Urteil
7 O 307/12
LG Mannheim 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2013:0913.7O307.12.0A
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Leitsätze
1. Für das Entstehen der Verpflichtung des die Erfindung nutzenden Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmererfinder und Teilhaber am Patent einen Ausgleich für die Benutzung der Erfindung zu leisten, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Verlangen an den Arbeitgeber herantritt und eine Ausgleichspflicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht.(Rn.39)
2. Ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt gem. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB analog kann nicht zeitgleich neben dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Entscheidung gestellt werden und eine zeitgleiche Verurteilung erfolgen, weil sich der Anspruch allein auf eine bereits erteilte Auskunft / gelegte Rechnung bezieht.(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) seit dem 19.05.2005 pressgehärtete Bauteile, die aus einem Halbzeug aus ungehärtetem, warm umformbaren Stahlblech unter Anwendung eines Verfahrens hergestellt worden sind, bei dem das Halbzeug auf eine Temperatur oberhalb der Austenitisierungstemperatur erwärmt und in einem Warmumformwerkzeug pressgehärtet wird und wobei die Umformgeschwindigkeit, mit welcher das Halbzeug im Warmumformwerkzeug durch ein Ziehverfahren umgeformt wird, so hoch ist, dass der Umwandlungsprozess von einem austenitischen in ein martensitisches oder bainitisches Gefüge erst nach Beendigung des Umformvorgangs abgeschlossen ist und wobei als Warmumformwerkzeug eine Hochgeschwindigkeitspresse verwendet wird (Erfindung, beschrieben nach Anspruch 1 des deutschen Patents […]),
a) im Inland (Geltungsbereich des Patents […])
und
b) in Staaten (Ausland), in denen für die Erfindung Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten bestanden haben, namentlich in den USA und Japan, bis zu einer Aufgabe dieser Rechte oder Anmeldungen,
aa) von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern bezogen und
bb) gegenüber Dritten angeboten und im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts in den Verkehr gebracht
hat/haben,
wobei anzugeben sind die
(1) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, anderen Vorbesitzer und Dritten,
(2) Mengen, Preise, Artikelnummern/Typennummern für die vorgenannten Erzeugnisse
und zwar geordnet nach Ländern und Kalendervierteljahren.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
- in Ziffer 1 (Auskunft/Rechnungslegung) i.H.v. 10.000,00 €,
- in Ziffer 3 (Kosten) i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Entstehen der Verpflichtung des die Erfindung nutzenden Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmererfinder und Teilhaber am Patent einen Ausgleich für die Benutzung der Erfindung zu leisten, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Verlangen an den Arbeitgeber herantritt und eine Ausgleichspflicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht.(Rn.39) 2. Ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt gem. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB analog kann nicht zeitgleich neben dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Entscheidung gestellt werden und eine zeitgleiche Verurteilung erfolgen, weil sich der Anspruch allein auf eine bereits erteilte Auskunft / gelegte Rechnung bezieht.(Rn.60) 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) seit dem 19.05.2005 pressgehärtete Bauteile, die aus einem Halbzeug aus ungehärtetem, warm umformbaren Stahlblech unter Anwendung eines Verfahrens hergestellt worden sind, bei dem das Halbzeug auf eine Temperatur oberhalb der Austenitisierungstemperatur erwärmt und in einem Warmumformwerkzeug pressgehärtet wird und wobei die Umformgeschwindigkeit, mit welcher das Halbzeug im Warmumformwerkzeug durch ein Ziehverfahren umgeformt wird, so hoch ist, dass der Umwandlungsprozess von einem austenitischen in ein martensitisches oder bainitisches Gefüge erst nach Beendigung des Umformvorgangs abgeschlossen ist und wobei als Warmumformwerkzeug eine Hochgeschwindigkeitspresse verwendet wird (Erfindung, beschrieben nach Anspruch 1 des deutschen Patents […]), a) im Inland (Geltungsbereich des Patents […]) und b) in Staaten (Ausland), in denen für die Erfindung Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten bestanden haben, namentlich in den USA und Japan, bis zu einer Aufgabe dieser Rechte oder Anmeldungen, aa) von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern bezogen und bb) gegenüber Dritten angeboten und im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts in den Verkehr gebracht hat/haben, wobei anzugeben sind die (1) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, anderen Vorbesitzer und Dritten, (2) Mengen, Preise, Artikelnummern/Typennummern für die vorgenannten Erzeugnisse und zwar geordnet nach Ländern und Kalendervierteljahren. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung - in Ziffer 1 (Auskunft/Rechnungslegung) i.H.v. 10.000,00 €, - in Ziffer 3 (Kosten) i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die zulässige Klage hat hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens nach Antrag 1 Erfolg, erweist sich aber im Übrigen als unbegründet und ist hiernach insoweit abzuweisen. I. Antrag 1 Das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren nach Antrag 1 ist - mit den sich im Rahmen des § 308 Abs. 1 ZPO haltenden sprachlichen Modifikationen - begründet. 1. Der Kläger hat nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Vorbereitung und Bezifferung seiner Vergütungsansprüche als Arbeitnehmererfinder (vgl. insoweit BGHZ 183, 182 - Türinnenverstärkung m.w.N. zur st. Rspr.) sowie seiner Ausgleichsansprüche als Teilhaber am deutschen Patent (vgl. insoweit BGH, GRUR 2006, 401 - Zylinderrohr). a) Nach unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung, also seit dem 19.5.2005, gebührt dem Kläger gegenüber der Beklagten gem. § 43 Abs. 3 S. 1 ArbnErfG n.F. i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 3 S. 2 ArbnErfG a.F. dem Grunde nach ein Anspruch auf angemessene Vergütung als Arbeitnehmererfinder. Dieser Vergütungsanspruch erfasst zum einen die Benutzung der Diensterfindung im Inland durch Gebrauch und Vertrieb pressgehärteter Bauteile als unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse (vgl. § 9 S. 2 Nr. 3 PatG) und erstreckt sich zeitlich bis zur Übertragung des dem Miterfinderanteil entsprechenden Anteils am deutschen Patent nach Freigabe des Schutzrechtsanteils, also bis 8.2.2012. Zum anderen erfasst der Vergütungsanspruch die Benutzung der Diensterfindung im Ausland, wo Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen bestanden haben, und zwar bis zur jeweiligen Schutzrechtsaufgabe. Rechtshemmende Einreden gegen den Vergütungsanspruch hat die Beklagte nicht erhoben. b) Seit dem 9.2.2012 besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten in Ansehung des übertragenen Anteils am deutschen Patent eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff. BGB (vgl. hierzu BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II; OLG Düsseldorf, Mitt. 2006, 184 - Drehschwingungstilger) und kann der Kläger eine finanzielle Ausgleichung der von der Beklagten durch Inlandsbenutzung nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG erzielten Gebrauchsvorteile (§ 743 Abs. 2 BGB) fordern gem. § 745 Abs. 2 BGB. Für das Entstehen der Verpflichtung des die Erfindung nutzenden Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmererfinder und Teilhaber am Patent einen Ausgleich für die Benutzung der Erfindung zu leisten, reicht es - in Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung der Patentinhaber oder einer abweichenden Beschlussfassung nach § 745 Abs. 1 BGB - aus, wenn der Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Verlangen an den Arbeitgeber herantritt und eine Ausgleichspflicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Drehschwingungstilger). Die erforderliche Geltendmachung eines solchen Nutzungsausgleichsanspruchs erfolgte bei verständiger Würdigung der im Prozess vorgelegten, mit dem frühesten Rechnungslegungsbegehren des Klägers im Schreiben vom 23.5.2011 (Anlage K7) beginnenden Korrespondenz der Parteien bereits vor der Anteilsübertragung, zumindest konkludent mit den Schreiben vom 8.11.2011 (Anlage K13) und vom 14.12.2011 (Anlage K17). In diesen Schreiben forderte der Kläger von der Beklagten die Anteilsübertragung unter Wiederholung seines Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens und sah einer gemeinsamen Verwertung des deutschen Patents entgegen. Hierin musste die Beklagte bei der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) erkennen, dass die bislang der Vergütungspflicht nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG unterfallenden Benutzungshandlungen als Gebrauch des (zukünftig) gemeinschaftlichen deutschen Patents nach entsprechender Anteilsübertragung keine unentgeltlichen Vorteile für die Beklagte bringen sollten, dass also konkludent eine billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangt wird. Dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht es in dieser durch das Arbeitnehmererfinderrecht wie die Gebrauchsdisparität vorgeprägten Bruchteilsgemeinschaft an einem Patent, dass die das Patent durch Eigengebrauch nutzenden Teilhaber für diesen Gebrauch den weiteren Teilhabern ein angemessenes Entgelt nach Maßgabe der betroffenen Anteile zahlen. Unabhängig davon hat der Kläger vorliegend auch nach der Anteilsübertragung einen arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütungsanspruch gem. § 43 Abs. 3 S. 1 ArbnErfG n.F. i.V.m. § 16 Abs. 3 ArbnErfG a.F. in Ansehung des von der Beklagten vorbehaltenen nichtausschließlichen Nutzungsrechts. Dieser Vergütungsanspruch tritt wie das vorbehaltene Nutzungsrecht neben die Regelungen des Gemeinschaftsrechts (vgl. Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl., § 16 Rz. 97, 98). 2. Die vom Kläger mit seinem Klageantrag zur Auskunft und Rechnungslegung geforderten Informationen halten sich ihrem Umfang nach in den durch § 242 BGB gezogenen Grenzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. a) Der Kläger kann zunächst Auskunft über die Liefermengen und -preise einschließlich der Handlungen konzernangehöriger Unternehmen (vgl. Tenor lit. bb) und Ziff. (2)) fordern, denn diese Informationen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber (bzw. Teilhaber) von der (Dienst-)Erfindung Gebrauch macht und bildet sonach den Anknüpfungspunkt zur Berechnung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Vergütungs- und Ausgleichsansprüche (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 37ff. - Türinnenverstärkung). b) Zum Zwecke der Überprüfung (vgl. insoweit BGH, a.a.O., Tz. 44 - Türinnenverstärkung) der zu Liefermengen und -preisen geforderten Einzelauskünfte auf eine gewisse Plausibilität hin bedarf der Kläger auch der weiteren Informationen über Herkunft (vgl. Tenor lit. aa) und Ziff. (1)), Abnehmer (vgl. Tenor lit. bb) und Ziff. (2)), Angebotshandlungen (vgl. Tenor lit. bb)) und Produktangaben wie Artikel- und Typennummern (vgl. Tenor Ziff. (2)). 3. Den so gegenüber dem Kläger geschuldeten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hat die Beklagte bislang nicht erfüllt. Die im Prozess vorgelegte Anlage […]4a ist keine dem beantragten und tenorierten Inhalt genügende, einheitliche, sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung. Es fehlen neben den Auskünften zu Auslands- und Konzernnutzungen jedenfalls die zur Plausibilitätskontrolle geforderten Angaben. Auf eine Teilauskunft muss sich der Kläger nicht verweisen lassen (§ 266 BGB). Ausgehend von ihrer mit der Teilauskunft nach Anlage […]4a abgegebenen Verpflichtungserklärung wird die Beklagte eine dies berücksichtigende, die tenorierten Informationen umfassende geordnete Gesamtaufstellung noch zu erbringen haben. II. Antrag 2 Das Auskunfts- und Vorlagebegehren nach Antrag 2 ist unbegründet. Es entbehrt der rechtlichen Grundlage. 1. Ein Vorlage- / Überlassungsanspruch hinsichtlich der an Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer der pressgehärteten Bauteile gerichteten Benutzungsanfragen betreffend das erfindungsgemäße Verfahren sowie die hierauf erfolgten Rückantworten besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 810 BGB. aa) Die begehrten Unterlagen sind keine Urkunden i.S.d. Vorschrift. Die Unterlagen beurkunden weder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem anderen, noch enthalten sie Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft. Schließlich sind die Unterlagen auch nicht im Interesse des Klägers als Anspruchsteller errichtet. Letzteres erfordert, dass die Urkunde zumindest nach dem Zweck ihrer Errichtung zu diesem Zeitpunkt auch dazu bestimmt ist, dem Anspruchsteller als Beweismittel zu dienen oder doch seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 810 Rz. 3). Eine solche Zweckbestimmung kann nicht festgestellt werden. Die Benutzungsanfragen dienten lediglich der internen Ermittlung und Prüfung der Beklagten, ob die von ihr verwendeten pressgehärteten Bauteile aus dem erfindungsgemäßen Verfahren stammen und hiernach der Vergütungspflicht hinsichtlich eines Eigengebrauchs unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse unterfallen. Diese Unterlagen bereiteten insoweit die für den Kläger allein maßgebliche Auskunft und Rechnungslegung allenfalls im Interesse der insoweit verpflichteten Beklagten selbst vor. Die Antwort der Vorbesitzer auf diese Anfragen wiederum erfolgte allein - wenn überhaupt - im Interesse der Beklagten. bb) Darüber hinaus hat der Kläger kein rechtliches Interesse an den Unterlagen dargetan. Ein solches setzt voraus, dass die Unterlagen zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt werden, wobei die Urkundenvorlage nur die letzte Klarheit über einen wahrscheinlichen Anspruch schaffen soll, das rechtliche Interesse also fehlt, wenn die Vorlegung ohne genügend konkrete Anhaltspunkte lediglich dazu dienen soll, erst Unterlagen für eine Rechtsverfolgung zu schaffen (vgl. Sprau, a.a.O., § 810 Rz. 2). (1) Soweit der Kläger sein rechtliches Interesse mit den ihm zustehenden Vergütungs- und Ausgleichsansprüchen gegenüber der Beklagten zu begründen sucht, bedarf er der begehrten, bislang errichteten Unterlagen zur Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nicht, insbesondere mit Rücksicht auf die erklärte Verpflichtung der Beklagten, sämtliche bezogenen und vertriebenen pressgehärteten Bauteile, hinsichtlich derer die Beklagte - bspw. aufgrund entsprechender Erklärungen der Zulieferer - bis zu einer Vergütungsabrechnung noch keine positive Kenntnis hat, dass diese nicht nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellt worden sind, als unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Rahmen einer Auskunft verbindlich zu deklarieren. Der Einwand des Klägers, er habe einen Anspruch auf eine den Tatsachen entsprechende Negativauskunft, weil er schon nicht verpflichtet sei, quasi nicht geschuldete Vergütungen schenkungsweise anzunehmen, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat lediglich - wie vorstehend aufgezeigt - Vergütungs-/Ausgleichsansprüche und zu deren Vorbereitung einen entsprechenden Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch. Ist die Beklagte als Schuldnerin dieser Ansprüche aufgrund der sich für sie ergebenden tatsächlichen Schwierigkeiten einer gesicherten Informationserlangung bei ihren Zulieferern - mit Ausnahme der von „[…]“ unter Verweis auf die Nutzung eines anderen patentgeschützten Verfahrens erklärten Negativauskunft - und damit auf ungeklärter Tatsachengrundlage bereit, sämtliche pressgehärteten Bauteile einer Auskunft zugrundezulegen, zu vergüten und auf eine Rückforderung im Falle einer später zu erlangenden anderweitigen positiven Kenntnis verzichten zu wollen, erfüllt sie nicht nur die von vornherein berechtigten Vergütungsansprüche des Klägers, sondern entzieht sie zugleich einem ggf. weitergehenden, von der Rechtsordnung anzuerkennenden Informationsinteresse des Klägers den Boden. Denn selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt erweisen sollte, dass die pressgehärteten Bauteile, die deklariert und vergütet sein werden, nicht aus dem erfindungsgemäßen Verfahren stammen und hiernach nie einer Vergütungs- und Ausgleichspflicht unterlegen haben, hätte die Beklagte aufgrund ihrer Erklärung das Risiko der Leistung auf eine Nichtschuld bewusst auf sich genommen, also erkennbar in der Absicht gehandelt, auch für den Fall der Nichtschuld zu leisten, wonach der Kläger - unabhängig vom Zustandekommen eines Verzichtsvertrags zwischen den Parteien - schon gemäß § 814 Fall 1 BGB (vgl. hierzu Sprau, a.a.O., § 814 Rz. 3) keiner Rückforderung einer Zahlung zukünftig ausgesetzt sein wird. Insoweit ist auch der Verweis des Klägers auf eine ggf. eintretende - ihn möglicherweise belastende - objektive Schenkungssteuerpflichtigkeit der ggf. erfolgten Leistung auf eine Nichtschuld rechtsirrig. Die auf den Auskünften der Beklagten beruhenden zukünftigen Zahlungen gründen auf der die geltend gemachten Arbeitnehmererfindervergütungs- oder Gemeinschaftsausgleichsansprüche dem Grunde nach rechtfertigenden (Arbeitnehmer-)Miterfinderstellung des Klägers, sind hiernach durch das individuelle Dienstverhältnis oder die Erfindungsverwertung objektiv veranlasste, der Einkommensteuer unterliegende (nachträgliche) Einnahmen (i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 24 Nr. 2 EStG bzw. i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 / Nr. 6, 4 Abs. 3 S. 1 / 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 / 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG) und gerade keine der Schenkungssteuer unterfallende, auf dem „Willen zur Unentgeltlichkeit“ auf Seiten des Zuwendenden beruhende, freigebige Zuwendungen unter Lebenden (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die schließlich vom Kläger geäußerte Besorgnis, aufgrund der Erklärung der Beklagten seien weiterhin sich ändernde Erklärungen nach erteilter Auskunft / gelegter Rechnung zu erwarten, ist im Ergebnis ebenso unerheblich. Die Beklagte als Schuldnerin ist im Rahmen eines etwaigen Vergütungshöheprozesses ohnehin - vergleichbar einem Schadensersatzhöheprozess wegen Patentverletzung (vgl. insoweit Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2234ff.) - nicht an ihre Angaben der Auskunft / Rechnungslegung gebunden und danach nicht gehindert, neue Tatsachen substantiiert vorzutragen. Jedoch sind die klägerischen Interessen dann durch eine die Beklagte treffende Beweislast hinsichtlich der von der Rechnungslegung abweichenden Tatsachen und einen die Beklagte ggf. treffenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB abgesichert. Nach alledem kann ein sich auf die Vorlage der begehrten Unterlagen beziehendes, berechtigtes Informationsinteresse des Klägers zur Durchsetzung seiner Vergütungsansprüche nicht erkannt werden. (2) Soweit der Kläger auf ein vom Vergütungsinteresse abzugrenzendes Interesse abstellt, als Mitinhaber des deutschen Patents gegen etwaig unberechtigte Patentnutzungen, also Patentverletzungen, durch die Zulieferer der Beklagten vorgehen zu wollen, scheitert ein den Vorlageanspruch rechtfertigendes Interesse schon daran, dass eine auf substantiierten Tatsachenvortrag gründende, hinreichende Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Patentbenutzung durch Zulieferer nicht dargetan ist. Das Begehren zielt vielmehr auf eine schlichte Ausforschung. b) Ein Vorlageanspruch besteht ebenso wenig als Teil des auf einer Sonderbeziehung der Parteien beruhenden, gewohnheitsrechtlich anerkannten Auskunftsanspruchs gem. § 242 BGB. aa) Soweit der Kläger auf seine Vergütungs- und Ausgleichsansprüche verweist, ist ein über den in Ziffer 1 des Tenors zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinausgehender Vorlageanspruch zur Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche nicht erforderlich, wie vorstehend (II.1.a)bb)(1)) zum mangelnden rechtlichen Interesse ausgeführt. bb) Das Interesse des Klägers an einer Verwertung seines Patentanteils im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft am deutschen Patent einschließlich eines etwaigen Vorgehens gegen möglicherweise patentverletzend handelnde Zulieferer der Beklagten kann den geltend gemachten Vorlageanspruch nicht rechtfertigen. (1) Hinsichtlich dieses Interesses besteht zwischen den Parteien schon keine den Kläger schützende Sonderverbindung. Die Beklagte als frühere Arbeitgeberin trifft zunächst keine nachwirkende arbeitsvertragliche Treuepflicht („Fürsorgepflicht“). Mit der Freigabe und Übertragung des entsprechenden Patentanteils nach § 16 Abs. 1 ArbnErfG sind die im Dienstverhältnis etwaig begründeten und nach Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten fortwirkenden Treuepflichten hinsichtlich des Bestands und der Integrität der aus dem ursprünglich in Anspruch genommenen Miterfinderanteil folgenden Schutzrechte beendet worden und bestehen aus dem bei der Beklagten verbliebenen einfachen Nutzungsrecht nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG lediglich Vergütungsansprüche für Eigennutzungen fort. Die zwischen den Parteien bestehende Bruchteilsgemeinschaft begründet für sich lediglich eine Sonderverbindung, die auf ordentliche Erfüllung der sich aus §§ 743 ff. BGB ergebenden Pflichten gerichtet ist, aus der aber gerade keine allgemein wechselseitigen Pflichten der Teilhaber zu Schutz oder gar Förderung der wirtschaftlichen Interessen folgen (vgl. BGHZ 62, 243, Tz. 10, 11; Sprau, a.a.O., § 741 Rz. 9). (2) Darüber hinaus ist der Kläger zur Wahrung seiner „Verwertungs- und Verfolgungsinteressen“ auch gar nicht auf die der Beklagten ggf. vorliegenden Informationen in den begehrten Unterlagen und eine entsprechende Mitwirkung der Beklagten angewiesen. Eine entschuldbare Ungewissheit auf Seiten des Klägers und damit eine im Rahmen eines Mitwirkungsanspruchs aus Treu und Glauben vorauszusetzende Erforderlichkeit besteht gerade nicht. Vielmehr ist es dem Kläger als Patentmitinhaber unbenommen, gegen etwaige Verletzer unabhängig von der Beklagten (analog § 1010 BGB) vorzugehen, und kann er hierbei wie jeder Berechtigte zur Meidung der Folgen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zunächst im Rahmen einer Berechtigungsanfrage genau die Informationen erlangen, die er aus den der Beklagten ggf. vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sucht. cc) Soweit im klägerischen Vortrag schließlich anklingt, die Beklagte sei zur Auskunft und Vorlage wegen eines „eigenen gegen das Bruchteilsrecht verstoßenden Verhaltens“ verpflichtet, als diese von ggf. nicht wirksam lizensierten Zulieferern beziehe, verkennt der Kläger bereits, dass - ungeachtet einer etwaigen Patentverletzung durch Zulieferer bei Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens und Vertrieb der Verfahrenserzeugnisse (zum diesbezüglichen „Verfolgungsinteresse“ vgl. vorstehende Ausführungen unter II.1.b)bb)(1)) - der Erwerb entsprechender Verfahrenserzeugnisse durch die Beklagte und der entsprechende Weitervertrieb im Inland jedenfalls in Ermangelung eines abweichenden Mehrheitsbeschlusses durch das Nutzungsrecht der Beklagten gem. § 743 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 PatG gedeckt sind und sonach die Beklagte selbst nicht rechtswidrig handelt. c) Die schlichte Tatsache, dass jemand - hier die Beklagte - Informationen besitzt, die für einen anderen - hier den Kläger - bedeutsam sind, begründet keine Auskunftspflicht (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 260 Rz. 5). 2. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Gründe, aus denen die Beklagte der Auffassung ist oder war, ihre Zulieferer benutzten die Erfindung nicht, besteht - entsprechend der vorstehenden Ausführungen zum Vorlageantrag (II.1.a)bb), b)bb)) - weder mit Rücksicht auf die Vergütungs- und Ausgleichsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten noch mit Rücksicht auf die geltend gemachten „Verwertungsinteressen“ am deutschen Patent. 3. Der auf Prüfung der Voraussetzungen einer Ausdehnung des der Beklagten vorbehaltenen Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG auf die Zulieferer als „verlängerte Werkbank“ gerichtete Auskunftsanspruch („mitzuteilen, ob die Beklagte auf die in Antrag 1 erwähnten Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer einen bestimmenden und wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang deren Herstellung und Vertrieb der in Antrag 1 genannten Erzeugnisse hat“) entbehrt ebenso der Grundlage. Zur Durchsetzung seiner Vergütungs- und Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten seit dem 9.2.2012 ist der Kläger nicht auf eine solche Kenntnis angewiesen, weil die Beklagte jedenfalls einen Ausgleich nach § 745 Abs. 2 BGB schuldet und dieser Anspruch unabhängig von dem - inhaltlich nicht darüber hinausreichenden - arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütungsanspruch und dessen Voraussetzungen und Grenzen besteht (vgl. vorstehend I.1.b). Soweit sich der Kläger auf sein „Verwertungs- und Verfolgungsinteresse“ hinsichtlich patentverletzender Handlungen der Zulieferer beruft, fehlt es an einer zwischen den Parteien bestehenden Grundlage, die die Beklagte zur Mitwirkung durch Auskunftserteilung verpflichtet (vgl. vorstehend II.1.b)bb)(1)). Soweit der Kläger schließlich eine Auskunftspflicht daraus abzuleiten sucht, die Beklagte müsse offenlegen, nicht pflichtwidrig zu handeln durch Erwerb und Weitervertrieb der pressgehärteten Bauteile, indem sie die Voraussetzungen des betrieblichen Eigennutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 ArbnErfG bei Bezug von Zulieferern darlege, verkennt der Kläger wiederum, dass das Handeln der Beklagten (als Mitpatentinhaberin) insoweit ohnehin von § 743 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 3 PatG gedeckt ist (vgl. vorstehend II.1.b)cc)). III. Antrag 3 Der auf Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt gerichtete Antrag 3 ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt gem. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB analog liegen nicht vor. Denn eine Rechnung, die den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers erfüllt, hat die Beklagte bislang - schon nach dem Vortrag des Klägers selbst - nicht gelegt. Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgt allein den Zweck, eine gegebene Auskunft, die der Gläubiger als Erfüllung seines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs akzeptieren muss, dem Test zu unterwerfen, ob die zur Auskunft verpflichtete Person hierfür auch persönlich in einem formalisierten Verfahren die auch strafrechtlich relevante persönliche Verantwortung übernimmt. Nach Wortlaut und Zweck der anzuwendenden Bestimmungen bezieht sich der Anspruch allein auf eine bereits erteilte Auskunft / gelegte Rechnung. Erst an diese kann sich - ggf. unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Verhaltens des Schuldners im Rahmen einer Betrachtung dessen Gesamtverhaltens - der Grund zur Annahme anknüpfen, dass der Schuldner nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt hat; eine Verdächtigung des Auskunftspflichtigen im Voraus ist unzulässig. Entsprechend kann dieser Anspruch nicht zeitgleich neben dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Entscheidung gestellt werden und eine zeitgleiche Verurteilung erfolgen (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rz. 291; wohl auch BGHZ 92, 62, insb. Tz. 19 - Dampffrisierstab II). IV. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in Ansehung dem Kläger zustehender arbeitnehmererfinderrechtlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden zum 30.9.2006 bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur angestellt. Er ist zu einem Anteil von 25% Miterfinder der Diensterfindung „Hochgeschwindigkeitswarmumformung“, welche ein Verfahren zum Herstellen eines pressgehärteten Bauteils betrifft, wie es bspw. im Automobilbau Verwendung findet. Die Beklagte, ein deutscher Automobilhersteller, hat die am 28.1.2005 gemeldete Diensterfindung zunächst mit Schreiben vom 19.5.2005 unbeschränkt in Anspruch genommen und mit Anmeldung vom 2.9.2005 die Erteilung des deutschen Patents […] am 18.3.2010 erwirkt. Gegen das Patent sind Einsprüche, u.a. der […], anhängig, die sich u.a. auf eine etwaige offenkundige Vorbenutzung durch den Automobilzulieferer […] stützen. Anspruch 1 des deutschen Patents hat folgenden Wortlaut: Mit Schreiben vom 8.6.2006 (Anlage K5a) unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, Schutzrechtsanmeldungen für ausländische Staaten in Ansehung der Diensterfindung nur in folgenden Staaten „PCT mit USA und Japan“ vornehmen zu wollen, und behielt sich im Übrigen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (§ 14 Abs. 3 ArbnErfG) vor. Unter Inanspruchnahme der Priorität vom 2.9.2005 meldete die Beklagte im Nachgang hierzu die Diensterfindung am 10.8.2006 zum internationalen Patent mit der Veröffentlichungsnummer […] an. Mit Schreiben vom 15.1.2008 (Anlage K6) teilte die Beklagte dem Kläger unter Vorbehalt eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts (§ 16 Abs. 3 ArbnErfG) mit, die Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen für „Japan, USA“ aufgeben zu wollen. Entsprechende Schutzrechtsanmeldungen oder -übernahmen erfolgten durch den Kläger nicht. Unter Vorbehalt eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gegen angemessene Vergütung (§ 16 Abs. 3 ArbnErfG) mit Schreiben vom 12.9.2011 (Anlage K10) übertrug die Beklagte dem Kläger auf dessen Verlangen den ihm zustehenden Bruchteil des deutschen Patents am 9.2.2012 (Anlage K27); Kläger und Beklagte sind seit dem 12.3.2012 als Mitinhaber des deutschen Patents im Patentregister eingetragen. Eine Vergütungsvereinbarung oder einseitige Vergütungsfestsetzung durch die Beklagte ist bislang nicht erfolgt. Bereits mit Schreiben vom 23.5.2011 (Anlage K7) forderte der Kläger unter Hinweis darauf, keinerlei Vergütung erhalten zu haben, die Beklagte zu Auskunft und Rechnungslegung auf. Mangels „abschließender Anwendungsüberprüfung“ (Schreiben der Beklagten vom 8.6. und 29.7.2011; Anlagen K8, K9) und zuletzt mangels „konkreter Hinweise“ zur Anwendung des Verfahrens bei Zulieferern (Schreiben der Beklagten vom 31.7.2012; Anlage K22) erachtete die Beklagte in vorprozessualer Beantwortung des klägerischen Ansinnens einen Vergütungsanspruch nach „derzeitigem Kenntnisstand“ als nicht gegeben, stellte aber bei veränderter Informationslage eine schriftliche Information des Klägers und Ermittlung der Vergütung in Aussicht. Im Prozess überreichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.7.2013 (As. 80/81) eine als […]4 bezeichnete - als […]4a zur Akte genommene - Anlage mit einer nach Kalenderjahren, Zulieferern und Produktbezeichnungen aufgeschlüsselten Aufstellung über Liefermengen zum Zwecke der Auskunft, bei welcher die Beklagte - mit Ausnahme der auf „[…]“ entfallenden Lieferungen, hinsichtlich derer die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 15.3.2013 (S. 3 = As. 42) erklärt hat, dass nach Auskunft dieses Zulieferers dessen Bauteile nicht nach dem Verfahren der Diensterfindung sondern nach dem u.a. durch EP 1651789 B1 geschützten Verfahren gefertigt werden, und - bis zu einer abweichenden positiven Kenntnis vor Abrechnung und Auszahlung der nach diesen Zahlen geschuldeten Vergütung verbindlich annimmt, dass alle an die Beklagte (auch künftig) gelieferten warmumgeformten Blechteile aus dem nach der Diensterfindung geschützten Verfahren stammen. Der Kläger ist der Auffassung, die bisher erteilten Auskünfte seien ungenügend. Insbesondere auch um die Verwertung seines Bruchteils und um etwaige Verletzungshandlungen von Zulieferern prüfen zu können, sei er auf die nach Antrag 2 begehrten Auskünfte angewiesen und die Beklagte hierzu auch verpflichtet. Der Kläger beantragt zuletzt: die Beklagte wird verurteilt, 1. dem Kläger mitzuteilen und Rechnung darüber zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen (§ 5 AktG) im In- und Ausland seit dem 19.05.2005 pressgehärtete Bauteile aus einem Halbzeug aus ungehärtetem, warm umformbaren Stahl, welche durch unter Anwendung eines Verfahren hergestellt worden sind, bei dem das Halbzeug auf eine Temperatur oberhalb der Austenitisierungstemperatur erwärmt und in einem Warmumformwerkzeug pressgehärtet wird und wobei die Umformgeschwindigkeit, mit welcher das Halbzeug im Warmumformwerkzeug durch ein Ziehverfahren umgeformt wird, so hoch ist, dass der Umwandlungsprozess von einem austenitischen in ein martensitisches oder bainitisches Gefüge erst nach Beendigung des Umformvorgangs abgeschlossen ist und wobei als Warmumformwerkzeug eine Hochgeschwindigkeitspresse verwendet wird (Anspruch 1 des deutschen Patents […] i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern bezogen und gegenüber Dritten angeboten und verkauft hat, wobei anzugeben sind die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, anderen Vorbesitzern und Dritten, Mengen, Preise, Artikelnummern, Typnummern für die vorgenannten Erzeugnisse, und zwar geordnet nach Ländern und Kalenderjahren; 2. dem Kläger a) Kopien ihrer Anschreiben (Benutzungsanfragen) gegenüber den in Ziffer 1 erwähnten Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern sowie deren Antworten hierauf zu überlassen und b) mitzuteilen, aus welchen Gründen die Beklagte der Auffassung ist, die Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer benutzten die in Antrag 1 erwähnte Erfindung nicht und c) ferner mitzuteilen, ob die Beklagte auf die in Antrag 1 erwähnten Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer einen bestimmenden und wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang deren Herstellung und Vertrieb der in Antrag 1 genannten Erzeugnisse hat; 3. vertreten durch ihren Vorstand, dieser durch ihren Vorsitzenden oder anderer allein zur Abgabe rechtlicher Erklärungen befugter Vorstandsmitglieder, zu erklären, dass die bisherigen Auskünfte zur Nutzung des deutschen Patents […] so vollständig und richtig erteilt habe, als sie dazu imstande sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Auskunftsbegehren nach Antrag 1 sei zumindest zwischenzeitlich erfüllt. Im Übrigen entbehrten die Begehren der rechtlichen Grundlage.