). Damit besteht kein Anfangsverdacht einer Geldwäschevortat. ee) Es ist auch keine Geldwäschevortat des gesondert B nach § 148 GewO ersichtlich. Denn es besteht kein Anfangsverdacht in Bezug auf die dort - insbesondere in § 148 Nr. 1 GewO - aufgeführten Tatbestände. Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Geeignetheitsbescheinigung für diese Räume erteilt wurde, § 3 a SpielV. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO (Landmann/Rohmer GewO/Fuchs, 93. EL März 2024, GewO § 144 Rn. 91, beck-online). Diese Ordnungswidrigkeit (auf die § 148 GewO nicht verweist) ist indessen keine geeignete Geldwäschevortat. Für eine eventuelle Beihilfe zu der Haupttat des Beschwerdeführers nach §§ 148 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO fehlt es an dem Tatverdacht in Bezug auf eine solche (siehe dazu II.2.b)). b) Ein Einziehung der Geldautomaten und des Bargeldes nach §§ 148 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB bzw. 73 Abs. 1 StGB käme beim Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat nach §§ 148 Nr. 1 i.V.m. 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO durch den Beschwerdeführer selbst in Betracht. Hieran fehlt es jedoch. aa) Der Bußgeldtatbestand des § 144 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO betrifft die Aufstellung eines Spielgerätes ohne Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde nach § 33 c Abs. 3 GewO. Betroffener ist der Gewerbetreibende, der Spielgeräte aufstellen und betreiben will (Aufsteller). Bei der Geeignetheitsbestätigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten entfällt, wenn keine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG mehr besteht (VG Berlin Urt. v. 3.5.2021 – VG 4 K 123/20, BeckRS 2021, 11598, beck-online). Der Irrtum über das Merkmal "Bestätigung" iSd § 33 c Abs. 3 S. 1 wird in aller Regel als Verbotsirrtum zu bewerten sein (Landmann/Rohmer GewO/Fuchs, 93. EL März 2024, GewO § 144 Rn. 91, beck-online). bb) Obschon die Ermittlungen des Polizeipräsidiums Mannheim, insbesondere aufgrund des Bescheids der Stadt Mannheim vom 11.03.2024 (HA, Bl. 8 ff.), wonach der Antrag des B auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG für die Gaststätte X in Y in Mannheim abgelehnt wurde, des Durchsuchungsberichts des EPHM Bach vom 18.04.2024 (HA, Bl. 54 RS ff.) und der Auswertung der sichergestellten Abrechnungen zwischen B und dem Beschwerdeführer und Daten der Geldspielgeräte (vgl. Abschlussbericht des PHK Schwind vom 22.04.2024, HA, Bl. 59 ff. sowie Sonderband) einen Anfangsverdacht der - jedenfalls fahrlässigen - Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO begründen, liegt jedenfalls kein Anfangsverdacht in Bezug auf die Straftat nach § 148 Nr. 1 GewO vor. Denn der Tatbestand erfordert vorsätzliches Handeln und insbesondere ein beharrliches Wiederholen. cc) Ein beharrliches Wiederholen liegt vor, wenn der Täter durch einen erneuten Verstoß an seiner rechtsfeindlichen Einstellung trotz einer etwaigen Ahndung, Abmahnung oder einer sonst hemmend wirkenden Erfahrung oder Erkenntnis aus Missachtung oder Gleichgültigkeit festhält (Graf/Jäger/Wittig/Papathanasiou, 3. Aufl. 2024, GewO § 148 Rn. 3, beck-online). Beharrlichkeit bedeutet damit, dass der Täter sich unbelehrbar zeigt (Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz Rn. 2; vgl. auch BGH BeckRS 2013, 6121). Das kann bereits durch die erste Wiederholung der Zuwiderhandlung zum Ausdruck kommen (aA BeckOK GewO/Scharlach Rn. 5). Dass der Täter gegen das Verbot schon mindestens einmal vorsätzlich verstoßen hat, ist zwar erforderlich aber nicht ausreichend (BGHSt 23, 167). Der frühere Verstoß muss indes nicht zur Verhängung einer Geldbuße geführt haben; es reicht aus, wenn die zuständige Behörde das Verfahren in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt hat (BGH GewArch 1992, 179 = wistra 1992, 184). dd) Hier ergeben sich aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich aus einer hemmend wirkenden Erfahrung oder Erkenntnis - insbesondere gab es kein behördliches Einschreiten bis zu der Durchsuchung am 08.04.2024 - aus Missachtung oder Gleichgültigkeit wiederholt gegen § 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO verstoßen hat. Ein Anfangsverdacht der Straftat nach § 148 Nr. 1 GewO liegt damit nicht vor. 3. Somit war der angegriffene Beschluss antragsgemäß aufzuheben. Die Gegenstände sind somit - vorbehaltlich weiterer Ermittlungen und daraus folgender Verdachtsmomente, die eine Einziehung hinreichend begründen würden - an den Berechtigten herauszugeben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.