Beschluss
7 Qs 15/21
LG Mannheim 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2021:0726.7QS15.21.00
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Leitsätze
1. Unzulässigkeit der nachträglichen Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses wegen Wegfalls des hinreichenden Tatverdachts, § 206a Abs. 1 StPO.(Rn.17)
2. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers.(Rn.22)
3. Folgen der unterlassenen Bestellung eines Pflichtverteidigers - Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens.(Rn.23)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Juni 2021 aufgehoben.
Es wird davon abgesehen, dem Beschuldigten die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzulässigkeit der nachträglichen Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses wegen Wegfalls des hinreichenden Tatverdachts, § 206a Abs. 1 StPO.(Rn.17) 2. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers.(Rn.22) 3. Folgen der unterlassenen Bestellung eines Pflichtverteidigers - Verwertbarkeit eines psychiatrischen Gutachtens.(Rn.23) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Juni 2021 aufgehoben. Es wird davon abgesehen, dem Beschuldigten die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28.06.2021 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO richtet, ist begründet. I. 1. Dem Verfahren liegt ein Vorfall vom 12.04.2019 zugrunde, der sich im Zug von M. nach B. und anschließend im Bahnhof von B. zugetragen haben soll. Die zunächst gegen unbekannte Verdächtige durch die Polizeistation in B. geführten Ermittlungen wurden später durch das Bundespolizeirevier in D. fortgeführt und abgeschlossen, wobei sich bereits im Rahmen dieser Ermittlungen ergeben hatte, dass sich der Beschuldigte vom 04.10. - 11.12.2019 im PZN befunden hatte und am 17.12.2019 erneut in das PZN aufgenommen worden war (Bd. I Bl. 24). Aufgrund der Ermittlungen ergab sich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten sowie dessen Begleiter J. M. (vgl. Abschlussbericht vom 04.02.2020, Bd. I Bl. 155 ff). Die zunächst zuständige Staatsanwaltschaft D. hat das Verfahren mit Verfügung vom 02.03.2020 der Staatsanwaltschaft Mannheim zur Übernahme vorgelegt. Im Rahmen der Überprüfung der Zuständigkeit stellte sich u.a. heraus, dass sich der Beschuldigte vom 17.12.2019 bis 25.02.2020 im PZN befand. Der Beschuldigte wurde am 22.04.2020 durch die Polizei nach ordnungsgemäßer Belehrung zu den Vorwürfen vernommen. Er hat angegeben, zunächst einen Verteidiger befragen zu wollen. Mit Verfügung vom 04.05.2020 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim das Verfahren übernommen und Anfang Juli 2020 das AG Weinheim um Vorlage der dortigen Betreuungsakte (…….) gebeten, die erst Ende November 2020 - nach erneuter Anforderung - bei der Staatsanwaltschaft Mannheim einging. Aus der umfangreichen Betreuungsakte, die in Auszügen als Sonderband II, den Strafakten beigefügt ist, ergab sich für die Staatsanwaltschaft, dass das Amtsgericht W. mit Beschluss vom 11.09.2020 die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin A. H. in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses weiterhin bis längstens 11.03.2021 genehmigt hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschuldigte an einer drogeninduzierten Psychose, differentialdiagnostisch an einer paranoiden Schizophrenie leide. Es seien ein handlungsleitender Abstammungswahn, eine Ich-Störung sowie akustische Halluzinationen gegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bd. I Bl. 191 ff). Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat daraufhin mit Verfügung vom 07.01.2021 die Erstellung eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 StGB durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. F. in Auftrag gegeben. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19.02.2021 ist bei der Staatsanwaltschaft Mannheim Anfang März 2021 eingegangen. Der Sachverständige gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leide, wobei der Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn für die Tat ursächlich gewesen sei. Seine Einsichtsfähigkeit sei zur Zeit der Tat aufgehoben gewesen. Aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt. In seinem - wie üblich vorläufig gehaltenen - Gutachten stützt er sich neben den verschiedenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Mannheim und des Amtsgerichts W., auch auf die Betreuungsakte des Amtsgerichts W., die Krankenakte des PZN … sowie die Exploration des Beschuldigten in den Räumen des PZN …. am 15.02.2021. Frau H., die für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge zur Betreuerin des Beschuldigten bestellt ist, hatte die behandelnden Ärzte im PZN von der Schweigepflicht entbunden. Der Beschuldigte ist durch den Sachverständigen ordnungsgemäß über Sinn und Zweck der Begutachtung, insbesondere über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung sowie das fehlende Schweigerecht des Sachverständigen belehrt worden. Zum Zeitpunkt der Exploration hatte der Beschuldigte noch keinen Verteidiger. In einem ergänzenden Gutachten vom 08.04.2021 ist der Sachverständige zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Voraussetzungen des § 3 JGG vorliegen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim Anfang März 2021 erfahren hatte, dass der Beschuldigten bereits Mitte Februar aus dem PZN …… entlassen worden war, hat sie umgehend den Erlass eines Unterbringungsbefehls beantragt, der durch das Amtsgericht Mannheim am 12.03.2021 erging. Der Beschuldigte konnte am 29.03.2021 festgenommen und, nachdem ihm der Unterbringungsbefehl im Beisein seines von ihm im Rahmen der Festnahme benannten Verteidigers am 29.03.2021 eröffnet worden war, ins PZN …. verbracht werden. 2. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat mit Schrift vom 20.04.2021 beim Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Mannheim die Durchführung des Sicherungsverfahrens nach § 413 StPO beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat das Amtsgericht die Antragsschrift zur Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung ist mit Verfügung vom gleichen Tag auf Dienstag, den 13.07.2021 bestimmt worden. Mit Schreiben vom 09.06.2021 hat der Verteidiger des Beschuldigten beantragt, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO einzustellen und den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 12.03.2021 aufzuheben. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, dass das Hauptverfahren bereits wegen fehlender Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht hätte eröffnet werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft habe die Begutachtung des Beschuldigten in Auftrag gegeben, obwohl dieser nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei und obwohl die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung vorgelegen hätten. Dies führe letztlich dazu, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht verwertbar sei. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sei durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft in so schwerer Weise verletzt, dass das Verfahren einzustellen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Verteidigers vom 09.06.2021 Bezug genommen (Bd. II Bl. 274 ff). Die Staatsanwaltschaft Mannheim ist dem Antrag mit Verfügung vom 21.06.2021 entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 21.06.2021 Bezug genommen (Bd. II Bl. 300 ff). Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 28.06.2021 zunächst den Unterbringungsbefehl vom 12.03.2021 aufgehoben und mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht einleitend ausgeführt, dass weder eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Im Rahmen der umfangreichen Begründung stützt das Amtsgericht die Entscheidung im Wesentlichen auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens. Lediglich pauschal erfolgt am Ende des Beschlusses der Hinweis, dass nach Aktenlage keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte bei den ihm vorgeworfenen Taten schuldunfähig gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Begründung Bezug genommen (Bd. II Bl. 297 ff). Der Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Mannheim am 02.07.2021 gem. § 41 StPO zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat mit Verfügung vom 06.07.2021, die am 07.07.2021 beim Amtsgericht Mannheim eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt und im Rahmen der Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Amtsgericht zu Unrecht vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ausgegangen sei und dass im Übrigen die Annahme der Unverwertbarkeit des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht zutreffe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schriftsatz vom 21.07.2021 zu der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die bereits im Schriftsatz vom 09.06.2021 vorgetragenen Gründe angeführt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.07.2021 Bezug genommen. II. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben, da nach Aktenlage derzeit kein Verfahrenshindernis vorliegt. 1. Wenngleich der Begriff des Verfahrenshindernisses im Gesetz nicht näher bestimmt wird, besteht jedoch Einigkeit darin, dass es sich bei einem Verfahrenshindernis um Umstände handeln muss, die von Dauer sind und die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss (vgl. LR-Stuckenberg, StPO 27. Aufl. § 206a RN 3; MüKoStPO/Wenske 1. Aufl. 2016, § 206a RN 27 m.w.N.). Verfahrenshindernisse sind insbesondere der Tod des Beschuldigten, die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten, die Verfolgungsverjährung, das Fehlen eines Strafantrags, das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, das Fehlen einer wirksamen Anklage, die anderweitige Rechtshängigkeit bzw. der Strafklageverbrauch (vgl. die Übersicht bei LR-Stuckenberg, aaO § 206a RN 41 ff). In Rechtsprechung und Literatur wird darüber hinaus - weit überwiegend mit ablehnendem Ergebnis - diskutiert, ob weitere Umstände als Verfahrenshindernisse anzusehen sind (vgl. die Übersicht bei LR-Stuckenberg, aaO § 206a RN 88 ff m.w.N.). Für den vorliegenden Fall von Relevanz ist die Diskussion um die Anwendbarkeit des § 206a Abs. 1 StPO bei Entfallen des hinreichenden Tatverdachts nach Eröffnung des Hauptverfahrens sowie die Anwendbarkeit des § 206a Abs. 1 StPO im Fall des Verstoßes gegen einfach-gesetzliche Verfahrensvorschriften (hier: unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers). 2. Nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar ist die Norm, wenn - wie vorliegend - das Gericht entgegen des kurze Zeit zuvor gefassten Eröffnungsbeschlusses aufgrund eines Verfahrensfehlers und einer daraus angeblich resultierenden Unverwertbarkeit eines Beweismittels von einem Entfallen des hinreichenden Tatverdachts ausgeht (h.M.; vgl. BeckOK StPO/Ritscher § 206a RN 5; LR-Stuckenberg aaO § 207 RN 43 ff m.w.N.; LG Lüneburg, Beschluss v. 01.10.1984, NStZ 1985, 41; a.A. LG Kaiserslautern, Beschluss v. 10.08.1998 - 350 Js 1748/93, StV 1999, 13; LG Konstanz, Beschluss v. 15.12.1999 - 1 Qs 60/99, JR 2000, 306 mit zustimmender Anm. Hecker JR 2000, 307; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 20.12.1982 - 13 KLs 342 Js 32400/81, NStZ 1983, 136 m. abl. Anm. Rieß NStZ 1983, 247). Abgesehen davon, dass sich nach Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die die Eröffnungsentscheidung des Amtsgerichts in Frage stellen könnten, folgt die Kammer der herrschenden Ansicht, die sich gegen die Zulässigkeit der nachträglichen Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses ausspricht. a) Es mag zwar in Einzelfällen (vgl. LG Kaiserslautern aaO) durchaus der Verfahrensbeschleunigung dienen, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung auf den nachträglichen Wegfall des hinreichenden Tatverdachts durch eine Aufhebung der Eröffnungsentscheidung verbunden mit einer Nichteröffnung des Verfahrens oder durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO (u.U. analog) zu reagieren; allerdings ist nicht zu übersehen, dass diesem ggf. in Einzelfällen vorhandenen praktischen Bedürfnis kein gesetzliches Pendant entspricht und dass zudem eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch eine Analogie zu schließen ist, nicht besteht. Der Gesetzgeber hat sich durch die Regelung in § 210 Abs. 1 StPO bewusst entschlossen, dass der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, weder für den Angeklagten, noch für die Staatsanwaltschaft oder den Nebenkläger anfechtbar ist. Dass er dabei die Möglichkeit des nachträglichen Wegfalls des hinreichenden Tatverdachts nicht ins Kalkül gezogen hat, ist schlechterdings ausgeschlossen (KK-StPO/Schneider 8. Aufl. § 207 RN 19; MüKoStPO/Wenske § 207 RN 89). Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit den Eröffnungsbeschluss zu einer - vorbehaltlich der durchzuführenden Hauptverhandlung - unverrückbaren Grundlage gemacht. Für dieses Bedürfnis spricht u.a., dass die Zeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung durch wiederholte Anträge des Angeklagten auf Rücknahme der Eröffnungsentscheidung über Gebühr belastet werden könnte. Die von der Gegenauffassung angeführten Argumente erschöpfen sich letztlich allesamt in Praktikabilitätserwägungen, die nicht geeignet sind, die Konzeption des Gesetzes in Frage zu stellen bzw. die für die analoge Anwendung einer Vorschrift erforderliche Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke zu begründen (vgl. insbesondere die Ausführungen bei Rieß NStZ 1985, 247 ff sowie LR-Stuckenberg aaO § 207 RN 43 ff m.w.N.). Die Kammer folgt daher der ganz herrschenden Ansicht. Die Entscheidung des Amtsgerichts war somit schon deshalb fehlerhaft, weil es in unzulässiger Weise die Bindung an den zuvor getroffenen Eröffnungsbeschluss übergangen und die angebliche weggefallene Verurteilungswahrscheinlichkeit im Sicherungsverfahren zum Anlass genommen hat, die Eröffnungsentscheidung in Wegfall zu bringen und das Verfahren einzustellen. b) Aber auch die Annahme des Wegfalls der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bzw. der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach Aktenlage nicht haltbar. Das Amtsgericht stützt sich dabei ausschließlich auf die Überlegung, dass aufgrund der fehlenden Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits die Beauftragung des Sachverständigen als solche, erst recht aber die durch den Sachverständigen erfolgte Exploration einen Verfahrensfehler darstelle, der den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzte und so schwer wiege, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht verwertbar sei. (1) Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Beschuldigten weitaus früher als geschehen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen. Soweit aus den Akten ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft Mannheim erstmals Ende November 2020 erfahren, dass sich der Beschuldigte bis längstens 11.03.2021 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses befindet. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschuldigten nach § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. §§ 141 Abs. 2 Nr. 1, 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Aus der Akte ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass bereits vor diesem Zeitpunkt für die Strafverfolgungsbehörden erkennbar die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorlagen. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 22.04.2020 durch den zuständigen Polizeibeamten des Polizeipostens in H.. (2) Welche Konsequenzen aus der unterlassenen Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Verwertbarkeit der in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse zu ziehen sind, ist bereits seit längerer Zeit umstritten. Allerdings wird dabei von keiner Ansicht vertreten, dass ein generelles Verwertungsverbot für alle in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse besteht. Die Diskussion beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse derjenigen Ermittlungshandlungen, die auf einer Mitwirkung des Beschuldigten beruhen (Beschuldigtenvernehmungen) bzw. bei denen dem Beschuldigten ein Mitwirkungsrecht zusteht, das ggf. nur durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (§ 168c Abs. 2 StPO). Während in der Literatur in diesen Fällen verbreitet die Annahme eines - ggf. auch absoluten - Verwertungsverbotes gefordert wird (vgl. nur BeckOK StPO/Krawczyk § 141 RN 24 ff m.w.N.), ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Hinsicht uneinheitlich (vgl. bereits Sowada NStZ 2005, 1 ff sowie zuletzt BGH NStZ-RR 2018, 219). Der BGH hat jedenfalls bislang der Annahme eines absoluten Verwertungsverbotes eine Absage erteilt; soweit der BGH die Möglichkeit eines relativen Verwertungsverbots in Betracht zieht, gelangt er jedoch im Rahmen der Abwägungslösung im Regelfall zu einer Verwertbarkeit der durch eine Beschuldigtenvernehmung gewonnenen Erkenntnisse. (3) Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall sorgfältig zwischen der Zulässigkeit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch die Staatsanwaltschaft, der Zulässigkeit der Auswahl des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft sowie der Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen zu unterscheiden. (a) Im Ermittlungsverfahren ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, welche weiteren Ermittlungen durchgeführt werden sollen. Es gilt dabei der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, d.h. durch die Ermittlungsbehörden sind alle zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung einer Straftat beizutragen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Aufl. § 161 RN 7). Zu diesen zulässigen Maßnahmen gehört die durch die Staatsanwaltschaft Mannheim auf der Grundlage des § 161a Abs. 1 StPO bzw. § 80a StPO erfolgte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wenngleich es als zweckmäßig angesehen wird, dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vor der Auswahl des Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, werden - soweit ersichtlich - von der ganz überwiegenden Auffassung aus der unterlassenen Anhörung keine Konsequenzen hergeleitet. Im Übrigen ist weder die Anordnung der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens noch die Auswahl des Sachverständigen mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BeckOK StPO/Monka § 80a RN 3; Meyer-GoßnerSchmitt aaO § 80a RN 4; KK-StPO/Hadamitzky StPO 8. Aufl., § 73 RN 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 16.04.1999 - 2 Ws 117/99, BeckRS 1999, 14403). Daraus lässt sich letztlich der Schluss ziehen, dass die fehlende Beiordnung eines Pflichtverteidigers die Zulässigkeit der Anordnung und Durchführung der Ermittlungsmaßnahme nicht in Frage stellt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht auf eine Verletzung des § 80a StPO, sondern nur auf eine Verletzung des § 246a StPO gestützt werden kann (Meyer-Goßner/StPO aaO RN 5). (b) Davon zu trennen ist die Frage der Verwertbarkeit der im Rahmen der Exploration gemachten Angaben des Beschuldigten sowie der aus einer möglichen Unverwertbarkeit seiner Angaben folgenden Konsequenzen für die Verwertbarkeit des - auch auf weiteren Erkenntnisquellen beruhenden - Gutachtens. In der Literatur wird gefordert, dass Angaben eines Beschuldigten, die erfolgt sind, ohne dass ein zwingend beizuordnender Pflichtverteidiger bestellt wurde und entweder anwesend war oder auf seine Anwesenheit in geeigneter Weise verzichtet wurde, einem strikten Verwertungsverbot unterliegen (vgl. nur BeckOK JGG/Noak § 68a RN 26 m.w.N.; Eisenberg/Kölbel JGG § 68 RN 26 ff m.w.N.). Die Rspr. hingegen geht bislang nicht von einem absoluten Verwertungsverbot aus, sondern prüft im Einzelfall im Rahmen der Abwägung die Verwertbarkeit der Angaben. Es kann dahingestellt bleiben, welcher Ansicht der Vorzug zu geben ist, da auch die in der Literatur vertretene Auffassung von der Annahme eines strikten Verwertungsverbotes die erneute Vernehmung des Beschuldigten nach vorangegangener qualifizierter Belehrung für zulässig erachtet. Übertragen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass allenfalls die im Rahmen der Exploration gemachten Angaben des Beschuldigten unverwertbar sein könnten. (c) Unzutreffend ist hingegen die Annahme des Amtsgerichts, dass das (vorbereitende) Gutachten des Sachverständigen insgesamt nicht verwertbar sei. Diese Annahme steht nicht im Einklang mit der Bedeutung eines vorbereitenden bzw. vorläufigen Gutachtens. Bei der Heranziehung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei ist es allein schon aus Zweckmäßigkeitsgründen sinnvoll, den Sachverständigen aufzufordern, ein schriftliches Gutachten vorzulegen, zumal die Beweisergebnisse zu den Akten zu bringen sind (vgl. nur LR-Krause aaO § 82 RN 1). Bei dem schriftlichen Gutachten handelt es sich - worauf die Sachverständigen regelmäßig hinweisen - um eine vorläufige Einschätzung, die vor allem unter dem Vorbehalt weiterer Erkenntnisse steht. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen (vgl. u.a. § 256 StPO) erfordern der Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung - ohne Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten - mündlich erstattet. Maßgebend für das Urteil ist damit allein der Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens; nur auf ihm kann in diesem Fall das Urteil beruhen (vgl. nur LR-Krause aaO § 82 RN 5). Es ist Aufgabe des Vorsitzenden, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Er hat ihm - wie sich auch aus § 80 StPO ergibt - die für die Gutachtenerstattung erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, den Beschuldigten zu untersuchen bzw. zu explorieren. Haben sich Anknüpfungstatsachen als fehlerhaft erwiesen oder sind gewonnene Erkenntnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwertbar, ist es Aufgabe des Vorsitzenden, den Sachverständigen darauf hinzuweisen und ihn aufzufordern, dies bei der im Rahmen der Hauptverhandlung zu erfolgenden Erstattung seines Gutachtens zu berücksichtigen. Dies hätte im vorliegenden Fall ohne Weiteres durch das Gericht bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung geschehen können, zumal selbst die in der Literatur vertretene Auffassung von einem absoluten Verwertungsverbot von der Nachholbarkeit der Beschuldigtenvernehmung bzw. im vorliegenden Fall der Exploration ausgeht, wobei allerdings vor der erneuten Vernehmung bzw. Exploration eine „qualifizierte Belehrung“ zu erfolgen hat. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil sich das vorläufige Gutachten gerade nicht ausschließlich oder schwerpunktmäßig auf die Angaben des Beschuldigten stützt, sondern auf einer breiten Erkenntnis- und Tatsachengrundlage beruht, die sich der Sachverständige insbesondere aufgrund der ihm vorgelegten Strafakten, der Betreuungsakte sowie der Krankenunterlagen des PZN … verschafft hat. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuerin des Beschuldigten als weitere Erkenntnisquelle herangezogen werden könnte, da ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zusteht und da sie auch nicht unter den Kreis der in § 203 Abs. 2 StGB genannten Personen fällt (BeckOK StGB/Weidemann, § 203 RN 22 ff; ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.01.2010 - 25 Wx 71/09, BeckRS 2010, 1135). Darüber hinaus dürfte auch die von der Betreuerin ausgesprochene Entbindung der behandelnden Ärzte im PZN wirksam gewesen sein (vgl. nur Jürgens/Kretz 6. Aufl. 2019, FamFG § 280 RN 21 m.w.N.), da ihr u.a. die Gesundheitssorge übertragen war und die Unterlagen aus dem Unterbringungsverfahren des AG W. stammen; damit durfte der Sachverständige in zulässiger Weise auf die Behandlungsunterlagen zugreifen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass auch ohne die Erkenntnisse aus der Exploration des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass erste psychotische Symptome Anfang 2019 und damit zu dem hier relevanten Zeitraum auftraten (S. 16 des Gutachtens). Der Sachverständige betont ausdrücklich, dass die genaue Psychopathologie zum deliktrelevanten Zeitraum nicht bekannt sei, schließt aber aus dem ihm zugänglichen Unterlagen (insbesondere aus der Strafakte des Amtsgerichts W. - …. - der ein Vorfall vom 25.05.2019 zugrunde lag), dass zum Tatzeitpunkt ein handlungsleitender Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn vorgelegen habe, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit geführt habe (S. 21 u. 22 des Gutachtens). 3. Die vorangegangenen Ausführungen haben gezeigt, dass aufgrund der unterlassenen Bestellung eines Pflichtverteidigers allenfalls bzgl. der Erkenntnisse aus der Exploration eine Unverwertbarkeit bestehen könnte und dass diese mögliche Unverwertbarkeit nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, da der Sachverständige aufgefordert werden könnte, sein Gutachten der neuen Erkenntnisgrundlage anzupassen. Es fehlt damit bereits an der für das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses erforderlichen Dauerhaftigkeit. Soweit bereits seit längerer Zeit darüber diskutiert wird, ob in Einzelfällen Verfahrensfehler ein Verfahrenshindernis darstellen und deshalb zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, bezieht sich diese Diskussion ausschließlich auf Verfahrensfehler, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens darstellen, namentlich solche Verstöße, die zugleich einen erheblichen Verstoß gegen Art. 6 EMRK enthalten (vgl. die Übersicht bei LR-Stuckenberg aaO § 206a RN 78 ff m.w.N.). Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang betont, dass die unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts den Bf. in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20Abs. 3 GG und in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletze (BVerfG Beschluss v. 13.11.2005 - 2 BvR 792/05, BeckRS 2005, 31142). Zutreffend wird in diesem Zusammenhang - auch durch das BVerfG - darauf hingewiesen, dass es für erhebliche Verfahrensfehler nicht des Rückgriffs auf das Rechtsinstrument des Verfahrenshindernisses bedürfe, da das Revisionsrecht eine Überprüfung dieser Fehler erlaube und zudem ein ausreichendes Reaktionsinstrumentarium bereithalte (LR-Stuckenberg aaO; BVerfG, Beschluss v. 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07, BeckRS 2007, 25956). Dem ist zuzustimmen, zumal die Strafprozessordnung nicht von der Unverrückbarkeit bzw. Unbehebbarkeit eines Verfahrensfehlers ausgeht, und sich deshalb im Regelfall erst nach Durchführung des Verfahrens beurteilen lässt, ob ein ursprünglich vorhandener Fehler überhaupt Auswirkungen auf die ergangene Entscheidung hat. Die Diskussion um die Einordnung erheblicher Verfahrensfehler als Verfahrenshindernis verlagert deshalb letztlich ohne Not revisionsrechtliche Überlegungen bis in das Ermittlungsverfahren. Zutreffend wird deshalb von der Rspr. und Literatur nur in besonderen Ausnahmefällen, nämlich des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot, der unzulässigen Tatprovokation sowie der völkerrechtswidrigen Entführung das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses diskutiert. Dazu gehört der vorliegende Fall nicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.