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Urteil

7 O 201/23

LG Marburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2025:0313.7O201.23.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.12.2023 eine monatliche, bis zum 1. des Monats im Voraus zu entrichtende Rente in Höhe von 1.107,55 € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.05.2022 bis 30.11.2023 eine Summe in Höhe von 21.043,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, künftige Rentenerhöhungen (Rentendynamisierungen), die im Rahmen der Anpassung durch die Ärzteversorgung xxx nach Maßgabe von § 21 ihrer Satzung vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2015 erfolgen, anteilsmäßig, bezogen auf den geltend gemachten Rentenbetrag, an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 61.915,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.12.2023 eine monatliche, bis zum 1. des Monats im Voraus zu entrichtende Rente in Höhe von 1.107,55 € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.05.2022 bis 30.11.2023 eine Summe in Höhe von 21.043,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2023 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, künftige Rentenerhöhungen (Rentendynamisierungen), die im Rahmen der Anpassung durch die Ärzteversorgung xxx nach Maßgabe von § 21 ihrer Satzung vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2015 erfolgen, anteilsmäßig, bezogen auf den geltend gemachten Rentenbetrag, an die Klägerin zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 61.915,25 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag gemäß den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 675, 611, 249 BGB. Indem der Beklagte die Abweichung des Beschlusses des Familiengerichts xxx zum Versorgungsausgleich der Klägerin nicht auf seine Richtigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit dem gebilligten Entwurf überprüfte und aufgrund dessen die Einlegung des statthaften Rechtsmittels versäumte, hat er seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag schuldhaft verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat diesem diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und am wenigsten gefährlichen Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, NJW 1991, 2079). Dazu gehört auch, ohne besonderen Auftrag oder Hinweis den Mandaten über Möglichkeiten und Aussichten eines Rechtsmittels zu beraten (BGH, Urt. v. 06.07.1989 – IX ZR 75/88). Für den seinem Mandanten durch eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung verursachten Schaden mitursächliche Fehler des Gerichts befreien den Anwalt nicht von seiner Haftung für den durch seine Pflichtverletzung mitverursachten Schaden. Denn es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken; das gilt auch, soweit von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände in Frage stehen (BGH, Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 114/87 –, juris). Hiernach ist dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Nach Auffassung der Kammer gehört es zu den Kardinalspflichten eines Anwalts, eine beantragte gerichtliche Entscheidung auf ihren Inhalt hin zu überprüfen. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels. Sie muss einer solchen Beratung auch zwingend vorgeschaltet sein, da ohne das Erfassen des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung der Anwalt sich selbst nicht in die Lage versetzt hat festzustellen, ob es der Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt bedarf. So ist wohl nicht ernsthaft zu bestreiten, dass es Pflicht des Anwalts auch sein muss, den Mandanten über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten und dass diese Pflicht eindeutig dem erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen ist. Voraussetzung für diese Unterrichtung basierend auf eigener Prüfung ist jedoch die eingehende Prüfung der gerichtlichen Entscheidung. Überdies kann sich - unabhängig von der Einlegung des förmlichen Rechtsmittels - auch die Frage nach einer Berichtigung des Urteils wegen eines offensichtlichen Fehlers stellen. Auch um derartige, womöglich die Vollstreckung hindernde - Umstände feststellen zu können, muss ein Anwalt eine beantragte gerichtliche Entscheidung eingehend prüfen. Das Unterlassen des Abgleichs des gebilligten gerichtlichen Entwurfs und der endgültigen, rechtsmittelfähigen Entscheidung des Gerichts muss daher eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag darstellen. Mangels Vortrags zur Widerlegung der Verschuldensvermutung hat der Beklagte vorliegend auch schuldhaft gehandelt. II. Es steht nach der freien Überzeugung der Kammer fest, dass die Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden der Klägerin allein ursächlich gewesen ist. 1. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin einem Rat des Beklagten zur Einlegung der Beschwerde gegen den fehlerhaften Beschluss gefolgt wäre. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwaltes verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; st. Rspr.). Dieser Kausalitätsnachweis wird mit der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens durch die Regeln des Anscheinsbeweises erleichtert. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift indes nur ein, wenn bei vertragsgemäßer Beratung aus damaliger Sicht des Mandanten vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; 126, 217, 224; BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1631). Die Frage, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, muss der Tatrichter anhand von Indizien und eventuellen Vermutungen nach der Lebenserfahrung beantworten (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – IX ZR 455/00 –, Rn. 14, juris). Hiernach besteht kein Zweifel, dass die Klägerin einem Rat des Beklagten zur Einlegung der Beschwerde gefolgt wäre, da ein Risiko im Hinblick auf den relativ offensichtlichen Fehler im Beschluss des Familiengerichts hierbei im Grunde nicht bestand. Die Alternative wäre aus Sicht der Klägerin allein gewesen, auf den Großteil des ihr aufgrund des Rentenanspruchs ihres geschiedenen Ehemannes zustehenden Ausgleichsanspruchs zu verzichten. Dies lässt allein den Schluss zu, dass die Klägerin im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung alles getan hätte, um zu ihrem Recht zu kommen. Dies beweist letztlich auch die hiesige Klage. 2. Bei sachgemäßer Beratung des Beklagten und daraufhin im Einvernehmen mit der Klägerin eingelegter Beschwerde wäre der Klägerin durch die Beschwerdeinstanz ein Anrecht gemäß der Auskunft der Ärzteversorgung xxx vom 31.05.2016 nach Maßgabe von § 21 der Satzung der Ärzteversorgung xxx vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2015 übertragen worden. Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Grundsätzlich ist dabei von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet und von diesem Gericht aufgeklärt worden wäre. Die dazu notwendigen Feststellungen sind nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen. Die für den Vorprozess geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozess zu beachten (BGH, Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 114/87 –, Rn. 36, juris). Nach der freien Überzeugung der Kammer hätte das mit der Beschwerde befasste Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Anrechts des geschiedenen Ehemanns der Klägerin gegenüber der Ärzteversorgung xxx abgeändert und stattdessen eine Übertragung dergestalt vorgenommen, wie sie im Entwurf des Versorgungsausgleichsbeschlusses des Familiengerichts enthalten und vom Versorgungsträger selbst empfohlen worden war. Obschon das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz die angefochtene Entscheidung im vollem Umfang zu prüfen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es vorliegend der ursprünglich avisierten Entscheidung des Familiengerichts basierend auf der Auskunft der Ärzteversorgung xxx vom 31.05.2016 gefolgt wäre. Diese Auskunft wurde von den Beteiligten in erster Instanz nämlich inhaltlich nicht angegriffen. Sowohl die Höhe des Anrechts an sich, als auch der Ausgleichswert wurden von den Beteiligten gebilligt, die Richtigkeit der Auskunft nicht in Zweifel gezogen. Offensichtliche Fehler oder der Auskunft immanente Widersprüchlichkeiten hat auch die Kammer bei ihrer Prüfung nicht festgestellt, sodass es auch keinen offensichtlichen Anlass gegeben hätte, die erstinstanzlich zugrundegelegte Auskunft hinsichtlich des Zahlenwerks infrage zu stellen. Es liegt weiterhin fern, dass die Beteiligten, die eine Entscheidung basierend auf diese Auskunft gebilligt hatten, diese in zweiter Instanz angegriffen hätten, was das Beschwerdegericht zu einer erneuten Prüfung hätte bewegen können. Insbesondere lag es nicht im Interesse des Beklagten, der weiterhin die Interessen der Klägerin zu vertreten hatte, das für die Klägerin positive Zahlenwerk zu beanstanden. Ein dahingehender Vortrag hätte vielmehr wiederum eine Pflichtverletzung des Beklagten dargestellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht dem inhaltlich gebilligten und auch nach Auffassung der Kammer zutreffenden Entwurf des Familiengerichts rechtskräftig Geltung verschafft und in Abänderung des Beschlusses vom 10.03.2020 entsprechend beschlossen hätte. III. Der Klägerin ist hiernach durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden im tenorierten Umfang entstanden. 1. Ohne die dargestellte Pflichtverletzung des Beklagten wäre der Klägerin in zweiter Instanz ein Anrecht gegen die Ärzteversorgung xxx mit einem monatlichen Ausgleichswert von derzeit 1.107,55 € übertragen worden. Hiernach hätte der Klägerin ab ihrem Renteneintritt eine monatliche Zahlung in dieser Höhe bis zu ihrem Lebensende zugestanden. Dieses Anrecht ist der Klägerin durch den rechtskräftigen Beschluss, und beruhend auf der Pflichtverletzung des Beklagten ersatzlos verloren gegangen, sodass er in Anwendung des § 249 BGB durch den Beklagten in gleicher Höhe zu ersetzen ist, weshalb auf eine monatliche Rente in dieser Höhe zu erkennen war. Auf Antrag der Klägerin waren ihr zudem bereits aufgelaufene Zahlungen seit dem 01.05.2022 zuzuerkennen. Dabei vermochte die Kammer den 01.05.2022 als Datum des Renteneintritts mangels substantiierten Bestreitens der Beklagtenseite deshalb zugrundezulegen, da er klägerseits substantiiert und belegt durch eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vorgetragen worden ist. 2. Darüber hinaus war dem klägerischen Anspruch auf Feststellung des Anspruchs der Klägerin auf Dynamisierung der zuerkannten Rente zu entsprechen. So das Beschwerdegericht voraussichtlich der Klägerin den seitens der Ärzteversorgung xxx mitgeteilten Ausgleichswert übertragen hätte, hätte es nach der freien Überzeugung der Kammer - wie vom Versorgungsträger empfohlen und vom Familiengericht im Entscheidungsentwurf übernommen - diesen nach Maßgabe von § 21 der Satzung der Ärzteversorgung xxx vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2015 übertragen. Hiernach hätte die Klägerin von zukünftigen Dynamisierungen der Rente, also bestenfalls inflationsbereinigenden Erhöhungen des zugrundegelegten Ausgleichsbetrags - wie jeder originär Berechtigte - profitiert. Im Wege der Naturalrestitution nach § 249 BGB ist auch dieser zukünftige Anspruch durch den Beklagten zu ersetzen und war mangels Bezifferbarkeit als Feststellungstenor auszusprechen. Der Feststellungstenor war dabei nicht, wie von Beklagtenseite vorgetragen, hinsichtlich einer zukünftigen Anpassung nach den §§ 32 ff. VersAusglG einzuschränken. Derartige Gegenrechte des Ausgleichspflichtigen sind nach den §§ 34, 36 und 38 VersAusglG durch Anträge gegenüber dem Familiengericht bzw. dem Versorgungsträger nachträglich geltend zu machen. Im Hinblick auf die hiesige, dem Versorgungsausgleich nachgebildete Entscheidung, fände ein entsprechender Antrag beim Familiengericht oder dem Versorgungsträger seine Entsprechung in einer Abänderungsklage gestützt auf § 314 BGB. Die Feststellung war lediglich - ohne dass hierin ein Teilunterliegen der Klägerin zu sehen ist - dahingehend zu präzisieren, dass dieser Anspruch als Substitut des originären Anspruchs gegen die Ärzteversorgung xxx sich nach denselben Statuten, nämlich § 21 der entsprechenden Satzung richten muss, sich also derart entwickeln muss, wie es das originäre Anrecht getan hätte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus Anwaltsvertrag. Die Klägerin war mit Herrn xxx verheiratet. Diese Ehe wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht – Korbach rechtskräftig geschieden. Durch Beschluss vom 30.04.2018 wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt. Der Beklagte vertrat die Klägerin in diesem Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter. Auf Anforderung des Familiengerichts erteilte die Ärzteversorgung xxx unter dem 31.05.2016 Auskunft dahingehend, dass dem geschiedenen Ehemann der Klägerin Anrechte aus berufsständischer Versorgung zustehen. Der Ehezeitanteil belaufe sich dabei auf 2.215,10 € monatlich. Basierend hierauf wurde ein Ausgleichswert von 1.107,55 € monatlich vorgeschlagen. Es wurde darauf verwiesen, dass das Anrecht nach Maßgabe der Satzung vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2015 übertragen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Auskunft (Bl. 49 ff. d.A. AG Korbach, xxx) Bezug genommen und verwiesen. Basierend auf - unter anderem - dieser Auskunft übersandte das Familiengericht den Beteiligten unter dem 22.01.2020 einen Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich mit der Anregung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. In diesem Entscheidungsentwurf heißt es im Tenor unter anderem: „Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Ärzteversorgung xxx (Mitgliedsnummer: xxx) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 1.107,55 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 21 der Satzung der Ärzteversorgung xxx vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2005, bezogen auf den 29.02.2016, übertragen.“ In den Gründen heißt es hierzu: „Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers Ärzteversorgung xxx (Mitgliedsnummer: xxx) vom 31.05.2016 ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt monatlich 2.215,10 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von monatlich 1.107,55 € vor. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 189.335,60 €. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung § 21 der Satzung der Ärzteversorgung xxx vom 29.09.2001 in der Fassung vom 13.06.2005.“ Die Bevollmächtigten des geschiedenen Ehemannes der Klägerin erklärten unter Berücksichtigung formeller Korrekturen unter dem 30.01.2020 ihr grundsätzliches Einverständnis mit dem Entscheidungsvorschlag und stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Auch der Beklagte erklärte unter dem 07.02.2020 sein Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren ebenfalls lediglich unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Korrektur einer falschen Datumsangabe. Am 10.03.2020 erließ das Familiengericht sodann den avisierten Beschluss zum Versorgungsausgleich, der jedoch den Ausgleich des Anrechts des geschiedenen Ehemannes der Klägerin gegen die Ärzteversorgung xxx - abweichend zum Entwurf - zugunsten der Klägerin nicht vorsah. Im Tenor heißt es insofern: „Hinsichtlich des von dem Antragsteller bei dem Versorgungsträger Ärzteversorgung xxx (Mitgliedsnummer: xxx) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.“ In den Gründen wird hierzu ausgeführt: „Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Ärzteversorgung xxx (Mitgliedsnummer: xxx) ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.107,55 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.905,00 €; 120 % hiervon: 3.486,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus.“ Das Gericht hat das Anrecht des geschiedenen Ehemanns der Klägerin aus der berufsständischen Versorgung fehlerhaft als gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG eingestuft und es deshalb nicht ausgeglichen. Dieser Beschluss erwuchs, mangels Erhebung der Beschwerde in Rechtskraft. Ein Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Beschlusses wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Abweichung von Erklärtem und Gewolltem - unabhängig von der inhaltlichen Unrichtigkeit - nicht vorliege und daher eine Berichtigung nicht in Betracht komme. Die Klägerin begehrt vom Beklagten nunmehr Ersatz des ihr aufgrund des Fehlers des Familiengerichts entgangenen Anrechts. Die Klägerin behauptet, bei korrekter Beschlussfassung durch das Familiengericht stünden ihr derzeit 1.107,55 € als Ehezeitanteil aus der Versorgung ihres geschiedenen Ehemannes zu, da sie unverheiratet und seit dem 01.05.2022 berentet sei. Sie vertritt die Auffassung, dem Beklagten habe der Fehler des Familiengerichts auffallen und er habe entsprechend Beschwerde gegen den Beschluss erheben müssen. Durch dieses Versäumnis sei ihr das Anrecht in voller Höhe entgangen. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.12.2023 eine monatliche, bis zum 1. des Monats im Voraus zu entrichtende Rente in Höhe von 1.107,55 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.05.2022 bis 30.11.2023 eine Summe von 21.043,45 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, künftige Rentenerhöhungen (Rentendynamisierungen), die im Rahmen der Anpassung durch die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erfolgen, anteilsmäßig, bezogen auf den geltend gemachten Rentenbetrag, an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, mit der Prüfung des Rechtsmittels gegen den Beschluss des Amtsgerichts xxx nicht beauftragt worden zu sein; sein Mandat habe nach seiner Auffassung vielmehr mit Erlass des Beschlusses des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich geendet. Er vertritt weiter die Auffassung, er sei nicht verantwortlich für ein Versäumnis des Gerichts, sodass der Klägerin durch sein Verhalten kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte behauptet zudem, die Ausgleichswerte, wie sie beauskunftet worden seien, seien nicht korrekt.