Urteil
1 O 79/22
LG Marburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2023:1108.1O79.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Wert aus der Gebührenstufe bis 95.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Wert aus der Gebührenstufe bis 95.000,00 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil der, der Klägerin rechtzeitig erklärte Rücktritt der Beklagten zu deren Leistungsfreiheit führt. Gemäß § 19 Abs. 2 VVG iVm. § 17 Abs. 2 u. 3 der hier einschlägigen AVB, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn seitens des Antragsstellers die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anzeigepflicht hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Dies gilt hier gemäß § 17 Abs. 1 insbesondere für Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beeinträchtigungen der versicherten Person. So liegen die Dinge hier. Die Klägerin wurde im Antragsformular für die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter dem Punkt 4. in hinreichendem Maß über etwaige Vorerkrankungen befragt. Dahingehend war die Frage gerichtet auf Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten 5 Jahren seit Antragsstellung. Bis auf den Punkt B4 8. Psyche (Depressionen) verneinte sie die Gesundheitsfragen vollständig. Die Fragen hat sie demnach unrichtig verneint, da bei ihr insbesondere Rückenprobleme aus dem Jahr 2008 bekannt waren. Auch aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen geht hervor, dass diese der Klägerin nicht unbekannt waren. Zudem wurde am 11.05.2012, mithin noch im Jahr der Antragsstellung, mithin noch im Jahr der Antragsstellung ausweislich der medizinischen Krankenakte ein Senkfuß und Hallux valgus mit einhergehenden Fußschmerzen diagnostiziert. Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (s. BGH NJW-RR 2003, 1106). Eine solche Belanglosigkeit liegt hier nicht vor. Die Klägerin vermag nicht damit durchzudringen, dass es sich lediglich um eine Bagatelle handelt. Auf den Hinweis der Kammer hat sie nicht zu überzeugen vermocht, wie die Aussagen ihrer Patientenkartei insb. „seit 14 Tagen Rückenschmerzen“ / anamnetisch: „seit ¼ Jahr an Rückenschmerzen zu leiden“, plausibel als Bagatelle zu bewerten seien. Vielmehr zeugt ihre Einlassung (Bl. 246 d.A.), dass die Beschwerden mit Kortisonspritzen behandelt werden mussten davon, dass es zu einer damals nicht unerheblichen körperlichen Einschränkung geführt haben muss. Die Klägerin dringt zudem nicht damit durch, dass der damalige Vermittler der D. sie falsch beraten habe, indem er Angaben dazu gemacht habe, welche Erkrankungen in den Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung aufgenommen werden müssen und welche nicht. So gab die Klägerin erstmals im Zuge ihrer Replik vom 30.09.2022 (Bl. 214 d.A.) an, dass der Mitarbeiter der D. erklärt habe, dass kleinere Gesundheitsbeeinträchtigungen wie beispielsweise Erkältungskrankheiten oder Kopfschmerzen bzw. Rückenschmerzen nicht angeben werden müssen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 (Bl. 246 d.A.) gab sie an, den Umstand „Rückenschmerzen“ gegenüber dem Versicherungsvertreter mitgeteilt zu haben. Sie sei sich aber nicht 100% sicher, ob sie es wirklich gesagt habe. Der Versicherungsvertreter habe sodann auf diesen Vortrag erklärt, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen keine entscheidende Rolle spielen würde. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gab die Klägerin zu Protokoll, dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob die Thematik ihrer Rückenschmerzen im Gespräch mit dem Zeugen H. aufgekommen ist. Weiter führte sie an, dass Rückenschmerzen, wenn man so lange wie sie in einer Bäckerei gearbeitet habe, nicht ausblieben. Anders als seitens der Klägerin in ihrer Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2023 dargestellt, kann aus diesem Umstand gerade keine Bagatellerkrankung geschlossen werden. So zeigt dies vielmehr, dass sich der Klägerin ihrer Rückenbeschwerden gerade mit Blick auf ihre berufliche Tätigkeit aufgedrängt haben und es sich nicht um eine einmalig auftretende, kurzeitige Einschränkung, sondern um berufsimmanente Beschwerden handelt. Entsprechend kann daraus eine Anzeigepflicht im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für gerade dieses Arbeitsumfeld abgeleitet werden. Der Vortrag ist hiervon ausgehend widersprüchlich und nicht hinreichend substantiiert. Sollte man dennoch anderer Auffassung sein, so ist es der Beklagten gelungen, den hier gegenständlichen Obliegenheitsverstoß der Klägerin zu beweisen. Denn es ist Sache der beklagten Versicherung, den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03). Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach § 286 I 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Zeuge H. mit der Klägerin den Antrag ordnungsgemäß bearbeitet hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Aussage des Zeugen H. ist glaubhaft. So schilderte dieser umfassend wie er einen Antrag mit einer potentiell zu versichernden Person bespricht und diesen aufnimmt. So gibt der Zeuge an, dass er die Gesundheitsfragen genauso vorlese, wie sie auch auf dem Antrag stehen. Insbesondere auf Fragen nach möglichen Auslassungen bei der Antragsaufnahme hat der Zeuge erklärt, dass verschiedene Sachen nicht angegeben werden müssen. Das seien z. B. Vorsorgeuntersuchungen, ohne medizinischen Anlass und ohne Befund, normale Erkältungen, ein Gerstenkorn oder z. B. ausgeheilte leichte Schnittverletzungen. Er sage den Kunden dann aber auch, lieber einmal etwas zu viel angegeben als zu wenig. Soweit aber die Gesundheitsfragen vorgelesen werden, wie sie auf den Antragsformularen abgebildet sind, nehme er auch alles auf, was da steht. Dort gebe er keine Ausnahmen an. Weiter führt der Zeuge aus, dass wenn ein Kunde über Rückenprobleme oder psychische Erkrankungen spricht, er dies auf jeden Fall aufnehme. Wirbelsäule und Psyche seien die tragenden Gründe für den Ausschluss einer BU. Wenn die Klägerin ihm gegenüber angegeben haben könnte, unter Rückenschmerzen zu leiden, dann könne er sich nicht vorstellen, diesen Punkt bei der Ausfüllung des Antrags weggelassen zu haben. Er habe zu diesem Zeitpunkt schon zehn Jahre Erfahrung gehabt. Diese wichtigen Themen nehme er auf. Zugunsten der Klägerin verhält es sich nicht, dass der Zeuge nicht mehr wisse ob er mit der Klägerin über ihre Rückenerkrankungen gesprochen habe. Auch die Klägerin konnte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung nicht mehr erinnern, ob sie diese gegenüber dem Zeugen erwähnt habe. Den obigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass wenn die Thematik zur Sprache gekommen wäre, der Zeuge diese auch im Antragsformular aufgenommen hätte. Zweifel an dieser Aussage bestehen seitens der Kammer nicht. Auch die Klägerin bestätigte, dass das Antragsgespräch wie seitens des Zeugen H. dargestellt abgelaufen ist. Insgesamt hat die Kammer keinen Anlass gesehen an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Beklagte konnte somit wirksam den Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung erklären. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 der AGB weiter zur Leistung verpflichtet, da sie den Rücktritt erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt hat. Ob überhaupt ein geregelter Versicherungsfall gegeben ist oder ob der Umstand der nicht angegeben wurde weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich war und die Klägerin dies nachweisen kann, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat ihre Anzeigepflicht arglistig verletzt, sodass die Beklagte gemäß § 17 Abs. 3 S.3 der AVB nicht zur Leistung verpflichtet ist. Vorsatz in diesem Sinne verlangt Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, damit aus der Falschangabe eine Täuschung wird. Der Vorsatz muss auch die Anzeigepflicht umfassen, was bei gestellten Antragsfragen unproblematisch angenommen werden kann. Bedingter Vorsatz genügt. Bei klaren Fragen und eindeutigen Falschangaben dürfte ohne Weiteres Vorsatz anzunehmen sein, wenn nicht der Versicherungsnehmer gewichtige Gründe entgegenhält. Wenn objektive Falschangaben feststehen, ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen gekommen ist; ihn trifft eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGB, r+s 2011, 324; BGH, VersR 2008, 809). Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sind die Angaben des Versicherungsnehmers in sich stimmig, (nicht erforderlich ist, dass diese zu einer Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO führen,) muss der Versicherer den Täuschungsvorsatz beweisen (vgl. OLG Jena, r+s 2018, 294). In der Regel kann die innere Tatsache, Arglist, dann nur durch objektive Indizien nachgewiesen werden, die Rückschlüsse auf die subjektive Tatsache zulassen (vgl. BGH, r+s 1987, 32; BGH, r+s 1985, 49). Nach diesen Maßstäben kann vorliegend der Rückschluss auf vorsätzlich fehlerhafte Angaben der Klägerin, zumindest hinsichtlich eines für möglich Haltens der Relevanz ihrer Rückenschmerzen für die Antragsfragen und billigender Inkaufnahme einer Falschbeantwortung der Antragsfragen – dolus eventualis – festgestellt werden. Dementsprechend ist es nach der oben dargestellten Auffassung der Kammer, der Klägerin schon nicht gelungen plausibel zu machen, warum eine entsprechende Anzeige der Rückenprobleme unterblieben ist. Überdies kann die Arglist zur Überzeugung der Kammer auch anhand objektiver Indizien nachgewiesen werden. Neben der Tatsache, dass die Klägerin verschiedene Erkrankungen (neben dem Rückenleiden, auch einen Hallux Valgus) nicht angegeben hat, gibt sie zu erkennen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Rückens aus ihrer zum Zeitpunkt der Antragsstellung ausgeübten Beschäftigung resultieren. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich bezüglich ihrer Rückenbeschwerden dahingehend Gedanken gemacht haben will, dass diese wohl nicht ausbleiben, wenn man lange in einer Bäckerei arbeite, führt nicht dazu, dass es sich um eine unbeachtliche Bagatellerkrankung handelt, sondern dazu dass die Klägerin anders als ihrer Anzeigepflicht entsprechend, sich Gedanken um die Bewertung eines Krankheitsbildes gemacht hat und dieses nach eigenem Dafürhalten bewusst gegenüber der Beklagten nicht angezeigt hat. Die Beklagte hat die Klägerin auch gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG auf die ihr zustehenden Rechte, insbesondere den Rücktritt, bei Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen. Dies ergibt sich insbesondere aus Anhang B des Antrags vom 07.11.2012 (Bl. 15 d.A.). Die Beklagte hat den Rücktritt im Rahmen der Frist das § 21 Abs. 1 Satz 1 VVG gegenüber dem Kläger erklärt. Die für die streitige Behauptung einer vorzeitigen Kenntnis der Beklagten von der Patientenakte darlegungs- und beweis belastetet Klägerin ist beweisfällig geblieben. Ein Einwand gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG bzw. § 17 Abs. 2 der AVB, dass die Beklagte bei Kenntnis der gegenständlichen nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, kommt aufgrund der vorliegenden Arglist nicht in Betracht. Demnach ist die Beklagte mit der Rechtsfolge des § 21 Abs. 2 Satz 2 VVG selbst bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet. Aufgrund des wirksamen Rücktritts war auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Beitragszahlungspflicht ab August 2020 nicht mehr festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die Parteien streiten wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die frühere Arbeitgeberin der Klägerin, die Bäckerei H. KG unterhielt seit dem 01.01.2013 bei der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der A. Lebensversicherung AG, unter der Versicherungsscheinnummer eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Klägerin als versicherte Person. Leistungs- sowie das Ende der Versicherungsdauer sind auf den 01.09.2030 festgelegt. Die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie die Beiträge für die in Rede stehende Versicherung sind streitig. Der Antrag für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 26.11.2012 wurde durch die D. AG, durch Herrn H. vermittelt. Bestandteil der Versicherung sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen nach Tarif BRG als betriebliche Altersversorgung. Diese enthalten ergänzende Regelungen zur Anzeigepflicht und Rücktritt im Sinne von § 19 ff. VVG. § 17 Abs. 2: Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. § 17 Abs. 3: Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Die in dem Antrag vom 07.11.2012, den die Beklagte am 26.11.2012 annahm, unter Punkt B3 bis D3 enthaltenen Gesundheitsfragen beantwortete die Klägerin mit Ausnahme der Frage, ob in den letzten fünf Jahren eine Untersuchung, Beratung oder Behandlung hinsichtlich Psyche stattgefunden hat, jeweils mit „nein“. Weiterhin gab sie in der Spalte zu etwaigen Erläuterungen im Hinblick auf positiv beantwortete Gesundheitsfragen an, dass eine Depression von September 2008 bin Januar 2009 vorgelegen habe. Seit Januar 2009 beständen keine Beschwerden mehr. Ca. vier Jahre vor Antragstellung im Jahre 2008 lagen bei der Klägerin ausweislich ihrer Krankenkarteikarte u.a. Rückenschmerzen vor. Für eine genaue Darstellung wird auf die Patientenkartei der Klägerin (Bl. 79 ff. der Akte) verwiesen. Die Klägerin war bei ihrer früheren Arbeitgeberin von April 2004 bis September 2020 als Bäckereifachverkäuferin beschäftigt. Im August 2020 zog die Klägerin sich eine Schulterverletzung zu. Mit Schreiben vom 28.09.2021 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten Berufsunfähigkeit ab dem 05.08.2020 an und forderte diese auf, alle vertraglich vereinbarten Leistungen seit diesem Datum zu gewähren. Eine entsprechende Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit legte sie bei. Mit Schreiben vom 24.11.2021 und vom 03.01.2022 erklärte die Beklagte den Rücktritt, wegen vorsätzlich zurückgehaltener Informationen über Gesundheitsstörungen der Klägerin. Die Klägerin behauptet, bei den ihr vorgeworfenen Anzeigepflichtverletzung, handele es sich lediglich um Bagatellen. Etwaige Vorerkrankungen seien zudem nicht mitursächlich für die derzeitige Schulterverletzung auf die der Antrag auf Berufsunfähigkeit gestützt wird. Seitens des Mitarbeiters der D. sei erklärt worden, dass lediglich wichtige gesundheitliche Störungen angeben werden müssen, nicht jedoch kleinere Gesundheitsbeeinträchtigungen wie beispielsweise Erkältungskrankheiten oder Kopfschmerzen bzw. Rückenschmerzen (Bl. 214 d. A.). Sie gehe davon aus, den Versicherungsvertreter über die Rückenschmerzen informiert zu haben, dieser habe aber geäußert, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigung keine entscheidende Bedeutung für den Vertragsabschluss habe (Bl. 246 d. A.). Letztlich sei sie auch nicht beraten worden, ein Beratungsprotokoll seit zu keinem Zeitpunkt gefertigt worden. Der Beklagten habe im Rahmen der Risikoprüfung bereits die Patientenkartei des Hausarztes vorgelegen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt ab 05.08.2020 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bAV STRATEGIE No. 1, Versicherungsscheinnummer: Leistungen in Höhe von monatlich 1.270,00 EUR längstens bis Vertragsende am 01.09.2030 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, 2. festzustellen, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die fondsgebundene Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab August 2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet die Anspruchsvoraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Vertragssinne lägen bereits nicht vor. Bei Kenntnis der Vorerkrankungen der Klägerin, wäre eine entsprechende Berufsunfähigkeitsversicherung schon nicht abgeschlossen worden. Ferner ist sie der Ansicht, dass die Klägerin ihre Vorerkrankungen arglistig bei der Antragsstellung verschwiegen hat. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2023 Beweis durch die Vernehmung des Zeugen H. erhoben sowie die Klägerin informatorisch angehört. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen und Bezug genommen (Bl. 344 d.A.). Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen und Bezug genommen.