Beschluss
7 O 149/12
LG Mannheim 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2013:0730.7O149.12.0A
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Leitsätze
Die besondere Gebühr gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1900 KV-GKG für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs entsteht grundsätzlich nicht, wenn nur ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches nach den Kostengesetzen eine eigene, das dortige Verfahren insgesamt abgeltende Verfahrensgebühr angefallen ist, miterledigt wird.(Rn.10)
Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 4.3.2013 wird der Kostenansatz gem. Berechnung v. 1.2.2013 insoweit aufgehoben und abgeändert, als über eine Verfahrensgebühr i.H.v. 91.456,00 € hinaus eine Vergleichsgebühr i.H.v. 1.114,00 € erhoben worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die besondere Gebühr gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1900 KV-GKG für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs entsteht grundsätzlich nicht, wenn nur ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches nach den Kostengesetzen eine eigene, das dortige Verfahren insgesamt abgeltende Verfahrensgebühr angefallen ist, miterledigt wird.(Rn.10) Auf die Erinnerung der Klägerin vom 4.3.2013 wird der Kostenansatz gem. Berechnung v. 1.2.2013 insoweit aufgehoben und abgeändert, als über eine Verfahrensgebühr i.H.v. 91.456,00 € hinaus eine Vergleichsgebühr i.H.v. 1.114,00 € erhoben worden ist. I. Die Klägerin verfolgte mit Klage vom 30.5.2012 gegenüber den Beklagten wegen patentanwaltlicher Pflichtverletzung im Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt die Feststellung, dass die Beklagten der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hätten, der dieser und sechs bezeichneten Schwestergesellschaften durch den rechtskräftigen Widerruf des europäischen Patents […] entstanden war und noch entstehen würde. Die Beklagten zu 1, 6, 7 und 8 nahmen die im hiesigen Verfahren zum Zwecke des Vergleichsschlusses Beigetretenen im Wege der Klage vor dem Landgericht München I - Az.: […] - auf Befreiung von den gegen sie gerichteten Forderungen der Klägerin in Anspruch. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 21.12.2012 den Streitwert des dortigen Rechtsstreits (vorläufig) auf 1.000.000 € festgesetzt. In der hiesigen Sitzung vom 25.1.2013 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Beigetretenen einen die Klage abgeltenden und das Verfahren in München zugleich miterledigenden Vergleich. Mit Beschluss vom 29.1.2013 setzte die Kammer den Streitwert im Rechtsstreit auf 30.000.000 € und den Vergleichsmehrwert im Hinblick auf das erledigte Verfahren vor dem Landgericht München I auf 1.000.000 € fest. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Kostenbeamtin fertigte am 1.2.2013 folgenden Kostenansatz Nr. 1210, 1211 KV-GKG Verfahrensgebühr aus 30.000.000,00 €: 91.456,00 € Nr. 1900 KV-GKG Vergleichsgebühr aus 1.000.000,00 €: 1.114,00 € gesamt: 92.570,00 € und veranlasste die Zurückzahlung der hiernach nicht zum Soll gestellten Kosten. Die Klägerin beanstandet unter Verweis auf § 36 Abs. 3 GKG und eine Entscheidung des OLG Köln, Beschluss v. 22.4.2010, NJW-RR 2010, 1512 den Ansatz der Vergleichsgebühr mit Anwaltsschriftsatz vom 4.3.2013. Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertete Eingabe hat die Kostenbeamtin den Kostenansatz überprüft und ohne eigene Abänderung die Akten zur Überprüfung im Verwaltungsweg der Bezirksrevisorin mit Verfügung vom 12.3.2013. Nach Überprüfung des Kostenansatzes vom 25.3.2013 erachtet die Bezirksrevisorin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG München, Beschluss v. 10.12.2008 - 11 W 2504/08 - die Erinnerung als unbegründet. Die Bezirksrevisorin beantragt als Vertreterin der Staatskasse, die Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückzuweisen. Der originär zur Entscheidung über die Erinnerung berufene Einzelrichter hat mit Beschluss vom 22.7.2013 das Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung auf die Kammer übertragen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige, gegen die Erhebung einer Vergleichsgebühr i.H.v. 1.114,00 € gerichtete Erinnerung gegen den Kostenansatz hat in der Sache Erfolg. Die Erhebung einer Vergleichsgebühr ist vorliegend unzulässig. Gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1900 KV-GKG entsteht als besondere Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs eine 0,25 Vergleichsgebühr, „soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt“. Wird – wie vorliegend – ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches nach den Kostengesetzen eine eigene, das dortige Verfahren insgesamt abgeltende Verfahrensgebühr angefallen ist, in einem Prozessvergleich mit erledigt, entsteht insoweit eine gesonderte Vergleichsgebühr in dem Verfahren des Vergleichsschlusses grundsätzlich nicht. Die Kammer folgt in dieser Konstellation der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, KV Nr. 1900 Rz. 12; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, 1900 KV Rz. 13), wonach keine Vergleichsgebühr entsteht, wenn für den überschießenden Teil bereits anderweitig eine Verfahrensgebühr angefallen ist. Zwar wird der Wortlaut des Gebührentatbestands regelmäßig in dieser Fallkonstellation erfüllt sein. Jedoch gebietet das das Gebührenrecht als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes systemtragende Äquivalenzprinzip, welches die Gebührenerhebung und -bemessung nach den Prinzipien der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs erlaubt (vgl. Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 3 Rz. 20), eine entsprechende teleologische Reduktion des Tatbestands nach Nr. 1900 KV-GKG. Im Einzelnen: Die als besondere Gebühr ausgestaltete Vergleichsgebühr ist eine Handlungs- oder Aktgebühr (vgl. Hartmann, a.a.O., 1900 KV Rz. 1), welche hinsichtlich des Mehrwerts eines Prozessvergleichs („soweit … übersteigt“) pauschal die Mitwirkung des Gerichts abgelten soll. Bereits der Wortlaut des Gebührentatbestands macht deutlich, dass es für den Vergleich über den Verfahrensgegenstand selbst mit der angefallenen Verfahrensgebühr sein Bewenden hat (vgl. Hartmann, a.a.O., 1900 KV Rz. 6, 7). Das gesetzliche Kostenrecht formt hierdurch ausdrücklich in Bezug auf das konkrete, dem Vergleich unmittelbar unterliegende Verfahren das Äquivalenzprinzip dahin aus, dass ein durch die streitwertabhängige Verfahrensgebühr nicht abgedeckter überschießender Teil des Vergleichs eine weitere, nämlich besondere Gebühr als Aktgebühr für die Protokollierung des Vergleichs auslöst. Erhebt der nach dem Kostenrecht für den Bürger als Einheit anzusehende Justizfiskus jedoch auch in dem durch Prozessvergleich mit erledigten Rechtsstreit eine die Verfahrenskosten dort abgeltende Verfahrensgebühr, hat der (einheitliche) Justizfiskus sowohl unter Kostendeckungs- wie unter Vorteilsausgleichsgesichtspunkten die durch die beiden Verfahren und den sie beendenden Prozessvergleich zu deckenden Aufwendungen schon durch die jeweiligen Verfahrensgebühren auf die Kostenschuldner (vgl. § 22 Abs. 1 S. 4 GKG) überwälzt und bei diesen die mit dem Vergleichsschluss für die Kostenschuldner einhergehenden Vorteile abgeschöpft. Eine zusätzliche Erhebung einer Vergleichsgebühr für den im konkreten Verfahren des Vergleichsschlusses überschießenden Vergleichsteil wäre nach dem die Gebührenerhebung tragenden und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG rechtfertigenden Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren. Hiernach ist der Gebührentatbestand einengend im vorstehenden Sinne auszulegen. Soweit die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse auf die Entscheidung des OLG München hingewiesen hat, steht diese Entscheidung dem hier von der Kammer eingenommenen Standpunkt nicht entgegen. Das OLG München hat lediglich entschieden, dass es – ausgehend von der „bewussten“ gesetzgeberischen Entscheidung, an den Mehrwert eines Vergleichs anknüpfend eine eigenständige Gebühr zu schaffen – im Rahmen des Gebührentatbestands nach Nr. 1900 KV-GKG nicht darauf ankommt, „ob sich aus den unterschiedlichen Werten des Vergleichs- und des Verfahrensgegenstandes ein Gebührensprung ergibt“. Diese Entscheidung steht also lediglich jener Auffassung entgegen, wonach eine Vergleichsgebühr nur anfallen könne, wenn durch den Wert des Vergleichs der durch die Verfahrensgebühr abgegoltene Betrag überstiegen werde, wenn also durch den erhöhten Vergleichswert ein Gebührensprung erreicht werde. Der vorliegende Fall, dass zwei gerichtliche Verfahren durch den in einem Verfahren abgeschlossenen Vergleich erledigt werden, unterscheidet sich jedoch dadurch, dass bereits tatsächlich jeweils Verfahrensgebühren angefallen sind und der durch Verfahren und Vergleich verursachte Aufwand des (einheitlichen) Justizfiskus mittels der Verfahrensgebühren gedeckt wird. Die Entscheidung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).