Beschluss
4a StVK 111/20
LG Marburg 4. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2020:1117.4A.STVK111.20.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich bei der Antragsgegnerin in Sicherungsverwahrung. Er beantragte bei dieser unter dem 05.05.2020 eine Ausführung nach Mainz im Juni 2020, um sich dort mit einem Freund, Herrn X., zu treffen und einzukaufen. Am 10.08.2020 stellte er einen „Wiederholungsantrag“ für eine Ausführung nach Mainz im September 2020. Mit weiterem Antrag vom 26.08.2020 beantragte er, sich in Verbindung mit seinem Anhörungstermin vor dem Landgericht Marburg am 04.09.2020 nunmehr in Marburg mit seinem Freund treffen und dort Einkäufe machen zu dürfen. Letztgenannter Antrag wurde von der Antragsgegnerin unter dem 02.09.2020 negativ beschieden. Zur Begründung der Ablehnungsentscheidung führte sie an, zum einen sei ihre Transportabteilung nicht für die Durchführung von Ausführungen zuständig, da die vorhandenen Fahrzeuge für andere Zwecke vorgehalten werden müssten, und zum anderen sei ein Antreffen von Kontaktpersonen derzeit untersagt. Stattdessen wurde dem Antragsteller eine fußläufige, dreieinhalbstündige Ausführung im Raum Schwalmstadt für den 07.10.2020 genehmigt. Die entsprechende Genehmigungsentscheidung wurde ihm unter dem 27.08.2020 durch den Sozialdienst der Antragsgegnerin mündlich eröffnet. Damit setzte die Anstalt ihre Vorgaben zur Eindämmung der SARS-CoV 2-Pandemie nach ihrem Aushang vom 28.07.2020 („Ausführungen und begleitete vollzugsöffnende Maßnahmen für Sicherungsverwahrte – Einschränkungen aufgrund des Coronavirus“; Bl. 37 d. A.) gegenüber dem Antragsteller um. Der Antragsteller ist nun der Auffassung, ihm seien der pandemischen Situation zum Trotz Ausführungen in der gewohnten Form zu gewähren. Dies gebiete der Schutz seiner sozialen Kontakte nach § 33 HSVVollzG und somit sein Recht auf einen der Resozialisierung dienlichen Maßregelvollzug. Wenn die Antragsgegnerin nicht über ausreichende personelle Kapazitäten für die ungekürzte Durchführung von Regelausführungen verfüge, so dürfe dies in Anbetracht von § 67 Abs. 2 HSVVollzG keinesfalls zu seinen Lasten gehen. Zudem trägt er im Wesentlichen vor, die Anstalt besitze bei ihrem Fahrdienst mehrere Transportfahrzeuge mit einer abgetrennten Fahrerkabine, mit denen die begehrte Ausführung nach Mainz sehr wohl durchgeführt werden könne. In kleineren Fahrzeugen ließe sich ohnehin ein Infektionsrisiko wirksam durch das Tragen von FFP-3-Masken ausschließen. Dem stünden auch keine Erlasse des Hessischen Ministeriums der Justiz entgegen, da diese ausschließlich für private Fahrgemeinschaften der Bediensteten gelten würden. Überdies könne es nicht sein, dass weitergehende vollzugsöffnende Maßnahmen (gemeint sind damit Ausgänge) – anders als Ausführungen – nach wie vor in der gewohnten Form durchgeführt würden. Gleiches gelte für gerichtliche Vorführungen. Ohnehin gehe das größte Infektionsrisiko nicht von der Durchführung vollzugsöffnender Maßnahmen zugunsten der Untergebrachten aus, sondern vom Personal, welches tagtäglich von außen in die Anstalt komme. Sofern die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der ihm auferlegten Beschränkungen auf die für die allgemeine Bevölkerung geltenden Regelungen abstelle, so sei zu berücksichtigen, dass diese gerade kein allgemeines Kontaktverbot mehr enthielten. Schließlich komme es aufgrund der von der Anstalt dennoch verfolgten Beschränkungen zu einer Sinnentleerung der ihm zustehenden Ausführungen. Bei diesen „Scheinausführungen“ im Stadtgebiet von Schwalmstadt habe er nicht einmal die Möglichkeit, die von ihm begehrten Gegenstände zu erwerben. Der Antragsteller beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die Nichtumsetzung der Ausführung nach Mainz am 07.10.2020 ihm gegenüber rechtswidrig gewesen sei; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle drei gesetzlichen Regelausführungen für das Jahr 2020 noch bis zum Jahresende in unverkürzter Form unter Ermöglichung der Pflege sozialer Kontakte (unter Hygieneregeln) durchzuführen; 3. die Eignung der Sicherungsverwahrungseinrichtung der JVA Schwalmstadt auf ihre Geeignetheit für einen verfassungs- und konventionskonformen Behandlungsvollzug, der tatsächlich die Wiedererlangung der Freiheit als vorrangiges Ziel sichtbar zur Grundlage hat i.S.d. Art. 5 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG zu überprüfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zu verwerfen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sofern der Antragsteller ihre Verpflichtung zur Durchführung weiterer Ausführungen nach dem 07.10.2020 nach den von ihm gewünschten Modalitäten begehre, sei der Antrag bereits unzulässig, da der Antragsteller deren Durchführung noch überhaupt nicht bei ihr beantragt und sie dementsprechend auch noch gar nicht über diese entschieden habe. Im Übrigen sei – so ihr weiterer wesentlicher Vortrag – ihr Vorgehen aus Gründen des Pandemieschutzes nicht zu beanstanden und von ihrem eingeschränkten Ermessen gedeckt, so dass sie dem Antragsteller die Durchführung von Ausführungen in der von ihm begehrten Form verweigern dürfe. Sie habe gegenüber den Untergebrachten eine Garantenstellung inne und müsse deren Leben und körperliche Unversehrtheit schützen, wobei es zu bedenken gelte, dass zum einen viele Untergebrachte aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters und von Vorerkrankungen zur Risikogruppe zählten und sie zum anderen lediglich über beschränkte Quarantänekapazitäten verfüge. Weiterhin müssten diejenigen Fahrzeuge ihres Fuhrparks, die eine räumliche Trennung zwischen den Bediensteten und den Untergebrachten ermöglichten, für gerichtliche oder medizinische Vorführungen vorgehalten werden. Im Übrigen sei es zurzeit aufgrund von Erlassen des Hessischen Ministeriums der Justiz untersagt, mit mehr als zwei Personen in einem Dienst-Pkw zu fahren, weil sich andernfalls die gebotenen Mindestabstände nicht einhalten ließen. Nach alledem würden momentan – ohne Nutzung von Fahrzeugen – Ausführungen lediglich in der Form durchgeführt, dass diese im Raum Schwalmstadt stattfänden, dreieinhalb Stunden dauerten und keine Bezugspersonen angetroffen werden könnten. Dies ermögliche zudem, in einer Schicht zwei anstelle von einer Ausführung durchzuführen, so dass im Idealfall alle bislang in Anbetracht der Corona-Pandemie ausgefallenen Ausführungen nachgeholt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 07.09.2020 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 22.09.2020 (Bl. 39 ff. d. A.), vom 30.09.2020 (Bl. 69 ff. d. A.), vom 25.10.2020 (Bl. 88 ff. d. A.) und seines Verteidigers vom 30.10.2020 (Bl. 98 ff. d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15.09.2020 (Bl. 11 ff. d. A.), vom 24.09.2020 (Bl. 31 ff. d. A.), vom 01.10.2020 (Bl. 72 ff. d. A.) und vom 21.10.2020 (Bl. 80 ff. d. A.) verwiesen und Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 3. erweist sich bereits als unzulässig, denn sowohl der Anfechtungs- als auch der Verpflichtungsantrag setzen voraus, dass es sich bei dem Streitgegenstand um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs bzw. des Maßregelvollzugs handelt. Unter den Begriff der Maßnahme ist dabei jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist, zu verstehen (Euler, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 17. Edition, Stand: 01.02.2020, § 109 StVollzG, Rn. 7). Angesichts dessen ist eine Prüfung der Geeignet der JVA Schwalmstadt zum Maßregelvollzug gerade nicht als Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG zu qualifizieren. Im Übrigen ist der Antrag zu 1. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Ausführung am 07.10.2020 nach Mainz zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das von § 115 Abs. 3 StVollzG verlangte berechtigte Feststellungsinteresse besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die sich nicht von vornherein als aussichtslos erweisen (vgl. Euler, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 18. Edition, Stand: 01.08.2020, § 115 StVollzG, Rn. 16). Im Hinblick auf den Fall des Antragstellers ist zumindest vom Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen, da sich aus seinem Vortrag ergibt, dass er erneut Ausführungen in eine Großstadt seiner Wahl – wie etwa Mainz – beantragen wird und die Antragsgegnerin in Anbetracht der nach wie vor gegebenen pandemischen Situation dazu neigen wird, diese negativ zu bescheiden. Gleichwohl ist der Feststellungsantrag unbegründet. Die Versagung der Ausführung am 07.10.2020 nach Mainz durch die Antragsgegnerin war nicht rechtswidrig und hat den Antragsteller dementsprechend auch nicht in seinen Rechten verletzt. Ausweislich § 13 Abs. 4 S. 1 HSVVollzG steht einem Untergebrachten ein Anspruch auf die Gewährung von mindestens vier Ausführungen im Jahr zu. Wie sich ferner aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, dienen Ausführungen dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit des Untergebrachten, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen. Ihre Gewährung darf nach § 13 Abs. 4 S. 3 HSVVollzG lediglich versagt werden, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, ein Untergebrachter werde sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen bzw. die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen oderdie zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen würden den Zweck der Ausführung gefährden. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein generelles Versagen der Gewährung von Ausführungen durch die Antragsgegnerin, sondern darum, dass diese in Anbetracht der SARS-CoV 2-Pandemie momentan ausschließlich Ausführungen im Raum Schwalmstadt ohne die Verwendung von Dienstfahrzeugen und ohne die Möglichkeit, anstaltsexterne Bezugspersonen anzutreffen, durchführt. Es geht demnach nicht um die Frage nach dem „Ob“ der Gewährung von Ausführungen. Stattdessen handelt es sich um die Frage nach der Form bzw. den Modalitäten von Ausführungen. In einer solchen Konstellation ist der Anstalt, wovon sie im Ergebnis auch selbst ausgeht, ein Ermessensspielraum zuzubilligen (vgl. nur Kunze, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Hessen, 14. Edition, Stand: 10.07.2020, § 13 HSVVollzG, Rn. 30). Insoweit besteht auch gerade kein Rechtsanspruch auf eine Ausführung an einen ganz bestimmten Ort; eine entsprechende Entscheidung vonseiten der Anstalt kann lediglich einer Willkürprüfung unterworfen werden (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 22.12.2016 – 2 StVK 253/16 –, BeckRS 2016, 119692, Rn. 13). Bei der somit von der Anstalt zu treffenden Abwägungsentscheidung sind ebenfalls die organisatorischen Bedürfnisse der Sicherungsverwahrungseinrichtung zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2015 – 1 Ws 224/15 –, BeckRS 2015, 14770, Rn. 19). Angesichts dessen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG nur auf die Frage, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Davon ausgehend erweist sich die Entscheidung der Anstalt, den Antragsteller nicht unter dem 07.10.2020 in Mainz, sondern in Schwalmstadt (unter den besagten Modalitäten) auszuführen, nicht als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung auf den Gedanken des Pandemieschutzes und somit letztlich des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, der bei ihr Untergebrachten gestützt. Insofern verweist sie ebenfalls zutreffend auf § 23 Abs. 2 HSVVollzG, nach dem die Einrichtung zum Erlass von Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ermächtigt ist. Insbesondere hebt die Anstalt auch ihre Garantenstellung für die Gesundheit der Untergebrachten hervor. Sie führt zudem weiter an, potenziell trage jedweder Außenkontakt das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV 2-Virus in sich. Zwar mag der Vortrag des Antragstellers, sofern er in die Richtung geht, für die allgemeine Bevölkerung habe kein absolutes/striktes Kontaktverbot durchgängig bestanden, im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgten Lockerungen (an deren Stelle später aber auch wieder Verschärfungen getreten sind) und den Angleichungsgrundsatz im Ausgangspunkt beachtlich erscheinen. Doch muss auf der anderen Seite die besondere Situation der Antragsgegnerin Berücksichtigung finden, die z. B. eine Garantenverantwortung gegenüber den Untergebrachten inne hat und lediglich über beschränkte Isolationsmöglichkeiten für Verdachtsfälle verfügt. Insbesondere der zuletzt adressierte Umstand darf vorliegend nicht verkannt werden. Insofern kommt noch Folgendes hinzu: Zwar betont der Antragsteller zurecht, dass die Gewährung von Ausführungen dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit und somit seinem grundrechtlich geschützten Interesse der Resozialisierung dient. Doch steht dem, wie die Anstalt in der Sache ebenfalls erkannt hat, die Einbindung des Antragstellers in die Anstaltsgemeinschaft aber auch unter folgendem Blickwinkel gegenüber: Wäre ihm eine Ausführung nach Mainz (oder in eine anderweitige Großstadt) gewährt worden, um dort unter anderem seinen Freund, Herrn X., anzutreffen und Einkäufe zu tätigen, so müsste die Anstalt dies auch den anderen (für Ausführungen geeigneten) Untergebrachten gestatten, was eine in Anbetracht der SARS-CoV 2-Pandemie nicht unproblematische Vervielfachung der Außenkontakte nach sich ziehen würde. Die dargelegten Erwägungen erweisen sich ebenfalls in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als haltbar. Die Anstalt verweist darauf, dass bei der gewährten Ausführung im Raum Schwalmstadt Einkaufsmöglichkeiten bestehen. Zwar wendet der Antragsteller insoweit wiederum ein, dass das dort fußläufig erreichbare Warensortiment hinter dem in einer Großstadt angebotenen zurückbleibe. Doch besteht demgegenüber, wie die Anstalt hervorhebt, zugunsten der Untergebrachten die Möglichkeit, Waren – wie etwa Kleidung – über den Versandhandel zu erwerben. Um Hospitalisierungsschäden in Ermangelung sozialer Kontakte zu vermeiden, ist darüber hinaus etwa beispielsweise die Möglichkeit der Videotelefonie eröffnet worden. Des Weiteren beruft sich die Antragsgegnerin darauf, es sei in Anbetracht der Erlasse des Hessischen Ministeriums der Justiz, etwa in der Fassung der E-Mail-Erlasse vom 23.03.2020 und 22.04.2020 (Bl. 51 ff. d. A.) untersagt, dass mehr als zwei Personen in einem Dienst-Pkw („Fahrgemeinschaft“) fahren. Hintergrund dessen sei die andernfalls fehlende Möglichkeit des Einhaltens eines ausreichenden Abstandes. Diejenigen Fahrzeuge, die eine räumliche Trennung zwischen den Insassen ermöglichten, seien für gerichtliche oder medizinisch notwendige Vorführungen vorzuhalten und stünden demnach für die Durchführung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht zur Verfügung. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme ebenso wenig in Betracht, da sich in diesen eine große Personenzahl auf engem Raum aufhalte, was zu einem gesteigerten Infektionsrisiko führe. Diese Ausführungen der Anstalt sind nicht zu beanstanden. Denn es mag zwar zutreffen, dass das vom Antragsteller vorgeschlagene Tragen von FFP-Masken durch ihn selbst, Herrn X. und das JVA-Personal während der Ausführung etwaige Infektionsrisiken, insbesondere in Gestalt der Tröpfcheninfektion, verringern könnte. Doch würde dadurch die Infektionsgefahr nicht in gleichem Maße verringert wie durch die Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes, die Reduzierung sozialer (Außen-)Kontakte und insbesondere die Verkürzung von Außenkontakten, die allesamt mit der Durchführung von Ausführungen ausschließlich im Raum Schwalmstadt einhergehen. Im Übrigen versteht die Kammer die von der Anstalt in Bezug genommene Erlasslage zu „Fahrgemeinschaften“ dahingehend, dass diese ebenfalls für Fahrten zusammen mit Untergebrachten (oder auch Strafgefangenen) gelten muss. Insoweit heißt es im Erlass vom 22.04.2020 explizit, dass diese Regelung dazu diene, eine Infizierung nicht nur von Bediensteten, sondern auch von Inhaftierten zu verhindern. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin die momentane räumliche und zeitliche Verkürzung der Ausführungen darüber hinaus auch noch damit begründet, dass es ihr diese Praxis erlaube, möglichst viele der bislang aufgrund der Pandemie ausgefallenen Ausführungen nachzuholen. Dies ist nicht zu beanstanden, da sie auf diesem Wege den Interessen aller Untergebrachten Rechnung zu tragen sucht, denn auch deren Regelausführungen sind aufgrund der pandemischen Lage über Monate hinweg erst einmal gänzlich ausgefallen. Nun mag der Antragsteller im Grundsatz durchaus zurecht darauf hinweisen, dass die Anstalt mit ausreichend Personal für einen der Resozialisierung dienlichen Maßregelvollzug auszustatten ist. Doch geht andererseits aus den Erlassen des Hessischen Ministeriums der Justiz (siehe etwa Bl. 57 d. A.) hervor, dass die Antragsgegnerin angehalten ist, aus Gründen der Verringerung des Infektionsrisikos ebenfalls ihr Personal nach Möglichkeit „auf Abstand zu halten“, womit das Zusammenziehen von mehr Personal kaum zu vereinbaren scheint. Anhand dieser Praxis würde – nebenbei bemerkt – ebenso das vom Antragsteller monierte Risiko des Eintragens des Virus in die Anstalt durch deren Bedienstete reduziert. Vor dem Hintergrund all dessen und in Anbetracht des Umstandes, dass die ausschließliche Gewährung von dreieinhalbstündigen Ausführungen im Raum Schwalmstadt, wie oben bereits dargelegt, von vornherein ebenfalls auf die Reduktion von Infektionsrisiken zielt, bedarf es darüber hinaus auch keiner Klärung der „realen“ Verfügbarkeit von Fahrzeugen der Anstalt mit abgetrennten Kabinen für Ausführungen. Ohnehin erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin gerichtlichen und medizinischen Vorführungen grundsätzlich den Vorrang einräumt, zumal insbesondere medizinische Vorführungen häufig nur bedingt planbar sein werden. Soweit der Antragsteller überdies einwendet, die aktuelle Ausführungspraxis führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Untergebrachten, die für begleitete Ausgänge geeignet sind, so kann er damit ebenso wenig gehört werden. Es ist gerichtsbekannt, dass sich die Antragsgegnerin insoweit darauf beruft, dass die Nutzung von Dienstfahrzeugen im Zusammenhang mit der Durchführung von begleiteten Ausgängen nur auf solche Untergebrachte beschränkt sei, die für Ausgänge mit lediglich einer Begleitperson geeignet sind, weil in diesem Fall das Mindestabstandsgebot in Dienstfahrzeugen eingehalten werden könne. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ferner keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Situation des Antragstellers könne vom Anwendungsbereich des § 15 HSVVollzG erfasst sein. Nach alledem muss ebenfalls der Verpflichtungsantrag zu 2., mit dem der Antragsteller auch angesichts der (sich erneut verschärfenden) pandemischen Situation eine Verpflichtung der Anstalt begehrt, alle drei gesetzlichen Regelausführungen für das Jahr 2020 noch bis zum Jahresende in der von ihm konkret gewünschten Form durchzuführen, ins Leere gehen. Das Vorgehen der Anstalt, lediglich verkürzte Ausführungen im Raum Schwalmstadt ohne Antreffen von Bezugspersonen zu gewähren, kann nach der oben ausführlich dargelegten Ansicht der Kammer aktuell nicht beanstandet werden. Nichtsdestotrotz bleibt abschließend zu betonen, dass die Anstalt fortwährend gehalten sein wird, die Möglichkeit des Wiedereintritts in den gewohnten Ausführungsbetrieb, wenn auch etwa unter verschärften Hygienebedingungen, unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Entwicklungen rund um die pandemische Lage zu prüfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 StVollzG. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 60, 65 GKG.