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Urteil

7 O 195/12

LG Mannheim 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2013:0705.7O195.12.0A
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Leitsätze
1. Wird der Import ins Inland von einer 100%igen Tochtergesellschaft des Herstellers vorgenommen, so muss durch konzerninterne Organisationsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Schutzrechtslage vor der erstmaligen Aufnahme des Imports in das Schutzgebiet der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft, sorgfältig und sachkundig geprüft wird. Der Hersteller darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass diese Prüfung von einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft durchgeführt wird; dies kommt allenfalls bei einer dahingehenden eindeutigen konzerninternen Vereinbarung und Handhabung in Betracht.(Rn.68) (Rn.69) 2. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach dem akzessorischen Anspruch aus § 242 BGB erfasst auch Angaben über Umstände, welche der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft, d.h. deren Plausibilität, insbesondere hinsichtlich des Verletzungsumfangs zu überprüfen.(Rn.98) 3. Eine ausländische Gesellschaft kann auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Die als Folgenbeseitigungsansprüche zu qualifizierenden Ansprüche auf Rückruf und Entfernung richten sich gegen jeden, der für den durch die in der Vertriebskette befindlichen Erzeugnisse eingetretenen und fortdauernden Störungszustand verantwortlich ist, ohne dass es auf Besitz oder Eigentum an den patentverletzenden Erzeugnissen ankäme.(Rn.105)
Tenor
1. Den Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 wird im Hinblick auf das Europäische Patent EP 0 754 393 (= DE 696 07 529) verboten, Videobildwiedergabeeinrichtungen zum Empfangen und Decodieren eines Videobildsignals mit codierten Frames von Pixelfarbwerten, wobei Läufe von drei bis neun aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten vorherrschenden Farbe für das Frame in Form nur eines ersten Codeworts codiert worden sind, das einen Lauf angibt, und eines zweiten Codeworts, das die Lauflänge angibt, und Pixel mit Farben, anders als die vorbestimmte Farbe, in Form eines Codes codiert worden sind, der wenigstens den betreffenden Farbwert aufweist, wobei die genannten Einrichtungen wenigstens eine Nachschlagtabelle von Pixelfarben aufweisen, welche die vorherrschende Farbe enthält, für die digitalen Videobildframes, die durch die codierten Pixelfarbwerte adressiert werden, und Mittel zum Erzeugen von Wiedergabeläufen von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe, sowie einzeln erzeugten Pixeln mit einer Farbe, anders als die vorherrschende Farbe (Anspruch 12), nämlich DVB-taugliche Fernsehgeräte (d.h. Fernsehgeräte mit Empfangsteil für digitales Fernsehen nach der Norm DVB, wobei das digitale Signal terrestrisch (DVB-T), über Kabel (DVB-C) und/oder über Satellit (DVB-S) übertragen wird), - in Bezug auf die Beklagten zu 1 und insbesondere solche der Marken [...] und [...] , - in Bezug auf die Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern diese die Marke „[...]“ aufweisen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen bzw. anbieten oder in Verkehr bringen zu lassen, sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, einführen zu lassen oder zu besitzen. 2. Den Beklagten wird ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem. Ziff. 1 festzusetzendes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist. 3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, über alle von ihr seit dem 5. Mai 2000 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten DVB-tauglichen Fernsehgeräte gem. Ziff. 1 schriftlich, in Form einer geordneten tabellarischen Aufstellung, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft als Datei eines üblichen Datenverarbeitungssystems, bspw. als Excel-Tabelle, und zwar: a) über die Herkunft der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen empfangenen Lieferungen, geordnet nach den jeweiligen Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Erzeugnisse, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises für die Zeit seit dem 01.09.2008, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, Herstellerangabe (ggf. zusammen mit dem Herstellercode), b) über den Vertriebsweg der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen Verkaufslieferungen, geordnet nach den jeweiligen gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, c) über den erzielten Gewinn unter Angabe - der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, - der Verkaufspreise, d) alle vorstehenden Angaben jeweils unter Vorlage der entsprechend geordneten Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen geeigneten Handelsunterlagen, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen. 4. Die Beklagten zu 2, 5, 6, 7, 8 und 9 werden (jeweils für sich) verurteilt, über alle von ihnen seit dem - 5. Mai 2000 (Beklagte zu 2, 5, 6 und 7) - 10. April 2001 (Beklagte zu 8) - 6. Oktober 2011 (Beklagte zu 9) begangenen Handlungen gem. Ziff. 1 schriftlich, in Form einer geordneten tabellarischen Aufstellung, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft als Datei eines üblichen Datenverarbeitungssystems, bspw. als Excel-Tabelle, und zwar: a) über die Herkunft der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen empfangenen Lieferungen, geordnet nach den jeweiligen Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Erzeugnisse, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises für die Zeit seit dem 01.09.2008, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, Herstellerangabe (ggf. zusammen mit dem Herstellercode), b) über den Vertriebsweg der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen Verkaufslieferungen, geordnet nach den jeweiligen gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, c) über den erzielten Gewinn unter Angabe - der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, - der Verkaufspreise, d) alle vorstehenden Angaben jeweils unter Vorlage der entsprechend geordneten Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen geeigneten Handelsunterlagen, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen. 5. Es wird festgestellt, a) dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch Handlungen gem. Ziff. 1. seit dem 5. Mai 2000 entstanden ist und künftig noch entstehen wird; b) dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 5. Mai 2000 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zusammen mit der Beklagten zu 1 für Handlungen der Beklagten zu 1 gem. Ziff. 1 seit dem 5. Mai 2000 haftet; c) dass die Beklagten zu 5, 6 und 7 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 5. Mai 2000 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird; d) dass die Beklagte zu 8 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 10. April 2001 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird; e) dass die Beklagte zu 9 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 6. Oktober 2011 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 6. Die Beklagten zu 1, 5, 6, 7, 8 und 9 werden (jeweils für sich) verurteilt, sämtliche in ihrem jeweiligen mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und in der Bundesrepublik Deutschland belegenen DVB-tauglichen Fernsehgeräte gem. Ziff. 1 - im Falle der Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern sie die Marke „[...]“ aufweisen - an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 7. Die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 werden (jeweils für sich) verurteilt, die im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse gem. Ziff. 1 - im Falle der Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern sie die Marke „[...]“ aufweisen - aus den Vertriebswegen zurückzurufen und - soweit sie seit dem 01.09.2008 in die Vertriebswege gelangt sind - endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, sofern es sich bei den Dritten nicht um private oder gewerbliche Endabnehmer handelt. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 1/24 sowie jeweils für sich weitere 3/16, die Beklagte zu 5 1/6, die Beklagte zu 7 1/8 und die Beklagten zu 6, 8 und 9 jeweils 1/24. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 sowie 1/6 der Gerichtskosten. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. 10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen jeweils - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von - 500.000,00 € hinsichtlich Unterlassung, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus Ziff. 1, 6 und 7; - 20.000,00 € hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung aus Ziff. 3 und 4; - 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages hinsichtlich der Kosten aus Ziff. 9.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Import ins Inland von einer 100%igen Tochtergesellschaft des Herstellers vorgenommen, so muss durch konzerninterne Organisationsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Schutzrechtslage vor der erstmaligen Aufnahme des Imports in das Schutzgebiet der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft, sorgfältig und sachkundig geprüft wird. Der Hersteller darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass diese Prüfung von einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft durchgeführt wird; dies kommt allenfalls bei einer dahingehenden eindeutigen konzerninternen Vereinbarung und Handhabung in Betracht.(Rn.68) (Rn.69) 2. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach dem akzessorischen Anspruch aus § 242 BGB erfasst auch Angaben über Umstände, welche der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft, d.h. deren Plausibilität, insbesondere hinsichtlich des Verletzungsumfangs zu überprüfen.(Rn.98) 3. Eine ausländische Gesellschaft kann auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Die als Folgenbeseitigungsansprüche zu qualifizierenden Ansprüche auf Rückruf und Entfernung richten sich gegen jeden, der für den durch die in der Vertriebskette befindlichen Erzeugnisse eingetretenen und fortdauernden Störungszustand verantwortlich ist, ohne dass es auf Besitz oder Eigentum an den patentverletzenden Erzeugnissen ankäme.(Rn.105) 1. Den Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 wird im Hinblick auf das Europäische Patent EP 0 754 393 (= DE 696 07 529) verboten, Videobildwiedergabeeinrichtungen zum Empfangen und Decodieren eines Videobildsignals mit codierten Frames von Pixelfarbwerten, wobei Läufe von drei bis neun aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten vorherrschenden Farbe für das Frame in Form nur eines ersten Codeworts codiert worden sind, das einen Lauf angibt, und eines zweiten Codeworts, das die Lauflänge angibt, und Pixel mit Farben, anders als die vorbestimmte Farbe, in Form eines Codes codiert worden sind, der wenigstens den betreffenden Farbwert aufweist, wobei die genannten Einrichtungen wenigstens eine Nachschlagtabelle von Pixelfarben aufweisen, welche die vorherrschende Farbe enthält, für die digitalen Videobildframes, die durch die codierten Pixelfarbwerte adressiert werden, und Mittel zum Erzeugen von Wiedergabeläufen von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe, sowie einzeln erzeugten Pixeln mit einer Farbe, anders als die vorherrschende Farbe (Anspruch 12), nämlich DVB-taugliche Fernsehgeräte (d.h. Fernsehgeräte mit Empfangsteil für digitales Fernsehen nach der Norm DVB, wobei das digitale Signal terrestrisch (DVB-T), über Kabel (DVB-C) und/oder über Satellit (DVB-S) übertragen wird), - in Bezug auf die Beklagten zu 1 und insbesondere solche der Marken [...] und [...] , - in Bezug auf die Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern diese die Marke „[...]“ aufweisen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen bzw. anbieten oder in Verkehr bringen zu lassen, sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuführen, einführen zu lassen oder zu besitzen. 2. Den Beklagten wird ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem. Ziff. 1 festzusetzendes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist. 3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, über alle von ihr seit dem 5. Mai 2000 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten DVB-tauglichen Fernsehgeräte gem. Ziff. 1 schriftlich, in Form einer geordneten tabellarischen Aufstellung, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft als Datei eines üblichen Datenverarbeitungssystems, bspw. als Excel-Tabelle, und zwar: a) über die Herkunft der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen empfangenen Lieferungen, geordnet nach den jeweiligen Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Erzeugnisse, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises für die Zeit seit dem 01.09.2008, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, Herstellerangabe (ggf. zusammen mit dem Herstellercode), b) über den Vertriebsweg der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen Verkaufslieferungen, geordnet nach den jeweiligen gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, c) über den erzielten Gewinn unter Angabe - der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, - der Verkaufspreise, d) alle vorstehenden Angaben jeweils unter Vorlage der entsprechend geordneten Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen geeigneten Handelsunterlagen, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen. 4. Die Beklagten zu 2, 5, 6, 7, 8 und 9 werden (jeweils für sich) verurteilt, über alle von ihnen seit dem - 5. Mai 2000 (Beklagte zu 2, 5, 6 und 7) - 10. April 2001 (Beklagte zu 8) - 6. Oktober 2011 (Beklagte zu 9) begangenen Handlungen gem. Ziff. 1 schriftlich, in Form einer geordneten tabellarischen Aufstellung, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft als Datei eines üblichen Datenverarbeitungssystems, bspw. als Excel-Tabelle, und zwar: a) über die Herkunft der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen empfangenen Lieferungen, geordnet nach den jeweiligen Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Erzeugnisse, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises für die Zeit seit dem 01.09.2008, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, Herstellerangabe (ggf. zusammen mit dem Herstellercode), b) über den Vertriebsweg der Erzeugnisse, d.h. die einzelnen Verkaufslieferungen, geordnet nach den jeweiligen gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, jeweils unter Angabe - der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, - der Menge der Erzeugnisse, - des Lieferdatums, - der Liefernummer, - der Liefermenge, - des Lieferpreises, - der Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale, insbesondere Marke, Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, Produktcode und -nummer, c) über den erzielten Gewinn unter Angabe - der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren, - der Verkaufspreise, d) alle vorstehenden Angaben jeweils unter Vorlage der entsprechend geordneten Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen geeigneten Handelsunterlagen, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Kopien dieser Unterlagen zu übergeben und nicht auskunftspflichtige Daten zu schwärzen. 5. Es wird festgestellt, a) dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch Handlungen gem. Ziff. 1. seit dem 5. Mai 2000 entstanden ist und künftig noch entstehen wird; b) dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 5. Mai 2000 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zusammen mit der Beklagten zu 1 für Handlungen der Beklagten zu 1 gem. Ziff. 1 seit dem 5. Mai 2000 haftet; c) dass die Beklagten zu 5, 6 und 7 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 5. Mai 2000 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird; d) dass die Beklagte zu 8 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 10. April 2001 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird; e) dass die Beklagte zu 9 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch seit dem 6. Oktober 2011 begangene Handlungen gem. Ziff. 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird. 6. Die Beklagten zu 1, 5, 6, 7, 8 und 9 werden (jeweils für sich) verurteilt, sämtliche in ihrem jeweiligen mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen und in der Bundesrepublik Deutschland belegenen DVB-tauglichen Fernsehgeräte gem. Ziff. 1 - im Falle der Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern sie die Marke „[...]“ aufweisen - an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 7. Die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 werden (jeweils für sich) verurteilt, die im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse gem. Ziff. 1 - im Falle der Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern sie die Marke „[...]“ aufweisen - aus den Vertriebswegen zurückzurufen und - soweit sie seit dem 01.09.2008 in die Vertriebswege gelangt sind - endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, sofern es sich bei den Dritten nicht um private oder gewerbliche Endabnehmer handelt. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 1/24 sowie jeweils für sich weitere 3/16, die Beklagte zu 5 1/6, die Beklagte zu 7 1/8 und die Beklagten zu 6, 8 und 9 jeweils 1/24. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 sowie 1/6 der Gerichtskosten. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. 10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen jeweils - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von - 500.000,00 € hinsichtlich Unterlassung, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus Ziff. 1, 6 und 7; - 20.000,00 € hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung aus Ziff. 3 und 4; - 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages hinsichtlich der Kosten aus Ziff. 9. Die zulässige Klage, zu deren Entscheidung die Kammer berufen ist (I.), erweist sich teilweise als begründet. Der Klägerin stehen gegenüber (III.) den Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 - nicht jedoch gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 als Logistikdienstleistern - in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen wegen Verletzung des Klagepatents (II.) die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im erkannten Umfang (IV.) zu. Da eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht angezeigt ist (V.), waren die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 unter Abweisung der Klage im Übrigen mit den prozessualen Nebenentscheidungen (VI.) zu verurteilen wie geschehen. I. Entscheidungszuständigkeit Die Kammer ist zur Entscheidung berufen nach §§ 39 S. 1, 32 ZPO i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG i.V.m. § 14 ZuVOJu. Soweit die Beklagte zu 3 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim rügt, folgt die Entscheidungszuständigkeit aus § 32 ZPO. Die Beklagte zu 3 ist zumindest (auch) dem Vorwurf ausgesetzt, durch eigene Lagerhaltung in [...] den bundesweiten, also auch in Baden-Württemberg erfolgten, von der Klägerin als patentverletzend angesehenen Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte zu 1 fahrlässig gefördert zu haben. Da als deliktischer Tatort i.S.d. § 32 ZPO neben dem Ort, wo eine adäquate Schadensursache gesetzt wurde, auch der Handlungserfolgsort zählt, genügt zur Begründung der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts im Streitverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3, der auf der Rechtsansicht der Klägerin basierende Vortrag, die Beklagte zu 3 habe durch ihr Verhalten als patentverletzend bewertete, unstreitige Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1 im Zuständigkeitsbezirk des angegangenen Gerichts (vorwerfbar) mittelbar verursacht. Ob der Tatsachenvortrag der Klägerin i.e.S. schlüssig ist, also insbesondere die angegriffenen Ausführungsformen dem Schutzbereich des Klagepatents unterfallen und die beklagte Partei wegen deren mittelbaren Verursachung haftet, bedarf aufgrund der Doppeltrelevanz für die eigentliche Begründetheit der Klage im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung in diesem sog. sic-non-Fall keiner Beurteilung. II. Benutzung der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 12 Das bundesweite Angebot und der bundesweite Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletzen - in Ermangelung eines (positiven) Benutzungsrechts oder einer sonstigen Zustimmung des Patentinhabers - das Klagepatent, d.h. den deutschen Teil (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG), weil die angegriffenen Ausführungsformen als Erzeugnisse Gegenstand des Klagepatents sind. 1. Das Klagepatent bezieht sich auf die Codierung und Decodierung von Farbpixelwerten digitaler Videobildframes (Abschn. 1 der Klagepatentschrift - nachstehende Zitatstellen nehmen auf die Klagepatentschrift Bezug). Es kennzeichnet im Stand der Technik - namentlich im CD-i-Standard und im US-Patent 4,843,466 - als durchaus bekannt die Lauflängencodierung von Farbvideodaten in Videoinformationskommunikationssystemen (Abschn. 2). Das Klagepatent beschreibt insoweit eine Lauflängencodierung, bei welcher eine Laufspezifikation für Farbpixelwerte zwei Bytes verwendet; im ersten Byte zeigt das erste Bit „1“ an, dass ein Lauf codiert ist, und geben die sieben Folgebits den Pixelfarbwert an; das zweite Byte dient der Darstellung der Lauflänge (vgl. Fig. 2 und 3 und Abschn. 15, 16): Ausgehend von dem allgemeinen technischen Problem, dass die Lauflängencodierung von Pixelfarbwerten bei der Datenkompression großer Läufe zwar sehr effizient ist, jedoch diese Effizienz für kürzere Läufe angesichts des großen rechnerischen Aufwands in ihr Gegenteil verkehrt werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 29-33), sieht sich das Klagepatent subjektiv u.a. vor der Aufgabe (vgl. Sp. 1, Z. 33-36), ein Codierungsschema zu schaffen, welches einen angemessenen Kompressionsgrad erreicht, ohne zu hohe Gemeinkosten im Zusammenhang mit dem Codierungsaufwand zu verursachen. Zum Empfang und Decodieren eines nach einem solchen Codierungsschema erzeugten Signals schlägt das Klagepatent in Anspruch 12 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Videobildwiedergabeeinrichtung 2. Die Videobildwiedergabeeinrichtung ist geeignet zum Empfangen und Decodieren eines Videobildsignals mit codierten Frames von Pixelfarbwerten. 3. Läufe von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten vorherrschenden Farbe für das Frame sind in Form eines ersten Codeworts, das einen Lauf angibt, und eines zweiten Codeworts, das die Lauflänge angibt, codiert worden. 4. Pixel mit Farben, anders als die vorbestimmte Farbe, sind in Form eines Codes codiert worden, der wenigstens den betreffenden Farbwert aufweist. 5. Die Videobildwiedergabeeinrichtung weist wenigstens eine Nachschlagtabelle von Pixelfarben auf, welche die vorherrschende Farbe enthält, für die digitalen Videobildframes, die durch die codierten Pixelfarbwerte adressiert werden. 6. Die Videobildwiedergabeeinrichtung enthält Mittel zum Erzeugen von Wiedergabeläufen von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Pixeln der vorherrschenden Farbe, sowie einzeln erzeugten Pixeln mit einer Farbe, anders als die vorherrschende Farbe. 2. Hinsichtlich des Gegenstands der Erfindung nach Anspruch 12 bedürfen die - zwischen den Parteien umstrittenen - Merkmale 3 und 6 besonderer Erörterung. a) Die nach der Merkmalskombination des Anspruchs 12 gelehrte Vorrichtung implementiert spiegelbildlich zur Anwendung des erfindungsgemäßen Codierungsverfahrens nach dem unabhängigen Anspruch 1 mittels einer Videobildcodierungseinrichtung nach Anspruch 11 die sich auf Codierung wie Decodierung beziehende Erfindung (vgl. Abschn. 5 bis 7) des Klagepatents empfänger- und decoderseitig. b) Wie der auf dem Gebiet der digitalen Fernsehtechnik erfahrene Durchschnittsfachmann, insbesondere ein Hochschul- oder Fachhochschulabsolvent der Fachrichtungen Mathematik, Informatik, Technische Informatik oder Elektrotechnik, die Kombination der Anspruchsmerkmale versteht, ergibt sich ausgehend vom Patentanspruch (Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ, § 14 S. 1 PatG) aus dem technischen Zusammenhang seiner Merkmale, sowie aus dem Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ, § 14 S. 2 PatG). Durch Heranziehung der Beschreibung zur Auslegung der Patentansprüche wird sichergestellt, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichende Beachtung findet. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe - nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung - entscheidend ist, die Patentschrift gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I; BGH, Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Dabei schränken die Ausführungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (vgl. Scharen in Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 14 Rz. 24, 25). c) Nach diesen Grundsätzen wird der Fachmann bereits aus Anspruchswortlaut und Merkmalssystematik erkennen, dass die gegenüber der im Stand der Technik bekannten Lauflängencodierung erstrebte Steigerung der Codierungseffizienz (vgl. Abschn. 4) mittels eines Codierungsschemas für Pixelfarbwerte eines Videobildsignalframes bewirkt werden soll, welches zwischen einer sog. „vorbestimmten vorherrschenden Farbe („predetermined predominant colour for the frame“) und anderen Farben für den Frame unterscheidet. Während für solch andere Farben nach Merkmal 4 zwingend der betreffende Farbwert im Codewort anzugeben ist, nämlich - in Anlehnung an den gewürdigten Stand der Technik und die dort beispielhaft gezeigte Farbwertcodierung durch sieben Bits eines Byte - die als solche im Wortlaut nicht näher spezifizierte Codierung „wenigstens den betreffenden Farbwert aufweist“, sollen nach dem Wortlaut des Merkmals 3 „Läufe von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten vorherrschenden Farbe“ in Form zweier Codewörter codiert werden, wobei das erste Codewort einen Lauf und das zweite Codewort die Lauflänge angibt. Diese zunächst encoderseitig vorzunehmende und decoderseitig - insbesondere durch Vorsehen einer (auch) die „vorherrschende Farbe“ enthaltenden Farbnachschlagtabelle (Merkmal 5) - zu unterstützende sowie nachzuvollziehende (Merkmale 2, 6) Unterscheidung ermöglicht, die Lauflängencodierung für „Läufe von drei oder mehr Pixeln der vorbestimmten vorherrschenden Farbe“ durch eine Festlegung auf zwei Codeworte für einen Pixellauf zu konkretisieren (Merkmal 3) und hierdurch zugleich für diese Lauflängencodierung gegenüber der sonstigen Farbpixelcodierung - insbesondere der „anderen Farben“ - auf die (im Stand der Technik stets vorgesehene) gesonderte Codierung und Übermittlung des Farbwerts zu verzichten. Bereits durch diesen - auch in der Beschreibung des Klagepatents gewürdigten (vgl. Abschn. 8, Sp. 2 Z. 23-24: „not necessary to specify the colour code each time a run is specified“; Abschn. 17, Sp. 4, Z. 36-37: „not necessary to specify a colour value for the run“; Abschn. 21, Sp. 5 Z. 4-7: „colour code 0 (binary 0000) is placed in the coded stream to indicate the start of a run coded sequence of colour 0“; Abschn. 30, Sp. 6 Z. 31-36: „… using the identification of a predominant colour to produce savings for the most common occurrence …“; Abschn. 30, Sp. 6 Z. 36-44: „code 0 reserved to the predominant colour […] also used to indicate the start of a run (of any colour)“) - Verzicht auf die gesonderte Codierung des Farbwerts bei der Lauflängencodierung nach Merkmal 3 gewährleistet das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik eine erhöhte Datenkompression. Ein möglichst effizienter Datenkompressionsgrad erfordert daneben im Rahmen der durch Merkmale 3 und 4 vorgegebenen Farbunterscheidung eine Vorbestimmung („predetermined“) einer „vorherrschenden“ („predominant“) Farbe eines Frames. Das Klagepatent spricht insoweit auch von einer „Identifikation/Spezifikation“ (vgl. Verfahrensansprüche 1, 5, 9 und Vorrichtungsanspruch 11: „identified“ / „specified“) der „vorherrschenden“ Farbe. Bestätigt durch die Beschreibung (vgl. Abschn. 8, Sp. 2, Z. 24-26: „Also, as the predominant colour, the efficiency is improved as the likelihood of runs is generally highest“ sowie Abschn. 30, Sp. 6, Z. 33-36: „… whilst still using the identification of a predominant colour to produce savings for the most common occurence, that is to say relatively short runs of background colour pixels“) erkennt der Fachmann, dass die encoderseitig „vorzubestimmende / zu identifizierende / zu spezifizierende“ Farbe jene Farbe eines Frames meint, bei der die größte Häufigkeit der Anzahl von - insbesondere kurzen und mittleren - Läufen (von drei oder mehr Pixeln) zu erwarten ist und nicht jene, welche absolut die meisten Pixel eines Frames kennzeichnet. Entsprechend beschreibt das Klagepatent auch den Fall einer „Änderung“ der vorherrschenden Farbe innerhalb eines Frames (vgl. Abschn. 10 und 13). d) Das dem Fachmann sowohl auf Ebene des Codierungsverfahrens (vgl. Anspruch 1) mittels einer Videobildcodierungseinrichtung nach Anspruch 11 anzuwendende als auch auf Ebene der Videobildwiedergabeeinrichtung nach Anspruch 12 decoderseitig nachzuvollziehende und zu unterstützende (Merkmale 2, 5 und 6) Codierungsschema zur Codierung von Farbpixeln eines Frames ist im Übrigen - also abgesehen von den vorstehend zu lit. c) erörterten Vorgaben der Unterscheidung der Farben gem. Merkmale 3 und 4, des Verzichts auf eine gesonderte Codierung des Farbwerts in einem Codewort im Rahmen der Lauflängencodierung nach Merkmal 3 und des zwingend im Code auszuweisenden Farbwerts nach Merkmal 4 - flexibel ausgestaltet. So trifft die technische Lehre des Klagepatents zum einen keine Vorgabe, ob die Pixelfarbwerte von Pixeln einer „anderen Farbe“ i.S.d. Merkmals 4 einzeln oder lauflängencodiert werden. Merkmal 4 trifft lediglich die Aussage, dass für solche Farbpixel ein Code vorzusehen ist, der in Abgrenzung zur Codierung nach Merkmal 3 „den betreffenden Farbwert aufweist“. Auch Merkmal 3 verhält sich schon dem Wortlaut nach nicht dazu, ob überhaupt eine Lauflängencodierung auf „andere Farben“ als die „vorbestimmte vorherrschende“ Anwendung findet. Technisch-funktional ergibt sich auch vor dem Hintergrund des kritisierten Standes der Technik kein Erfordernis, die Lauflängencodierung auf die Codierung der „vorbestimmten vorherrschenden Farbe“ zu beschränken. Entsprechend referiert das Klagepatent neben einer bevorzugten Ausführungsform, lediglich die „vorherrschende“ Farbe einer Lauflängencodierung zu unterziehen (vgl. Abschn. 8, Sp. 2 Z. 21-22; Abschn. 17, Sp. 4 Z. 23-29) und die Pixel einer „anderen Farbe“ einzeln zu codieren (vgl. Anspruch 2), auch die auf Pixel einer „anderen Farbe“ anzuwendende Lauflängencodierung in einer anderen Ausführungsform (vgl. Abschn. 8, Sp. 2 Z. 26-35; Abschn. 30, Sp. 6 Z. 31-32: „In a further alternative embodiment, all runs of colour values (predominant/background or otherwise) may be run-length encoded …“), bspw. indem der Code nach Merkmal 4 drei Codeworte aufweist, erstens zur Angabe eines Laufs, zweitens zur Angabe der Lauflänge und drittens zur (gesonderten) Angabe des Farbwerts (vgl. Anspruch 3). Zum anderen ergeben sich aus der technischen Lehre des Klagepatents auch keine Vorgaben, wie ein einzelnes oder zwei Pixel der „vorbestimmten vorherrschenden“ Farbe zu codieren sind. Das patentgemäße Codierungsschema befasst sich nach Merkmal 3 allein mit der Konkretisierung der Lauflängencodierung von „Läufen von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Pixeln einer vorbestimmten vorherrschenden Farbe für das Frame“. Vor dem Hintergrund der technischen Aufgabenstellung, eine Effizienzsteigerung bei der bekannten Lauflängencodierung - insbesondere bei kurzen und mittleren Läufen - zu erzielen, fokussiert das Klagepatent allein Läufe der „vorbestimmten vorherrschenden Farbe“ ab drei Pixel und mehr. Eine Vermeidung jeglicher Ineffizienz verlangt das Klagepatent nicht und befasst sich entsprechend lediglich im abhängigen Anspruch 7 mit der Codierung des Laufs von einem oder zwei Pixeln der „vorherrschenden Farbe“ (vgl. auch Abschn. 11, Sp. 3 Z. 5-10: „… may be respectively coded as […] successive iterations of the colour value …, or unique short codes …“). e) Ausgehend von den erörterten Vorgaben und der im Übrigen gewährleisteten Flexibilität für das patentgemäße Codierungsschema erkennt der Fachmann schließlich, dass die in Merkmal 6 neben Merkmalen 2 („Empfangen und Decodieren“) und 5 („Nachlagtabelle“) gekennzeichneten Eigenschaften und Mittel der Videobildwiedergabeeinrichtung allein die decoderseitige Umsetzung des erfindungsgemäßen Codierungsschemas betreffen und hiernach quasi als „Mindestvorgabe“ die Wiedergabe von Läufen nach Merkmal 3 und - ggf. auch einzelcodierten - Pixeln nach Merkmal 4 ermöglichen sollen. 3. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Anspruch 12 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Das steht hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 4 und 5 zwischen den Parteien außer Streit und beruht nicht auf unrichtigen patentrechtlichen Anschauungen. Aber auch die Merkmale 3 und 6 werden wortsinngemäß verwirklicht. Die Klägerin hat die Verwirklichung dieser Merkmale bei den angegriffenen Ausführungsformen vor dem Hintergrund des vorstehend erörterten Merkmalsverständnisses schlüssig aufgezeigt. Die Einwände der Beklagten hiergegen sind patentrechtlich unerheblich. a) Soweit die Beklagten der Schlüssigkeit des Klägervortrags entgegenhalten, der Standard gebe nicht vor, dass die encoderseitig bestimmte und lauflängencodierte Farbe „0“ in einem Frame tatsächlich auch die häufigste Farbe in diesem Frame sein müsse, kommt es - wie aufgezeigt (Ziff. 2c) - schon nicht darauf an, dass die Farbe „0“ tatsächlich absolut die meisten Pixel eines Frames kennzeichnet. Darüber hinaus wäre - die engere Patentauslegung der Beklagten unterstellt - nach dem Standard jedenfalls nicht der Fall ausgeschlossen, dass der Untertiteldatenstrom eine entsprechende Lauflängencodierung der „tatsächlich vorherrschenden“ Farbe als Farbe 0 aufweist, so dass die - unstreitig standardkompatiblen - angegriffenen Ausführungsformen dennoch die Funktionalität des Empfangs und Decodierens eines Videobildsignals nach Merkmal 3 der nach Anspruch 12 selbständig unter Schutz gestellten Vorrichtung verwirklichen, die allein durch ihre Mittel und Eigenschaften zur decoderseitigen Verarbeitung eines nach dem patentgemäßen - in Merkmalen 3 und 4 beschriebenen - Codierungsschema encoderseitig erzeugten Videobildsignals umschrieben wird. b) Ob im Standard eine Lauflängencodierung der Farbe „0“ für den Fall eines Einzel- oder Doppelpixels vorgesehen ist, bedarf keiner Erörterung. Das Klagepatent verhält sich zu dieser Codierungssituation nicht (s.o. Ziff. 2d, e). c) Ebenso steht der patentgemäßen Lehre - wie aufgezeigt (Ziff. 2d, e) - nicht entgegen, dass im Standard Läufe von mehr als drei Pixeln einer anderen Farbe als „0“ als Lauflänge decodiert und nicht einzeln erzeugt werden. III. Passivlegitimation Während die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 wegen eigener Benutzungshandlungen i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ohne Zustimmung des Patentinhabers als Verletzer nach §§ 139 ff. PatG passivlegitimiert sind, erweist sich die Klage gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 als unbegründet. 1. Die Beklagten zu 1, 5, 6, 7, 8 und 9 vertreiben - von der Beklagten zu 2 im Ausland hergestellte - angegriffene Ausführungsformen im Inland und bringen diese namentlich in Verkehr, die Beklagten zu 5 und 7 zumindest durch Absatzgeschäfte gegenüber den jeweiligen (Schwester-)Gesellschaften innerhalb des eigenen Konzerns, die sonstigen Beklagten auch durch Absatzgeschäfte gegenüber sonstigen Zwischen- bzw. Endabnehmern. 2. Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls für die Patentverletzung verantwortlich. a) Insoweit muss die Kammer den Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2 selbst beliefere im Rahmen von Absatzgeschäften - unter Einschaltung der Beklagten zu 1 - Abnehmer im Inland wie die Beklagte zu 8, als unstreitig unterstellen (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO). Das schlichte Bestreiten der Beklagten zu 2 unter Verweis auf jegliches Fehlen eines Beweisantritts für eine „bloß unsubstantiierte Behauptung“ der Klägerin, genügt der der Beklagten zu 2 obliegenden Erklärungspflicht gem. § 138 Abs. 1, 2 ZPO im hiesigen Verfahren nicht. Die klägerische Behauptung ist zumindest unter Berücksichtigung des folgenden Gesichtspunkts hinreichend substantiiert. Die Beklagte zu 2 hat durch anwaltliches Schreiben vom 30.5.2012 (Anlage KE16) auf eine aus der Sphäre der klagenden Partei stammende patentrechtliche Abmahnung der Beklagten zu 8 reagiert, die Beklagte zu 8 darin als „Kundin“ bezeichnet und - nach eigenem Vortrag - als im Inland behinderter Mitbewerber eine einstweilige Verfügung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24.8.2012 (Az.: 3 W 66/12) wegen wettbewerbswidrigen Abmahnverhaltens erwirkt. Hiernach bestehen objektive Anknüpfungspunkte in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen, dass die Beklagte zu 2 selbst auf dem deutschen Absatzmarkt handelt - wenn auch unter Einschaltung der Beklagten zu 1. Dass die Beklagte zu 8 ausführt, keine vertraglichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 zu unterhalten, vielmehr Vertragspartner allein die Beklagte zu 1 sei, vermag diese objektiven Anknüpfungspunkte nicht zu erschüttern. Auf die vertraglichen Beziehungen selbst kommt es für die Beurteilung, ob eine Benutzungshandlung nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG vorliegt, insoweit nicht an. Hiernach war die Beklagte zu 2 für ein beachtliches Bestreiten der klägerischen Behauptung gehalten, die im Raume stehenden geschäftlichen Strukturen offenzulegen und dabei konkret ihr Handeln und das ihrer inländischen Tochtergesellschaft bei der Abwicklung von inländischen Absatzgeschäften mit - nach ihrer Auffassung lediglich „untechnisch“ bezeichneten - Kunden darzustellen. b) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 2 unterstellt, dass sie sich darauf beschränkt, die angegriffenen Fernsehgeräte in [...] herzu-stellen und dort an die Beklagte zu 1 zum Zwecke der Lieferung unter anderem nach Deutschland zu veräußern, wäre sie für die inländische Patentverletzung mitverantwortlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Verletzer im Sinne der §§ 139 ff PatG nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 – X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I; Urteil vom 30. Januar 2007 – X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 Rn. 17 – Funkuhr II; Urteil vom 17. September 2009, aaO Rn. 29 – MP3-Player-Import). Diese Voraussetzungen sind hier in der Person der Beklagten zu 2 erfüllt. Die Beklagte zu 2 ermöglicht durch die Herstellung der angegriffenen Fernsehgeräte deren inländischen Vertrieb durch die Beklagte zu 1. Dass die Beklagte zu 2 Kenntnis davon hat, dass ein nicht unerheblicher Teil der Geräte für Deutschland bestimmt ist, ist angesichts der Umstände offenkundig und wird von der Beklagten zu 2 auch nicht in Abrede gestellt. Da ihr als Herstellerin die tatsächliche Beschaffenheit der angegriffenen Fernsehgeräte bekannt ist, konnte sie sich mit zumutbarem Aufwand – nämlich insbesondere durch patentanwaltliche Prüfung – die Kenntnis verschaffen, dass der inländische Vertrieb dieser Geräte das Klagepatent verletzt. In dem erreichten Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 vor der Aufnahme des Exports durch die Beklagte zu 1 nach Deutschland auch zu einer solchen Prüfung der inländischen Schutzrechtslage verpflichtet war. Allerdings hat die Kammer angenommen, dass alleine die Kenntnis des inländischen Bestimmungsortes der Ware noch nicht die Rechtspflicht begründet, die Schutzrechtslage am Sitz des Abnehmers zu prüfen (LG Mannheim, Urteil vom 08. März 2013 – 7 O 139/12, juris). Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein im Ausland ansässiger und ausschließlich im Ausland handelnder Automobilzulieferer einen im Inland ansässigen Automobilhersteller belieferte; für diese Konstellation hat die Kammer angenommen, der ausländische Zulieferer dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein inländischer Abnehmer die inländische Schutzrechtslage durch eigenverantwortliche Prüfung beachten werde. Dieser Grundsatz kann nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen, wenn der Import ins Inland – wie hier – von einer 100%igen Tochtergesellschaft des Herstellers vorgenommen wird, die zudem offenkundig zum Zwecke des inländischen Vertriebs errichtet wurde („Vestel Germany GmbH“). In einem solchen Fall muss durch konzerninterne Organisationsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Schutzrechtslage vor der erstmaligen Aufnahme des Imports in das Schutzgebiet der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft, sorgfältig und sachkundig geprüft wird. Der Hersteller darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass diese Prüfung von einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft durchgeführt wird; dies kommt allenfalls bei einer dahingehenden eindeutigen konzerninternen Vereinbarung und Handhabung in Betracht. Zu einer solchen konzerninternen Vereinbarung und Handhabung, die sie von eigenen Prüfpflichten entlasten könnte, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte zu 2 nichts vorgetragen. Sie hat sich nicht dazu erklärt, welches Unternehmen innerhalb der Vestel-Gruppe die Schutzrechtslage prüft und darüber entscheidet, ob Vestel einem ihr angesonnenen Lizenzprogramm beitritt. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Klägerin ist über der-artige konzerninterne Vorgänge unverschuldet in Unkenntnis, während es der Beklagten zu 2 möglich und zumutbar ist, hierzu nähere Angaben zu machen. Der Umstand, dass der Vertrieb der angegriffenen Fernsehgeräte im Inland ohne Lizenznahme bei der Klägerin aufgenommen wurde belegt, dass die Prüfung der Patentlage nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist. 3. Die Beklagten zu 3 und 4 sind nicht passivlegitimiert. a) Die Beklagten zu 3 und 4 haben die patentierte Erfindung nicht selbst im Sinne von § 9 PatG benutzt. Sie haben die angegriffenen Fernsehgeräte entsprechend ihrer Tätigkeit als Logistikunternehmen lediglich im Hafen umgeschlagen, als Lagergut aufbewahrt und möglicherweise – was zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann – zu Abnehmern der Beklagten zu 1 und 2 transportiert. Damit haben sie patentverletzende Gegenstände weder angeboten, noch in Verkehr gebracht, noch gebraucht, noch zu einem dieser Zwecke besessen. Die bloße Verwahrung oder Beförderung patentverletzender Ware genügt für einen qualifizierten Besitz im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG nicht (BGH, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 2/08, BGHZ 182, 245 Rn. 25 – MP3-Player-Import). Die Klägerin hat schließlich nicht dargelegt und geltend gemacht, dass die Beklagten zu 3 und 4 patentverletzende Fernsehgeräte selbst eingeführt hätten. b) Eine mittäterschaftliche Beteiligung (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) der Beklagten zu 3 und 4 an den Handlungen der weiteren Beklagten macht die Klägerin - zurecht - nicht geltend. c) Die Beklagten zu 3 und 4 können aber auch nicht als Gehilfen der Beklagten zu 1 und 2 oder der Beklagten zu 5 bis 9 in Anspruch genommen werden (§ 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 StGB). Es kann nicht angenommen werden, dass sie den dafür erforderlichen (BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 14 – Halzband; Urteil vom 17. September 2009, aaO Rn. 27 – MP3-Player-Import) Vorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich rechtswidrigen Haupttat hatten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 3 und 4 positive Kenntnis davon hatten, dass es sich bei den angegriffenen Fernsehgeräten um patentverletzende Gegenstände handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist schon nicht aufgezeigt, dass die Beklagten - im Hinblick auf die im Zivilrecht vorherrschende Vorsatztheorie - überhaupt ohne Irrtum über die Weite des Schutzbereichs des Klagepatentanspruchs handelten. d) Die Beklagten zu 3 und 4 haften schließlich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der (sonstigen) vorwerfbaren Mitverursachung fremder Patentverletzung durch Verletzung von Erkundigungs- und Prüfpflichten (sog. mittelbar verursachte Rechtsverletzung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wie bereits dargelegt – Verletzer im Sinne der §§ 139 ff PatG allerdings nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 – X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 – Funkuhr I; Urteil vom 30. Januar 2007 – X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 Rn. 17 – Funkuhr II; Urteil vom 17. September 2009, aaO Rn. 29 – MP3-Player-Import). Hierfür genügt der unvorsätzliche Mitverursachungsbeitrag alleine nicht, vielmehr muss als die Haftung begründender und begrenzender Zurechnungsgrund die Verletzung einer auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dienenden Rechtspflicht hinzutreten (BGH aaO Rn. 36 f – MP3-Player-Import). In den hier interessierenden Speditions- und Frachtführerfällen kommt insbesondere die Verletzung von Erkundigungs- und Prüfpflichten in Betracht (vgl. BGH aaO Rn. 40 ff – MP3-Player-Import). Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen; es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzwürdiger der Verletzte, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer andererseits das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH aaO Rn. 43 – MP3-Player-Import). Danach trifft den Spediteur oder Frachtführer wie auch den Lagerhalter keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware oder das eingelagerte Gut. Die Postulierung einer entsprechenden Rechtspflicht würde seine Tätigkeit nicht nur erheblich verteuern und komplizieren, sie wäre auch nicht zu rechtfertigen, da sie zum Schutz des immateriellen Rechtsguts nicht erforderlich ist. Dieser Schutz wird vielmehr grundsätzlich dadurch gewährleistet, dass jeder, der den geschützten Gegenstand herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder ihn zu diesen Zwecken einführt oder besitzt, auf die Wahrung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers Bedacht zu nehmen hat. Deshalb kann eine (nähere) Prüfung der Ware dem Transportunternehmer insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der unmittelbare Verletzer von dem Berechtigten bereits in Anspruch genommen worden ist oder ohne größere Schwierigkeiten in Anspruch genommen werden kann und ein solches Vorgehen geeignet und ausreichend erscheint, den Störungszustand zu beseitigen und drohende weitere Verletzungshandlungen zu verhindern (BGH aaO Rn. 41, Rn. 50 – MP3-Player-Import). Ergeben sich für den Transportunternehmer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von dem Versender oder Empfänger bzw. den Einlagerer die absoluten Rechte Dritter nicht beachtet werden, muss er die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Transportunternehmer die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten nicht fortsetzen. Kann hingegen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit den ihm möglichen und zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Transportunternehmer nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies objektiv die Förderung einer Patentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt ihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu unterstützen. Dabei dürfen an die Prüfung des Spediteurs keine überhöhten, seine geschäftliche Betätigung unzumutbar erschwerenden Anforderungen gestellt werden (BGH aaO Rn. 45, Rn. 47 – MP3-Player-Import). Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten zu 3 und 4 hier bislang keine Rechtspflichten verletzt und ist ebenso nicht erkennbar, dass eine solche Verletzung droht. Bis zur jeweiligen Berechtigungsanfrage der Klägerin bestanden für sie keine Anhaltspunkte, die Erkundigungs- und Prüfungspflichten hätten auslösen können. Sie sind den ihnen durch die Berechtigungsanfragen der Klägerin vom 4.5.2012 etwa entstandenen Erkundigungs- und Prüfpflichten jedenfalls dadurch ausreichend nachgekommen, dass sie Erkundigungen bei der Beklagten zu 1 eingeholt und um Klärung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche nachgesucht haben. Der hierauf erfolgten Mitteilung der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei [...] , die seit dem 21.5.2012 die Beklagte zu 1 im hiesigen Rechtsstreit vertreten hat, durften sie entnehmen, dass die Klägerin bereits an die Herstellerin bzw. Importeurin der Ware herangetreten war und die patentrechtliche Lage in einem Rechtsstreit zwischen diesen Beteiligten geklärt werden würde. Die Beurteilung der – zu den größten und renommiertesten Patentrechtskanzleien in Deutschland gehörenden – Kanzlei [...], die angegriffenen Fernsehgeräte verletzten keine Patente der Klägerin, mussten die Beklagten zu 3 und 4 keiner erneuten eigenen (patent-)anwaltlichen Begutachtung unterziehen; vielmehr durften sie unter diesen Umständen davon ausgehen, dass ihnen keine zumutbaren Mittel zu Gebote standen, eine weitere vorgerichtliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 3 und 4 diese Beurteilung der Schutzrechtslage dem Ergebnis nach zu hinterfragen, insbesondere durch Nachfrage bei der Patentanwaltskanzlei der Beklagten zu 1 mit der Bitte um Konkretisierung, bestand nicht. Dies liefe auf eine Überspannung der Prüfpflichten hinaus, die im Streitfall maßgeblich davon geprägt werden, dass der Berechtigte bereits den unmittelbaren Verletzer in Anspruch genommen hat und ein solches Vorgehen hier geeignet und ausreichend erscheint, den Störungszustand zu beseitigen und drohende weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich vorgerichtlich auf ein Urteil der Kammer vom 11. November 2011 (7 O 85/11) - gemeint ist wohl das Urteil vom 4. November 2011 (7 O 152/11) - berufen hat und die Beklagten zu 3 und 4 daher ohne eigene Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung schon nicht hätten auf die ihnen von der Beklagten zu 1 übermittelte Beurteilung vertrauen dürfen. Zwar mag schon ein erstinstanzliches, auf eine Schutzrechtsverletzung in einem anderen Streitverhältnis erkennendes Urteil im Einzelfall zu weiteren Prüfungen Anlass gegeben können. Jedoch kann ein bislang vereinzelt gebliebenes Urteil, welches - wie vorliegend aufgrund Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO) innerhalb der Berufungsfrist (aufgrund außergerichtlicher Einigung - ausweislich der hier vorliegenden Gerichtsakten) - wirkungslos geworden ist, die hier in Rede stehende, seinerzeitige patentrechtliche Beurteilung der Patentanwaltskanzlei der Beklagten zu 1 für sich nicht als hinreichend zweifelhaft erscheinen lassen, zumal die Klägerin dem Akteneinsichtsgesuch der anwaltlich vertretenen Beklagten zu 1 als Dritter entgegengetreten ist und so eine fundierte Bewertung des Urteils unter Berücksichtigung des im Verfahren geführten Parteivortrags vereitelt hat. Ob und inwieweit mit einem erstinstanzlichen Erkenntnis auf eine Patentverletzung gegen die Vertragspartner der Beklagten zu 3 und 4 erneut Prüfungspflichten entstehen können oder ggf. von einer Klärung der Schutzrechtslage auszugehen ist und infolgedessen zukünftig von einer vorwerfbaren Mitverursachung fremder Patentverletzung auszugehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Klägerin trägt weder vor noch ergibt sich dies sonst, dass die Beklagten zu 3 und 4 auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ihrer Vertragspartner zur Unterlassung weiterhin Logistikleistungen für diese - im gedachten Fall eines Verstoßes gegen die vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung - hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen erbringen werden. e) Nach alledem ist weder festzustellen, dass die Beklagten zu 3 und 4 Verletzer i.S.d. §§ 139 ff PatG sind, noch dass eine Verletzung durch diese droht, weshalb die mit der Klage geltend gemachten Verletzungsansprüche gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 nicht bestehen, die Klage insoweit also abzuweisen ist. Soweit einzelne Aspekte des Auskunftsantrags unter dem Gesichtspunkt der Dritt-Auskunft gem. § 140b Abs. 2 S. 1 PatG begründet gewesen wären, erachtet die Kammer eine solche Dritt-Auskunft bei der gebotenen Auslegung als vom Klageantrag nicht erfasst (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Inanspruchnahme eines (unbeteiligten) Dritten auf Auskunft, der nicht bereits nach § 140b Abs. 1 PatG zur Auskunft verpflichtet ist, mit der Folge diesem Dritten zur Kostenerstattung gem. § 140b Abs. 2 S. 3 PatG verpflichtet zu sein, bedeutet gegenüber dem Auskunftsbegehren nach § 140b Abs. 1 PatG kein vom Sachantrag erfasstes Minus. IV. Rechtsfolgen Die rechtswidrigen Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 rechtfertigen nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1, Abs. 3; 2 Abs. 2 EPÜ) weitgehend die gestellten Anträge. 1. Die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 sind jeweils zur Unterlassung nach § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet. Die festgestellten Verletzungshandlungen begründen die erforderliche Wiederholungsgefahr für patentverletzende Handlungen in der Zukunft und rechtfertigen die gestellten Unterlassungsanträge. Da die Beklagten zur Unterlassung verurteilt werden, sind ihnen gemäß § 890 ZPO auf Antrag der Klägerin die gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung anzudrohen. 2. Es ist festzustellen, dass die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 für seit dem 5. Mai 2000 (Beklagte zu 2, 5, 6 und 7) bzw. dem 10. April 2001 (Beklagte zu 8) bzw. dem 6. Oktober 2011 (Beklagte zu 9) begangene Handlungen zum Schadensersatz verpflichtet sind. a) Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den genauen Umfang der Verletzungshandlungen nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht beziffern. Da aber die Beklagten Schadensersatzansprüche in Abrede stellen, hat die Klägerin – auch zur Hemmung der Verjährung und Herbeiführung der 30jährigen Verjährungsfrist – ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs alsbald festgestellt wird. b) Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 139 Abs. 2 PatG. aa) Die zur Geschäftsführung berufenen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9, deren Handeln und Verschulden den Beklagten nach § 31 BGB analog (i.V.m. Artt. 15 lit. a, 8 Abs. 1 Rom-II-VO bzw. i.V.m. Schutzlandstatut) zuzurechnen ist, handelten schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie dafür Sorge tragen können und müssen, dass im Geschäftsablauf der jeweiligen Beklagten spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Erteilung des Klagepatents bzw. zum Zeitpunkt einer späteren Geschäftsaufnahme erkannt wird, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent verletzt. Die patentrechtliche Beurteilung der Schutzrechtslage durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 im Laufe der - auch vorgerichtlichen - Auseinandersetzung und der hierdurch auf Seiten der Beklagten zu 1 und 2 denkbar hervorgerufene Rechtsirrtum sind mit Blick auf deren Verschulden im Ergebnis unerheblich. Ein den Fahrlässigkeitsvorwurf ausschließender und hiernach entschuldigender Rechtsirrtum hinsichtlich einer objektiv vorwerfbaren Verletzungshandlung setzt voraus, dass mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen war (vgl. zum Markenrecht: BGH, GRUR 2001, 706, 708 - vossius.de). Solches ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Einwand anklingt, die Beklagten zu 5, 6, 7, 8 und 9 treffe als inländische Handelsunternehmen kein Verschulden, weil beim Erwerb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte zu 5 bzw. die Beklagte zu 7 auf „Darlegungen der Beklagten zu 1 und zu 2“ vertraut worden sei, dass die bezogenen Produkte umfänglichen Überprüfungen unterzogen worden seien, bleibt dieses Vorbringen unerheblich. Der hier angewendete, zunächst zum herstellenden Fachunternehmen in ständiger Rechtsprechung geprägte Sorgfaltsmaßstab gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 166, 203-215 – Melanie) jedenfalls auch für denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern oder nicht begründeter maßen annehmen zu dürfen, dass die notwendige Überprüfung der Schutzrechtslage von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist, insbesondere bei Bezugsquellen aus dem Ausland, bei welchen die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des Erzeugnisses im Hinblick auf die inländische Schutzrechtslage keine Veranlassung gesehen haben. Eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage in Ansehung der vertriebenen Geräte haben die Beklagten zu 5, 6, 7, 8 und 9 unstreitig nicht vorgenommen. Eine konkrete Vergewisserung gegenüber dem jeweiligen Lieferanten beim jeweiligen Warenbezug ist ebenso nicht vorgetragen. Letztlich sind keine Gesichtspunkte benannt, wonach die Beklagten zu 5, 6, 7, 8 und 9 im Erwerbs- oder Vertriebszeitpunkt begründeter maßen von einer bereits erfolgten sorgfältigen Prüfung der inländischen Schutzrechtslage ausgehen durften. bb) Betreffs der Beklagten zu 1 und 2 ist aufgrund der gemeinsam zu verantwortenden inländischen Vertriebshandlungen - wie beantragt - eine Haftung als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 15 lit. a) und g), 8 Abs. 1 Rom-II-VO bzw. i.V.m. Schutzlandstatut) im Urteil auszusprechen, wobei die Kammer den Klageantrag bezüglich der Beklagten zu 2 bei verständiger Auslegung im Rahmen des § 308 ZPO zeitlich begrenzt auf Handlungen seit dem 5. Mai 2000 - gleichlaufend mit den sonstigen Anträgen - erfasst und den Tenor entsprechend klargestellt hat. 3. Die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 - hinsichtlich der Beklagten zu 2 mit der vorstehend erörterten zeitlichen Klarstellung - sind zur Auskunft und Rechnungslegung sowie Belegvorlage im zuerkannten Umfang verpflichtet gemäß § 140b Abs. 1 PatG und einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von §§ 242, 259 Abs. 1 BGB. a) Die Voraussetzungen des akzessorischen Rechnungslegungsanspruchs zur Bezifferung von Schadensersatzansprüchen (§ 242 BGB) liegen dem Grunde nach vor. Die Klägerin kann Schadensersatzansprüche nicht ohne Kenntnis der Umstände, über die Auskunft und Rechnungslegung gefordert wird, berechnen. Da diese Umstände der Klägerin als Betriebsinterna der Beklagten naturgemäß unbekannt sind, die Beklagten hierüber aber anhand ihrer Buchhaltung ohne unzumutbaren Arbeitsaufwand Auskunft geben können, sind die Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Die Rechnungslegung hat sich für den Zeitraum der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen auch auf den Gewinn der Beklagten und die zu seiner Berechnung erforderlichen Daten zu beziehen. Die Klägerin muss durch die Rechnungslegung erst in die Lage versetzt werden, sich für eine der möglichen Berechnungsarten ihres Schadensersatzanspruchs (Verletzergewinn, entgangener Gewinn oder fiktive Lizenz) zu entscheiden. b) Insbesondere die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach dem akzessorischen Anspruch aus § 242 BGB erfasst auch Angaben über Umstände, welche der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft, d.h. deren Plausibilität, insbesondere hinsichtlich des Verletzungsumfangs zu überprüfen (vgl. Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Auflage 2003, § 140 b Rz. 59). Insoweit kann die Klägerin auch die Angaben über Artikelbeschreibungen und Identifikationsmerkmale einzelner Lieferchargen beanspruchen. c) Nachdem die geforderte und geschuldete Erteilung der Auskunft und Legung der Rechnung von ihrem Umfang her und entsprechend dem heutzutage üblichen unternehmerischen Handeln unter Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitung zu erwarten steht, sind die Beklagten zumindest im Rahmen des akzessorischen Rechnungslegungsanspruchs nach § 242 BGB in den Grenzen von Treu und Glauben auch gehalten, die zu erstellende Auskunft und zu legende Rechnung in Form einer elektronischen Datei beizufügen, um dem Berechtigten eine hinreichend zuverlässige Prüfung der - umfangreich zu erwartenden Daten - effektiv zu ermöglichen. d) Über die Daten, die der Auskunft und Rechnungslegung unterliegen, sind die entsprechenden Belege vorzulegen (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 15, 24 - SMD-Widerstand). Die Klage ist jedoch insoweit zu weitgehend und insoweit abzuweisen, als unverhältnismäßig sowohl eine kumulative Vorlage von Belegen für denselben Sachverhalt gefordert wird als auch den Beklagten nicht die Möglichkeit vorbehalten bleibt, Kopien der Unterlagen zu übergeben unter Schwärzung nicht auskunftspflichtiger Daten. 4. Der - mit entsprechender Klarstellung antragsgemäß tenorierte - Vernichtungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen folgt aus § 140a Abs. 1 PatG. Dass die Vernichtung unverhältnismäßig wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin den Klageantrag auf Vernichtung auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet hat, ist die Klage insoweit unschlüssig und abzuweisen. Aus dem klägerischen Sachvortrag ergibt sich nicht, dass die ausländische Beklagte zu 2 selbst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an im Inland belegenen angegriffenen Ausführungsformen überhaupt (mittelbaren) Besitz oder Eigentum hat (vgl. zu diesem Erfordernis: OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler). 5. Die Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 sind zu Rückruf und Entfernung wie antragsgemäß zuerkannt - hinsichtlich der Beklagten zu 7, 8 und 9 nach Klarstellung im Tenor entsprechend dem im Antrag auf Vernichtung aufgenommenen Zusatz „sofern sie die Marke „[...]“ aufweisen - verpflichtet. a) Der Anspruch folgt aus § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F., soweit die Erzeugnisse seit dem 1.9.2008 in die Vertriebswege gelangt sind. Für davor in die Vertriebswege gelangte Erzeugnisse ergibt sich ein inhaltsgleich dem in § 140a Abs. 3 S. 1 PatG n.F. geregelten Rückruf entsprechender Gefahrbeseitigungsanspruch bereits aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog (vgl.Kammer, InstGE 12, 200 Rz. 40-42 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis), ohne dass es auf eine richtlinienkonforme Auslegung ankäme (insoweit die Kammer wohl missverstehend Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 5. Aufl., Fn. 1249 zu Rz. 1083 sowie OLG Düsseldorf, InstGE 13, 15 - Faktor VIII-Konzentrat). b) Der Klageantrag ist dabei auch ohne konkrete Vorgabe hinsichtlich der von den Beklagten für die Erfüllung der Verpflichtung zu ergreifenden Mittel hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der sich am Wortlaut des § 140a Abs. 3 PatG haltende Antrag genügt unter Berücksichtigung der anzuwendenden Maßstäbe nach der Entscheidung „P-Vermerk“ des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 69-82) dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis (st. Kammerrechtsprechung, vgl. zum Rückruf: InstGE 12, 200, 208, Tz. 43f. - Stickstoffmonoxyd-Nachweis). Dies gilt auch für den auf Entfernung aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag. Selbst wenn hier im Unterschied zum Rückruf der Verletzer einen Erfolg herbeiführen muss, bleibt es ihm frei, die Mittel zur Herbeiführung dieses Erfolges zu wählen (so auch Jestaedt GRUR 2009, 102, 105; a.A. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1098). Entsprechend finden sich hinsichtlich der Art und Weise der Zielerreichung weder in der Enforcement-Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund (24) und Art. 10) noch in der Begründung des Umsetzungsgesetzes nähere Vorgaben (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 32, 38). Aufgrund der durch den Verletzer im Einzelfall zu bestimmenden effektiven Maßnahmen reicht für eine Bestimmtheit des Tenors lediglich die konkrete Bezeichnung der vom Rückruf / von der Entfernung erfassten Gegenstände aus. c) Dem Rückruf- und Entfernungsanspruch unterliegt auch die Beklagte zu 2 als „ausländische Gesellschaft“. Soweit in der Literatur (vgl. Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1101) vertreten wird, Vertretungsorgane und ausländische Gesellschaften könnten nicht auf Rückruf und Entfernung in Anspruch genommen werden, folgt die Kammer dem nicht (vgl. in diesem Sinne auch: Rinken in Fitzner/Lutz/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., § 140a Rz. 45). Die als Folgenbeseitigungsansprüche zu qualifizierenden Ansprüche auf Rückruf und Entfernung (vgl. Rinken, a.a.O., § 140a Rz. 6) richten sich gegen jeden, der eine patentierte Erfindung „entgegen den §§ 9 bis 13 [PatG …] benutzt“, der also für den durch die in der Vertriebskette befindlichen Erzeugnisse eingetretenen und fortdauernden Störungszustand verantwortlich ist, ohne dass es auf Besitz oder Eigentum an den patentverletzenden Erzeugnissen ankäme. Diese besonderen Beseitigungsansprüche sind gerade keine Hilfsansprüche als Vorstufe eines Vernichtungsanspruchs sondern stehen neben einem etwaig auch gegebenen Vernichtungsanspruch. Sie sollen maßgeblich der Perpetuierung des patentrechtswidrigen Zustandes der in den inländischen Vertriebswegen befindlichen Erzeugnisse durch Weitervertrieb entgegenwirken, indem u.a. die Vertriebswege, d.h. die in der Vertriebskette Beteiligten, durch ausdrückliche Information über die Patentverletzung sensibilisiert werden. In Bezug auf einen ausländischen Verletzer wird ein inländischer Störungszustand in Ansehung des nationalen Schutzrechts gerade auch dadurch beseitigt, dass patentverletzende Erzeugnisse aus den inländischen Vertriebswegen zurück zum Verletzer gelangen und hierdurch den Geltungsbereich des nationalen Schutzrechts verlassen. V. Keine Aussetzung Der Rechtsstreit ist nicht bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist zwar vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Die Kammer übt aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin aus, von einer Aussetzung des Verletzungsprozesses abzusehen. 1. Die Kammer lässt sich dabei von folgenden grundsätzlichen Überlegungen leiten: Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess nur dann auszusetzen, wenn der voraussichtliche Erfolg des Einspruchsverfahrens bzw. der Nichtigkeitsklage vom Beklagten glaubhaft gemacht worden ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung der Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung letztlich eine Suspendierung des den Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Es ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Klagepatents zu verlangen (vgl. Rogge/Grabinski in Benkard, 10. Aufl. 2006, § 139 Rz. 107). 2. Diese das Interesse der Klägerin beschreibenden Gesichtspunkte überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Rechtsstreits sowie das allgemein durch § 148 ZPO geschützte Interesse an der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. Die Beklagten haben der Kammer für die notwendige Überzeugungsbildung nicht dargetan, dass der Nichtigkeitsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sein wird. Soweit die Beklagten insbesondere auf die Entgegenhaltung D10 („Encyclopedia of Graphics File Formats“) verweisen und darin eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents erkennen, können sie für den Nichttechniker zumindest nicht hinreichend sicher und klar nachvollziehbar aufzeigen, dass in der Entgegenhaltung im Zusammenhang mit dem dort relevanten „STAD Format (.PAC)“ eine Codierung von Pixelfarbwerten offenbart ist, und nicht lediglich ein Schwarz/Weiß-Format beschrieben wird. Soweit die Beklagten schließlich ausführen, die technische Lehre des Klagepatents habe im Stand der Technik nahe gelegen und sei hiernach nicht erfinderisch, können die Beklagten der Kammer nicht aufzeigen, dass sich keinerlei vernünftiges Argument mehr für die Erfindungshöhe finden lasse. Erst wenn sich ein solches aber nicht mehr finden lässt, ist eine Aussetzung geboten (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). IV. Nebenentscheidungen Die Kostengrundentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen von § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO). Ein nicht zu ersetzender Nachteil aus einer Zwangsvollstreckung des erstinstanzlichen Urteils ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Frage einer unmittelbaren wortsinngemäßen Patentverletzung durch die Beklagten und hieraus abgeleitete Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Die Klage wird gestützt auf den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 754 393 (im Folgenden: Klagepatent) betreffend „Video Image Colour Endcoding“ („Kodierung von Videofarbbildern“). Der Hinweis auf die Erteilung des am 26.1.1996 angemeldeten und die Unionsprioritäten vom 3.2.1995 sowie 16.2.1995 beanspruchenden Klagepatents wurde am 5.4.2000 veröffentlicht; eine Übersetzung der europäischen Patentschrift wurde gem. Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht (Klagepatentschrift vorliegend als Anlage KE3; Übersetzungsschrift - DE 696 07 529 T2 - vorliegend als Anlage KE4). Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Beklagte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 25.5.2012 (Anlage BII5) Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 42/12 (EP)) eingereicht. Der geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut in der Verfahrenssprache und in der deutschen Übersetzung: Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Klagepatents, insbesondere der Patentbeschreibung wird auf die als Anlagen vorliegenden Schriften verwiesen. Die Klägerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Die Klage richtet sich gegen den inländischen Vertrieb DVB-tauglicher Fernsehgeräte, d.h. Fernsehgeräte mit Empfangsteil für digitales Fernsehen nach den DVB-Standards, wobei das digitale Signal terrestrisch (DVB-T), über Kabel (DVB-C) und/oder über Satellit (DVB-S) übertragen wird (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen). Die angegriffenen Ausführungsformen sind insbesondere dazu ausgebildet, nach dem sog. DVB-Untertitelstandard (im Folgenden: Standard) spezifizierte Untertitel und andere graphische Bilder, die in einen Film eingeblendet werden können, wiederzugeben. Die Vorgaben des Standards können dem (als Anlage KE9 vorliegenden) Standarddokument ETSI EN 300 743 V1.3.1 (2006-11) entnommen werden. Nach dem Standard transportiert der - in das digitale Fernsehsignal eingebettete - Untertiteldatenstrom als „Untertitelsegmente“ bezeichnete Datenpakete, die die digitalen Informationen über das Bild eines Untertitels enthalten, u.a. Angaben über die Position, die Größe, die Präsentationszeit, die Hintergrundfarbe und die einzelnen sog. Objekte, d.h. die einzelnen Komponenten aus denen der Untertiteltext zusammengesetzt ist. Der Standard gibt bei einem 16-Farben-System die Codierung der Zahlenwerte, unter denen in einer sog. „Colour Look-Up Table (CLUT)“ die verfügbaren Farben definiert sind, hinsichtlich der Pixel eines durch ein Untertitelsegment digital beschriebenen Untertitelbildes wie folgt vor: Die Beklagte zu 1, die deutsche Tochter- und Vertriebsgesellschaft der in [...] ansässigen Beklagten zu 2, vertreibt im Inland über Zwischenabnehmer von der Beklagten zu 2 in [...] produzierte Fernsehgeräte der angegriffenen Ausführungsformen u.a. unter den Marken [...] und [...]. Die Beklagten zu 3 und 4 sind Logistikunternehmen in [...] bzw. [...] und führen Warenumschlag in den entsprechenden Häfen durch und lagern die umgeschlagene Ware bis zu deren Abtransport. Ob und inwieweit die Beklagten zu 3 und 4 auch den inländischen Transport der Waren zu Abnehmern ihrer Kunden unternehmen, steht zwischen den Parteien im Streit. Zwischen der Beklagten zu 1 als Auftraggeber und den Beklagten zu 3 und 4 als Dienstleistern bestehen jeweils Logistikverträge auch in Ansehung von Fernsehgeräten der angegriffenen Ausführungsformen; ob Vertragsbeziehungen auch zwischen den Beklagten zu 3 und 4 einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits bestehen, steht zwischen den Parteien ebenso im Streit. Mit Berechtigungsanfragen vom 4.5.2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagten zu 3 und 4. Nachdem die Beklagten zu 3 und 4 jeweils bei der Beklagten zu 1 um Klärung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche nachsuchten, teilte die seit dem 21.5.2012 im Prozess durch die im Patentrecht erfahrene Kanzlei [...] vertretene Beklagte zu 1 mit, dass „keine Patente von Philips“ verletzt werden, „man sich gegen die Klage verteidigen wird“ und „außerdem Nichtigkeitsklage […] eingereicht habe“. Mit schriftsätzlicher Klageerweiterung vom 15.6.2012 erstreckte die Klägerin die bereits mit Schriftsatz vom 3.5.2012 gegen die Beklagte zu 1 eingereichte hiesige Klage auf die Beklagten zu 3 und 4. Die Beklagten zu 5 und 6 ebenso wie die Beklagten zu 7, 8 und 9 vertreiben im Inland von der Beklagten zu 2 produzierte Fernsehgeräte der angegriffenen Ausführungsformen, wobei die Beklagten zu 7, 8 und 9 solche Fernsehgeräte auch mit der Handelsmarke „[...]“ kennzeichnen. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der Lehre des Anspruchs 12 des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere seien die angegriffenen Ausführungsformen zum Empfang und Decodieren eines nach Merkmalen 2 bis 4 spezifizierten Videobildsignals ausgebildet. Der standardgemäße Untertiteldatenstrom weise eine Lauflängencodierung von Pixelfarbwerten nach Merkmal 3 auf, nämlich beim Lauf von drei bis neun aufeinanderfolgenden Pixeln der Farbe „0“ mit der Bitfolge „0000 0LLL (LLL = 001 bis 111)“, wobei das erste, den Lauf angebende Codewort die Teilbitfolge „00000“ und das zweite, die Lauflänge angebende Codewort die Teilbitfolge „LLL (LLL = 001 bis 111)“ seien. Das Klagepatent werde sich auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten zu 1 erhobenen Nichtigkeitsklage als rechtsbeständig erweisen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2 selbst beliefere mit den angegriffenen Ausführungsformen auch inländische Kunden wie Großmärkte, bspw. der [...]gruppe, wobei Ansprechpartner für deutsche Kunden die Beklagte zu 1 sei, die Bestellungen an die Beklagte zu 2 weiterleite. Die Klägerin trägt vor, die Beklagten zu 3 und 4 seien in Ansehung ihrer Dienstleistungen Gehilfen der Beklagten zu 1 oder zu 2 und führten auch den Transport zum Abnehmer ihrer Kunden durch; jedenfalls förderten die Beklagten zu 3 und 4 seit der Berechtigungsanfrage der Klägerin vom 4.5.2012 die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1. Den ihnen obliegenden Prüfungspflichten seien sie nicht nachgekommen. Es genüge vorliegend nicht, sich auf die Mitteilungen der Beklagten zu 1 zu verlassen, schon gar nicht vor dem Hintergrund, dass in einem vergleichbaren Fall vor dem Landgericht Mannheim (Az. 7 O 85/11) auf eine Patentverletzung erkannt worden sei. Die Klägerin b e a n t r a g t (zusammengefasst): 1. und 2. - gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 wie zuerkannt; - gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 in Ziffer 1 mit dem Verbotsziel: „in der Bundesrepublik Deutschland an inländische Händler zu befördern und/oder zu diesem Zweck zu verwahren“; 3. a), b), c) wie zuerkannt; d) „alle vorstehenden Angaben jeweils unter Vorlage der entsprechend geordneten Rechnungen, Lieferscheine und sonstigen geeigneten Handelsunterlagen“;. 4. - gegenüber den Beklagten zu 2, 5, 6, 7, 8 und 9: - hinsichtlich der Beklagten zu 2 mit der Bezugnahme auf „seit dem 29. Januar 2002 begangenen Handlungen“; - a), b), c) wie zuerkannt; - d) „alle vorstehenden Angaben jeweils unter Vorlage der entsprechend geordneten Rechnungen, Lieferscheine und sonstigen geeigneten Handelsunterlagen“; - gegenüber den Beklagten zu 3 und 4: entsprechend dem Antrag gegenüber den Beklagten zu 2, 5, 6, 7, 8 und 9 mit der Bezugnahme auf „seit dem 22. Mai 2012 (Beklagte zu 3) bzw. 1. Juni 2012 (Beklagte zu 4) begangene Handlungen“; 5. - gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 wie zuerkannt, jedoch hinsichtlich der Beklagten zu 2 mit der Bezugnahme auf „seit dem 29. Januar 2002 begangenen Handlungen“; - gegenüber den Beklagten zu 3 und 4: entsprechend dem Antrag gegenüber den Beklagten zu 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 mit der Bezugnahme auf „seit dem 22. Mai 2012 (Beklagte zu 3) bzw. 1. Juni 2012 (Beklagte zu 4) begangene Handlungen“; 6. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche in ihrem jeweiligen mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen DVB-tauglichen Fernsehgeräte - im Falle der Beklagten zu 7, 8 und 9 sofern sie die Marke „[...]“ aufweisen - an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 7. Die Beklagten werden verurteilt, die im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse gem. Ziff. 1 aus den Vertriebswegen zurückzurufen und - soweit sie seit dem 01.09.2008 in die Vertriebswege gelangt sind - endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, sofern es sich bei den Dritten nicht um private oder gewerbliche Endabnehmer handelt; 8. hilfsweise, den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 3 an das Landgericht [...] zu verweisen. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren (Az. 5 Ni 42/12 (EP)) gegen den deutschen Teil des EP 0 754 393 B1 auszusetzen; die Beklagten zu 1 und 2 beantragen weiterhin notfalls, den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf die Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Die Beklagte zu 3 rügt die örtliche Zuständigkeit. Die Beklagten sind der Auffassung, eine Patentbenutzung liege nicht vor. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht die klagepatentgemäße Lehre nach Anspruch 12. Die Funktionalität der angegriffenen Ausführungsformen im Zusammenhang mit dem Empfang und Decodieren eines standardgemäßen Untertiteldatenstroms mache keinen Gebrauch von Merkmalen 3 und 6. So sei im Standard keine Lauflängencodierung i.S.d. Merkmals 3 vorgesehen. Der Standard gebe nicht vor, dass die encoderseitig bestimmte und lauflängencodierte Farbe „0“ in einem Frame tatsächlich auch die häufigste Farbe in diesem Frame sein müsse. Einer Verwirklichung der Merkmale 3 und 6 stehe weiter entgegen, dass auch das Einzel- und das Doppelpixel in Farbe „0“ lauflängencodiert seien und entsprechend wiedergegeben würden; patentgemäß finde eine Lauflängencodierung jedoch nur bei drei oder mehr aufeinanderfolgenden Pixeln Anwendung. Im Standard werde ein Lauf und damit eine Lauflängencodierung stets durch das erste Codewort „0000“ angezeigt. Die Farbe 0 werde für die Darstellung von einem bis neun Pixel daher stets lauflängencodiert. Wenn das erste Bit des zweiten Codeworts (Nibble) = 0 sei und die folgenden drei Bits ≠ 0 seien, handele es sich um einen Lauf von drei bis neun Pixeln der Farbe „0“; wenn das erste Bit des zweiten Codeworts (Nibble) = 1 sei, gebe dies in Kombination mit den darauffolgenden Bits an, ob es sich um ein oder zwei Pixel der Farbe „0“ oder um Läufe von mehr als drei Pixeln einer anderen Farbe handelt. Und schließlich werde Merkmal 6 nicht benutzt, weil Läufe von mehr als drei Pixeln einer anderen Farbe als „0“ als Lauflänge decodiert und nicht einzeln erzeugt würden. Das Klagepatent werde sich zumindest nicht als rechtsbeständig erweisen. Die Beklagte zu 2 stellt eine eigene haftungsrechtliche Verantwortung für den inländischen Vertrieb von ihr hergestellter, angegriffener Ausführungsformen in Abrede. Sie führt aus, die Klägerin behaupte schlicht unsubstantiiert, ohne Beweisangebot und tatsächlich auch unzutreffend, sie nehme eigene Angebots- und Vertriebshandlungen in Deutschland vor. Die Beklagten zu 3 und 4 sind der Ansicht, sie hätten nach der bisherigen Sachlage rechtskonform gehandelt und insbesondere den allenfalls an sie zu stellenden Prüfungspflichten genügt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2013 Bezug genommen.