Beschluss
7 StVK 282/11
LG Marburg 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2011:0621.7STVK282.11.0A
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Leitsätze
Ist der Untergebrachte aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung zu entlassen, weil eine Gefahr schwerer Gwalt- oder Sexualstraftaten nicht vorliegt, so erfolgt die Entlassung zur Bewährung; die Maßregel ist nicht für erledigt zu erklären
Tenor
1. Der Untergebrachte ist mit Ablauf des auf die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses folgenden Tages aus der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2001 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
zur Bewährung
zu entlassen.
2. <…>
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Untergebrachte aus der Maßregel der Sicherungsverwahrung zu entlassen, weil eine Gefahr schwerer Gwalt- oder Sexualstraftaten nicht vorliegt, so erfolgt die Entlassung zur Bewährung; die Maßregel ist nicht für erledigt zu erklären 1. Der Untergebrachte ist mit Ablauf des auf die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses folgenden Tages aus der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 2001 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu entlassen. 2. NN. wurde durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, und es wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung begann am 20.08.2007 Zuletzt hatte die Kammer mit Beschluss vom 15.03.2011 (7 StVK 215/07), auf den Bezug genommen wird, die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Auf das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Gruhn vom 03.11.2010 wird Bezug genommen. Ein neues Gutachten war aufgrund der Aktualität dieses Gutachtens nicht einzuholen. Der Untergebrachte hat unter dem 08.05.2011 beantragt, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ihn unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortdauer der Unterbringung beantragt. Die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt teilte mit Der Untergebrachte ist aus der weiteren Vollstreckung der Maßregel zu entlassen. Nach dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - sind die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung zwar in weitem Umfang grundgesetzwidrig, bleiben aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einstweilen in Kraft. Entsprechend der Übergangsregelung nach § 35 BVerfGG dürfen die Vorschriften jedoch nur nach einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Die Verhältnismäßigkeit ist „in der Regel“ nur gewahrt, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Hinsichtlich der Frage der weiteren Vollstreckung der Maßregel ist vorliegend die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Gruhn vom 03.11.2010 sind bei einer Entlassung zwar in größerem Umfang Betrugsdelikte und /oder Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu erwarten, eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten lässt sich aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten jedoch nicht ableiten. Es liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, der eine andere Beurteilung als „in der Regel“ rechtfertigen könnte. Der Untergebrachte hatte – wie sich aus dem Beschluss der Kammer vom 15.03.2011 ergibt - einen guten Vollzugsverlauf genommen und konnte bislang lediglich mangels bereits ausreichender Erprobung in Lockerungen noch nicht entlassen werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erstreckt sich aber nach Auffassung der Kammer nicht nur auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung, sondern auch auf die Rechtsfolgen, wenn die Vollstreckung nicht mehr zulässig ist. Das BVerfG hat insoweit nur entschieden, dass der Untergebrachte aus der Maßregel zu entlassen ist, nicht aber, welche weiteren Rechtsfolgen damit eintreten. Da „die Vorschriften“ über die Sicherungsverwahrung einstweilen weiter in Kraft bleiben, stehen zwei gesetzliche Rechtsfolgen nach der Entlassung zur Verfügung: Die Erledigungserklärung und die Aussetzung zur Bewährung. Erstere beinhaltet, dass eine Fortsetzung der Sicherungsverwahrung zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen mehr möglich ist. Der Entlassene steht zwar unter Führungsaufsicht, auf ihn kann jedoch (außer durch Betreuung, Fürsorge und Überwachung durch die Bewährungshilfe, die Polizei und andere Institutionen) nur mit dem Mittel einer Strafverfolgung nach § 145a StGB wegen Verstoßes gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB eingewirkt werden. Dagegen eröffnet die Aussetzung zur Bewährung die Möglichkeit des Widerrufs und damit der erneuten Vollstreckung der Maßregel. Dies stellt keinen Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG dar, wenn man die Möglichkeit des Widerrufs darauf beschränkt, dass der Entlassene in der Bewährungszeit eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat begeht, wie sie das BVerfG für die Fortsetzung der Vollstreckung als erforderlich angesehen hat, oder durch schwerwiegende Weisungsverstöße die Gefahr solcher Taten (wieder) heraufbeschwört. Im Übrigen würde die Erledigungserklärung zu einer nicht sachgerechten „Besserstellung“ derer führen, die nunmehr aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu entlassen sind, gegenüber denjenigen, die nach § 67d Abs. 2 StGB aufgrund einer günstigen Kriminalprognose entlassen wurden oder noch werden und unter Bewährung mit Widerrufsmöglichkeit stehen. Nach allem erfordert die Verhältnismäßigkeit - hier unter dem Blickwinkel der Sicherheitsbelange der Allgemeinheit - jedenfalls vorliegend die Aussetzung zur Bewährung. Mit der Entlassung aus der Maßregel tritt nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB Führungsaufsicht ein.