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Urteil

1 O 136/21

LG Marburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2023:0711.1O136.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 25.10.2021 auf 13.106,00 € und für die Zeit danach auf 4.565,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 25.10.2021 auf 13.106,00 € und für die Zeit danach auf 4.565,60 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Hierbei erblickt die Kammer in der mit Schriftsatz vom 25.10.2021 erfolgten Erweiterung des bezifferten Zahlungsantrages unter Erklärung, dass der angekündigte Feststellungsantrag nicht weiterverfolgt wird, eine im Sinne des Übergangs von der Feststellungsklage zur Leistungsklage nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Änderung der Klage. Der Kläger kann von der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.08.2021 keine Leistung von Krankentagegeld nach Ziffer 2.1 AVB verlangen. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum besteht in Anbetracht des Aufenthaltes des Klägers in Spanien nach Ziffer 7.1 AVB keine Leistungspflicht. Die vorstehende Regelung ist wirksam. Dass danach der Versicherungsschutz sich auf Deutschland erstreckt, wird ergänzt durch die Regelung unter Ziffer 7.2 AVB, wonach bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland das Krankentagegeld für akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle gezahlt wird. Weiter heißt es dort, dass das Krankentagegeld nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt wird. Ein verständiger Versicherungsnehmer versteht die Klausel unter Ziffer 7.1, zumal noch im Kontext mit der unter Ziffer 7.2 AVB so, dass er grundsätzlich nur Leistungen erhält, wenn er sich im Gebiet der Bundesrepublik aufhält. Die Beklagte hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Krankentagegeldversicherung keine gesetzliche Pflichtversicherung ist. Eine Versicherungspflicht besteht nur für den Bereich der Krankheitskostenversicherung, § 193 Abs. 3 VVG. Dem Versicherer steht es insoweit frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen. Der grundsätzlich zugesagte Versicherungsschutz wird durch die Regelung auch nicht ausgehöhlt, bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland bietet der Versicherer für in dieser Zeit eingetretene Akuterkrankung oder Unfälle einen wenngleich eingeschränkten Versicherungsschutz (vgl. KG — 6 U 55/18 - , Beschluss vom 12.11.2019; Anlage BLD 2, BI. 82 ff.; LG Nürnberg-Fürth —2 S 7833/18-, Beschluss vom 12.06.2019 [zitiert nach juris]). Dass dem Kläger der Aufenthalt in Spanien in Hinblick auf das dort bestehende soziale Umfeld von ärztlicher Seite als medizinisch sinnvoll empfohlen worden war, berührt die Leistungspflicht bzw. hier deren Entfallen nicht. Maßgeblich ist, dass entsprechende Regelungen durch ihre umfassende und generalisierende Wirkung nachträgliche Diskussionen auch darüber ausschließen sollen, ob ein Auslandsaufenthalt der Gesundheit eines Versicherten förderlich war. Die Schwierigkeiten, die mit einer nachträglichen Beweisführung hinsichtlich dieser medizinischen und im Nachhinein umso schwerer aufzuklärenden Frage einhergehen, begründen ein berechtigtes Interesse des Versicherers, derlei Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten durch die vereinbarten Klauseln vollständig auszuschließen (vgl. LG Nürnberg, a.a.O. zu § 5 Abs. 1 Buchst. f MBKT 78). Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich die Regelung unter Ziffer 7.1 AVB auch nicht als europarechtswidrig. Die von ihm in Bezug genommene Verordnung EG VO 883/04 über soziale Sicherheit, gültig seit dem 01.05.2010, koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Durchführungsverordnung EG Nr. 987/2009 regelt die grundsätzlichen Verfahren zur Anwendung der vorgenannten Verordnung EG VO 883/04. Deren Regelungen dienen der Koordinierung nationaler Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit (Gründe 4,5). Sie finden auf die Sozialversicherung im Sinne des SGV IV Anwendung, hingegen nicht auf einen privaten Krankentagegeldversicherungsvertrag. § 4 und § 5 SGB IV regeln die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern wie auch Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (Einstrahlung). Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sind vorrangig vor den Regelungen zur Ausstrahlung und Einstrahlung zu beachten (§ 6 SGB IV). Zu diesen vorrangigen Regelungen gehört die Verordnung EG VO 883/04. Mangels wirksamen Leistungsausschluss für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist das Bestehen eines Leistungsanspruchs daher zu verneinen. Mangels Bestehen der Hauptforderung liegt auch keine Nebenforderung vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich für den Zeitraum bis zum 25.10.2021 an einem Betrag von 1.460,00€ für den bezifferten Zahlungsantrag und 11.646,00 € (180 x 64,70 €) für den Feststellungsantrag. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Der Kläger ist spanischer Staatsbürger. Er übt in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) K. Krankentagegeld Tarif KTN 2 für Selbständige/Freiberuflich Tätige (Anlage K12, BI. 18 ff.) zugrunde liegen. Ziffer 7.1 lautet: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland. Seit dem 23.01.2020 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte erbrachte Krankentagegeldleistungen. Nachdem der Kläger der Beklagten mit Mail vom 21.04.2021 mitgeteilt hatte, dass er sich derzeit in Spanien aufhält, teilte sie ihm mit Schreiben vom 18.05.2021 (Anlage K7, BI. 12 ff.) unter Bezug auf Ziffer 7.1 AVB mit, ihm Krankentagegeld auf freiwilliger Basis bis zum 30.04.2021 zur Verfügung zu stellen, und verneinte das Bestehen darüber hinausgehender Ansprüche. Der Kläger ist der Auffassung, die Einstellung des Krankengeldes nach dem 30.04 2021 sei rechtswidrig. Soweit sich die Beklagte auf Ziffer 7 AVB berufe, verstoße die Klausel 7.1 der AVB gegen europarechtliche Vorgaben. In Anbetracht weiter gegebener Arbeitsunfähigkeit sei die Beklagte daher verpflichtet, ihm für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis 12.07.2021 Krankengeld in Höhe von 1.460,00 € zu zahlen sowie für den Zeitraum vom 13.07.2021 bis 30.08.2021 in Höhe von 3.105,60€. Nach dem der Kläger mit der Klageschrift vom 28.06.2021 (BI. 1) zunächst einen sich auf eine Hauptforderung von 1.460,00 € beziehenden Zahlungsantrag sowie einen Feststellungsantrag zur näher benannten Leistungsverpflichtung der Beklagten für die Zeit ab dem 13.07.2021 angekündigt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 25.10.2021 (BI. 94 ff.), der Beklagten zugestellt am 27.10.2021 (BI. 104), in Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 13.07. bis 30.08.201 einen erweiterten Zahlungsantrag angekündigt und erklärt, den Feststellungsantrag derzeit nicht weiterzuverfolgen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.565,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.460,00€ seit 14.06.2021 und aus 3.105,60 aus Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.134,54 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, da der Kläger während bestehender Arbeitsunfähigkeit ins Ausland verzogen sei, bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten. Dem Versicherer stehe es frei, den Versicherungsschutz räumlich zu begrenzen, da es sich bei der Krankentageversicherung nicht um eine gesetzliche Pflichtversicherung handele. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift vom 28.06.2021 (BI. 1 ff.), die Schriftsätze des Klägers vom 25.10.2021 (BI. 94 ff.), 13.01.2022 (BI. 116 ff.) und die der Beklagten vom 13.09.2021 (BI. 56 ff.), 01.12.2021 (BI. 108 ff.) jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2022 (BI. 141 ff.) Bezug genommen.