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Urteil

1 Kls 4 Js 6396/19

LG Marburg 1. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2020:0225.1KLS4JS6396.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 239b Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 2, 4, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 239b Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 i. V. m. § 239a Abs. 2, 4, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 52 StGB II. Am Freitag, dem 19.04.2019, kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu einem Streit über verschiedene Themen, insbesondere die Vaterschaft des vierten Kindes. Infolgedessen verließ der Angeklagte das gemeinsam bewohnte Haus in der in mit einem zuvor gepackten Koffer. Im Laufe des Tages kehrte er jedoch zurück und die Eheleute legten ihren Streit bei. Am Abend besuchten sie gemeinsam eine Shisha-Bar und beschlossen, am bevorstehenden Sonntag für einen Familienbesuch nach … zu reisen. Am Morgen des 20.04.2019 nahm zunächst zwei Pakete entgegen, welche vom Cousin des Angeklagten stammten und jedenfalls auch Kleidung enthielten. Anschließend kam es erneut zu einem Streit zwischen den Eheleuten, da - entgegen einer zuvor getroffenen Absprache - ihren Ehemann nicht bei der Durchführung des geplanten Ölwechsels begleiten wollte, sondern nunmehr die Wohnung reinigen und für die geplante Reise nach packen wollte. Anlässlich dieses Streits und aufgrund der Befürchtung, von seiner Ehefrau betrogen zu werden, legte der Angeklagte sein Handy auf einen Schlafzimmerschrank und schaltete die Tonaufnahmefunktion ein. Sodann fuhr er gegen 10:00 Uhr – in Vorbereitung der anstehenden Reise nach - mit dem Pkw der Familie zu einem Bekannten, um mit diesem den Ölwechsel vorzunehmen. Hiervon kehrte er nach circa zwei Stunden zurück, wobei er sein Handy wieder an sich nahm und die Aufnahme beendete. Im Folgenden fuhren die Eheleute gemeinsam Einkaufen und kehrten gegen 14:00 Uhr zurück. Anschließend verließ der Angeklagte unter einem Vorwand erneut das Haus und hörte sich in einiger Entfernung zu selbigem die mit dem Handy angefertigte Tonaufnahme an. Hierbei gelangte der Angeklagte zu der Überzeugung, auf der Tonaufnahme seien Stimmen und Geräusche zu hören, die darauf schließen lassen, dass ihn seine Ehefrau mit einem anderen Mann betrüge. Unter diesem Eindruck kehrte er sodann gegen 17:00 Uhr zum gemeinsam bewohnten Haus zurück. Dort begab sich der Angeklagte in das Badezimmer, wo seine Ehefrau den gemeinsamen Sohn wusch. Diesen zerrte der Angeklagte aus dem Bad heraus, sodass er sich mit seiner Ehefrau im Ergebnis alleine in dem Raum befand. Anschließend schloss er die Badezimmertür von innen ab und zog ein mitgeführtes Küchenmesser. Er konfrontierte seine Ehefrau unter Vorhalt desselben mit seinem Verdacht, dass sie ihn mit einem anderen Mann betrüge und sagte zu ihr, dass er sie umbringen werde, wenn sie diesbezüglich nicht die Wahrheit sage. Unter fortwährendem Vorhalt des Messers forderte der Angeklagte seine Ehefrau sodann auf, sich auf den Rand der Badewanne zu setzen und sich die von ihm mit seinem Handy gefertigte Tonaufnahme anzuhören, welche seinen Vorwurf bestätigen sollte. Entgegen letzterem erklärte seine Ehefrau jedoch, auf der Aufnahme nur Kinderstimmen zu hören. Ferner schwor sie bei Gott, ihn nicht zu betrügen. Infolgedessen schlug der Angeklagte seine Ehefrau mit der flachen Hand ins Gesicht, zog sie an den Haaren und warf sie zu Boden. Anschließend stach der Angeklagte auf seine Ehefrau mehrfach - wobei die genaue Anzahl nicht mehr feststellbar ist - ein. Hierbei fügte er ihr insgesamt acht Schnitt- und Stichverletzungen mit dem mitgeführten Messer zu. Seine Ehefrau wurde bereits infolge der ersten Schnittverletzung an der Streckseite des linken Unterarmes ohnmächtig. Anschließend fügte er seiner Ehefrau zwei Stich-/Schnittverletzungen in der Region in Projektion auf das Brustbein, zwei an der linken Schulterhöhe bzw. -außenseite, eine oberhalb des linken Ellenbogens, eine an der linken Rumpfseite nahe des Rippenbogens und eine in Projektion auf das linke Schulterblatt zu. Dies geschah in dem Bewusstsein, dass derartige Stiche und Schnitte jedenfalls abstrakt lebensgefährlich sind. Anschließend schloss er die Badezimmertür wieder auf und verließ - ohne die Badezimmertür erneut zu verschließen - mit seinen Kindern das gemeinsam bewohnte Haus. Hierbei nahm er davon Abstand unter weiterer Verwendung des Messers auf die Einräumung des erhobenen Vorwurfs der Untreue zu drängen. Im Folgenden gelangte wieder zu Bewusstsein und verließ das Badezimmer in Richtung Wohnzimmer, wo sie sich jedoch aufgrund der Verletzungen zunächst auf das dortige Sofa legen musste. Währenddessen war der Angeklagte zu dem gemeinsam bewohnten Haus zurückgekehrt. Er betrat das Wohnzimmer und fragte seine Ehefrau erneut, ob sie nicht endlich alles sagen wolle, wobei er das zuvor verwendete Messer nicht mehr bei sich führte. Sodann verließ er das Haus wieder und fuhr mit den vier Kindern zunächst in Richtung, bevor er sein Fahrziel änderte, um nach zu seiner Schwester zu gelangen. In Sorge um die Kinder verließ auch das Haus, nachdem sie den Angeklagten hatte wegfahren hören. Auf der vor dem Haus befindlichen Straße wurde sie unter anderem von ihren Nachbarn aufgegriffen und unverzüglich erstversorgt. Nachbarn betätigten unmittelbar nach dem Auffinden der den Notruf und benachrichtigten die Rettungskräfte, welche nach kurzer Zeit am Tatort eintrafen und die weitere Versorgung der übernahmen. Während seiner Fahrt - um 17:44 Uhr - rief der Angeklagte ebenfalls den Notruf 112 an und teilte mit, dass seine Frau verblute und Hilfe benötige. Der Angeklagte telefonierte unmittelbar nach seinem Notruf mit, einem Verwandten. Dieser wiederum rief sofort seinen in wohnhaften Onkel an und forderte ihn auf, nach zu fahren, um nach der Zeugin zu schauen, was dieser gemeinsam mit seiner Frau, der Zeugin auch tat. Aufgrund der Schwere ihrer durch die Messerstiche und -schnitte erlittenen Verletzungen musste sofort in das Universitätsklinikum nach verbracht werden, wo sie operativ versorgt wurde. Die genannten Verletzungen führten insbesondere zu einem Hämatopneumothorax links sowie einer Eröffnung des Bauchraumes mit Verletzung des Dünndarms und arterieller Blutung. Ohne die operative Versorgung hätten die Stich- und Schnittverletzungen binnen weniger Stunden einen tödlichen Verlauf genommen. Das Steuerungs- und Einsichtsvermögen des Angeklagten war während des vorgenannten Geschehens nicht beeinträchtigt. 1.) Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen unter Ziffer I. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Angaben, die er bei der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensischer Psychiater, getätigt hat. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der von dem Sachverständigen referierten biografischen Daten auf Nachfrage in der Hauptverhandlung bestätigt. Insoweit ist der Sachverständige von der Kammer auch als Zeuge vernommen worden. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen und von ihm als richtig anerkannten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 31.10.2019, welche keine Eintragungen enthielt. 2.) Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr hinsichtlich des Randgeschehens gefolgt werden konnte, und auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln, insbesondere der glaubhaften Aussage der Zeugin und Nebenklägerin sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass es am 19.04.2019 einen Streit zwischen ihm und seiner Frau gegeben habe, wobei man sich dann noch am selben Abend wieder vertragen habe. Die Stimmung sei dann wieder gut gewesen und man habe abends in einer Shisha-Bar noch eine Shisha geraucht. Sie hätten dann beschlossen, nach zu seinem Schwiegervater zu fahren. Es seien Osterferien gewesen und man habe einen Tapetenwechsel gebraucht. Am 20.04.2019 morgens sei zunächst der Postbote gekommen und habe zwei Päckchen von seinem Cousin gebracht. Anschließend habe er so gegen 10:00 Uhr einen Ölwechsel gemacht. Es sei eigentlich vereinbart gewesen, dass seine Frau mitfahre. Sie habe aber zu Hause bleiben und saubermachen wollen. Deswegen habe er ein komisches Gefühl bekommen. Er habe sein neues Handy auf dem Schrank versteckt und eine Aufnahme gemacht. Dann sei er zu einem Bekannten gefahren, um dort einen Ölwechsel zu machen. Das habe etwa zwei Stunden gedauert. Als er zurück gewesen sei, habe er das Handy genommen. Sie seien dann Einkaufen gefahren und zurück nach Hause. Er habe dann gesagt, er habe zu wenig Zigaretten für den Schwiegervater gekauft und sei nochmal raus. Er habe sich dann die Aufnahme angehört. Er habe eine männliche Stimme gehört. Die habe geflüstert. Man habe über „Größe" gesprochen. Dann habe er ein Deo-Spray gehört. Dann sei sein Sohn gekommen und seine Frau habe ihn in aggressivem Ton weggeschickt. Dann habe er Töne gehört und deswegen gedacht, seine Frau gehe fremd. Er sei dann nach Hause gegangen und habe seine Tochter gefragt, wo ihre Mutter sei. habe gesagt, dass sie im Bad sei. Er sei dann selbst ins Bad gegangen. Er habe zu seiner Frau gesagt „Du hast unser Leben zerstört!". Seine Frau habe dann gesagt: „Was ist in deinem Kopf". Er habe dann die Kinder rausgeschickt. Er habe zu seiner Frau gesagt, sie solle sich auf die Badewanne setzen. Dort habe er ihr dann die Aufnahme vorgespielt. Seine Frau habe alles abgestritten. Seine Frau habe dann durch die Badezimmertür nach draußen geguckt und etwas gesucht, was ihn beunruhigt habe. Er sei dann rausgegangen und habe gefragt, ob sie was beobachtet habe. Dann habe er einen Zettel geschrieben, auf dem er vermerkt habe, dass er eine Tonaufzeichnung angefertigt habe. Seine Frau sei dann gekommen und habe etwas in der Hand gehabt. Er habe gedacht, es sei ein Messer. Es könne aber auch eine Spachtel gewesen sein, die er bei einer vorherigen Reparatur am Waschbecken verwendet habe. Er gehe davon aus, dass seine Frau diese Spachtel in der Hand gehabt habe. Er habe im Bad etwas mit Silikon abgedichtet und dabei eine Spachtel verwendet. Er habe dann gesagt „Vorsicht, alles gut - gib mir was du da hast". Sie habe dann nach dem Handy gegriffen und ihn unterhalb des Auges getroffen. Er habe das Bad nicht zugeschlossen, sondern nur die Tür zugemacht, damit die Kinder nichts mitbekommen. Er habe versucht, ihr die Sache aus der Hand zu nehmen und sich dabei selbst verletzt. Auch sie sei dabei verletzt worden und habe geschrien. Sie habe sich selbst an der Schulter getroffen. Dann habe er ihr die Spachtel weggenommen. Er wisse nicht genau, wie das alles passiert sei. Sie habe ohnmächtig gespielt, vielleicht sei das aber auch nicht gespielt gewesen. Die Spachtel habe er dann am Rücken in die Hose gesteckt. Er habe sie dann wohl im Bereich vor dem Haus verloren. Er wisse es nicht genau. Er habe dann die Kinder zum Auto gebracht, damit die nichts mitbekommen. Er sei dann nochmal zurückgekommen und habe nach seiner Frau gesehen. Er habe die Verletzungen und das Blut gesehen. Er habe gefragt, warum sie sich ohnmächtig gemacht habe. Er sei dann mit den Kindern weggefahren zu … . Der wohne in … . Er habe den Notarzt angerufen. Dann seien sie doch in Richtung gefahren. Er habe auf dem Tonband gehört „Komme nicht so schnell", „komme nicht so langsam", „drück mich". Er habe den Mann an der Stimme erkannt. Den Namen des Mannes wolle er nicht nennen. Er habe nie die Absicht gehabt, seine Frau zu töten oder zu verletzen. Er wisse nicht, wo die Verletzungen herkämen. Er könne sich allenfalls an zwei Verletzungen bei seiner Ehefrau erinnern. b) Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat. Die entgegenstehende eigene Einlassung des Angeklagten ist eine unwahre Schutzbehauptung. Die Überzeugung des Gerichts gründet sich insbesondere auf die Angaben der Zeugin und Nebenklägerin … . Diese schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass man bis zu dem Vorfall wie eine normale Familie gelebt habe, wobei es auch Auseinandersetzungen gegeben habe. Am 19.04.2019 habe es wieder eine Auseinandersetzung gegeben. Man habe sich wegen verschiedener Dinge gestritten. Ihr Mann habe mit ihrer Familie reden wollen. Ihr Mann sei dann gegangen und dann mit seinen Sachen wiedergekommen, um die Probleme zu besprechen. Sie hätten dann nach fahren wollen wegen des anderen Umfeldes. Am 20.04.2019 sei dann ein Päckchen von dem Cousin gekommen. Ihr Mann habe dann einen Ölwechsel machen wollen. Sie habe Essen für die Kinder zubereitet und saubergemacht. Anschließend seien sie zusammen einkaufen gefahren. Er sei dann nochmal weg und sie habe Ahmed gewaschen. Als er wieder zurück gewesen sei, habe er gesagt, …,, unser Haus wird heute zerstört". Er habe dann aus dem Bad rausgezerrt und gerufen, sie solle ihren Bruder anziehen. Ihr Mann sei dann ins Bad gekommen und habe die Tür abgeschlossen. Dann habe er den Schlüssel rausgezogen. Sie sei sich sicher, dass er abgeschlossen habe. Dann habe er das Messer gezogen und ihr vorgehalten. Er habe gesagt „wenn du nicht redest bring ich dich um". Sie habe gesagt „schon wieder dieses Thema". Sie habe bei Gott geschworen, dass sie ihn nicht betrüge. Eine Spachtel hätten sie nicht zu Hause. Ihr Mann mache zu Hause auch keine Reparaturen. Sie glaube, dass das Messer aus dem Messerblock in der Küche stamme. Es sei ein normales Fleischmesser gewesen. Ihr Mann habe sich beim Hervorholen des Messers auch selbst verletzt. Er habe dann kurz eine Handyaufnahme vorgespielt. Dabei hätten sie auf dem Rand der Badewanne gesessen. Sie habe auf der Aufnahme nichts gehört und habe zu ihm gesagt, lass es uns doch ganz anhören. Er habe ein Messer gezogen und gesagt, wenn du nicht sprichst, dann bringe ich dich um. Sie hätten sich die Aufnahme weiter angehört. Sie habe dann gesagt, dass sie nur Kinder höre. Dann habe er sie geschlagen, an den Haaren gezogen und auf den Boden geworfen. Er habe dann das Messer gehabt. Sie habe schräg auf der rechten Seite gelegen. Der erste Stich habe sie am linken Arm getroffen. Daraufhin habe sie gesagt „bei Gott ich habe nichts getan". Dann habe sie nichts mehr gemerkt und sei ohnmächtig geworden. Als sie wieder wach geworden sei, sei ihr schummrig gewesen. Sie sei dann aus dem Bad heraus und zum Schlafzimmer. Dann sei sie zum Wohnzimmer. Sie habe dann gesehen, wie er zurückgekommen sei. Dann sei ihr wieder schummrig geworden und sie habe sich auf das Sofa gelegt. Während sie dort gelegen habe, habe er gefragt, willst du nicht sprechen. Dann habe sie Geräusche von einem Auto gehört. Sie habe an ihre Kinder gedacht. Sie sei dann raus. Dort habe sie dann jemand auf eine Mauer vor dem Haus gesetzt. Diese Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung sind glaubhaft, weil sie den Tathergang authentisch und widerspruchsfrei beschrieben hat und dabei keinen Belastungseifer zeigte. So hat die Zeugin angegeben, bereits nach der ersten Schnittverletzung am linken Arm bewusstlos geworden zu sein, mithin das weitere Geschehen nicht mehr mitbekommen zu haben. Eine dramatisierende Schilderung der einzelnen Stiche und Verletzungen zwecks Belastung des Angeklagten erfolgte nicht. Abgesehen von dem Inhalt der Aussage war auch dem übrigen Verhalten und Auftreten der Zeugin … keine auffällige Belastungstendenz zu entnehmen. Weiterhin zeichnet sich das Aussageverhalten der Zeugin durch eine hohe Aussagekonstanz aus. Bereits im Rahmen ihrer ersten Vernehmung im Krankenhaus am 21.04.2019 um 11:56 Uhr erklärte die Zeugin, dass ihr Mann den Kleinen aus dem Bad gebracht und ein Messer bei sich getragen habe. Anschließend habe er die Tür abgeschlossen und ihr eine Tonaufzeichnung gezeigt. Auf dieser habe sie nichts verstanden. Sie habe geschworen, dass sie nichts getan habe. Ihr Mann habe sie dann zu Boden geschubst und gesagt, du wirst es mir erzählen oder soll ich zustechen. Dann habe er angefangen zuzustechen und irgendwann habe sie nichts mehr gespürt von den Stichen. Diesen Aussageinhalt berichtete der damalige Vernehmungsbeamte KOK als Zeuge glaubhaft und überzeugend im Rahmen der Hauptverhandlung. Bei einer richterlichen Vernehmung am 22.04.2019 durch stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts berichtete die Zeugin im Zusammenhang und von sich aus, dass ihr Mann ins Bad gekommen sei und gesagt habe, es gäbe eine Aufnahme auf dem Handy. Dann sei er raus aus dem Bad und dann wiedergekommen. Er habe den Kleinen dann raus aus dem Bad gebracht und die Tür abgeschlossen. Er sei dann mit dem Handy gekommen. Sie habe sich anhören müssen, was er aufgenommen habe. Sie habe nur Kinderstimmen gehört und nicht gewusst, was ihr Mann meint. Sie habe immer wieder geschworen, dass sie nicht verstehe und nicht wisse wovon er spreche. Sie habe auf den Koran und die Kinder geschworen. Er habe ihr dann eine Ohrfeige gegeben und darauf bestanden, dass sie fremdgehe. Dann habe er sie an den Haaren gezogen, auf den Boden geschmissen und angefangen mit dem Messer draufzustechen. Irgendwann habe sie dann gar nicht gewusst was passiert und nichts mehr gehört. Diesen Vernehmungsinhalt bekundete die im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts, wobei keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der überzeugend vorgetragenen Aussage entstanden. In einer weiteren Vernehmung am 17.05.2019 durch KHK'in wurde das Kerngeschehen der Tat nicht erneut thematisiert, so die als Zeugin vernommene KHK'in Insgesamt ist demnach festzustellen, dass die Zeugin das Tatgeschehen in den Vernehmungen vom 21.04.2019 und 22.04.2019 sowie im Rahmen der Hauptverhandlung konstant und widerspruchsfrei schilderte. Hervorzuheben ist hierbei, dass die Vernehmung durch KOK am Folgetag der Tat (21.04.2019) um 11:56 Uhr erfolgte, wobei die Zeugin erst unmittelbar vor der Vernehmung extubiert worden war, so der Zeuge KOK Bereits in dieser physischen und psychischen Ausnahmesituation tätigte die Zeugin demnach eine widerspruchsfrei und letztlich konstant aufrechterhaltene Aussage, was diese in hohem Maße glaubhaft macht. Im Übrigen wird die Einlassung des Angeklagten widerlegt durch das klinisch-rechtsmedizinische Gutachten zum Verletzungsbild der geschädigten Zeugin welches der Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung erstattete. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es ausgeschlossen, dass die insgesamt acht Stich- und Schnittverletzungen der Zeugin wie von dem Angeklagten behauptet, durch eine Spachtel hervorgerufen wurden. Vielmehr spreche einiges dafür, dass die Verletzungen durch ein einschneidiges Messer verursacht worden seien, was letztlich die Aussage der Zeugin stützt. Darüber hinaus erläuterte der Sachverständige auch, dass das Verletzungsmuster und die Lage der Verletzungen eine Selbstbeibringung ausschließe und eine Fremdbeibringung belege, was wiederum die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe sich selbst an der Schulter getroffen, wiederlegt. Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Als Facharzt für Rechtsmedizin mit langjähriger Erfahrung ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet. Seine fachliche Qualifikation steht außer Frage. Inhaltlich ist das Gutachten des Sachverständigen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Diese hat der Sachverständige aus dem polizeilich mitgeteilten Sachverhalt, eigenen Untersuchungsergebnissen und ihm vorliegenden Ermittlungs- und Krankenunterlagen, inklusive entsprechender Lichtbilder von den Verletzungen, geschöpft. Die klinisch-rechtsmedizinische Untersuchung der Geschädigten fand am 22.04.2019 auf der Intensivstation 1 des Universitätsklinikums Standort statt. Soweit der Sachverständige eine Selbstbeibringung der Verletzungen anhand des Verletzungsmusters und der Lage einzelner Verletzungen im Schulterbereich, aber auch aufgrund des Fehlens von sog. Probierschnitten oder -stichen ausschließt, ist dies für die Kammer auch deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, weil es als lebensfremd zu bewerten ist, dass sich die geschädigte Zeugin die Verletzungen selbst zugeführt hat. Dies folgt neben der Anzahl — 8 Schnitt- und Stichverletzungen — maßgeblich aus der Schwere der Verletzungen, insbesondere einer 10 cm tiefen Stichwunde im Bauchraum. Darüber hinaus folgt dies aus der Lage einzelner Verletzungen im Schulterbereich, welche — so der Sachverständige — für die Geschädigte mit einem Messer oder einem anderweitigen scharfkantigem Gegenstand selbst nicht erreichbar gewesen seien. Für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar ist auch der Ausschluss einer Spachtel als Tatwerkzeug. Auf den -im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen - Lichtbildern von den Verletzungen der Zeugin sind klaffende Schnitt- und Stichverletzungen mit glattrandigen Wundrändern erkennbar, die das Unterhautfettgewerbe sichtbar machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbenannte Lichtbilder Bezug genommen (vgl. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Derartige Verletzungen bzw. Verletzungsmuster sind auch nach eigener Überzeugung der Kammer nicht mit der Beschaffenheit einer Spachtel in Einklang zu bringen. Bezüglich der Einlassung des Angeklagten ist weiterhin festzustellen, dass er nicht plausibel zu erklären vermochte, wie es zu den insgesamt acht Stich- und Schnittverletzungen gekommen sein soll. Im Rahmen seiner Einlassungen berichtete er lediglich von zwei Verletzungen auf Seiten seiner Frau. Die weiteren Verletzungen könne er sich nicht erklären. Eine Selbstbeibringung ist anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer auszuschließen (s.o.). Anhaltspunkte für das Eingreifen einer unbekannten dritten Person sind nicht ersichtlich und wurden von keinem der vernommenen Zeugen berichtet. Auch der Angeklagte selbst berichtete nicht davon, dass er - etwa bei seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in das gemeinsam bewohnte Haus - eine dritte Person gesehen habe. Außerdem wurde auch die von dem Angeklagten benannte Spachtel trotz intensiver Suche weder im Haus noch im umliegenden Garten gefunden, wie der Zeuge KHK in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete. Auch in dem PKW, welchen der Angeklagte für die Fahrt nach nutzte, konnte keine Spachtel gefunden werden, so die als Ermittlungsführerin tätige Zeugin KHK'in Auch der Angeklagte selbst vermochte nicht zu erklären, wo sich die Spachtel befindet. Jedoch berichtete der Zeuge KHK mit beeindruckender detailtreue, dass sich in der Küche des Hauses ein Messerblock befunden habe, wobei die zwei größten Messer gänzlich gefehlt hätten. Auch dies stützt letztlich die Aussage der Zeugin, welche als Tatwaffe ein Messer beschrieb und vermutete, dass dieses aus dem Messerblock in der Küche stamme. Ferner wird die Einlassung des Angeklagten auch durch die Aussage des Zeugen widerlegt. Dieser berichtete lebendig und in hohem Maße authentisch, dass ihn der Angeklagte unmittelbar nach der Tat angerufen habe. Der Angeklagte habe gesagt, dass er seine Frau mit dem Messer geschlagen habe und er nicht wisse, ob sie tot sei. Der Zeuge führte weiter aus, dass man die Worte „geschlagen" und „gestochen" in synonym verwende, mithin im allgemeinen Sprachgebrauch keine Differenzierung erfolge. Diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der Zeuge nach dem Telefonat mit dem Angeklagten sofort seinen in wohnhaften Onkel anrief und ihn aufforderte nach zu fahren, um nach der Zeugin zu schauen. Dies berichtete der Zeuge in Übereinstimmung mit dem Zeugin … . Letzterer berichtete weiterhin, dass er kein Auto habe und er gemeinsam mit seiner Frau, der Zeugin, deswegen mit seinem Nachbarn zum Haus des Angeklagten und dessen Ehefrau gefahren sei. Dies bestätigte wiederum die Zeugin glaubhaft, die Zeugin war insoweit auch glaubwürdig. Hieraus folgt, dass sich der Zeuge _ nach dem Anruf des Angeklagten offensichtlich dazu veranlasst sah, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Offensichtlich ging er nach dem Anruf des Angeklagten davon aus, dass es im Rahmen der Auseinandersetzung zu erheblichen Verletzungen gekommen sein musste und deswegen ein sofortiges Handeln erforderlich sei. Weiterhin liegt mit der offen zu Tage getretenen und auch von Seiten des Sachverständigen erörterten Eifersucht ein Tatmotiv auf Seiten des Angeklagten vor. Ein Motiv für eine falsche Verdächtigung oder eine falsche Aussage auf Seiten der Zeugin und Nebenklägerin ist hingegen zu keinem Zeitpunkt ersichtlich geworden, wobei zu betonen ist, dass die Zeugin … selbstredend im Hinblick auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen und uneidlichen Aussage belehrt worden ist. c) Auch bei einer abschließenden Gesamtwürdigung aller zuvor aufgeführten Umstände einschließlich der oben genannten Indizien, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hier vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Tat wie festgestellt begangen hat. Letztlich hat die die durchgeführte Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das Geschehen entsprechend der Einlassung des Angeklagten ereignet hat. Derartige Anhaltspunkte konnten den Aussagen der vernommenen Zeugen und nicht entnommen werden. Vielmehr sind die Angaben der Zeugin eindeutig bestätigt worden, etwa durch das klinisch-rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen – oder die Aussage des Zeugen KHK Auch ist die Aussage der Zeugin angesichts des konstanten Aussageverhalten aus sich heraus überzeugend. 3.) Die Feststellungen zu den Verletzungen und Verletzungsfolgen der geschädigten Zeugin beruhen auf den auch insofern überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung. 4.) Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und den eigenen Feststellungen der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht vermindert oder gar aufgehoben war. Der Sachverständige hat überzeugend und für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine psychischen Erkrankungen oder Auffälligkeiten gegeben seien. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen klassischer Geisteskrankheiten (Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenien bzw. der affektiven Störungen etc.) ergeben. Auch forensisch relevante Intelligenzdefizite lägen nicht vor, ebenso keine hirnorganisch bedingten Störungen, Persönlichkeitsstörungen oder Suchterkrankungen. Schließlich sei auch das Vorliegen eines Eifersuchtswahns auf Seiten des Angeklagten zu verneinen. Zwar seien bei dem Angeklagten Befürchtungen im Hinblick auf eine etwaige Untreue seiner Ehefrau durchaus vorhanden. Jedoch sei die Schwelle zur forensischen Relevanz nicht überschritten, da es sich lediglich um Befürchtungen handele und diese nicht handlungsbestimmend seien. Auch sei der Angeklagte noch zu Relativierungen in der Lage, was letztlich ebenfalls gegen das Vorliegen eines forensisch relevanten Eifersuchtswahns spreche. Ein solcher liege im Übrigen nur in seltenen Fällen vor, wobei es sich oft um Personen mit Alkoholproblemen handele. Bei dem Angeklagten seien jedoch keine Anzeichen auf ein Alkohol- oder Drogenproblem vorhanden. Die Kammer schließt sich dieser Beurteilung des forensisch erfahrenen Sachverständigen nach erfolgter kritischer Würdigung und eigenständiger Überprüfung der gutachterlichen Ausführungen auf Grund eigener Meinungsbildung an. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 Var. 2 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hat sich der Zeugin bemächtigt, indem er die Zeugin unter Vorhalt eines Messers im Badezimmer einschloss. Die insofern geschaffene stabile Bemächtigungslage nutzte der Angeklagte sodann wie von Anfang an beabsichtigt dazu aus, der Zeugin unter Vorhalt des Messers mit dem Tode zu drohen, um so zu erreichen, dass die Zeugin ein außereheliches Verhältnis einräumt. Hierbei handelte der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft. Weiterhin hat der Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 StGB verwirklicht, indem er der Zeugin mit einem Messer acht Stich- bzw. Schnittverletzungen zufügte. Das verwendete Messer stellt ein gefährliches Werkzeug dar. Das Zufügen von Messerstichen im Bereich der linken Rumpfseite nahe des Rippenbogens stellt eine abstrakt lebensgefährliche Behandlung dar. Auch hier handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft. Die vorgenannten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1.) Bei der Bemessung der Strafe ist gem. §§ 239b Abs. 1, 52 Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 2 StGB im Ausgangspunkt von einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Die Kammer hat jedoch einen minder schweren Fall der Geiselnahme gem. § 239b Abs. 2 StGB i. V. m. § 239a Abs. 2 StGB angenommen, sodass ein Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. 1. 1953 - 2 StR 538/52). Unter Berücksichtigung dessen überwiegen vorliegend die mildernden Faktoren so beträchtlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Strafmildernd war zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Anknüpfend hieran ist bei dem Angeklagten als sog. Erstverbüßer auch eine besondere Strafempfindlichkeit zu konstatieren, welche sich bereits in dem festgestellten Gewichtsverlust während der Untersuchungshaft geäußert hat. Strafmildernd war ferner in Ansatz zu bringen, dass der Angeklagte in einer emotional zugespitzten Situation aus Eifersucht heraus handelte, was jedenfalls einen begreiflichen Beweggrund darstellt. Dies gilt umso mehr, als dem familiären Zusammenhalt bzw. dem vertrauten familiären Umfeld angesichts der Flucht aus dem Heimatland und der kulturellen und sprachlichen Neuorientierung besondere Bedeutung zukommt. Bezogen auf das - von § 239b StGB unter anderem geschützte - Rechtsgut der persönlichen Freiheit war weiterhin zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten geschaffene Bemächtigungslage zeitlich nur von geringer Dauer war. Auch schuf der Angeklagte die vorbenannte Bemächtigungslage im heimischem Badezimmer, mithin einem der geschädigten Zeugin vertrauten Umfeld. Im Hinblick auf die erheblichen Verletzungen der Geschädigten sowie die daran anknüpfende tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung ist ein minder schwerer Fall allerdings nicht allein aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe, sondern nur unter zusätzlicher Heranziehung des „vertypten" Milderungsgrundes der tätigen Reue gem. § 239 Abs. 4 S. 1 StGB zu bejahen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 14. Mai 1993 - 2 StR 127/93 —, Rn. 7, juris). Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte hat die Geschädigte in ihren Lebenskreis zurückgelangen lassen. Indem er die Tür des Badezimmers auf- und nicht wieder verschloss, beendete er die zuvor geschaffene Bemächtigungslage und ermöglichte es der Geschädigten, sich wieder frei zu bewegen. Hierbei verzichtete der Angeklagte auch auf die erstrebte Leistung, da er davon absah, weiter auf die Einräumung des Vorwurfs der Untreue zu drängen. Letzterem steht zunächst nicht entgegen, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt ohnmächtig war. Schließlich wäre es dem Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Bemächtigungslage aufrecht zu erhalten, bis die Geschädigte - wie letztlich auch geschehen - wieder zu Bewusstsein gelangt ist. Auch steht dem Verzicht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei seiner Rückkehr in die Wohnung seine Ehefrau erneut fragte, ob sie nicht endlich alles sagen wolle. In diesem Moment verfolgte der Angeklagte sein Ziel nicht mehr mit den in § 239b Abs. 1 StGB kodifizierten Nötigungsmitteln, was für einen Verzicht im Rahmen der tätigen Reue ausreichend ist (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl. 2017, StGB § 239a Rn. 96). Soweit § 239a Abs. 4 StGB dem Gericht auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumt, verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte in Todesgefahr gebracht hat (vgl. insofern Renzikowski, aaO, Rn. 45). Jedoch ist insofern maßgeblich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er wenige Minuten nach der Tat den Notruf anrief und mitteilte, dass seine Frau verblute und Hilfe benötige. Diese Maßnahme war geeignet, die geschaffene Todesgefahr zu beseitigen. 2.) Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die vorgenannten Zumessungsgesichtspunkte im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB erneut gegeneinander abgewogen, wobei den zur Annahme des minder schweren Falles führenden Umständen aus diesem Grund allerdings geringeres Gewicht beigemessen wurde. Danach hielt die Kammer im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei sind die von der erkannten Freiheitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten ausgehenden Wirkungen bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus. Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, bezüglich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aus § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.