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Beschluss

7a StVK 165/09

LG Marburg 7. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2010:0114.7A.STVK165.09.0A
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Bestellung der von ihm am 03. 08.2009 bestellten Musik-DVD bei dem Versand „Bear Family Records“ zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Der Wert des Gegenstandes wird auf 50,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Bestellung der von ihm am 03. 08.2009 bestellten Musik-DVD bei dem Versand „Bear Family Records“ zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Der Wert des Gegenstandes wird auf 50,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe bei der Antragsgegnerin eine lebenslange Freiheitsstrafe, was die Zuständigkeit der 7. Strafkammer begründet. Er beantragte den Bezug einer Musik-DVD bei dem Versandt „Bear Familiy Records“ - folgend BFR -, der ihm mit Bescheid vom 06.08.2009 abgelehnt wurde. Mit seinem am 10.08.2009 eingegangenen Antrag verfolgt er sein Ziel weiter und beruft sich darauf, dass die Kammer in dem Verfahren 7a StVK 33/08 den Bezug von Musik-DVDs über den Verlag Zweitausendeins für zulässig erachtet hat; zudem sei ihm der Bezug von CDs von besagtem Verlag gestattet worden. Bei BFR handele es sic um einen weltweit versendenden Verlag, der in entsprechenden Kreisen hinreichend bekannt sei; der Antragsteller legt einen Katalog der BFR vor, auf den Bezug genommen wird (Hülle Bl. 16) Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung, weil die Frage des Bezugs von DVDs inzwischen durch das Hessische Ministerium der Justiz dahin geregelt sei, dass zur angemessenen Beschränkung des Kontrollaufwandes neben den örtlichen Händlern der Bezug durch (nur) vier überörtliche Verlage genehmigt worden sei (Zweitausendeins, Bertelsmann, Weltbild und EMP). Soweit der Bezug über den örtlichen Handel teurer sein könnte, sei dies hinzunehmen. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Nach § 70 Abs. 2 kann der Bezug von Gegenständen der Freizeitbeschäftigung - die Angemessenheit steht hier nicht in Frage - nur untersagt werden, wenn die Überlassung des Gegenstandes die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Es erscheint schon höchst fraglich, ob DVDs - soweit sie nicht in einem im Einzelfall begründeten Verdacht stehen, pornografischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalts zu sein - überhaupt als solche eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges darstellen. Der Kammer ist von Amts wegen bekannt, dass Insassen der Klinik für forensische Psychiatrie Haina, die sich dort im Hochsicherheitstrakt - Festes Haus, Station G 3 - befinden, in erheblichem Umfang ohne weiteres DVDs beziehen und behalten können. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Sicherheitsanforderungen dort geringer wären als bei der Antragsgegnerin. Des weiteren ist die allenthalben ins Feld geführte Auffassung, DVDs seien wegen der viel größeren Datenmenge gegenüber CD schwerer zu kontrollieren. Das erscheint ein im Ansatz zweifach nicht nachvollziehbares Argument: Zum einen lassen sich auf einer herkömmlichen CD, wenn man es denn darauf anlegt, Daten recht mühelos so verstecken, dass sie bei einer Kontrolle nicht zu finden sind; zum zweiten erscheint es unglaubwürdig, dass im Alltag der Antragsgegnerin oder einer anderen Vollzugsanstalt tatsächlich auch nur der Inhalt einer CD nachhaltig geprüft wird, denn dies nimmt viele Stunden in Anspruch und ist in der Praxis nicht leistbar. Das Gericht stützt sich insoweit auf eine hier vorhandene CD eines Ministeriumsmitarbeiters, auf der nahezu alle relevanten Entscheidungen und Aufsätze zur Kriminalprognose gespeichert und vor allem viel hundertfach verlinkt sind; das ist im Einzelnen nicht zu überwachen. Eine bloß oberflächliche Prüfung, etwa die Inaugenscheinsnahme des Labels, um Fälschungen zu erkennen, oder ein kurzes Anspielen der einzelnen Takes benötigt bei einer Musik-DVD aber nicht wesentlich mehr Zeit als bei einer CD. Die grundsätzlich Erlaubnis, DVDs zu beziehen, ergibt sich auch aus dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 01.04.2008 - 3 Ws 72/08 (StVollz) -; dort hat das OLG ausgeführt, „dass der Gefahr, dass der Inhalt der Datenträger vor Aushändigung aus Zeitgründen nicht auf pornographischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalt sowie verfassungsfeindliche Bezüge untersucht werden könne, durch mildere Maßnahmen als die Versagung der Aushändigung begegnet werden könne, nämlich den ausschließlichen Bezug von DVDs, die von der FSK ab 18 Jahre freigegeben worden seien, über ein ausgesuchtes Versandhandelsunternehmen, einer Mengenbegrenzung für ihren Besitz und durch ihre Siegelung. Durch diese Maßnahmen könne zugleich die Gefahr, dass Gefangene unerlaubt gebrannte DVDs mit sicherheitsrelevantem Inhalt von außen erhielten, begrenzt werden, wobei das verbleibende Risiko nicht höher sei als beim Einschmuggeln sonstiger verbotener Gegenstände, dem durch Kontrollen – die durch die Siegelung wesentlich erleichtert würden – begegnet werden müsse. Danach ist dem berechtigten Einwand der Vollzugsbehörden, DVDs erforderten gegenüber Printmedien einen wesentlich höheren und für die Anstalt grundsätzlich unzumutbaren Kontrollaufwand (auf DVD kann Filmmaterial von mehreren Stunden gespeichert werden), dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Antragsteller auf DVDs verweisen können, die durch eine unabhängige Stelle bereits auf die Unbedenklichkeit überprüft wurden und deshalb die FSK-Freigabe ab 18 erhalten haben. Dass diese nur (durch Vermittlung der Anstalt) bei einem ausgesuchten Unternehmen bestellt werden können, soll hingegen sicherstellen, dass sich in der Verpackung auch die bestellte (sowie geprüfte und freigegebene) DVD befindet. Diese beiden einschränkenden Voraussetzungen des Bezugsrechts müssen also kumulativ erfüllt sein. Hinzu kommen schließlich noch die Mengenbegrenzung und Siegelung als Kontrollerleichterrungen (sowie als Schutz gegen das Einschmuggeln von Datenträgern). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer das Fehlen der FSK-18 Freigabe bei den verfahrensgegenständlichen DVDs bereits als Versagungsgrund hat ausreichen lassen. Demzufolge waren Anstalt und Kammer auch nicht gehalten, der Frage der Zuverlässigkeit des Versandhandelsunternehmens nachzugehen.“ Daraus ergibt sich, dass bei DVDs, die ersichtlich keinen pornographischen, Gewalt verherrlichenden oder sonst unzulässigen Inhalt haben, sehr wohl zu prüfen ist, ob der Versender hinreichend zuverlässig erscheint. Die Beschränkung der zulässigen Anbieter auf vier erscheint deshalb objektiv willkürlich (die Kriterien wurden auch nicht bekannt gegeben) und nicht geeignet, den hier in Frage stehenden Versender auszuschließen. Der vorgelegte Katalog enthält keinerlei Anhaltspunkt für eine solches Misstrauen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG.