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Beschluss

11 StVK 221/20

LG Marburg 11. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2020:1029.11STVK221.20.00
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Tenor
Die mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 6.9.2004 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 6.9.2004 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. I. Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 06.09.2004 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er war im Januar 2004 auf nächtlicher Straße einer Frau und deren Sohn gefolgt. Die Frau hatte aus Angst ihren Sohn angewiesen, nach Hause zu eilen und ihren Lebensgefährten zu Hilfe zu holen. Zwischenzeitlich hatte der Untergebrachte sie eingeholt, von hinten umfasst, seinen Körper an sie gepresst und ihr dabei sein erigiertes Glied ans Gesäß gedrückt, ihr mit der linken Hand an die Brust gefasst und mit der rechten Hand ein Messer vor den Hals gehalten. Der Frau hatte es gelingen können, sich aus dem Griff zu befreien und in Richtung ihrer Wohnung zu fliehen, während der Verurteilte sie verfolgt und Drohungen nachgerufen hatte. Als er auf den zur Hilfe herbeigelaufenen Lebensgefährten der Frau traf, hatte er diesen zunächst verbal und dann mit schwenkenden Messerbewegungen bedroht. Das erkennende Gericht ging davon aus, dass der Verurteilte aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und einer Tatzeitalkoholisierung von 2,11‰ bei aufgehobener Steuerungsunfähigkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe. Hinsichtlich der Feststellungen wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Hanau vom 6.9.2004 Bezug genommen (Bd. I Bl. 2 ff. d. VH). Der Untergebrachte wurde am 07.01.2004 nach § 126a StPO einstweilig in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina untergebracht (Bd. I Bl. 6 VH). Am 13.01.2005 begann der Vollzug der Unterbringung nach § 63 StGB (Bd. I Bl. 2 VH). Durch Beschluss der Kammer vom 12.02.2008 (rechtskräftig seit dem 01.03.2008) wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung mit Ablauf des 29.2.2008 ausgesetzt und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt (Bd. I Bl. 135 ff. VH). Mit Beschluss vom 10.07.2009 setzte die Kammer die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung für die Dauer von maximal drei Monaten wieder in Vollzug (Bd. I Bl. 153 ff. VH). Die Maßnahme wurde am 10.7.2009 umgesetzt und durch Beschluss vom 29.09.2009 mit Wirkung zum 01.10.2009 aufgehoben. Am 15.10.2009 erließ die Kammer einen Sicherungshaftbefehl, auf dessen Grundlage der Untergebrachte am 19.10.2009 erneut in die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina aufgenommen wurde (Bd. II Bl. 478 der Akten). Den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung sprach die Kammer mit Beschluss vom 25.03.2010 aus und ordnete den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an (Bd. I Bl. 160 ff. VH). Daraufhin wurde der Verurteilte in die Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar verlegt. Das Landgericht Limburg sprach mit Beschluss vom 01.06.2016 erneut seine Entlassung aus, die mit Rechtskraft am 21.06.2016 erfolgte (Bd. IV Bl. 926 ff. VH). Am 28.11.2018 ordnete das Landgericht Limburg die Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung für höchstens drei Monate an (Bd. V Bl. 1009 ff VH). Die nunmehrige Aufnahme in den Maßregelvollzug erfolgte am 20.12.2018 (Bd. V Bl. 1145 VH). Mit Beschluss vom 15.03.2019 verlängerte das Landgericht Limburg die Krisenintervention um weitere drei Monate (Bd. V Bl. 1165 ff. VH). Nach deren Beendigung verblieb der Untergebrachte aufgrund Beschlusses der Kammer vom 18.06.2019 auf der Rechtsgrundlage des § 453c Abs. 1 StPO in der Klinik (Bd. VI Bl. 1406 ff. VH). Mit Beschluss vom 22.10.2019 wurde – extern sachverständig beraten – der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung ausgesprochen. Der Beschluss ist seit dem 31.1.2020 rechtskräftig (Bd. VI Bl. 1529 ff. VH). Derzeit wird der Untergebrachte auf der Station G 7.2 der Klinik am Standort Gießen behandelt und hat die Lockerungsstufe 3.3 inne. Die Klinik diagnostizierte in ihrer Stellungnahme vom 30.8.2020, auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird (Bd. VII Bl. 1727 ff. VH), eine paranoide Schizophrenie, unvollständig remittiert (ICD-10: F 20.04) und eine polytrope Substanzabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F 19.21). Darüber hinaus wird auf die ergänzende Stellungnahme der Klinik vom 17.9.2020 (Bd. VII Bl. 1735 f. VH) verwiesen. Die Klinik spricht sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Fortdauer der Unterbringung aus. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Unterbringung nicht für erledigt zu erklären und nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Untergebrachte hat durch seinen Verteidiger beantragt, die mit Urteil des Landgerichts Hanau vom 6.9.2002 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, hilfsweise zur Bewährung auszusetzen, höchst hilfsweise mit einem Entlassungsdatum zur Bewährung auszusetzen. Der Untergebrachte ist am im Beisein seines Verteidigers von der vollbesetzten Kammer mündlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die mündliche Anhörung Bezug genommen. II. Die seit mehr als zwölf Jahren vollzogene Maßregel ist nicht für erledigt zu erklären. Nach § 63 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von § 63 S. 1 StGB erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB hat das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, hat das Gericht nach § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Für die Erledigungserklärung bedarf es vorliegend keiner positiven Prognose, sondern vielmehr für die Anordnung der Fortdauer über die Zehnjahresfrist hinaus einer ausdrücklich negativen Prognose (vergleiche Kinzig in Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 67d StGB Rn. 25c). Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beherrscht. Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei auch in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, Beschluss vom 16.8.2017 – 2 BvR 1280/15, Rn. 26 f., mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Maßregel nicht für erledigt zu erklären. Die Klinik hat in ihrer Stellungnahme vom 30.8.2020 berichtet, von Oktober 2019 bis Januar 2020 sei das Befinden des Untergebrachten erneut von Unruhe und Unsicherheit geprägt gewesen. So habe er immer wieder neue Pläne für sein Leben in Freiheit und den Weg dahin entwickelt. Die Coronaeinschränkungen habe er nachvollziehen können. Die Suche nach einem Wohnheimplatz habe sich als schwierig gestaltet. Unter der antipsychotischen Medikation mit Amisulprid imponiere er im Rahmen einer Positivsymptomatik stabil. Prognostisch sei unter Berücksichtigung des entsprechenden Prognoseinstruments ohne eine differenzierte professionelle Betreuung, eine stabile Tagesstruktur und eine gesicherte soziale Unterstützung sowie ohne die Begleitung durch Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen bei der Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem zügigen Verlust der Compliance und einem schrittweisen Ausstieg des Untergebrachten aus den Absprachen zu rechnen. Substanzkonsum und ein Rezidiv seien dann zu erwarten. Im Weiteren sei dann von gewalttätigen Ausbrüchen im Sinne der Einweisungsdelinquenz auszugehen. Die Bereitschaft des Untergebrachten, sich in ein derartig schützendes Entlassungsumfeld zu begeben und dort zu verbleiben, sei noch weiter zu festigen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB zu empfehlen. In ihrer Stellungnahme vom 17.9.2020 hat die Klinik berichtet, der Untergebrachte habe sich nunmehr dazu entschieden, den Weg aus dem Maßregelvollzug über eine Entlassung zur Bewährung über die Entlassungsstation in Gießen vorzubereiten und durchzuführen. Die mündliche Anhörung des Untergebrachten durch die Kammer hat keine Erkenntnisse zu Tage fördern können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Vielmehr bestätigte sich die Einschätzung der Klinik, dass die Situation des Untergebrachten weiter stabilisiert werden muss, ehe die avisierte Entlassungserprobung in Angriff genommen werden kann. Die seitens der Klinik beschriebene Ambivalenz des Untergebrachten in Bezug auf seine Zukunft war auch in der Anhörung spürbar. So hat der Untergebrachte einerseits zum Ausdruck gebracht, den von der Klinik skizzierten Weg in die Freiheit über einen Entlassungsurlaub und eine bedingte Entlassung in ein betreutes Wohnen gehen zu wollen, weil nur so sichergestellt werden könne, dass er sich wieder sozial in die Gesellschaft integrieren werde. Andererseits hat er seinen Verteidiger damit beauftragt, auf die sofortige Entlassung aus dem Maßregelvollzug ohne einen entsprechenden Empfangsraum und eine entsprechende Erprobung desselben anzutragen. Auf den Anhörungsvermerk wird insofern ergänzend Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des aus dem Einweisungsurteil ersichtlichen Lebenslaufs, der Anlasstat, der Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten aus dem Erkenntnisverfahren, des bisherigen Behandlungsverlaufs im Maßregelvollzug, den gescheiterten Aussetzungen, den eingeholten externen Sachverständigengutachten sowie des in der Kammeranhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Untergebrachten und des derzeitigen Standes der Behandlung ist zur Überzeugung der Kammer damit zu rechnen, dass der Untergebrachte im Falle einer sofortigen unvorbereiteten Entlassung in ein weniger kontrollierend-sicherndes Setting mit hoher Wahrscheinlichkeit störungsbedingt erneut Delikte im Sinne der Einweisungsdelinquenz, mithin Sexualdelikte begehen würde. Bei den zu erwartenden, neuerlichen Taten, in vergleichbarer Art und Schwere der Anlasstaten, handelt es sich um erhebliche Taten im Rechtssinne. Es bedarf nach alledem gegenwärtig noch der weiteren Vollstreckung der Maßregel. Auch eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (sogenannte integrative Betrachtung) oder eine Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2 StGB kamen nicht in Betracht. Die weitere Vollstreckung der mit Unterbrechungen seit mehr als 12 Jahren vollzogenen Unterbringung ist unter Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung bisheriger und künftig zu besorgender Taten (Sexualdelikte), des oben erörterten Gefahrengrades und des mit der weiteren Vollstreckung der Maßregel verbundenen Eingriffes in das Freiheitsgrundrecht und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Untergebrachten ohne weiteres verhältnismäßig. Insbesondere die Mittel der Führungsaufsicht im Falle einer Erledigung, wie auch zusätzlich die Mittel der Krisenintervention bzw. letztlich die Möglichkeit des Widerrufs im Falle der Aussetzung zur Bewährung sind ohne ein erprobtes Entlassungssetting nicht ausreichend bzw. zielführend. Bei dieser Sachlage hatte die Kammer keine Veranlassung, die bedingte Entlassung des Untergebrachten zu erwägen, so dass sie auch ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 i.V.m. § 463 Abs. 3 S. 3 StPO entscheiden konnte. Auch gebot die Verpflichtung der Vollstreckungsgerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nicht ausnahmsweise die Einholung eines externen Gutachtens bereits vor Ablauf der Frist des § 463 Abs. 4 StPO.