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Beschluss

7b StVK 46/24

LG Marburg 7. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2025:0407.7B.STVK46.24.00
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Tenor
I. Der Antrag der Staatsanwaltschaft B. vom 10.12.2024 auf Abgabe des Verfahrens nach § 459g Abs. 4 StPO an das Landgericht B. als Gericht des ersten Rechtszuges wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft B. vom 17.09.2024 (Az.: 669 AR 27/24) wird zurückgewiesen. III. Der Antrag des Verurteilten auf Anordnung, dass die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 13.12.2022 (Az.:) ausgeschlossen ist oder unterbleibt, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Staatsanwaltschaft B. vom 10.12.2024 auf Abgabe des Verfahrens nach § 459g Abs. 4 StPO an das Landgericht B. als Gericht des ersten Rechtszuges wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft B. vom 17.09.2024 (Az.: 669 AR 27/24) wird zurückgewiesen. III. Der Antrag des Verurteilten auf Anordnung, dass die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 13.12.2022 (Az.:) ausgeschlossen ist oder unterbleibt, wird zurückgewiesen. I. wurde durch Urteil des Landgerichts B. vom 13.12.2022 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht B. gegen ihn gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB für die Tat erlangter Taterträge in Höhe von 13.666.999 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 21.09.2023 rechtskräftig. Der Verurteilung liegen auf die sogenannten Cum/Ex-Transaktionen zurückgehende Steuerhinterziehungsdelikte zugrunde, die in den Jahren 2007 bis 2011 unter Beteiligung des Verurteilten durchgeführt worden waren und in deren Rahmen es nach den Feststellungen des Landgerichts zu unberechtigten Erstattungen bzw. Anrechnungen von zuvor nicht abgeführter Kapitalertragsteuer gekommen war. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Verurteilte dabei für seine (mittäterschaftliche) Beteiligung an den Steuerhinterziehungstaten von der W. Bank bzw. von B. C. werthaltige (da tatsächlich erfüllte) profitabhängige Provisionsversprechen in Höhe von insgesamt 13.666.999 € erhalten. Das Landgericht hat diese vom Verurteilten im Rahmen der drei Taten erzielten Provisionsversprechen gemäß § 73 Abs. 1 StGB als „für die Tat“ erlangt betrachtet und gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung ihres Wertes angeordnet. Wegen der Einzelheiten werden die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bonn, Az.: 62 KLs – 213 Js 116/20-2/20, vom 13.12.2022 (Sonderband-Urteil) in Bezug genommen. Der Verurteilte verbüßt die rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Unter dem 17.09.2024 (Az.: 669 AR 27/24 – nach Entwurf vom 16.09.2024 (Bl. 4 Sonderband Auszüge aus 669 AR 27/24)) hat die Staatsanwaltschaft B. eine Pfändungs- und Überweisungsanordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus) (Gläubiger) erlassen, wonach sämtliche Ansprüche des Verurteilten auf Zahlung der fälligen sowie künftig fällig werdenden Altersrenten oder anderen Versorgungsbezügen gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (Drittschuldnerin) in Höhe von 13.665.999 € gepfändet werden (vgl. Bl. 34 d. A.), die gepfändeten Rechte und Ansprüche dem Land zur Einziehung überwiesen werden und der Drittschuldnerin verboten wird, an den Schuldner zu leisten. In der Pfändungs- und Überweisungsanordnung heißt es zudem: „Es wird gemäß § 850f Abs. 2 ZPO angeordnet, dass die Pfändung und Überweisung ohne die Beschränkung nach § 850c ZPO erfolgt. Die Vollstreckung betrifft den oben genannten Titel, der wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergangen ist. Dem Schuldner sind jedoch 0 Euro monatlich zur Erfüllung seines notwendigen Unterhalts sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen. Auf Grund seiner andauernden Inhaftierung ist sein Existenzminimum hinreichend durch die Allgemeinheit abgesichert, arg. e. § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II.“ Die Pfändungs- und Überweisungsanordnung wurde der Drittschuldnerin am 30.09.2024 zugestellt (vgl. Bl. 8 Sonderband 669 AR 27/24). Die Zustellung an den Verurteilten erfolgte am 31.10.2024 (vgl. Bl. 16 Sonderband 669 AR 27/24). Mit Schreiben vom 02.10.2024 teilte die Drittschuldnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft B. mit, dass sie die Forderung als begründet anerkenne. Der Verurteilte erhalte eine Leistung in Höhe von 1.134,70 € monatlich. Zahlungen könnten jedoch nicht geleistet werden, weil der monatliche Zahlbetrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liege. Zudem bestehe vorrangig eine Forderung des Landes Hessen in Höhe von 2.301.000 €. Unter dem 15.10.2024 wies die Staatsanwaltschaft B. darauf hin, dass die Pfändungsfreigrenze nicht zu berücksichtigen sei. Im Übrigen beziehe sich die genannte vorrangige Pfändung, wenn sie nicht auch unter Anwendung der Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erfolgt sei, auf den Betrag, der die Pfändungsfreigrenze übersteige. Daher habe die hiesige Pfändung bezüglicher aller Rentenbestandteile den ersten Rang, die über 0 und unter der Pfändungsfreigrenze liegen würden. Mit Schreiben vom 08.11.2024, auf welches hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. d. A.), wandte der Verurteilte sich hinsichtlich der Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 17.09.2024 mit der „sofortigen Beschwerde“ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg. Zunächst rügt der Verurteilte eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Pfändungs- und Überweisungsanordnung. Er führte sodann (zusammengefasst) aus, dass ein Verstoß gegen die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO vorliege, weil die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien. Denn die rechtskräftige Einziehungsentscheidung resultiere nicht aus einer unerlaubten Handlung im Sinne der Norm. Vielmehr handle es sich bei der Einziehung um eine Maßnahme eigener Art, welche mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht gleichgesetzt werden könne, zudem seien die Provisionszahlungen nicht „durch“ die Tat erlangt worden. Darüber hinaus müsse ihm der notwendige Unterhalt verbleiben, er könne in der Justizvollzugsanstalt keiner Berufstätigkeit als Anwalt nachgehen und habe hohe Kosten für Anwaltshonorare zu zahlen. Seine Ehefrau und er seien betreffend diese Honorarvereinbarungen Gesamtschuldner. Seine Frau habe einen erheblichen Teil der Forderungen beglichen. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs schulde er daher nunmehr seiner Frau diese Beträge. Zusätzlich habe er aus mehreren gerichtlichen Verfahren die daraus resultierenden Gerichtskosten zu tragen. Seine Frau habe zahlreiche Forderungen im Rahmen des vorausbezahlten Ehegattenunterhalters nach § 1360a Abs. 4 BGB für ihn übernommen. Aufgrund der im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gegen ihn entstandenen Ansprüche habe er längstens bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung bis zu einem Betrag von maximal 100.000,00 € seine Rentenansprüche an seine Frau abgetreten. Insgesamt sei er somit zwecks Bestreitung von Anwalts- und Gerichtsgebühren auf seine Rentenansprüche für seinen notwendigen Unterhalt angewiesen. Zum anderen stünden ihm die Ansprüche aufgrund der erfolgten Abtretung nicht mehr zu. Im Übrigen sei jegliche Vollstreckungsmaßnahme nach § 459g Abs. 4 S. 1 StPO ausgeschlossen, da der Anspruch aufgrund Zahlung der W. Bank aufgrund eines zwischen ihm und dieser bestehenden Gesamtschuldverhältnisses erloschen sei. Zudem ist der Verurteilte der Auffassung, dass der Rechtsgedanke des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II auf die Vollstreckung in die Rentenansprüche nicht übertragen werden könne sowie, dass die Staatsanwaltschaft Bonn die Drittschuldnerin bei Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung über rechtserhebliche Tatsachen – hinsichtlich des Resultierens der Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung – getäuscht habe. Mit Schreiben vom 14.01.2025, auf welches hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 103 ff. d. A.), teilte der Verurteilte nunmehr (zusammengefasst) mit, dass die Drittschuldnerin ab dem 01.01.2025 seine monatliche Rente bis auf einen Betrag von 89,72 € nicht an ihn ausgezahlt habe. Er könne dadurch die dargelegten Anwaltskosten nicht mehr bestreiten. Zudem könne er nicht einmal mehr die Kosten für das Telefonieren mit seiner Familie in der Schweiz und für Hygieneartikel finanzieren. Mit Schreiben vom 24.02.2025, das ebenfalls in Bezug genommen wird (Bl. 121 ff. d. A.), führte der Verurteilte ergänzend (zusammengefasst) aus, dass er die Geldbeträge zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse sowie zur sozialen Teilhabe und Sicherung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft benötige. Der Verurteilte vertritt zudem die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe die Pflicht gehabt, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht Ermittlungen hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Honorarforderungen aufgrund welcher er seine Rentenansprüche an seine Ehefrau abgetreten habe, anzustellen. Die Abtretung an seine Ehefrau trete im Übrigen auch dadurch in Erscheinung, dass die Rente von der Drittschuldnerin auf ein nicht ihm zugehöriges Konto überwiesen werde. Zudem sei auszuführen, dass die von ihm erfolgten (und von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen) Vermögensübertragungen an seine Familie entweder Übertragungen ohne nennenswerten wirtschaftlichen Wert gewesen oder alleine aus Gründen der Vermeidung einer persönlichen Haftung aus seiner Anwaltstätigkeit erfolgt seien. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Existenzminimum von Artikel 14 des Grundgesetzes gedeckt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Verurteilten sowie der mitgeteilten Rechtsansichten wird vollumfänglich auf dessen Eingaben vom 05.11.2024 (Bl. 1 ff. d. A.), 03.12.2024 (bzw. 21.11.2024, Bl. 46 ff. d. A.), 02.01.2025 (Bl. 82 ff. d. A.), 14.01.2025 (Bl. 88 ff. d.A.), 24.02.2025 (Bl. 121 ff. d. A.), 08.03.2025 (Bl. 154 ff. d. A.) und vom 24.03.2025 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Verurteilte beantragt (sinngemäß), 1. die Pfändungs- und Überweisungsanordnung abzuheben, 2. anzuordnen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unterbleibt, bzw. ausgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft B. beantragt, 1. die Einwendungen des Verurteilten vom 05.11.2024 gegen die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft B. vom 17.09.2024 gegenüber der Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren gemäß § 459o StPO als unzulässig zu verwerfen, 2. hilfsweise die Einwendungen des Verurteilten vom 05.11.2024 gegen die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft B. vom 17.09.2024 gegenüber der Deutsche Rentenversicherung Bund als unbegründet zurückzuweisen, 3. hilfsweise die Vollziehung der Entscheidung über den Antrag zu 2. bis zum Eintritt der Rechtskraft auszusetzen, 4. den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 459g Abs. 4 StPO auf Grundlage von § 462a Abs. 1 S. 3 StPO in Verbindung mit § 458 Abs. 1 Var. 3 StPO an das Landgericht B. als Gericht des ersten Rechtszugs abzugeben, 5. den Antrag des Verurteilten auf Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 13.12.2022 – 62 KLs 2/20 gemäß § 459g Abs. 4 StPO zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft B. ist der Auffassung, dass die Geltendmachung der Einwendungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 459o StPO unzulässig sei, da dieser hinter der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO zurücktreten müsse, sie rügt diesbezüglich die Unzuständigkeit des Gerichts. Der Antrag nach § 459g Abs. 4 StPO solle – so beantragt – aufgrund der bereits erfolgen Befassung des Landgerichts Bonn als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462a StPO an das Landgericht Bonn abgegeben werden. Die vom Verurteilten eingelegte „sofortige Beschwerde“ sei unzulässig. Für eine Auslegung der Erklärung als Vollstreckungserinnerung bestünden zudem keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Verurteilten resultiere das von ihm Erlangte auch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft könne die richterliche Einschränkung der Unanwendbarkeit des § 850f Abs. 2 ZPO bei Steuerhinterziehung vorliegend keine Anwendung finden. Zudem sei der notwendige Unterhalt des Verurteilten mit „0“ anzusetzen, da das Existenzminimum des Verurteilten in der Haftanstalt ohnehin abgesichert sei. Dem stünden auch nicht die seitens des Untergebrachten vorgetragenen Anwalts- und Gerichtskosten entgegen. Diese seien nicht Teil des notwendigen Unterhalts. Die Einziehungsforderung sei auch nicht durch Abtretung erloschen. Der Vortrag bezüglich der Abtretung an seine Ehefrau sei lediglich abstrakt und genüge nicht den an den Vortrag im Rahmen des Verfahrens nach § 459g StPO gestellten Anforderungen. Ein Lebenssachverhalt, der einen Subsumtionsschluss erlaube, werde nicht vorgetragen. Im Übrigen sei die Abtretung – so sie denn stattgefunden habe – sittenwidrig, da der Verurteilte seine Ehefrau dazu nutze, um auf sie übertragenes Vermögen formal der Vollstreckung zu entziehen. Die Vermögensübertragungen seien derart umfassend, dass sie mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht in Einklang zu bringen seien. Der vom Verurteilten vorgetragene § 1360a BGB finde keine Anwendung, da die Ehefrau des Verurteilten sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll 2007 auf die Anwendung schweizerischen Familienrechts berufen habe. Im Übrigen werde der Vortrag der Einrede der Anfechtung nach § 9 AnfG etwaigen Abtretungen entgegengehalten. Hinsichtlich des Vortrages des Verurteilten, er könne sich keine Hygieneartikel kaufen, sei darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Fürsorgepflicht im Strafvollzug eine Basisversorgung gegeben sei, die den Vorgaben des § 23 HStVollzG entsprechen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Eingaben der Staatsanwaltschaft Bonn vom 10.12.2024 (Bl. 51 ff. d. A.) und vom 17.02.2025 (Bl. 115 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Anträge des Verurteilten auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft B. vom 17.09.2024 (Az.: 669 AR 27/24) sowie auf Anordnung, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 13.12.2022 (Az.: 62 KLs – 213 Js 116/20-2/20) unterbleibt, sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anträge sind zunächst zulässig. Unschädlich ist dabei, dass der Verurteilte mit Schreiben vom 05.11.2024 (Bl. 1 ff. d. A.) (im Hinblick auf sein Rechtsschutzziel der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht statthafte) „sofortige Beschwerde“ gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17.09.2024 eingelegt hat. Denn entsprechend des Rechtsgedankens des § 300 StPO ist bei der Beurteilung einer Erklärung generell entscheidend auf das erkennbar mit ihr verfolgte Ziel abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 10.01.2019 – 5 StR 499/18, BeckRS 2019, 1966). Diesem Auslegungsgrundsatz steht im Übrigen entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft auch nicht entgegen, dass der Verurteilte selbst Rechtsanwalt ist. Zwar sind die Rechtskenntnisse des Erklärenden für die Umdeutung oder Auslegung einer Erklärung durchaus beachtlich (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 300 Rn. 2), indes verbietet es die Zielsetzung der sachgerechten Behandlung der Sache bei rein formalistischer Betrachtung allein auf den Wortlaut abzustellen, vielmehr ist eine inhaltliche Betrachtungsweise maßgeblich (KG Beschluss vom 22.01.2016 – 4 Ws 9/16 - 141 AR 36/16, BeckRS 2016, 3503 Rn. 8). Der Verurteilte begehrt nach Auslegung des Inhalts seines Schreibens vom 05.11.2024 erkennbar die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsanordnung insgesamt (folgend: Antrag zu Ziffer 1.) unter Berufung auf formelle und materielle Einwendungen und Anführung des § 459o StPO (nicht jedoch alleine die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze, insofern sei jedoch bereits an dieser Stelle auf Ziff. 3. a) aa) verwiesen) , zugleich begehrt er unter Berufung auf § 459g Abs. 4 S. 1 StPO die Erklärung des Gerichts, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ausgeschlossen ist, weil der Anspruch aufgrund von Zahlungen der W. Bank erloschen sei (folgend Antrag zu Ziffer 2.). Die Zulässigkeit des Antrags zu Ziffer 1. folgt aus § 459o StPO wonach über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (hier: Staatsanwaltschaft Bonn) nach den § 459g StPO das Gericht, mithin das nach den §§ 462, 462a StPO zu bestimmende Gericht, entscheidet. Entscheidungen im Sinne des § 459o StPO meint dabei alle tatsächlichen Maßnahmen oder Anordnungen, die im Vollzug der genannten Vorschriften ergehen und den Verurteilten beschweren (BeckOK StPO/Coen, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 459o Rn. 1). Die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 2 JBeitrG i.V.m. § 451 StPO) ist dabei zweifelsfrei als Maßnahme zur Vollstreckung der Einziehungsanordnung im Sinne des § 459g Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hinsichtlich der Einwendungen des in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt Inhaftierten nach §§ 459o, 462 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO auch für die Entscheidungen des Verurteilten über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach 459g Abs. 2 StPO, vorliegend gegen die Pfändungs- und Überweisungsanordnung als Vollstreckungsmaßnahme zur Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch zuständig. Eine Differenzierung hinsichtlich der „Art der Einwendungen“ - welche entsprechend des Vortrags der Staatsanwaltschaft Einwendungen betreffend Art und Weise der Vollstreckung i.S.v. § 766 ZPO ausschließen könnte (hier: vom Verurteilten vorgetragener Verstoß gegen § 850c ZPO vgl. Anders/Gehle/Nober, 83. Aufl. 2025, ZPO § 850c Rn. 27) - lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbaren. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 459 StPO („soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“) kann § 459o StPO hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung auch nicht hinter § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG (i.V.m. § 828 Abs. 2 ZPO – Zuständigkeitsbestimmung des Vollstreckungsgerichts) zurücktreten. Zugleich ist ein „sinngemäßer“ (vgl. § 6 Abs. 1 JBeitrG) Rückgriff auf § 766 ZPO an sich bei fehlender Regelung in der StPO nicht ausgeschlossen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 2 Ws 152/19 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2021 – III-3 Ws 16 - 17/21 –, juris). Die Zulässigkeit des Antrags zu Ziffer 2. folgt aus § 459g Abs. 4 StPO – in entsprechender Anwendung der oben genannten Auslegungsgrundsätze auch aus § 459g Abs. 5 StPO (vgl. Ziffer 2. b) bb)). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg resultiert aus §§ 462a Abs. 1 S. 1, 462 Abs. 1, 459g StPO. 2. Das Verfahren auf Anordnung, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unterbleibt, bzw. ausgeschlossen ist, war entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft Bonn auch nicht nach § 462a Abs. 1 S. 3 StPO an das Landgericht B. als Gericht des ersten Rechtszuges abzugeben. Zunächst wäre eine Abgabe grundsätzlich ohnehin lediglich in Bezug auf den Antrag zu Ziffer 2. zulässig gewesen, nicht jedoch hinsichtlich des auf den auf die übrigen Einwendungen des Verurteilten begründeten Antrags zu Ziffer 1. (§ 459o StPO), da zum einen § 459o StPO den § 458 StPO als lex specialis verdrängt, zum anderen der Anwendungsbereich des § 458 StPO bei Geltendmachung von Einwendungen gegen Art und Weise der Vollstreckung der Vollstreckungsbehörde ohnehin nicht eröffnet ist (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 2 Ws 152/19 –, juris). Die Abgabe der Entscheidung nach § 459g Abs. 4 StPO (und auch der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO) steht im Ermessen der Strafvollstreckungskammer („kann“). Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hatte die Abgabe hier nicht zu erfolgen, zumal neben der Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch seitens der Vollstreckungskammer über die konkret vorgetragenen Einwendungen gegen die dadurch bedingte und mithin im unmittelbaren Zusammenhang stehende konkrete Vollstreckungsmaßnahme in Form der Pfändungs- und Überweisungsanordnung zu entscheiden war und es unter Berücksichtigung des Vortrages des Verurteilten und die dadurch im Wesentlichen aufgeworfenen Rechtsfragen auf eine etwaige Sachnähe des erstinstanzlichen Gerichts nicht zwingend ankam. Aus den genannten Gründen war im Hinblick auf die der Zuständigkeitskonzentration dienende Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 462a Rn. 1) dem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abgabe des Verfahrens nach § 459g Abs. 4 StPO an das Landgericht B. als Gerichts des ersten Rechtszuges nicht nachzukommen; der Antrag war zurückzuweisen. 3. Die Anträge des Verurteilten waren als unbegründet zurückzuweisen. a) Der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 17.09.2024 war zurückzuweisen. Der Verurteilte vermag mit seinen Einwendungen im Sinne des § 459o StPO gegen die die Pfändungs- und Überweisungsanordnung als Vollstreckungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: aa) Zunächst liegt keine Verletzung des – nach § 850 Abs. 2 ZPO auf Renten anwendbaren – § 850c ZPO vor, wonach die Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen ist. Denn die Staatsanwaltschaft hat vorliegend rechtsfehlerfrei in der Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 17.09.2024 angeordnet, dass die Pfändung und Überweisung ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen erfolgt und gleichzeitig den notwendig zu belassenden Unterhalt (§ 850f Abs. 2 ZPO) auf „0“ festgesetzt. Nach § 850f Abs. 2 ZPO kann bestimmt werden, dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens (hier: Rentenansprüche) ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen erfolgt, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Zunächst war die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu dieser Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme befugt. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG, der auch vorliegend anzuwenden ist (§§ 459 Abs.2, 459 StPO, „soweit nichts anderes bestimmt“, s.o.). Nach § 6 Abs. 2 JBeitrG wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unmittelbar von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Dies erfolgt in Abweichung zu § 828 ZPO wonach grundsätzlich das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 2 ZPO) die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen durchführt. Aus der Zuständigkeitsbestimmung in Bezug auf das Vollstreckungsgericht folgt die Bestimmung des § 850f Abs. 2 ZPO, wonach das (zuständige) Gericht sodann auf Antrag des Gläubigers die entsprechende Vollstreckungsmaßnahme auch ohne Berücksichtigung der Beschränkungen des § 850c ZPO bestimmen kann. Es entspricht der Systematik der Zwangsvollstreckung im Verfahren nach dem JBeitrG (kein gerichtliches Antragsverfahren, Vollstreckungsbehörde erlässt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbständig), dass auch in Bezug auf die Entscheidung nach § 850f Abs. 2 ZPO, welcher im Grunde (nur) die Ausgestaltung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme regelt, ein entsprechender Antrag bei Gericht nicht notwendig ist, mithin die Vollstreckungsbehörde selber die Anordnung treffen kann. Entsprechendes ist im Übrigen auch für die Verwaltungsvollstreckung, bei der die Forderungspfändung ebenfalls unmittelbar durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt, anerkannt (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.1996, NJW 1997, 1725). Die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO liegen vor: Denn es handelt sich bei der Forderung aus der Einziehungsentscheidung des Landgerichts Bonn um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850f ZPO. Zunächst ist die Einziehungsentscheidung aus dem Strafurteil – unabhängig von ihrer Qualifizierung als Maßnahme „eigener Art“ an sich ein Titel, auf dessen Grundlage die von der Staatsanwaltschaft getroffene Anordnung nach § 850f Abs. 2 ZPO ergehen kann. Dass die Forderung aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, muss sich dabei aus dem Titel an sich ergeben, wobei aber ausreichend ist, dass der Grund dafür aus den Entscheidungsgründen deutlich wird (Kemper, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 850f ZPO Rn. 9). Die entsprechenden im Urteil getroffenen Feststellungen sind für das Vollstreckungsverfahren bindend (BGH, Beschluss vom 26. 9. 2002, NJW 2003, 515). Erforderlich ist für die unerlaubte Handlung eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung fremder Rechtsgüter. Bei der Forderung muss es sich dabei entweder selber um einen deliktischen Schadensersatzanspruch handeln oder aus demselben Lebenssachverhalt muss wenigstens ein mit der zu vollstreckenden Forderung konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch resultieren (BFH, Urteil vom 24.10.1996, NJW 1997, 1725, 1726). Die Tathandlungen des Verurteilten im Rahmen der Cum/Ex-Transaktionen stellen vorsätzliche unerlaubte Handlungen im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO dar. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck des § 850f ZPO ist, in bestimmten Fällen Härten zu vermeiden. Während § 850f Abs. 1 ZPO eine Schutzvorschrift für den Schuldner enthält, handelt es sich bei § 850f Abs. 2 ZPO um eine Schutzvorschrift für den Gläubiger, weshalb der zweite Absatz der Norm zugunsten des Gläubigers auslegbar ist (vgl. dazu Anders/Gehle/Nober, 83. Aufl. 2025, ZPO § 850f Rn. 2). Zunächst verkennt das Gericht nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und Steuer- und Haftungsansprüche des Fiskus eigenständige, dem öffentlichen Rechts zugehörige, Anspruchsgründe sind (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.1996 a.a.O.). Gerade aufgrund des Letztgenannten steht dies jedoch der Anwendbarkeit des § 850f Abs. 2 ZPO im konkreten Fall nicht entgegen. Denn die genannte Rechtsprechung resultiert daraus, dass der (von einer Steuerhinterziehung betroffene) Steueranspruch gerade nicht „aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ im Sinne des § 850f ZPO resultiert, sondern unabhängig von der Frage einer Steuerhinterziehung aus der Verwirklichung des Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO) (BFH Urteil v. 24.10.1996, a.a.O.). Einen eigens zu vollstreckenden Schaden aus einer unerlaubten Handlung kann die Steuerschuld mithin nicht darstellen. Aus der Rechtsprechung folgt mithin nicht die generelle Unanwendbarkeit des § 850f Abs. 2 ZPO für die Vollstreckung betreffend das aus einer Tat nach § 319 AO Erlangten, sondern vielmehr die Unanwendbarkeit in den Konstellationen in denen das Erlangte dem aus dem Steuerschuldverhältnis folgenden Steueranspruch selbst entspricht. Anders liegt der Sachverhalt jedoch hier. Zum einen liegt der Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen der vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung bei den rechtlich als Steuerhinterziehung zu qualifizierenden Cum/Ex-Transaktionen dergestalt anders, als dass es durch den Fiskus zu unberechtigten Erstattungen (ggf. in Form von Anrechnungen) kam, obwohl die zur Erstattung geltend gemachten Kapitalertragssteuern im Voraus nicht geleistet worden waren. Die Steuerersparnisse wiederum resultierten aus den (aufgrund der ungerechtfertigten Erstattungen) erfolgten Anrechnungen. Zum anderen resultieren die vom Verurteilten für seine Tatbeteiligung erhaltenen Provisionen in Höhe der Einziehungssumme ohnehin nicht als Steueranspruch aus dem Steuerschulverhältnis kraft Gesetzes mit der Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Vielmehr sind sie das durch den Verurteilten erst durch seine Tatbeteiligung erlangte „Etwas“. Indes ist der § 850 Abs. 2 ZPO im Rahmen des § 319 AO nicht generell unanwendbar – jedenfalls sofern die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird (vgl. auch BAG, Urteil vom 15.02.1989 - 4 AZR 401/88, NJW 1989, 2148). Das Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Ratio der Norm des § 850f Abs. 2 ZPO dahingehend, dass der Schuldner für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll (vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 850f ZPO Rn. 8). Diese Ratio gebietet es sodann, dass im Rahmen der oben genannten Auslegungsgrundsätze der Gläubigerschutzvorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO auch das vom Verurteilten „für“ die Beteiligung an der rechtskräftig festgestellten schuldhaft und vorsätzlich begangenen Tat Erlangte als Erlangtes aus einer deliktischen Handlung umfasst ist. Entsprechend der oben genannten Anforderungen, dass die Forderung aus dem Lebenssachverhalt resultieren muss, auf welchem die unerlaubte Handlung beruht, handelt es sich auch um die Vollstreckung einer Forderung „aus“ der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO. Denn davon umfasst sind alle Ansprüche, die Folge der Handlung sind. Dies entspricht dem Grundgedanken des Rechts dahingehend, dass der Zweck des Gesetzes (siehe dazu oben) es rechtfertigt, alle aus einem vorsätzlichen Delikt resultierende (Folge-)Ansprüche von der Vorzugsstellung des Gläubigers bei der Zwangsvollstreckung umfassen zu lassen. Dieser Rechtsgedanke ist so auch bei der Aufrechnung anerkannt, bei welcher das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB auf Ansprüche auf Erstattung von Folgeschäden eines vorsätzlichen Delikts auszudehnen ist und gilt auch für § 302 Nr. 1 InsO, bei welchem mit derselben Ratio anerkannt ist, dass auch die durch die unerlaubte Handlung verursachten Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08 –, juris m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind keine Gründe ersichtlich, die bei der Vollstreckung aus der Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Verurteilten, der die Provisionen durch seine Tatbeteiligung an der rechtskräftig festgestellten vorsätzlichen rechtswidrigen Steuerhinterziehung erlangt hat, eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Schließlich begegnet es in der vorliegenden Konstellation auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Staatsanwaltschaft den notwendig zu belassenden Unterhalt (§ 850f Abs. 2 ZPO) auf „0“ festgesetzt hat. Zielsetzung der Belassung des notwendigen Unterhalts ist es, dass der Schuldner nicht unter den Sozialhilfeanspruch fällt, weil es nicht Sinn der staatlichen Sozialleistungen sein kann und soll, den Gläubigern des Schuldners erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten in das sonstige Vermögen des Schuldners zu verschaffen (Kemper, in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 850f Rn. 10). Unter Berücksichtigung dieser Ratio der Norm ist es nicht erforderlich dem Verurteilten einen notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Für die Deckung von Bedarfen eines Häftlings sind grundsätzlich die Justizverwaltungen zuständig, der Bedarf wird nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen landesrechtlichen Strafvollzuggesetzte (HStVollzG) gedeckt. Danach ist die Gewährung von Sozialhilfe für den Lebensunterhalt bei Strafhäftlingen in der Justizvollzugsanstalt nach § 2 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der notwendige Selbstbehalt des Schuldners nach freiem Ermessen festzusetzen ist, wobei grundsätzlich von dem Betrag auszugehen ist, den der Schuldner nach den Regeln des SGB XII zur Verfügung hätte (BGH, Beschluss vom 18. 07. 2003, NJW 2003, 2918), was entsprechend obiger Ausführungen „0“ wäre. Insofern steht die vom Verurteilten richtigerweise vorgetragene „eingeschränkte“ Verweisung des § 6 JBeitrG auf (lediglich) bestimmte Vorschriften der ZPO der Berücksichtigung der Normen des SGB XII nicht entgegen. Die Berücksichtigung (nicht: Anwendung) der Normen des SGB XII dient hier alleine der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Zugrundelegung des Normzwecks. Die Pfändungsschutzvorschriften sind im Übrigen grundsätzlich im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Sozihilfe zu sehen, da die Pfändung gerade nicht zu Lasten öffentlicher Mittel gehen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 19. 3. 2004 - NJW-RR 2004, 789, 790). Die vom Verurteilten vorgetragenen Schulden fallen indes nicht unter den zu belassenden Unterhalt, dies gilt auch für die zu begleichenden Anwalts- und Gerichtskosten (vgl. LG Kiel Beschluss v. 23.2.2017 – 4 T 23/17, BeckRS 2017, 105437 selbst in Bezug auf Anwaltskosten im Kündigungsschutzverfahren unter Berücksichtigung beruflicher Gründe). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze greift – soweit sich der Verurteilte jedenfalls derzeit in der Justizvollzugsanstalt befindet – auch nicht dessen Argument, er benötige die Rente zur sozialen Teilhabe und Sicherung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Eine andere Beurteilung kann sodann ebenso auch nicht aus dem Vorbringen des Verurteilten in Bezug das Existenzminimum als grundrechtlich geschütztes Recht folgen. Denn dieser aus dem Grundgesetz herleitbare Leistungsanspruch bezieht sich alleine auf die Gewährung eines menschenwürdiges Existenzminimums und resultiert daraus, dass der Staat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung des sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen hat, dass einer hilfsbedürftigen Person die notwendigen Voraussetzungen zur Schaffung einer menschenwürdigen Existenz zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. 02. 2010 - 1 BvL 1/09, NJW 2010, 505, 508). Dem Verurteilten stehen die notwendigen Mittel zur elementaren Lebensführung derzeit in der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung, insofern sei auf die Vorschriften des HStVollzG (insbesondere § 24, §§ 38 ff. HStVollzG) verwiesen. Indes muss das – gerade selbst durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers von der aus einer unerlaubten Handlung erwachsenen Forderung – (alleine) hinter dem Anspruch auf Gewährung dieses notwendigen Existenzminimums zurücktreten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. 10. 2011 – VII ZB 7/11 - DGVZ 2012, 11 f.). Lediglich ergänzend sei hinsichtlich des notwendig zu Belassenden ausgeführt, dass es unter Zugrundelegung des Vortrags des Verurteilten auch unter Berücksichtigung des in § 850f Abs. 2 ZPO normierten Grundsatzes, dass ihm so viel zu belassen ist, wie er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, dass der zu belassende notwendige Unterhalt auf „0“ festgesetzt worden ist. Den Vortrag des Verurteilten zugrunde gelegt ist es seine – grundsätzlich als Unterhaltsberechtigte in Betracht kommende – Ehefrau selber, die für ihn Anwaltshonorare von etwa 300.000 € hat begleichen können und gegenüber der er sich wiederum auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1360a BGB beruft. bb) Der Verurteilte mag darüber hinaus auch nicht mit seinem Vorbringen dahingehend, die gepfändete Forderung gegenüber der Drittschuldnerin sei an seine Ehefrau abgetreten worden, durchzudringen. Insofern sei vorangestellt, dass der Verurteilte sich mit dem Vortrag der erfolgten Abtretung in Höhe von 100.000 € „längstens bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung“ im Widerspruch zu seinen obigen Einwendungen, er selber benötige (derzeit) den Rentenanspruch zur Zahlung der laufenden Verbindlichkeiten sowie zur sozialen Teilhabe und Sicherung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft, setzt. Der Vortrag der Abtretung steht ebenfalls im Widerspruch zum Vorbringen des Verurteilten dahingehend, dass mit der Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages auf „0“ sein Recht auf notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO verletzt sei. Denn soweit er den Rentenanspruch (teilweise) zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt, wäre eine erfolgte Abtretung des (vollständigen) Anspruchs nicht nachvollziehbar, im Übrigen wäre sie auch unwirksam, arg. e. § 53 Abs. 3 SGB I sowie § 400 BGB. Unabhängig davon handelt es sich bei der Einwendung der Abtretung bereits um eine solche, auf die sich der Verurteilte aufgrund der auch für § 459o StPO erforderlichen und bezüglich dieser Einwendung fehlenden Beschwer (vgl. zur Erforderlichkeit der Beschwer bei Einwendungen im Rahmen des § 459o StPO: OLG Köln Beschluss vom 03.07.2024 – 3 Ws 58/23, 3 Ws 59/23, BeckRS 2024, 16672) nicht berufen kann. Denn steht die gepfändete Forderung tatsächlich nicht dem Verurteilten, sondern einem Dritten (hier: seiner Ehefrau) zu, so wird der Verurteilte mithin durch die Pfändung in seinen Rechten an der Forderung nicht beeinträchtigt (die Pfändung ginge „ins Leere“), allein für den Dritten bestünde die Möglichkeit, der Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage zu begegnen (vgl. BGH Urt. vom 23.02.1981, Az.: II ZR 123/80, BeckRS 1981, 31070041). Entsprechend der obigen Ausführungen, wonach ein zumindest sinngemäßer Rückgriff auf die Regelungen der ZPO (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 771 ZPO) erfolgen kann, kann sich der Verurteilte selber daher nicht auf die Abtretung als ihn beschwerende Einwendung berufen, da – unterstellt die Abtretung ist entsprechend seines Vortrags erfolgt und wirksam – die Pfändung der abgetretenen Forderung ohnehin „ins Leere“ gehen würde, mithin eine Beschwer zu verneinen wäre. Darüber hinaus ist der Vortrag des Verurteilten hinsichtlich der behaupteten Abtretung an seine Ehefrau hinsichtlich des Inhalts der Einigung über den Forderungsübergang zwischen ihm und seiner Ehefrau derart unbestimmt, dass eine solche seitens der Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt werden kann, worauf auch die Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 10.12.2024 hingewiesen hat (vgl. Bl. 61 d. A.). Bloße nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden dabei keine ausreichende Grundlage für die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, andernfalls würde dies dem Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderlaufen (vgl. auch LG Hamburg Beschl. v. 24.8.2022 – 607 StVK 395/22, BeckRS 2022, 22222). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der obig dargestellten Widersprüche im Sachvortrag des Verurteilten. Alleine aus dem Vortrag des Verurteilten, dass die Rente auf ein nicht ihm zugehöriges Konto überwiesen werde, folgt die Feststellung der erfolgten Abtretung nicht, zumal jedenfalls auch die Drittschuldnerin selber unter Zugrundelegung der ihrerseits erfolgten und unter Ziffer I. dargestellten Mitteilungen weiterhin davon ausgeht, dass es sich bei dem Verurteilten um den Forderungsinhaber handelt. cc) Die oben (Ziff. II. 2. a) bb)) genannte Grundsätze (sowohl betreffend die erforderliche Beschwer als auch betreffend die mangelnde Darlegung) gelten im Übrigen auch für den Vortrag des Verurteilten dahingehend, seine Ehefrau habe etwaige Gerichts- und Anwaltskosten für ihn nach § 1360a Abs. 4 S. 2 BGB beglichen. Zudem habe sie gemeinsam mit ihm für etwaige Honorarforderungen einzustehen (§ 426 BGB). Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 1360a BGB könnte sich auf einen etwaigen Rückzahlungsanspruch seiner Ehefrau aus § 1360a BGB, bei welchen es sich um einen familienrechtlichen Anspruch eigener Art handelt (vgl. BeckOGK/Preisner, 1.2.2025, BGB § 1360a Rn. 298), ebenfalls nur die Ehefrau des Verurteilten als Forderungsinhaberin berufen. Insoweit verfängt auch der Vortrag des Verurteilten hinsichtlich eines Gesamtschuldnerausgleichs nicht. Bei dem Anspruch aus § 1360a BGB handelt es sich gerade um einen solchen des bedürftigen Ehegatten gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten und nicht um eine Gesamtschuld im Sinne des § 426 BGB. Unterstellt es bestünde aus etwaigen Gesamtschuldverhältnissen zwischen dem Verurteilten und seiner Ehefrau ein Anspruch der Ehefrau gegenüber dem Verurteilten im Sinne der übergegangen Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 BGB, führt dies jenseits von einer etwaigen Abtretung der Rentenansprüche nicht zum Übergang dieser auf seine Ehefrau. Gleiches gilt für einen möglichen familienrechtlichen Rückzahlungsanspruch nach § 1360a BGB. Zu einer etwaigen Abtretung gilt wiederrum das oben Gesagte. dd) Es kann im Übrigen im Hinblick auf die hiesige Entscheidung dahinstehen, ob die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17.09.2024 an einem formellen Fehler leidet, weil es ihr an einer Rechtsmittelbelehrung fehlt. Denn eine fehlerhafte oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrung wirkt sich auf die Wirksamkeit der Entscheidung nicht aus, sondern hätte allenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zur Folge (vgl. Saenger, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 232 Rn. 17). b) Der Antrag auf Anordnung, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 13.12.2022 unterbleibt, war zurückzuweisen. aa) Nach § 459g Abs. 4 StPO ordnet das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Diese Regelung verfolgt das Ziel, den Einziehungsadressaten vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen, sie ist für die Fälle gedacht, in denen das Erlöschen des Rückgewähr- oder Ersatzanspruchs erst nach der Anordnung der Einziehung eintritt bzw. das bereits eingetretene Erlöschen im Erkenntnisverfahren nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BeckOK StPO/Coen, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 459g Rn. 16 ff.). Entgegen der Ausführungen des Verurteilten ist der Anspruch nicht durch Zahlung der W. Bank – und auch nicht durch Rückzahlung der B. M., des Dr. S. und der A-Bank – erloschen. Der Verurteilte hat entsprechend der Feststellungen des Urteils die Provisionsversprechen „für“ die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, da diese – anders als entsprechende Steuerersparnisse – nicht unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung selbst resultierten, sondern als „Lohn“ für sein Handeln im Zusammenhang mit den Cum/Ex-Transaktionen gewährt wurde (vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 73 Rn. 38). Es besteht gerade keine Gesamtschuld zwischen dem Verurteilten als Tatbeteiligten, der „für“ die Tat etwas erlangt hat und der W. Bank, bzw. den übrigen (Tat-)Beteiligten, die „durch“ die Tat etwas erlangt haben, da der von dem Verurteilten als „Für-Erlanger“ vereinnahmte Vermögensvorteil nicht stoffgleich mit dem Vermögensschaden ist (BGH, Urteil vom 18.09.2024, NZWiSt 2025, 164, 167). Dies gilt auch unabhängig von der Tatsache, dass es sich um profitabhängige Provisionsversprechen handelt. Denn Voraussetzung der Stoffgleichheit ist gerade, dass Schaden und Vorteil auf ein und derselben Vermögensverfügung beruhen (BGH, Urteil vom 29.05.1987 - 3 StR 242/86, NJW 1988, 1397, 1400). Das ist für den unmittelbar aus den Erstattungen (bzw. Anrechnungen) als Vermögensvorteil resultierenden Schaden anzunehmen, nicht jedoch für den aus den Zahlungsanweisungen der W. Bank und der B. C. an den Verurteilten (bzw. vereinbarungsgemäß an die O-Gesellschaft) für sein Handeln im Zusammenhang mit dem Eigenhandel resultierenden Vermögensvorteil; dieser stellt gerade nicht die „Kehrseite“ des Vermögensschadens dar. Eine Gesamtschuld wäre nur zwischen den Beteiligten anzunehmen, die „durch die Tat“ etwas erlangt haben. Das Ablehnen der Gesamtschuld betreffend die Tatbeteiligen, die „durch die Tat“ etwas erlangt haben und denjenigen, die „für die Tat“ etwas erlangt haben, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (zum Verfall nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aF), aus welcher sich folgern lässt, dass die Einziehung von „für die Tat“ Erlangtem trotz Gegenansprüchen eines Verletzten weiter möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 StR 577/13, NZWiSt 2014, 432 Rn. 53). Auch soweit man eine Gesamtschuld in den Konstellationen in Betracht ziehen mag, in denen das Erlangte aus dem (mit dem Vermögenschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil finanziert worden ist, könnte auch das nur für die Fälle gelten, in denen der Täter den Vermögensvorteil „durch“ die Tat erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 – 5 StR 284/23, NZWiSt 2024, 452 Rn. 19, OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2024, a.a.O). Auch das Landgericht B. als erstinstanzliches Gericht hatte sich bereits im Rahmen des § 73e Abs. 1 StGB mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung des „für die Tat“ Erlangten vom Verurteilten durch Rückzahlung der W. Bank (bzw. die B. M., Dr. S. und die A-Bank) ausgeschlossen ist (vgl. Bl. 356 ff. des Urteils vom 13.12.2022), weil wiederum der Anspruch, der dem Fiskus aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, durch Zahlung der W. Bank (bzw. die B. M., Dr. S. und die A-Bank) auf entsprechende Haftungsbescheide des Bundeszentralamtes für Steuern erloschen ist. § 73e Abs. 1 StGB stellt dabei im Erkenntnisverfahren das Äquivalent zu § 459g Abs. 4 StPO im Vollstreckungsverfahren dar, um der Doppelbelastung des Verurteilten durch einen Ersatzanspruch des Geschädigten und dem danebenstehenden staatlichen Anspruch auf (Wertersatz-)Einziehung entgegenzuwirken (vgl. dazu Momsen/Grützner WirtschaftsSteuerStrafR-HdB/Köhler, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 76). Unabhängig davon, ob auch eine Zahlung der Steuerschuld unter Vorbehalt (bei Aufrechterhaltung der Anfechtung der Haftungsbescheide) zum Erlöschen des staatlichen Anspruchs aus dem Steuerverhältnis führen kann (§§ 361 Abs. 1 S. 1, 47 AO), führt aber § 73e Abs. 1 StGB im Erkenntnisverfahren und folglich auch § 459g Abs. 4 StPO im Vollstreckungsverfahren aus den oben genannten Gründen gerade nicht zum Ausschluss der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gegenüber dem Verurteilten. Bei dem Einziehungsanspruch handelte es sich um einen strafrechtlichen Anspruch eigener Art „quasi-bereicherungsrechtlicher“ Rechtsnatur (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86). § 459g Abs. 4 StPO betrifft dabei alleine das Rückabwicklungsverhältnis zwischen dem Fiskus und der W. Bank bzw. den übrigen Steuerschuldnern hinsichtlich des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Gerade dieser „quasi-bereicherungsrechtliche“ – von einem Haftungsanspruch nach § 71 AO zu trennende – Anspruch stand dem Fiskus gegenüber dem Verurteilten hingegen niemals zu. Zahlungen der W. Bank (bzw. die B. M., Dr. S. und die A-Bank) erfolgen in Erfüllung des staatlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, sie bringen aber nicht den auf die Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Lohnes „für die Tat“ gerichteten Einziehungsanspruch des Staates aus §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73 c Satz 1 StGB zum Erlöschen. Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Steuergelder, sodass die Einziehungsentscheidung von den Steuernachzahlungen unberührt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 StR 466/21, NZWiSt 2022, 408). Ein etwaiger Ausgleich der „durch“ die Tat eingetretenen Steuerschäden führt mithin nicht zum Erlöschen des Einziehungsanspruchs gegen den Verurteilten (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2024, a.a.O.). Daraus folgt im Übrigen auch nicht eine doppelte Inanspruchnahme des Verurteilten durch den Staat, denn der Verurteilte als „für-Einziehungsbetroffener“ wird durch die von möglichen „durch-Erlangern“ geleisteten Rückzahlungen von seiner Haftungsschuld aus § 71 AO befreit und kann somit im Ergebnis nur einmal vom Staat in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2024, a.a.O.). Dieses Ergebnis läuft dem oben genannten Sinn und Zweck des § 459g Abs. 4 StPO namentlich des Schutzes vor doppelter Inanspruchnahme daher nicht zuwider. Zugleich wird damit dem maßgeblichen Präventionszweck der Regelungen über die Einziehung genüge getan, nach welchem Zielsetzung ist, dass der Täter deliktisch Erlangtes nicht behalten können und ein entsprechender rechtswidriger Zustand für die Zukunft beseitigt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95, NJW 2004, 2073, 2075). Für die Einziehung bei „für-Erlangern“ sind das kriminologische Bedürfnis, dass den Tätern kein Vermögensvorteil verbleiben soll, und der Präventionsgedanke maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2024, a.a.O.). Andernfalls könnte sich die Tat für den Täter aus finanziellen Gesichtspunkten als risikolos, betreffend die „Für-Erlanger“ gar als lohnenswert erweisen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. 6. 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 43). Wollte man entsprechend des Vorbringens des Verurteilten die gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 71, 44 Abs. 1 AO (und den daraus resultierenden Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, § 44 Abs. 2 AO) als der Einziehung entgegenstehend betrachten, bestünde zudem die Möglichkeit für den Täter, durch etwaige Vereinbarungen mit den übrigen Gesamtschuldnern hinsichtlich deren individuellen Ansprüchen auf Regress den Vermögensvorteil (teilweise) überdauernd für sich zu behalten, was dem Sinn und Zweck der Einziehung – in der vorliegenden Konstellation zusätzlich unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen jeder Steuerart als Schutzgut der Norm des § 370 AO (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449, 2452) – zuwider laufen würde. Gerade das Ziel, dem Täter den Ertrag seiner Taten nicht dauerhaft zu belassen, ist aber als überragend wichtig zu qualifizieren, mit der Vermögensabschöpfung soll sowohl dem Täter als auch der Gemeinschaft verdeutlicht werden, dass eine rechtswidrige Mehrung des Vermögens von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird und deshalb nicht fortbestehen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 150 f.). bb) Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze betreffend die Auslegung von Erklärungen sei ergänzend ausgeführt, dass die Anordnung des Gerichts auf Unterbleiben der Vollstreckung auch nicht aus § 459g Abs. 5 StPO resultieren kann. Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus dem Vortrag des Verurteilten hinsichtlich seiner aus mehreren (Gerichts-)Verfahren resultierenden Verbindlichkeiten, dies auch unabhängig von den Einwendungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Übertragung seines Vermögens an seine Ehefrau (Bl. 62 ff d. A.) nicht. Denn die bloße Verarmung des Verurteilten reicht für sich genommen ohnehin nicht aus, um die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung zu begründen (BeckOK StPO/Coen, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 459g Rn. 28). Die Darlegungs- und Beweislast für die Entreicherung als regelmäßig notwendiger, aber keinesfalls hinreichende, Bedingung für die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung obliegt dem Verurteilten, es besteht keine Amtsermittlungspflicht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.1.2023 – 5 Ws 52/22,NZI 2023, 229). Seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast ist der Verurteilte nicht nachgekommen. Der alleinige Vortrag, sein einziges Vermögen bestehe in seinen Rentenansprüchen, kann dem unter Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vermögensübertragungen auf seine Ehefrau, aber auch bereits alleine unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn ergebenen Lebensverhältnisse des Verurteilten, nicht genügen. Indes wäre die Entreicherung des Verurteilten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, stünde der Vollstreckung aber nicht entgegen. Bei der zu erfolgenden Einzelfallprüfung sind an die Unverhältnismäßigkeit nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, sie ist nur zu bejahen, wenn das Übermaßverbot verletzt wäre (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 459g Rn. 13f.). Anhaltspunkte für eine solche Verletzung des Übermaßverbots liegen aus den genannten Gründen nicht vor, zumal die Vollstreckungskammer im Rahmen der Prüfung des § 459g Abs. 5 StPO auch zu berücksichtigen hätte, woraus eine etwaige Entreicherung resultiert (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 5 Ws 52/22, 6 OBL 14/22, NZWiSt 2023, 148 ff.). 4. Der hilfsweise (unter der Bedingung, dass die Kammer die Einwendungen im Verfahren nach § 459o StPO als zulässig und begründet ansieht) gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung bedurfte mangels Vorliegens der im hiesigen Verfahren begründet liegenden Bedingung nicht der Entscheidung. 5. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 464 StPO.