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Beschluss

7 StVK 191/13

LG Marburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2013:1028.7STVK191.13.00
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Tenor
Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2005 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dem Vollzug wird aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat dem Untergebrachten bis auf weiteres wöchentliche einzeltherapeutische Gespräche mit einem Psychologen dergestalt anzubieten, dass dem Untergebrachten ein Termin nach Tag und Uhrzeit angegeben wird; der Nachweis über die angebotenen, über die stattgefundenen und über die ausgefallenen - und deren Grund - Stunden ist dem Gericht bis zum 31. Januar 2014 vorzulegen; Gegenstand dieser Gespräche sollen bis auf Weiteres die frühere Delinquenz des Untergebrachten und andere Umstände, jedenfalls nicht die der jetzigen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten sein; den Untergebrachten ab sofort bis auf weiteres wöchentlich einmal dem medizinischen Dienst vorzuführen, ihn dort auf Verletzungen zu untersuchen und diese ggf. ärztlich zu behandeln; binnen einer Frist von einem Monat den Untergebrachten durch persönliche Ansprache (die auch in einer Gruppe erfolgen kann, aber nicht lediglich schriftlich) über sämtliche in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Betreuungsmaßnahmen, deren Voraussetzungen, Dauer und Bedeutung für seine Behandlung zu unterrichten, ihm für ihn geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und zu erläutern, darüber einen schriftlichen Vermerk unter Angabe von Zeit, Ort, Dauer und unterrichtenden Personen zu fertigen, dem Untergebrachten zur Gegenzeichnung vorzulegen und dem Gericht vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.11.2005 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dem Vollzug wird aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat dem Untergebrachten bis auf weiteres wöchentliche einzeltherapeutische Gespräche mit einem Psychologen dergestalt anzubieten, dass dem Untergebrachten ein Termin nach Tag und Uhrzeit angegeben wird; der Nachweis über die angebotenen, über die stattgefundenen und über die ausgefallenen - und deren Grund - Stunden ist dem Gericht bis zum 31. Januar 2014 vorzulegen; Gegenstand dieser Gespräche sollen bis auf Weiteres die frühere Delinquenz des Untergebrachten und andere Umstände, jedenfalls nicht die der jetzigen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten sein; den Untergebrachten ab sofort bis auf weiteres wöchentlich einmal dem medizinischen Dienst vorzuführen, ihn dort auf Verletzungen zu untersuchen und diese ggf. ärztlich zu behandeln; binnen einer Frist von einem Monat den Untergebrachten durch persönliche Ansprache (die auch in einer Gruppe erfolgen kann, aber nicht lediglich schriftlich) über sämtliche in der Justizvollzugsanstalt angebotenen Betreuungsmaßnahmen, deren Voraussetzungen, Dauer und Bedeutung für seine Behandlung zu unterrichten, ihm für ihn geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und zu erläutern, darüber einen schriftlichen Vermerk unter Angabe von Zeit, Ort, Dauer und unterrichtenden Personen zu fertigen, dem Untergebrachten zur Gegenzeichnung vorzulegen und dem Gericht vorzulegen. I. Herr He. wurde durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, jeweils tateinheitlich begangen mit Nötigung, sowie in weiteren zwei Fällen der Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Nach den Feststellungen des Urteils wurde der Untergebrachte nach geringfügigeren Vorstrafen durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach 1985 u. a. wegen fortgesetzter Nötigung, räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung zu Jugendarrest verurteilt; dasselbe Gericht verurteilte ihn ein Jahr später wegen homosexueller Handlungen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer unbestimmten Jugendstrafe, von der er zwei Jahre verbüßte und deren Rest zur Bewährung ausgesetzt und am 24.03.1992 erlassen wurde. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der damals 17jährige Untergebrachte mit einem zehnjährigen Jungen eine Freundschaft einging und in deren Rahmen u. a. Oralverkehr ausführte. Im September 1992 hatte er Streit mit seinem Vater und steckte dessen Scheune mit Heu an, so dass der Brand auf das Wohnhaus übergriff und über 400.000 DM Schaden entstand. Dafür wurde er am 28.02.1994 wegen schwerer Brandstiftung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im vorliegenden Verfahren stellt das Urteil fest, dass der Untergebrachte mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern sowie einem Stiefsohn und weiteren Personen, insgesamt zu acht, in einer 80 qm kleinen Wohnung in einem sozialen Brennpunkt gelebt habe. Das familiäre Leben sei durch ein Klima der Gewalt und Unterdrückung durch den Untergebrachten geprägt gewesen. Der Untergebrachte habe ein Zimmer für sich beansprucht; an den Wänden hätten mehrere Pistolen und eine Vielzahl von Schlagstöcken, einer mit der Aufschrift Andys Hausordnung, gehangen. Er habe seinen Stiefsohn (als Kanake und Hurensohn bezeichnet) und dessen Freund, den späteren Geschädigten, in vielerlei Hinsicht kontrolliert. Er habe alle Kinder und die Ehefrau regelmäßig geschlagen. Ab 2005 sei es nahezu täglich zu sexuellen Übergriffen auf den Geschädigten gekommen. Festgestellt sind vier Taten, bei denen der Untergebrachte ungeschützten Anal- und Oralverkehr ausführte und an sich ausführen ließ, wobei es zu erheblichen Verletzungen im Analbereich des Geschädigten kam. Jeweils nach den Taten drohte der Untergebrachte dem Jugendlichen immer wieder damit, es passiere seiner Mutter etwas, wenn er von allem erzähle; diese Drohungen nahm das Opfer angesichts der selbst erlebten und mit angesehenen Gewalt ganz ernst und veranlassten es, die Übergriffe zu erdulden. Das erkennende Gericht hat die Taten als sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in Tateinheit mit (besonders schwerer) Nötigung gewertet, weil ein finaler Zusammenhang zwischen dem Klima der Gewalt und den einzelnen Taten nicht nachzuweisen gewesen sei und deshalb Vergewaltigungen nicht hätten angenommen werden können. Von dem Vorwurf weiterer Taten wurde der Angeklagte freigesprochen, nachdem der Stiefsohn als Opfer in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hatte; der Stiefsohn hat sich inzwischen das Leben genommen. Sachverständig beraten stellte das Urteil eine dissoziale Persönlichkeitsstörung fest, die aber nicht die für §§ 20, 21 StGB erforderliche Schwere habe. Ein paranoides Zustandsbild, das inzwischen eingetreten sei, sei erst während der Haft entstanden. Mit Beschluss vom 02.03.2009 (Bl. 274ff. VH), bestätigt durch Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.03.2009 (Bl. 302f. VH), erklärte das Landgericht Gießen gemäß § 67c Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung für erforderlich. In diesem Verfahren wurde ein Gutachten eingeholt, das Prof. L. im November 2008 vorlegte (V-Heft Bd. I, Bl. 102 ff). Darin bestätigt der Sachverständige die ursprüngliche Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung, jetzt mit zusätzlichen histrionischen Akzentuierungen. Hinweise auf eine sexuelle Deviation hätten sich nicht ergeben. Die bisherige Delinquenz sei nur auf die genannten Störungen zurückzuführen. Im Verlauf des Freiheitsentzuges habe es keine, auch nur im Ansatz erkennbare Änderung gegeben, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr habe sich in keiner Weise verringert. Er leugne nicht nur seine Schuld, sondern mache in theatralischer Weise die Opfer zu Tätern. Zu beachten sei ferner, dass der Untergebrachte aus Rache heraus schwere Straftaten wie die Brandstiftung zu begehen in der Lage sei. Es seien mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Taten zu erwarten, sowohl sexueller als auch anderer gewalttätiger Art. Seit dem 17.01.2009 wird die Sicherungsverwahrung, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt, vollzogen. Die im Erkenntnisverfahren sachbearbeitende Staatsanwältin hat im Jahr 2012 mitgeteilt, dass sie nach wie vor Drohbriefe des Untergebrachten erhalte und Anzeigen gegen sie erhoben würden; sie sehe sich weiterhin, wie schon im Gutachten vor Prof. L. dargestellt, als hauptsächlich bedrohte Person an. Der Untergebrachte wurde am 24.07.2012 in die JVA Dietz verlegt. Die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt hat dazu mitgeteilt, der Untergebrachte habe - zunächst anonym, dann offen - Mitgefangene verschiedener verbotener Tätigkeiten in der Anstalt bezichtigt, sei deshalb nach Einschätzung der Anstalt geschlagen worden (anders der Untergebrachte: Bin gegen einen Schrank gelaufen) und habe sich nicht in einen Bereich mit erhöhter Sicherheit (abgelegene Wohngruppenstation) verlegen lassen wollen. Wegen seiner Gefährdung wurden umfangreiche Sicherungsmaßnahmen gegen ihn ausgesprochen, nämlich Einzelunterbringung, Absonderung von anderen Gefangenen, Einzelhaft mit strikter Trennung von anderen Gefangenen, Arbeitsverbot, Einzelfreistunde, Verbot der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen (Verbot der Teilnahme am Gottesdienst, Einzelseelsorge), Verbot der Benutzung der Teeküche, Sportverbot, Einzel- Freihandbüchertausch sowie Einzelbesuch. Der Untergebrachte hat diese Maßnahmen im Verfahren nach § 109 StVollzG angefochten und den folgenden - rechtskräftigen - Beschluss vom 03.05.2013 erwirkt (13a StVK 156/12): Es wird festgestellt, dass die am 18.06.2012 durch die Antragsgegnerin erfolgte Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen (u. a. Einzelhaft) gegen den Antragsteller und deren Aufrechterhaltung bis zur Verlegung des Antragstellers am 24.07.2012 rechtswidrig gewesen ist. Die Anstalt hat den Untergebrachten zu seinem Schutz dauerhaft in die JVA Dietz verlegt. Auch diese Maßnahme hat der Untergebrachte im Verfahren nach § 109 StVollzG angefochten, und auch die Verlegung wurde durch Beschluss der StVK des Landgerichts Marburg vom 26.06.2013 (4 a StVK 203/12) als rechtswidrig aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung zurückverwiesen. Der Untergebrachte wurde in der Folge (nach seiner durch den Beschluss erzwungenen Rückkehr) weder erneut verlegt noch wurde die Verlegungsentscheidung formell aufgehoben. Im letzten Prüfungsverfahren nach § 67d Abs. 2 StGB hat die Kammer mit Beschluss vom 09.12.2011 ein Gutachten zur Kriminalprognose eingeholt, das die Sachverständige Prof. N. am 27.11.2012 vorlegt hat. Der daraufhin ergangene Fortdauerbeschluss vom 26.02.2013 (Bd. VIII Bl. 369 ff.) sowie die Beschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18.04.2013 (a. a. O. Bl. 412 ff.) werden in Bezug genommen. Die aktuelle - vorzeitige - Prüfung wurde durch den Antrag des Untergebrachten vom 10.07.2013 (V-Heft. Bd. II Bl. 440) ausgelöst; er hat dazu in der heutigen Anhörung klargestellt, dass er mit diesem Schreiben keinen Eilantrag (etwa nach § 458 Abs. 3 StPO) hat stellen, sondern nur seiner Sache Nachdruck hat verleihen wollen. Die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt, in die der Untergebrachte am 27.06.2013 zurückverlegt worden war, hat in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2013 im Wesentlichen ausgeführt, der Untergebrachte sei in einer Wohngruppe mit elf weiteren Insassen untergebracht. Er habe die Möglichkeit, im Rahmen der Milieutherapie auf ein ständiges Betreuungsangebot durch den Sozialdienst und den allgemeinen Vollzugsdienst zurückzugreifen. Im Vollzugs- und Behandlungsplan vom 27.09.2013 heißt es dazu - nach Darstellung der Vorstrafe und des bisherigen Vollzugsverlaufs - ausführlich: Zur Verlegung in die JVA Diez im Juli 2012 habe der Seelsorger K., der den Untergebrachten in dieser Zeit durchgängig betreut habe, deutlich gemacht, dass die Umstände seines Einschlusses vor der Verlegung für ihn nicht akzeptabel gewesen seien. Er habe nach seiner Rückverlegung erwartet, dass dies mit ihm besprochen werde und sich die Entscheidungsträger bei ihm entschuldigten. Aus Sicht der Anstalt sei aber deutlich geworden, dass der Einschluss aus Gründen der Herstellung der Sicherheit für den Untergebrachten erforderlich erschienen sei. Sein Verhalten habe zu starken Konflikten mit Mitinsassen geführt. Er sei offensichtlich im Gesicht verletzt gewesen, wofür er Erklärungen geliefert habe, die nicht glaubwürdig erschienen seien und auch variiert hätten. Aus Sicht der VAL könne nun ein Neustart erfolgen. Der Untergebrachte habe nach Hessen zurück verlegt werden wollen, um seiner Familie näher sein zu können. Im Gutachten von Dr. H., Dr. J. und Dr. M.-I. aus dem Jahr 2005 seien eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen, dramatischer Selbstdarstellung, theatralischem Auftreten und übertriebenen Gefühlsausdrücken diagnostiziert wurden. Im Gutachten von Prof. L. aus 2008 werde diese Diagnostik bestätigt. Eine sexuelle Deviation, insbesondere in Richtung Pädophilie, ergebe sich nicht. Die der letzten Verurteilung zugrunde liegenden Taten basierten nicht auf einer spezifischen sexuellen Problematik, sondern stünden, wie die bisherige Delinquenz insgesamt, im Zusammenhang mit seiner dissozialen und histrionischen Persönlichkeitsstörung. Prof. N. habe in ihrem Gutachten vom 20.11.2012 in vollem Umfang die diagnostischen Einschätzungen der Vorgutachter geteilt und auf besondere Ausprägungen des Störungsbildes bei Herrn He. hingewiesen: - Verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen; - Fehlendes Schuldbewusstsein; - Neigung, andere zu beschuldigen bzw. diese für Probleme und soziale Konflikte verantwortlich zu machen; - Geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Die Gutachten entsprächen den wissenschaftlichen Standards. Alle getroffenen diagnostischen Einschätzungen seien nachvollziehbar und schlüssig abgeleitet. Die Ergebnisse würden bei der Behandlungsplanung Berücksichtigung finden. Folgende kriminogene Faktoren stünden bei dem Untergebrachten im Vordergrund: - Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster - Nicht offene Selbstdarstellung - Vorhandene soziale Kompetenz wird destruktiv genutzt, um andere zu manipulieren - Geringe Frustrationstoleranz und hohe Impulsivität - Hohes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit - Fehlende Tatauseinandersetzung - Fehlende tragfähige protektive Außenkontakte - Empathiedefizit Die legalprognostische Einschätzung falle ungünstig aus. Wie zuletzt die Sachverständigen Prof. N. halte die Anstalt die Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte Straftaten begehe, die denen vergleichbar seien, die zu seiner aktuellen Unterbringung geführt hätten, nach wie vor für sehr hoch. Es ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass deren Schweregrad oder Häufigkeit geringer sein würden als bisher Zum Ziel der Behandlung führte die Anstalt aus, der Untergebrachte streite die Sexualdelikte weiterhin ab und verfüge deshalb weder über ein Risikobewusstsein noch über ausreichende Kenntnis von seinen Risikofaktoren. Aufgrund seiner geringen Offenheit liege auch die Dynamik der Straftaten noch nicht abschließend offen. Ein wesentliches Ziel bestehe zunächst darin, dass der Untergebrachte Verantwortung für seine Straftaten übernehme. Mittelfristig werde es darum gehen, ihn zur Teilnahme an indizierten Behandlungsangeboten zu motivieren. Darauf fußend solle ihm langfristig ein Risikomanagement zur Vermeidung von Rückfällen vermittelt werden. Ein wichtiger Indikator für den Erfolg der Behandlung wäre es vor dem Hintergrund der histrionischen Persönlichkeitsanteile auch, dass sich weniger bzw. keine Konflikte um seine Person rankten. Zu den Behandlungsbereichen und -maßnahmen trägt die Anstalt im Wesentlichen vor: Bewältigung des Wohngruppen- und Unterbringungsalltags (Milieutherapie): Im zentralen Behandlungsfeld der Milieutherapie kam es in der Vergangenheit zu Auffälligkeiten bei Herrn He. Insbesondere das gemeinsame Wohnen in der Wohngruppe und im Haus sollte Hr. He. als alltägliches Übungsfeld für Selbstorganisation, sozial verträgliche Interessenvertretung und gewaltfreie Konfliktlösung betrachten. Unterstützt wird die Milieutherapie durch spezielle Gruppenangebote, die der Stärkung von Ressourcen, der Erhöhung der Fähigkeit zur Aufnahme, Pflege und Vertiefung von sozialen Beziehungen und der Information dienen. Ein wichtiges Ziel in diesem Bereich wäre die Errichtung einer stabilen Alltagsstruktur. Eine Verlegung in einen anderen Bereich der Abteilung strebt Hr. He. nun nicht mehr an. Die von ihm angeführten medizinischen Gründe für die Verlegung waren nicht gegeben. Herrn He. ist es nach anfänglichen Befürchtungen seinerseits aktuell gelungen, für Ruhe um seine Person zu sorgen. Er steht diesbezüglich in stabilem Kontakt zum zuständigen Sozialdienst. In diesen Gesprächen erwähnt Hr. He. häufig bestehende psychische Spannungen und damit verbundenen Phantasien zur Selbstverletzung. Psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen: Im Hinblick auf die diagnostizierten Störungsbilder und vor dem Hintergrund der BehandIungszielsetzung ist bei Herrn He. ist die Teilnahme an der Motivierungsgruppe indiziert. Sie stellt ein niederschwelliges Gruppenangebot dar und dient der Erhöhung der Akzeptanz für weiterführende Behandlungsmaßnahmen. Die in der Abteilung für Sicherungsverwahrung angebotenen therapeutischen Maßnahmen werden vorgestellt, damit sich Hr. He. ein konkretes Bild über das vorhandene Therapieangebot machen kann. Es wird versucht, sich dem Thema eigener Defizite, aber auch eigener Ressourcen anzunähern. Die Zuordnung therapeutischer Maßnahmen zum Ausbau spezifischer Ressourcen und zur Eindämmung spezifischer kriminogener Faktoren soll eine motivierende Wirkung hinsichtlich der Bereitschaft zur Teilnahme an Therapiemaßnahmen entfalten. Zudem machen die Teilnehmer (erste) Erfahrungen in Gruppendiskussionen und trainieren prosoziales Gruppenverhalten. Ebenfalls ist die Teilnahme am sozialen Kompetenztraining aus Sicht der VAK beim Störungsbild von Herrn He. angezeigt. Das an das Gruppentraining sozialer Kompetenzen (GSK) angelehnte Training hat das Ziel, Herrn He. soziale Kompetenzen zu vermitteln, die sowohl für den Umgang mit anderen Personen im Alltag relevant sind als auch für weiterführende Behandlungsmaßnahmen in Gruppenkontexten. Themen wie Selbst- und Fremdwahrnehmung, Kommunikation, Körpersprache und Gruppenverhalten werden im Rahmen dieser Maßnahme behandelt. Weiterhin sollen beispielsweise Handlungsstrategien erlernt werden, wie Interessen angemessen durchgesetzt werden können. Sozial akzeptiertes Verhalten zu erlernen, ist sowohl für das Leben in den Wohngruppen als auch als Vorbereitung für ein Leben in Freiheit wichtig. Hr. He. sollte nun in einzeltherapeutische Gespräche bei Herrn Me. vom Psychologischen Dienst einsteigen. Die Einzeltherapie verfolgt in der Behandlung von Herrn He. das Ziel, lebensgeschichtlich wirksame psychische Zusammenhänge zu rekonstruieren, Motive, Emotionen, Einstellungen und Verhaltensmuster herauszuarbeiten und in ihrem biografischen Zusammenwirken deutlich zu machen. Auf diese Weise wird eine Veränderung der gedanklichen und gefühlsmäßigen Strukturen angestrebt. In der Einzeltherapie besteht auch die Möglichkeit, Lebensfragen zu thematisieren und Perspektiven zu entwickeln. Neben der intensivierenden Funktion von Einzeltherapie kann sie auch unterstützend eingesetzt werden, z. B. in Krisensituationen. Hr. He. hat den Wunsch nach externer Einzeltherapie geäußert. Bei Erreichung des entsprechenden Behandlungsstandes kann er in Einzelgespräche bei der externen Therapeutin Fr. Dr. B. einsteigen. Fr. Prof. N. geht in der Anhörung bei der StVK Marburg am 26.02.2013 davon aus, dass eine erfolgversprechende Behandlung nicht in zwei bis drei Jahren möglich sei, sondern deutlich länger benötigen würde. Auf Nachfrage wird eine Therapiedauer von 350-500 Stunden als durchaus realistisch betrachtet. Die Anstalt führt weiter aus, zur Förderung der Behandlungsmotivation sei der Untergebrachte zur Teilnahme an der Motivierungsgruppe vorgesehen. Im Einzelgesprächssetting bei Herrn Me. vom psychologischen Dienst sollten ihm die Hintergründe für die Behandlungsplanung und die indizierten Maßnahmen näher gebracht werden. Schulische und berufliche Maßnahmen sowie Arbeit hätten die Bedeutung, eine klare und nachvollziehbare Struktur in den Alltag zu bekommen. Im ersten Schritt sei vorgesehen, den Untergebrachten in der Arbeitstherapie einzusetzen. Er habe seine Bereitschaft dazu erklärt. Eine Umsetzung auf einen Arbeitsplatz im Werkbetrieb solle baldmöglichst erfolgen. Maßnahmen zum Umgang mit Suchtmitteln und suchttherapeutischen Maßnahmen seien nicht erforderlich. Als Maßnahme der Gesundheitsfürsorge sei wegen der Phantasien zur Selbstverletzung eine Vorstellung bei dem Psychiater Dr. F. vorgesehen. Zum Medizinischen Dienst solle ein regelmäßiger wöchentlicher Kontakt hergestellt werden zur Kontrolle, ob (Selbst)Verletzungen vorliegen. Es solle dort auch in Augenschein genommen werden, ob rechtsextreme Tätowierungen angebracht worden seien sind. Maßnahmen zur Schuldenregulierung und Umgang mit Geld seien nicht erforderlich, weil Schulden nicht vorlägen. An Außenkontakten unterhalte der Untergebrachte wesentlich den Kontakt zu seiner Ehefrau in Frankfurt am Main sowie den zu seiner Mutter in Offenbach. Ferner sei noch die Schwester in Frankfurt am Main zu nennen. Die Kontakte fänden über Telefonate und Besuche statt. Er gebe an, Briefkontakt zu seinen vier Kindern derzeit im Alter von 17, 15, 14 und 10 Jahren zu haben, was ihm sehr wichtig sei. Die Kinder lebten seit 2005 untergebracht in einer Pflegefamilie in Wiesbaden. Im Blick auf vollzugsöffnende Maßnahmen sei der Untergebrachte für Ausführungen zur Vermeidung von Hospitalisationsschäden geeignet. Er habe vor seiner Verlegung in die JVA Dietz vier Ausführungen ohne besondere Sicherungsmaßnahmen gewährt bekommen, die er beanstandungsfrei bewältigt habe In diesen Stand könne er aus Sicht der Anstalt wieder eingesetzt werden. Die Entlassung werde derzeit nicht geplant. Die Staatsanwaltschaft hat am 28.08.2013 (V-Heft Bd. II Bl. 451) beantragt, die Unterbringung nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Untergebrachte wurde heute von der Kammer angehört; der Vermerk darüber wird in Bezug genommen. II. Nach Art. 316e Abs. 1, Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB, § 67d Abs. 2 S. 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird; diese Voraussetzungen liegen bei dem Untergebrachten derzeit noch nicht vor. Dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Taten, der bisher erkennbaren Persönlichkeit des Untergebrachten und seines Verhaltens im Vollzug. Insoweit gelten die Ausführungen aus dem Beschluss der Kammer vom 26.06.2013 fort: Die Sachverständige Prof. N. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass die Rückfallraten für gewaltsame Sexualdelikte mit 10 bis 15% angegeben werde; bei dem Untergebrachte komme hinzu, dass es sich um mehrere Delikte über einen längeren Zeitraum gehandelt und der Untergebrachte auf sein Opfer erheblichen psychischen Druck ausgeübt habe, was die Prognose verschlechtere. Es habe zwar eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung vorgelegen, andererseits habe der Untergebrachte diese Beziehung aber selbst herbeigeführt. Aus den biographischen Daten lasse sich ableiten, dass die Kriminalität für den Untergebrachten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster darstelle, er aus einer dissozialen Umgebung komme und der Delinquenzbeginn in der Jugend liege. Es fänden sich Gewaltdelikte, und er sei auch in Bewährungszeiten rückfällig geworden; all dies sei ungünstig. Die Vorgutachter hätten hohe Werte in der Psychopathie-Checkliste (18 von 24 Punkten, Screening-Version) gefunden. In der Persönlichkeit sei ungünstig, dass der Untergebrachte die Taten leugne, in seiner Selbstdarstellung nicht offen sei und einen Zusammenhang zwischen Delinquenz und Persönlichkeit nicht zu erkennen vermöge. Seine vorhandenen sozialen Kompetenzen nutze er manipulativ und sei in seiner Wahrnehmung der Außenwelt ichbezogen. Die stabilen Beziehungen zu Ehefrau, Mutter und Tochter litten prognostisch unter deren vorbehaltloser Unterstützung der Anschauungen des Untergebrachten. Der Untergebrachte zeige nach wie vor hohe Impulsivität und geringe Frustrationstoleranz. In der mündlichen Erörterung vor der Kammer hat die Sachverständige wiederholt, dass sie mit den Vorgutachtern eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festzustellen. Zu den Behandlungsaussichten hat die Sachverständige ausgeführt, dass die zuletzt in der JVA Schwalmstadt von dem Psychologen B. durchgeführte Therapie darunter leide, dass dieser die dissoziale Persönlichkeit nicht erkannt habe, sondern von einer depressiven Störung ausgegangen sei; dieser schwere diagnostische Fehler möge (auch) daher rühren, dass dem Psychologen weder die Vorgutachten noch das Urteil zur Verfügung gestanden hatten - was allerdings für sich genommen schon ein besonders schwerer Fehler in der Straftäterbehandlung sei. Im Übrigen sei unumstritten, dass die Behandlung von Tätern mit dem Störungsbild des Untergebrachten als besonders schwierig anzusehen sei. Es gebe kein dafür passendes Therapieprogramm, sondern es könne nur über eine Gesprächs- und Verhaltenstherapie, auch mit nonverbalen Inhalten, versucht werden, die fehlerhafte Wahrnehmung der Wirklichkeit durch den Untergebrachten aufzubrechen. Die Überlegung der Kammer aus der Anhörung, dass mit Blick auf das Leugnen der Einweisungsdelikte zunächst der sonstige Lebensweg des Untergebrachten, auch mit seinen (sexuellen) Delikten, Gegenstand dieses Einstiegs in die Therapie sein könne, hat die Sachverständige als sinnvollen Weg bewertet; in jedem Fall seien sehr lange Zeiträume für eine Behandlung anzusetzen; derzeit sei die Kriminalprognose sehr ungünstig; es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Taten derselben Schwere wie die Einweisungsdelikte zu rechnen. Das Gutachten überzeugt die Kammer. Es entspricht in allen Belangen den bekannten Mindestanforderungen (2006) für solche Gutachten und nimmt im Besonderen die Aktenlage richtig wahr, beruht auf einer ausführlichen und verständlich dargestellten Exploration und plausiblen Folgerungen. Das Gutachten fügt sich nahtlos in das frühere Gutachten von Prof. L. und auch in die aktuellen Berichte der Justizvollzugsanstalten. Auch in der Anhörung vor der Kammer haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die Zweifel an dem Gutachten hervorrufen könnten. Insbesondere hat der Untergebrachte sich zu ihm nur in den immer gleichen, seit Jahren vorgetragenen Anschuldigungen gegen das Urteil geäußert; sein - der Kammer als tüchtiger und sachlich überzeugungsfähiger Anwalt bekannt - Verteidiger hat dies in die treffenden Worte gekleidet, die Bindungswirkung des Urteils sei dem Untergebrachten einfach nicht beizubringen. Die Kammer hat versucht, dem Untergebrachten klarzumachen, dass er bei allem Leugnen der Einweisungsdelikte große Aufgaben in der Aufarbeitung seiner sonstigen Fehler habe, die er, was die früheren Verurteilungen anlangt, auch nicht bestreitet; ob er sich über diesen Weg auf eine Behandlung einlassen kann, wird die Zukunft zu zeigen haben. Die von dem künftigen § 66c StGB geforderten Behandlungsangebote sollten sich zunächst hieran ausrichten. Derzeit ist eine Aussetzung noch in weiter Ferne. In rechtlicher Hinsicht bliebt anzumerken, dass die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr dieselbe ist, die zu seiner Verurteilung geführt hat. Derartige Delikte sind allemal, und erst recht im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 19.02.2013 - 1 StR 275/12 und 465/12) schwere Gewalt- und Sexualtaten im Sinne des Urteils des BVerfG vom 04.05.2011. Nach Einführung des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB hat es bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht zu bleiben, sondern das Gericht muss prüfen, ob die dem Untergebrachten angebotenen Maßnahmen dem Maßstab des § 66c StGB genügen. Die Kammer stellt dazu fest, dass dies nur teilweise der Fall ist. Angemessen sind das Angebot der Arbeitstherapie, das nach Angaben des Untergebrachten seit dieser Woche tatsächlich umgesetzt wird, sowie die Wiedereinsetzung in den Stand der vollzugsöffnenden Maßnahmen (ungefesselte Ausführungen), die ebenfalls bereits umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist allerdings nicht verständlich, dass die Maßnahme lediglich zur Vermeidung von Hospitalisierungsschäden und nicht als Behandlungsmaßnahme beschrieben wird, auch wenn dies derzeit keine rechtlichen Auswirkungen für die Entscheidungen der Kammer hat; immerhin pflegt der Untergebrachte Kontakte zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und seiner Schwester, die in Frankfurt und Offenbach wohnen und die von der Anstalt als wesentlich bezeichnet werden. In allen übrigen Punkten erscheinen die im Behandlungsplan vorgesehenen Maßnahmen zwar nach ihrer Güte im Grundsatz angemessen, jedoch in Umfang und vor allem in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend bestimmt, so dass sich das Gericht gehalten sieht, die wichtigsten Maßnahmen selbst zu bestimmen. Ausgangspunkt ist dabei, dass der Untergebrachte durch die für rechtswidrig erklärte Verlegung nahezu 15 Monate an Zeit verloren hat, um sich im Vollzug zu bewähren. Diese Zeit kann nicht mehr aufgeholt werden; dies stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG dar. Der Ausgleich kann nur darin bestehen, dass die vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich umgesetzt werden. Sollte der Untergebrachte dabei, was etwa die möglichen Gruppengrößen betrifft, in Konkurrenz zu anderen Untergebrachten treten, so wird er den anderen vorzuziehen sein. Davon abgesehen verfehlt der Behandlungs- und Vollzugsplan vom 27.09.2013 die Anforderungen an einen solchen Plan in mehreren Punkten: Im Punkt der Behandlungszielsetzung fehlt es an Überlegungen, auf welche Weise eine Behandlung durchgeführt werden kann, die - mindestens für eine längere Zeit - von der Forderung abrückt, der Untergebrachte müsse die Taten des Indexdeliktes einräumen und diese Taten aufarbeiten. Die Kammer hat bereits in ihrem letzten Beschluss darauf hingewiesen, dass der Untergebrachte auch vor dem Indexdelikt Straftaten, auch solche sexueller Art, begangen hat, die zunächst bearbeitet werden können. Diese Vorgehensweise wurde von der Sachverständigen Prof. N. ausdrücklich als ein gangbarer Weg beurteilt. Es muss mindestens der Versuch unternommen werden, auf diesem Weg Risikobewusstsein und -management bei dem Untergebrachten zu erarbeiten. Die Kammer weist darauf hin, dass nach seit langem herrschender Auffassung in der Rechtsprechung das bloße Leugnen einer Straftat kein Grund ist, eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB zu verweigern, so dass die Aufgabe des Leugnens nicht zum primären Ziel von psychologischen Gesprächen gemacht werden darf, wie dies der Vollzug offenkundig immer noch beabsichtigt und was deshalb ausdrücklich zu untersagen war. Der Lebensweg und die in den Gutachten beschriebenen Besonderheiten der Persönlichkeit des Untergebrachten bieten reichlich und für lange Zeit Ansatzpunkte zur Behandlung. Ferner erscheint in diesem Zusammenhang die Forderung, es sollten sich weniger bzw. keine Konflikte um seine Person ranken, gänzlich unscharf. Die Anstalt geht in Übereinstimmung mit allen Sachverständigen von erheblichen histrionischen Persönlichkeitsanteilen aus, so dass Konflikte ebenso selbstverständlich sind wie sie gerade Gegenstand der auf diese Störung ausgerichteten Behandlung sein müssen. Mit Blick auf die von der Anstalt - mit Recht - für erforderlich gehaltenen einzeltherapeutischen Gespräche fehlt es an einem klaren Plan für den Beginn und die Häufigkeit dieser Maßnahme. Der Untergebrachte hat insoweit vorgetragen, es habe bislang ein einziges, 10minütiges Gespräch mit dem Mitarbeiter Me., der dafür vorgesehen ist, gegeben. Es genügt nach Auffassung der Kammer nicht in den Plan aufzunehmen, dass der Untergebrachte in diese Gespräche einsteigen sollte. Diese Behandlung ist dem Untergebrachten so schnell wie möglich anzubieten; zum Inhalt wird auf das vorher Gesagte verwiesen. Was andere Einzel- und Gruppenmaßnahmen anlangt, ist es nicht Sache des Untergebrachten, sich darüber zu informieren, sondern Sache des Vollzugs, auf den Untergebrachten zuzugehen, ihn zu informieren, ihm die für ihn angemessenen Maßnahmen so zu erläutern, dass er ihren Sinn für sich erkennen kann, und ihn zur Teilnahme zu bewegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.05.2011, das in vollem Umfang in die neue Gesetzeslage eingegangen ist, den Punkt der Motivation als ein zentrales Moment der Behandlung, die vom Vollzug ausgehen muss, herausgehoben. In gleicher Weise ist es nach Auffassung der Kammer nicht Sache eines Untergebrachten, dem eine psychische Störung bescheinigt worden ist, von sich aus die wöchentliche Vorstellung beim medizinischen Dienst zu bewerkstelligen. Der Untergebrachte hat vorgetragen, er habe sich an die hundert Mal geschnippelt; es ist Sache des Vollzugs, den Untergebrachten regelmäßig und mit Nachdruck zu einer medizinischen Vorstellung zu führen. Abschließend bemerkt die Kammer, dass sie nicht nachvollziehen kann, was der Vollzug damit ausdrücken will, dem Untergebrachten stehe es frei, sich um Aufnahme in die SothA zu bemühen; die SothA ist eine Abteilung des Strafvollzuges und deshalb grundsätzlich der falsche Ort für den Vollzug der Maßregel; nur in besonderen Ausnahmefällen - die vorliegend aber nicht erkennbar sind - dürfte es zulässig sein, einen Untergebrachten darauf zu verweisen. Im Übrigen hat die Behandlung nach § 66c StGB im Maßregelvollzug zu erfolgen. Die Fristsetzungen beruhen auf § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB.