Urteil
5 S 13/17
LG Marburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2017:1013.5S13.17.00
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Leitsätze
Das unberechtigte Abstellen von Altkleidercontainern begründet einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile aus bestehendem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Das unberechtigte Abstellen von Altkleidersammelbehältern begründet einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe.
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 13.1.2017, Az. 6 C 207/16 (1), wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 13.1.2017, Az. 6 C 207/16 (1), wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten und Berufungsklägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das unberechtigte Abstellen von Altkleidercontainern begründet einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile aus bestehendem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Das unberechtigte Abstellen von Altkleidersammelbehältern begründet einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe. Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 13.1.2017, Az. 6 C 207/16 (1), wird zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 13.1.2017, Az. 6 C 207/16 (1), wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten und Berufungsklägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz weiter um Ansprüche der Klägerin und Berufungsbeklagten (einer WEG; im Folgenden: die Klägerin) gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: die Beklagte) aufgrund von Besitzstörungen infolge des Aufstellens von Altkleidercontainern zwischen August und November 2015 auf dem Gelände der Klägerin sowie die Höhe einer etwaigen zu gewährenden monatlichen Entschädigung. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte sammelt gewerbsmäßig Altkleider. Von Anfang August 2015 bis Ende November 2015 standen auf dem Anwesen der Klägerin drei Altkleidercontainer. Eine Zustimmung zur Aufstellung hatte die Klägerin nicht erteilt und sie war hiermit auch nicht einverstanden. Entsprechend forderte die Klägerin die Beklagte als die von ihr ermittelte Aufstellerin auf, die Altkleidercontainer zu entfernen. Die Beklagte reagierte hierauf, indem sie der Klägerin ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages über die Aufstellung von Altkleidercontainern übermittelte. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab und beauftragte ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, wofür diese ihr 334,75 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellten, die sie bezahlte. Eine Zahlungsaufforderung der Klägerin, die die Beklagte als Ausstellerin der Altkleidercontainer ansieht und eine Nutzungs(-entgelt-)betrag i.H.v. 250,00 € pro Monat und Container für angemessen hält, im Hinblick auf die nunmehr streitgegenständlichen Forderungen unter Fristsetzung bis zum 10.2.2016 blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung von 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € verurteilt und damit den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Im Prozess bestreitet die Beklagte unter anderem ihre Passivlegitimation und wendet sich gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche. Zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO). Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 13.1.2017, Az. 6 C 207/16 (1), aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wie auch den zwischenzeitlich ergangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 25.4.2017 (Bl. 144 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung bleibt letztlich auch bei nochmaliger kritischer Würdigung durch die Kammer im Rahmen der abschließenden Entscheidung ohne Erfolg. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im bereits ergangenen Hinweisbeschluss Bezug genommen werden. Die Überzeugung des Amtsgerichts von der Passivlegitimation der Beklagtenseite ist angesichts der vorgelegten und ihrem Inhalt nach unbestrittenen außerprozessualen Korrespondenz (Bl. 69 ff., insbesondere 70, 71 d.A.), auf welche auch das Amtsgericht in seinem Urteil rekurriert (Bl. 99 d.A.), nicht erkennbar diskutabel und das - offenbar beabsichtigte - fortgesetzte Bestreiten eher befremdlich. Hierbei bleibt die Kammer. Zutreffend hat das Amtsgericht überdies einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile aus bestehendem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bejaht, §§ 987, 990, 100 BGB. Rechtsfehler sind für die Kammer im Rahmen der abschließenden nochmaligen Gesamtwürdigung nicht ersichtlich. Soweit die Beklagtenseite hiergegen einwendet, dass ein "Ersatz des Nutzungsausfallschadens" nicht begründet sei, mag dies grundsätzlich zutreffend sein. So ist eine Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeiten bei Sachen bzw. beim Verlust der entsprechenden Gebrauchsvorteile grundsätzlich nur zu gewähren, wenn der Geschädigte einen Nutzungswillen hatte und ihm die Nutzung möglich war. Darüber hinaus führt die Beeinträchtigung einer Nutzungsmöglichkeit von vorneherein nicht in Ansehung einer jeden Sache zur Schadensersatzpflicht, sondern grundsätzlich nur dann, wenn die Nutzung einer Sache beeinträchtigt ist, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung derart angewiesen ist, dass schon der zeitweilige Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten bereits einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 98, 212 [222]; Schubert in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, § 249 BGB, Rn. 29, 34 ff.; vgl. auch BGHZ 117, 260 [262] = NJW 1992, 1500; LG Köln, NZM 2001, 333). Viel mag dafür sprechen, dass eine entsprechende Beeinträchtigung angesichts der Aufstellsituation der streitgegenständlichen Container, wie sie sich aus den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 88 ff. d.A.) darstellt, nicht gegeben war und ein Nutzungsausfallschaden nicht begründet wäre. Gleichwohl sind der Klägerin - und insoweit unterscheidet sich die hiesige Nutzungsherausgabe vom Nutzungsausfallschadensersatz (nach § 992 BGB) - nach den Vorschriften der §§ 987, 990, 100 BGB tatsächlich gezogene Gebrauchsvorteile zu herauszugeben. Zu erstatten ist damit der tatsächliche objektive Marktwert der Sachnutzung, welcher gleichzusetzen ist mit dem Betrag, der durchschnittlich für die (vertragsgemäße) Gebrauchsgestattung in der konkreten Situation zu entrichten gewesen wäre (vgl. Baldus in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 987, Rn. 17 m.w.N.). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob auf Beklagtenseite überhaupt eine (eigene) Nutzungsziehung beabsichtigt war. Hierauf hat auch bereits das Amtsgericht klar hingewiesen. Ferner hat auch die Kammer im Rahmen des vorausgegangenen Hinweisbeschlusses die entsprechende Rechtsauffassung bereits mitgeteilt. Was die Höhe der (kapitalisiert) herauszugebenden Nutzungen anbelangt, so ist der Kammer - hierbei bleibt es - aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte mitunter durchaus auch (der Höhe nach unterschiedliche) Entgelte für eine Aufstellungsgestattung in Bezug auf Container wie die streitgegenständlichen zu zahlen bereit ist, zahlt und bisweilen entsprechende Verträge mit Dritten abschließt. Es besteht grundsätzlich ein Marktwert. Dies gilt, wenngleich die hiesige außerprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteien ein entsprechendes Entgeltangebot der Beklagten (jedenfalls noch) nicht ausweist (Bl. 69 ff. d.A.). Was nun die Höhe der Nutzungen anbelangt, so erscheint die im Rahmen der Vorschrift des § 287 ZPO angestellte Schätzung des Amtsgerichts nicht erkennbar völlig überhöht, sondern bewegt sich in Ansehung der konkreteren Aufstellsituation, wie sie sich der Kammer aus den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 88 ff. d.A.) darstellt, noch im nachvollziehbaren Bereich. Es ist überzeugend und zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass - gerade auf dem Gelände einer WEG - durchaus erhebliche Beträge für eine Gestattung zur Aufstellung aufzuwenden sind bzw. zur Erreichung einer Gestattung aufgewendet werden müssen; dies etwa vor dem Hintergrund der zumindest nicht fernliegenden Möglichkeit, dass die Situation von Dritten zur (pflichtwidrigen) Entsorgung eigenen Unrats genutzt wird und hierdurch gegebenenfalls auch erhebliche Belastungen des Grundstückseigentümers entstehen. Der Marktwert wird hier durchaus durch die konkrete Aufstellsituation beeinflusst; die Klägerin kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Aufstellung für sie (oder andere vergleichbare Unternehmen) bei in entsprechendem Umfang aufzuwendenden Gestattungsentgelten nicht mehr rentabel gewesen wäre und sie oder ein vergleichbares Unternehmen ein entsprechendes Entgelt nie vereinbart hätten. Sie hat den Betrag zu entrichten, der am Markt für einen vergleichbaren Standort zur Containeraufstellung aufzuwenden gewesen wäre - unabhängig davon, ob die Aufstellung (auf dem Gelände einer WEG) dann noch rentabel ist. Insofern ist es auch unerheblich, ob etwa ein Parkplatz (für Pkw) in der Region bereits zu deutlich geringeren Beträgen anzumieten sein könnte; dies stellt eine gänzlich andere Nutzungsart dar. Soweit sich die Beklagtenseite mit ihrem Bestreiten dennoch gegen die Höhe des zuerkannten Betrages wendet, reicht dies nicht aus, um die Schätzung des Amtsgerichts zu Fall zu bringen. Ob eine substantiiertes (d.h. mit konkreter Gegendarstellung versehenes) Bestreiten erforderlich ist, ergibt sich aus den Regeln über die Darlegungslast ( Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138, Rn. 10a). Hierbei besteht jedoch gleichermaßen eine Erklärungslast des Gegners - hier der Beklagten - als Auswirkung des Verhandlungsgrundsatzes, der Pflicht zum wahren und vollständigen Vortrag sowie der Prozessförderungspflicht. Aus ihr folgt, dass der Gegner sich im Allgemeinen nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken darf, wenn er eine nähere Kenntnis des darzulegenden Geschehensablaufs und der maßgebenden Tatsachen besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 86, 23 [29]; BGHZ 100, 190 [196]; BGHZ 140,156 [158 ff.]; BGHZ 163, 209 [214]; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138, Rn. 8b). Genügt er dem nicht, ist der gegnerischen Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Vorliegend handelt es sich bei der Beklagten um ein mit der Aufstellung entsprechender Container überregional befasstes Unternehmen, dem eine nähere Darlegung zu den streitgegenständlichen Marktgepflogenheiten zum Zwecke des substantiierten Bestreitens zumutbar ist. Diese Darlegung ist nicht erfolgt, obwohl auch bereits das Amtsgericht in seinem Urteil (Bl. 100 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass die bloße Behauptung, bei einem Betrag in Höhe von 250,00 € handele es sich allenfalls um die angemessene Jahresmiete, als ohne Substanz und nicht einlassungsfähig zu bewerten ist. Auch soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 (Bl. 151 ff. d.A.) ergänzendes Vorbringen eingereicht hat, rechtfertigt dies im Ergebnis bei nochmaliger Würdigung durch die Kammer letztlich keine andere Beurteilung. Substantiierten Vortrag dazu, warum der vom Amtsgericht veranschlagte Betrag (im Hinblick auf einen objektiv vergleichbaren Standort) "um den Faktor 8-10 grotesk überhöht" bzw. "völlig realitätsfremd" sein soll, bleibt die Beklagte trotz anzunehmender Kenntnis der Marktgepflogenheiten und üblichen Entgelte bzw. Preisvorstellungen auch zuletzt schuldig. Die Kammer sieht durchaus, dass ein eigenmächtiges Aufstellen von Containern auf fremdem Grund ohne vorherige Rücksprache bzw. vertragliche Vereinbarung zum Entgelt mitunter große Risiken dahingehend mit sich bringen mag, dass letztlich im Wege der Nutzungsherausgabe erheblich über dem noch rentablen Betrag liegende Entgelte zu zahlen sind - unabhängig davon, ob zu einem solchen Entgelt im Falle vorheriger Rücksprache überhaupt noch ein Vertrag zustande gekommen wäre. Die Kammer sieht dies jedoch gerade als vom Gesetzeszweck umfasst an. Es wäre an der Klägerin gewesen, eine Gestattung im für sie rentablen Bereich auszuhandeln oder auf eine Aufstellung zu verzichten. Tut sie dies nicht, hat sie die eigenmächtig tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572 [573]; BVerfG, Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235 [1236]; BverfG, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, NJW 2002, 3029 ; Ball , in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rn. 5; Heßler , in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 543, Rn. 11; Kessal-Wulf , in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 543, Rn. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26 [29]; BverfG, Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235 [1236]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 - 15 U 92/12, ZEV 2013, 674 [677]; Heßler , in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 543, Rn. 11). Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten geprägte Einzelfallentscheidung. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, NJW 2002, 2295 ; BGH, NJW 2003, 1943 [1945]; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13, juris; Reichold , in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rn. 4b; Kessal-Wulf , in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 543, Rn. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.