OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 O 77/23

LG Marburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2023:0911.7O77.23.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat. Eine Kostenentscheidung zur Lasten der Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO war nicht zu treffen, die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage im Sinne der Norm gegeben. Denn nach allgemeiner und zutreffender Auffassung ist dem Schuldner bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen. Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt – trotz eventueller vorheriger Mahnung – Verzug gem. § 286 IV BGB nicht ein (NJOZ 2021, 498 Rn. 9, beck-online). Nach Ansicht des Senats (OLG Frankfurt a.M.) ist davon auszugehen, dass die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig ist, in der Regel aber maximal 4 Wochen beträgt (vgl. in dieser Richtung OLG München, VersR 1979, 479; OLG München, Urt. v. 21.6.2010 – 10 U 5028/09). Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (NJW-RR 2018, 1432 Rn. 21, beck-online). Nach den vorstehenden Ausführungen ist darauf abzustellen, dass neben einer regelmäßigen Prüffrist von 4 Wochen dem Versicherer im Einzelfall durchaus auch längere Zeiträume für notwendige Prüfungen zur Verfügung stehen können. Auch technischer Fortschritt ändert daran nichts, gerade da bestimmte Unterlagen noch nicht in elektronischer Form zu Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte im hier streitgegenständlichen Fall ihrer Prüfung in angemessener Zeit nachgekommen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgte von Seiten der Beklagten ein Anerkenntnis. Bis zu diesem Zeitpunkt tätigte sie etwaige Schmerzensgeldvorschüsse an die Klägerin und verwies darauf, dass eine vollständige Regulierung erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen könne. Den durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüchen liegt ein schwerer Verkehrsunfall zu Grunde. Die eingeklagte Feststellung auf Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.01.2023 ist weitreichend. Der Beklagten ist unter diesen Umständen zuzugestehen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, bevor sie eine abschließende Erklärung über ihre Einstandspflicht abgibt. Die vorgelegten Arztbriefe über die Verletzungen der Klägerin können zwar Anhaltspunkte für den Umfang einer Eintrittspflicht bieten, ersetzen hier aber nicht die Prüfung nach einer Eintrittspflicht dem Grunde nach. Indem die Beklagte wie bereits ausgeführt, Vorschusszahlungen an die Klägerin leistete und so eine grundsätzliche Bereitschaft zur Regulierung signalisierte sowie eine abschließende Erklärung zur Eintrittspflicht nach Durchsicht der Ermittlungsakte gegenüber der Klägerin ankündigte, war die Klage zum gegenständlichen Zeitpunkt verfrüht.