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Beschluss

3 T 167/22

LG Marburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2022:1026.3T167.22.00
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Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners vom 03.09.2022 und 04.09.2022 betreffend Richter am Landgericht werden für unbegründet erklärt. 2. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners vom 03.09.2022 und 04.09.2022 betreffend Vorsitzender Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht, Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners vom 03.09.2022 und 04.09.2022 betreffend Richter am Landgericht werden für unbegründet erklärt. 2. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners vom 03.09.2022 und 04.09.2022 betreffend Vorsitzender Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht, Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht werden als unzulässig verworfen. Die Gesuche sind bezüglich Richter am Landgericht unbegründet und im Übrigen unzulässig. Die Ablehnungsgesuche lassen sich nicht auf § 42 Abs. 1, Alt. 2, Abs. 2 ZPO stützen. Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge der Parteien oder eines Verfahrensbeteiligten scheiden aus (vgl. BayObLGZ 1986, 249). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rn. 8 m.w.N.). Maßgebend für die individuelle Befangenheitsbesorgnis sind stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. 2012 § 42 Rn. 31). Unrichtige beziehungsweise vermeintlich unrichtige Entscheidungen sind hierbei grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters vertretbar, so besteht keine Besorgnis der Befangenheit, falls nicht weitere Umstände auf eine parteiliche Einstellung schließen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10, juris). Die Besorgnis der Befangenheit ist daher erst dann gerechtfertigt, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 165/09, NVwZ 2009, 581, 583; BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12, NVwZ-RR 2013, 341, 342 f.). Im hiesigen Beschwerdeverfahren 3 T 167/22 ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner sein Ablehnungsgesuch bereits mit der Beschwerdeschrift vom 04.09.2022 angebracht und mitgeteilt hat, einer etwaigen Mitwirkung von Richter am Landgericht, Vorsitzendem Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht, Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht entgegenzutreten. Keiner der abgelehnten Richter ist bisher in dieser Sache tätig geworden. In den Beschwerdeverfahren 3 T 69/22 und 3 T 130/22 (die inhaltlich zusammenhängen – letzteres Aktenzeichen ist für die Gehörsrüge zur Sache 3 T 69/22 erstellt worden) hat der Schuldner mit seinem Schriftsatz vom 03.09.2022 erklärt, dass er die ganze 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg (in ihrer damaligen Besetzung) für befangen hält und deren Mitwirkung am weiteren Verfahren entgegentritt. In dieser Sache sind bisher lediglich die Richter tätig geworden, die am Beschluss vom 15.07.2022 mitgewirkt haben – namentlich Vorsitzender Richter am Landgericht, Richterin am Landgericht und Richterin am Landgericht . 1.) Bezüglich Richter am Landgericht Objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der abgelehnte Richter in den Verfahren 3 T 215/21 und 3 T 34/22 aus den in den dortigen Entscheidungen ausgeführten Gründen zulasten des Schuldners entschieden hat. Der Schuldner mag an seinen Ausführungen aus dem genannten Verfahren festhalten (insoweit wird auf die beigezogenen Akten 3 T 215/21 und 3 T 34/22 vollumfassend Bezug genommen), dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem entscheidenden Richter am Landgericht (BGH, Beschluss vom 14.05.2002, Az.: XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396, beck-online). Auch die Aussage von Herrn Richter am Landgericht im Beschluss vom 28.02.2022 (Az. 3 T 34/22), dass künftige Eingaben mit gleichem oder ähnlichen Inhalt durch die Kammer nicht mehr beschieden werden würden, vermag keinen Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit zu vermitteln. Herr Richter am Landgericht hat damit lediglich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiedergegeben, dass die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen keinen unbegrenzten Rechtsweg eröffnet (BVerfGE 107, 395, 401/411) und offensichtlich rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht beschieden werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Verfahrensweise bzw. in den getroffenen Entscheidungen des abgelehnten Richters eine unsachliche oder gar offensichtlich unhaltbare und von Willkür geprägte sachfremde Einstellung zeigen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist anhand der objektiven Umstände etwa auf eine Festlegung in der Sache oder eine Negativhaltung gegenüber dem Schuldner zu schließen. Auch Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der vom Schuldner aufgeführten Straftaten bestehen nicht. 2.) Bezüglich der übrigen als befangen abgelehnten Richter der 3. Zivilkammer Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass es zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnet, aus denen sich seiner Meinung nach die Befangenheit ergeben soll. Ohne Angaben dieser Tatsachen liegt kein zulässiges Ablehnungsgesuch vor. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann nicht nachgereicht werden (in diesem Sinne auch OLG Köln, MDR 1964, MDR Jahr 1964 Seite 423 m. zust. Anm. Teplitzky und Feiber, in: MüKo-ZPO, 1992, § 44 Rdnr. 5). Zudem muss das Ablehnungsgesuch einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit enthalten (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, Az. I ZB 7/10, Rn. 4 mwN). Zwar trifft das Gericht eine Aufklärungspflicht, doch darf das Gesuch nicht auf eine unzulässige Ausforschung, etwa dadurch hinauslaufen, dass allgemein auf Akten verwiesen wird (Dallinger MDR 1970, 899; KG OLGRspr. 41, 248). Solche konkreten Tatsachen hat der Schuldner hier nicht substantiiert vorgetragen. In den Verfahren 3 T 69/22 und 3 T 130/22 hat der Schuldner lediglich pauschal vorgetragen, dass „die Kammer nicht in der Lage und/oder auch nicht Willens ist, strittige rechtliche Aspekte des andauernden Rechtsstreits zu klären (…)“. An einer Konkretisierung seines Vorbringens fehlt es in Gänze. Im Verfahren 3 T 167/22 hat der Schuldner gegenüber den anderen der 3. Zivilkammer angehörigen Richter lediglich vorgetragen, dass diese „Mittäter“ bei den Beschlüssen der durch den Schuldner abgelehnten Richterin am Amtsgericht seien. Eine konkrete Beschreibung der angeblichen Verletzungen der Zivilprozessordnung hat er nicht abgegeben. Auch einen direkten Bezug zum hiesigen Verfahren hat der Beklagte nicht genannt. Sein Vorbringen vermag daher den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu entsprechen.