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Urteil

8 Ns 4 Js 12490/16

LG Marburg 8. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2023:0223.8NS4JS12490.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 20.02.2020 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 80 € verurteilt. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 20.02.2020 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat dieser zu tragen. Zudem hat der Angeklagte die Kosten seiner Berufung einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schließlich hat der Angeklagte auch die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: Nicht mehr angewendet: § 59 Abs. 1 StGB Zusätzlich angewendet: § 40 StGB
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 20.02.2020 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 80 € verurteilt. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 20.02.2020 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat dieser zu tragen. Zudem hat der Angeklagte die Kosten seiner Berufung einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schließlich hat der Angeklagte auch die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: Nicht mehr angewendet: § 59 Abs. 1 StGB Zusätzlich angewendet: § 40 StGB I. Das Amtsgericht Schwalmstadt hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.02.2020 schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen. Es hat auf eine Verwarnung erkannt und dieVerurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 € vorbehalten. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Berufung des Angeklagten bleibt erfolglos. II. … III. 1. Die Teich- und Parkanlage Der Angeklagte war seit dem 03.10.1990 Bürgermeister der Stadt Neukirchen. In dem Ortsteil Seigertshausen befindet sich an der Teichstraße ein ca. 200 Jahre alter Teich, der durch den Grenzebach gespeist wird, in ungefähr 200-300 m Entfernung zur Wohnbebauung. Die Stadt Neukirchen Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich der Teich befindet. Das Grundstück um den Teich wird durch einen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004 als öffentliche Grünfläche und Parkanlage ausgewiesen. Seit der Ausweisung als Parkanlage wurden mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten verschiedene Maßnahmen ergriffen, die zum Ziel hatten, das Gelände um den Teich für die Bürger attraktiver zu gestalten. Eine zu der bereits auf dem Gelände befindlichen Grillhütte gehörende Toilettenanlage wurde ertüchtigt und die Wege dort wurden neu gepflastert. Im Jahr 2014 wurde auf dem Gelände ein Beachvolleyballfeld errichtet. Das Gelände wurde und wird mehrfach im Jahr für Feiern vermietet und für Festtagsgottesdienste genutzt. Der Teich selbst wurde seit Generationen durch die Bürger zum Schwimmen und zum Schlittschuhlaufen genutzt, wobei ein Schwimmbetrieb zu keinem Zeitpunkt offiziell zugelassen war. 2. Bauliche Veränderungen an dem Teich Der Teich mit einer Oberfläche von ca. 2.383 m² wurde im Laufe der Zeit mehrfach ertüchtigt. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt wurde die Teichsohle mit Beton befestigt. Der Uferbereich bzw. Dammbereich wurde ebenfalls mehrfach befestigt bzw. repariert. Zunächst wurden Reparaturmaßnahmen mit Ton vorgenommen, als jedoch am westlichen Damm massive Schäden durch Bisamratten auftraten, wurde der Damm im Jahr 2014/2015 in Eigenleistung der Bürger mit Gehwegpflaster, das an anderer Stelle in der Gemeinde übrig war, befestigt. Von den Baumaßnahmen hatte der Angeklagte Kenntnis und drückte seine Unterstützung hierfür aus. 3. Beschaffenheit des Teiches am 18.06.2016 Nach Beendigung der Ertüchtigungsmaßnahmen ergab sich am 18.06.2016 die folgende Beschaffenheit des Teiches: Von seinem östlichen, teils noch natürlich belassenen Ufer an war das Wasser seicht. Über eine Treppe konnte man in das zunächst ca. 45 cm tiefe Wasser gelangen. Die Wassertiefe nahm nur langsam zu. In der Teichmitte war das Wasser ca. 1,70 m tief. Ungefähr am südöstlichen Ufer des Teiches lief der Grenzebach zu. Der weitere Verlauf des Grenzebach befand sich am westlichen Teichufer. Letzteres war durch einen Damm vom Grenzebach getrennt. An dem geraden Ufer befanden sich der Überlauf des Teiches (sog. Mönch) sowie ein Steg, der in den Teich hineinragte. Im Dammbereich fiel das westliche Ufer in einem Winkel von ca. 39 bis 45 Grad ab, bis die Bepflasterung in die betonierte Teichsohle überging. Am Westufer erreichte der Teich stellenweise eine Tiefe von bis zu 1,85 m. Die Beschaffenheit des Teiches unterhalb der Wasserlinie war selbst für eine direkt am Ufer stehende Person aufgrund des sehr trüben Wassers nur schwer erkennbar. Der Dammbereich war zum Vorfallszeitpunkt nicht mit Bäumen oder Büschen bewachsen. Die Bepflasterung des Uferbereiches zumindest am Westufer war aufgrund von Nässe und Verschlammung derartig rutschig, dass das Verlassen des Teiches an dieser Stelle selbst für erwachsene Schwimmer kaum möglich war, was der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können. Unter anderem im Bereich des Stegs war ein viereckiges Schild aufgestellt, das in weiß auf grünem Grund die Aufschrift „Teichanlage – Betreten auf eigene Gefahr – Eltern haften für ihre Kinder“ trug. Weitere Maßnahmen mit der Zwecksetzung, vor Gefahren am Westufer des Teiches zu warnen oder Besucher von dem Betreten des westlichen Uferbereiches abzuhalten, gab es nicht. Technische Vorrichtungen, die einen Ausstieg aus dem Teich an dieser Stelle ermöglichen oder erleichtern konnten, gab es nicht. Gleiches gilt für Rettungsmittel (Rettungsring o. Ä.) Dass sich aus der konkreten Gestaltung des westlichen Teichufers in Verbindung mit der Lage, Nutzung und weiteren Bebauung des Teichgeländes aber tatsächlich Gefahren für die Besucher – insbesondere Kinder mit altersbedingt geringem Gefahrenbewusstsein – ergaben, gegen die die Beschilderung die Besucher nicht ausreichend absicherte, hätte der Angeklagte bei Aufwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können. Durch die „Budgetierungsrichtlinien der Stadt Neukirchen vom 18.12.2012“ hat der Angeklagte in unterschiedlichen Bereichen eine gewisse Finanz- und Ressourcenkompetenz an unterschiedliche budgetverantwortliche Mitarbeiter abgegeben. Eine darüber hinausgehende konkrete Absprache bzw. Festlegung, wer für die mit dem Teich verbundenen Sicherungsmaßnahmen generell verantwortlich sein sollte, wurde nicht getroffen. 4. Stellungnahme des Haftpflichtversicherers der Gemeinde zur Gefährlichkeit des Teiches Im Zuge der Durchführungen der Instandsetzungsarbeiten am westlichen Teichufer im Jahr 2014 wendete sich der Zeuge Sch. an den Haftpflichtversicherer der Gemeinde Neukirchen, die GVV Kommunalversicherung VVaG (künftig: GVV). Der Zeuge Sch. war zum zu dem damaligen Zeitpunkt (April 2014) Bereichsleiter des Ordnungsamtes und des Bürgerservice. Er war zudem mit den Versicherungsangelegenheiten der Gemeinde betraut. Für Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht war er nicht zuständig. Der Angeklagte beauftragte den Zeugen damit, eine Stellungnahme des Haftpflichtversicherers zu der Frage einer ergänzenden Verkehrssicherung an der Teichanlage einzuholen. Wer die Frage der Sicherungspflicht an Angeklagten herangetragen hatte, ließ sich nicht weiter aufklären. Der Zeuge Sch. fertigte zahlreiche Lichtbilder, die den Teich in unbefülltem Zustand zeigen, und auf denen auch die schon hergestellte Befestigung des westlichen Ufers mit Pflastersteinen zu sehen war. Erkennbar war auch die bis dato vorhandene Beschilderung des Teiches. Der Haftpflichtversicherer reagierte mit einem an die Stadt Neukirchen gerichteten Schreiben vom 22.04.2014 in dem folgendes ausgeführt war: „Auf den Lichtbildern ist ein vergleichsweise großer künstlicher Teich zuerkennen dessen Ufer zumindest in einem Teilbereich relativ steil abfällt; dort dürfte auch eine Wassertiefe von schätzungsweise über 1 m erreicht werden. Nach der Rechtsprechung gilt ein künstliches Gewässer für kleine Kinder dann als verkehrsgefährlich, wenn eine Einstautiefe von mehr als 40 oder 50 cm erreicht wird, insbesondere wenn der Uferbereich steil abfällt. Es wird sich daher nicht bestreiten lassen, dass diese Teichanlage im Hinblick auf die Nähe zur Wohnbebauung als verkehrsgefährlich anzusehen ist. Die auf einigen Lichtbildern erkennbaren Treppe könnte ferner dazu animieren, den Teich auch als Badegelegenheit zu nutzen. Sollte dies der Fall sein, müsste man im Falle eines Badeunfalls ebenfalls von einem hohen Haftungsrisiko ausgehen. Aus haftungsrechtlicher Sicht können wir Ihnen daher nur empfehlen, das Gelände einzuzahlen oder weitgehend abzusichern, so dass insbesondere spielende Kinder von dem Gewässer ferngehalten werden, auch wenn es sich in der Vergangenheit bislang keine Probleme gegeben hat.“ Dieses Schreiben gelangte in den Postlauf der Verwaltung der Gemeinde. Infolgedessen wurde das Schreiben mit einem Eingangsstempel vom 29.04.2014 versehen und dem Angeklagten in einer Postmappe vorgelegt. Der Angeklagte bestätigte seine Kenntnisnahme mit einem senkrechten roten Strich im Bereich des Eingangsstempels. Der Kenntnisnahmevermerk ist im Bereich eines Feldes für das „Dezernat I“ der Verwaltung angebracht. Dabei handelte es sich um das Dezernat des Bürgermeisters. Weitere farbige Striche geben Anhalt für eine Kenntnisnahme durch Mitarbeiter des Dezernat VI (Hauptamt der Gemeinde). Es entsprach den Gepflogenheiten des Angeklagten, dass er an ihm vorgelegte Mitteilungen oder Schriftstücken, die eine Handlung der Gemeinde erforderten, weitere Notizen oder Vermerke anbrachte. Dies betraf insbesondere die schriftlich angebrachte Bitte an konkrete Mitarbeiter, mit ihm (dem Angeklagten) Rücksprache zu halten oder eine Beschlussvorlage für den Magistrat zu erstellen. Einen solchen Vermerk brachte der Angeklagte an dem in Rede stehenden Schreiben des GVV nicht an. Er traf auch zunächst keine weitere Veranlassung zur Weiterbearbeitung in der Gemeindeverwaltung. Das Schreiben gelangte schließlich zum Zeugen Sch.. Dieser sprach den Angeklagten darauf an, wie mit dem Schreiben und den dort mitgeteilten Informationen weiter zu verfahren sei. Hierzu erklärte der Angeklagte, dass der Zeuge das Schreiben an den Ortsvorsteher des Ortsteils Seigertshausen, Herrn G., weiterleiten solle. Weitere Anweisungen, insbesondere zur unmittelbaren Veranlassung von Sicherungsmaßnahmen durch den Zeugen Sch., zur Vorbereitung solcher Maßnahmen durch Erstellung einer Magistratsvorlage oder durch Weiterleitung des Schreibens an Mitarbeiter des Baudezernates, erteilte der Angeklagte nicht. Der Angeklagte beauftragte auch andere Mitarbeiter der Gemeinde mit der Sicherung des Teiches nicht. Der Zeuge Sch. übersandte das Schreiben mit einer E-Mail vom 29.04.2014 an den Ortsvorsteher des Ortsteils Seigertshausen, Herrn G. Unter dem 22.05.2014 übersandte der Zeuge Sch. das Schreiben per E-Mail auch an M., der zu diesem Zeitpunkt Leiter des Bauamtes war. Vorausgegangen war ein Gespräch zwischen dem Zeugen Sch. und Herrn M.. Weitere Maßnahmen zur Verkehrssicherung entfaltete oder veranlasste der Angeklagte nicht. Der Angeklagte befasste insbesondere weder den Magistrat noch die Stadtverordnetenversammlung mit einer Entscheidung über weitere Sicherungsmaßnahmen. Auch beauftragte er andere Gemeindebedienstete mit solchen Maßnahmen nicht. 5. Geschehen am 18.06.2016 Am 18.06.2016 hielten sich die drei Kinder R, S. und Y. abends – vermutlich nach 19:00 Uhr – ohne Aufsicht eines Erwachsenen auf dem Teichgelände auf. Während der neunjährige Y. ein wenig schwimmen konnte, konnten der fünfjährige R. und die achtjährige S. nicht schwimmen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen ca. 19:00 Uhr und 20:39 Uhr gelangten die drei Kinder am westlichen Ufer in der Nähe des Stegs plötzlich und unvermittelt – vermutlich durch Hineinfallen oder Hineinspringen bei dem Versuch, ein Geschwisterkind zu retten – in den Teich, wobei nicht festgestellt werden konnte, in welcher Reihenfolge die Kinder in den Teich gelangten. Am Westufer nahe des Metallstegs konnten die Kinder aufgrund der nach dem Umbau bestehenden Uferbeschaffenheit aus eigener Kraft nicht mehr an Land gelangen und ertranken etwas über 2 m vom Ufer entfernt bei einer Wassertiefe von 1,60 m bis 1,85 m. Bei dem wegen der Beschaffenheit des westlichen Teichufers erfolglosen Versuch von S., den Teich wieder zu verlassen, zog sich das Kind leichte Verletzungen an den Fingernägeln zu. Durch weitergehende Sicherungsmaßnahmen am Teich hätte der Tod der Kinder verhindert werden können. Der Angeklagte hätte - auch ohne die Stellungnahme des GVV aus dem April 2014 - erkennen können, dass die Beschaffenheit des Teiches und des Uferstreifens am Westufer im Bereich des Metallstegs eine Gefahr für Personen – insbesondere Kinder – darstellte. Anhand der Stellungnahme des GVV konnte der Angeklagte die Gefährlichkeit erkennen. Darüber hinaus hätte der Angeklagte erkennen können, dass bei der Verwirklichung dieser Gefahr vor allem bei Kindern, die in den Teich hineingelangten, die Möglichkeit bestand, dass sie an dieser Stelle zu Tode kommen würden. Ferner war dem Angeklagten auch durch das Schreiben vom 22.04.2014 vor Augen geführt, dass weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. 5. Nachtatgeschehen Der große Bruder der drei Geschwister, Yo., der im Jahr 2005 geboren worden ist, wurde nach einiger Zeit von der Zeugin und Nebenklägerin Schneider - der Mutter der Kinder R., S., Y. und Yo. - geschickt, um nach seinen Geschwistern zu suchen. Er sah seinen Bruder R. reglos auf dem Wasser treiben und verständigte den Zeugen V., der gemeinsam mit seinem Kollegen W. auf einem Anwesen in der Nähe des Teichgeländes die Fernsehübertragung eines Fußballspiels verfolgte. Gemeinsam mit dem Wüst begab sich der Zeuge V. zu dem Teich. Beide sahen den Körper des Kindes auf dem Wasser treiben. Der W. sprang ins Wasser und zog das Kind ans Ufer. Gemeinsam beförderten W. und V. den Körper aus dem Wasser. Der Zeuge V. musste dem W. bei dem Ausstieg aus dem Teich helfen, weil das gepflasterte Ufer in diesem Bereich steil und „glitschig“ war. Gegen 20:39 Uhr wurde der Notarzt - der Zeuge Dr. B. - informiert, der vergeblich Wiederbelebungsmaßnahmen bei dem Kind R. durchführte. Nachdem eine Suche nach den beiden anderen Kindern im Umfeld des Teiches durch Polizeikräfte ergebnislos geblieben war, wurden Taucher der DLRG unter der Einsatzleitung des Zeugen T. hinzugezogen, die letztlich die Leichen der Kinder Y. und S. in unmittelbarer Nähe der Stelle, an der auch das Kind R. aufgefunden worden ist, bargen. Auch die Taucher konnten den Teich am Westufer ohne Hilfe nicht verlassen. Sie stiegen mittels einer Leiter aus dem Teich. An der Stelle im Wasser, an der das Kind R. geborgen worden ist, trieb zudem ein Kinderkescher im Wasser, der erst zu einem späteren Zeitpunkt dem Wasser entnommen wurde. Bei der Bergung aus dem Wasser war das Kind R. bekleidet mit einem kurzärmeligen T-Shirt und, einer kurzen schwarzen Hose. Das Kind S. war bekleidet mit einer blauen, langen Jeans und einem langärmligen T-Shirt. Das Kind Y. war bekleidet mit einem kurzärmeligen T-Shirt, einer langen blauen Jeans und schwarzen Turnschuhen. 6. Folgemaßnahmen Nach dem Tod der drei Kinder wurden um den gesamten Teich herum runde Schilder mit einem roten Kreis auf weißem Grund angebracht, die in schwarzem Aufdruck eine in den Wellen ertrinkende Person darstellten. Nach Abschluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwalmstadt veranlasste die Gemeinde die Aufstellung eines Zaunes. IV. 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergaben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Hinsichtlich der Schätzung der Tagessatzhöhe hat die Kammer auf die Angabe des Angeklagten abgestellt, er sei während seiner aktiven Dienstzeit in der Besoldungsklasse A 16 und dort in der höchsten Erfahrungsstufe eingeordnet gewesen. Ferner ist auf die Angabe abgestellt worden, dass er das höchstmögliche Ruhegehalt beziehe. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache ergaben sich aus der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Abend des 18.06.2016 einen Anruf von der Polizei erhalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er schnellstmöglich nach Seigertshausen kommen solle, weil dort drei Kinder ertrunken seien. Er habe 10 Minuten benötigt, um zum Teichgelände zu gelangen. Die Rettungsschwimmer der DLRG hätten die Kinder geborgen und in die nahegelegene Garage eines Anwohners in der Teichstraße gebracht. Die Mutter sei dann die Teichstraße hinaufgekommen und abgeschirmt in die Garage gegangen. Als sie wieder, herausgekommen sei, habe sie sich auf einen jungen Mann gestützt. Die Familie der Kinder habe er gekannt, weil er im Jahr 2014 zu der Geburt eines der Kinder gratuliert habe. Die Familie Sch. habe das Haus in Seigertshausen vor sieben oder acht Jahren gekauft. Nach der Gratulation zur Geburt habe er die Mutter nur noch bei dem Unglück und bei den Gottesdiensten gesehen. Die Mitbürgerinnen und Mitbürger hätten ihn darauf hingewiesen, dass die Kinder sehr lebendig gewesen seien und das ganze Dorf als Abenteuerspielplatz genutzt hätten. Die Kinder hätten das Dorf und das Abenteuer geliebt. Ob die Kinder öfter am Teich gewesen seien, wisse er allerdings nicht. Auch wisse er nicht, ob die Kinder mit oder ohne eine Aufsichtsperson unterwegs gewesen seien. Für den Teich sei im Jahr 1976 eine wasserrechtliche Erlaubnis der Wasserentnahme aus dem Grenzebach für einen Feuerlöschteich erteilt worden. Der Teich sei allerdings seit einiger Zeit nicht mehr als Feuerlöschteich genutzt worden. Vielmehr sei der Teich sukzessive zu einer Parkanlage ausgebaut worden. Dies habe auch Niederschlag im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2004 gefunden. Das Areal sei in der Folgezeit mit dem Wissen und Wollen der Gemeinde immer weiter zu einem Freizeit-Treffpunkt ausgebaut worden; namentlich seien die vorhandenen Gebäude renoviert, ein Beachvolleyballfeld angelegt und die Wege erneuert worden. Das Gelände sei regelmäßig für Feierlichkeiten oder Gottesdienste genutzt worden. Im Jahr 2010 habe es Probleme an dem Teich gegeben. Das als Damm ausgebildete westliche Teichufer sei marode gewesen. Anwohner hätten den Bruch des Darms befürchtet. Nach Rücksprache mit dem Ortsvorsteher und nach einer Entscheidung des Magistrats habe dann eine Ertüchtigung des Damms mit Pflastersteinen ausgeführt werden sollen. Die Pflastersteine seien von der Gemeinde gestellt worden. Die eigentliche Arbeit habe durch die örtliche Bevölkerung in Eigenleistung ausgeführt werden sollen. Nach Abschluss dieser Maßnahme habe man den Teich wieder befüllt. Den Abschluss habe insofern ein Fest einschließlich Gottesdienst gebildet, bei dem er auch dabei gewesen sei. Dass dieser Teich, konkret das westliche Teichufer, eine Gefahr für Dritte begründe, sei kein Thema gewesen. Alle Bewohner der örtlichen Umgebung seien mit dem Teich vertraut gewesen. Vom Ortsbeirat sei er nie darauf hingewiesen worden, dass an dem Teich hätten Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Um die Gefahren des Teichgrundstückes habe jeder gewusst und jeder habe bei der Nutzung die gebotene Sorgfalt beachtet. Die Nutzung des Teichgeländes obliege dem allgemeinen Lebensrisiko. Darauf, dass eine Einzäunung des Teiches notwendig wäre, habe ihn - den Angeklagten - weder die Feuerwehr, noch der Ortsbeirat, noch das Bauamt, noch sonst jemand hingewiesen. Die Tätigkeit des Zeugen Sch. im Jahr 2014 habe er nicht veranlasst. Insbesondere habe er den Zeugen Sch. nicht mit einer Anfrage beim Haftpflichtversicherer der Gemeinde beauftragt. Das Schreiben des Haftpflichtversicherers habe er mit hoher Wahrscheinlichkeit gesehen und mit dem als Kenntnisnahmevermerk aufzufassenden roten senkrechten Strich versehen. Er habe aber gleichwohl keine nähere Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen. Dies entspräche einer üblichen Handhabung des Umgangs mit der Postmappe. Diese habe regelhaft 50-80 Eingänge enthalten und sei von ihm in kurzer Zeit durchgearbeitet und mit Kenntnisnahmevermerken versehen worden, ohne jedes einzelne Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen. Es habe der Übung entsprochen, dass er solche Posteingänge, die - aus seiner Sicht - eine Reaktion der Gemeinde erforderten, mit einem entsprechenden Vermerk für einen zuständigen Mitarbeiter versehen habe. Gegenstand eine solchen schriftlichen Vermerkes sei es gewesen, den konkreten Mitarbeiter um eine Rücksprache oder um die Entwicklung einer Magistratsvorlage zu bitten. Im konkreten Fall habe er einen solchen Hinweis nicht angebracht. Dies könne - so der Angeklagte - darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er das Schreiben als Rechnung angesehen habe. Er habe sich gleichwohl darauf verlassen, dass die mit der Sachbearbeitung fasste Person das Schreiben weiterbearbeiten werde. Er habe Vertrauen in das Team gehabt. Er habe den Zeugen Sch. auch nicht angewiesen, das Schreiben an den Ortsvorsteher des Ortsteils Seigertshausen zu übermitteln. Nachfolgend habe er konkrete Anweisungen zur Sicherung des Teiches nicht erteilt. Nach dem Unglück seien durch ihn zunächst keine weiteren Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Erst später habe man Schilder mit warnenden Piktogrammen angebracht. Mit weiteren Sicherungsmaßnahmen, insbesondere dem Einzäunen, habe man abwarten wollen, welchen Ausgang das Strafverfahren nähme. Bewusst wahrgenommen habe er die Existenz und den Inhalt des Schreibens erstmals im März 2020. Während seiner Urlaubsabwesenheit sei an seinen Vertreter, Herrn Höfer, durch den Stadtverordneten Berg der Wunsch herangetragen worden, die Akten der Stadt betreffend die Verkehrssicherungspflicht an dem Teichgrundstück - konkret das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 22.04.2014 - einzusehen. In diesem Zusammenhang sei ihm - dem Angeklagten - die Brisanz des Schreibens bewusst geworden. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei man diesem Ansinnen ablehnend gegenübergetreten. Den Eltern der zu Tode gekommen Kindern wolle er sein tief empfundenes Mitgefühl zum Ausdruck bringen. Auch er wäre untröstlich, wenn ihn als Familienvater solch ein Schicksal treffen würde. b) Bebauung und Nutzung des Teichgeländes Die Feststellungen zur Historie von Bau und Nutzung des Teichgeländes beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen, den Urkunden sowie den Lichtbildern. Die festgestellte Bebauung ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, den zahlreichen Lichtbildern vom Teichgelände und den Zeugenangaben. Das Lichtbild Bl. 32 Sonderband Nachermittlungen (künftig: SB NE) oben zeigt die in Schwedenrot angestrichene Grillhütte mit Nebengebäuden, ebenso wie die Lichtbilder Bl. 37 SB NE oben und unten. Die Lichtbilder Bl. 33 SB NE oben und unten zeigen Aufnahmen des Toilettenhäuschens, das sich in fußläufiger Entfernung von der Grillhütte befindet. Grillhütte und Toilettenhäuschen sind durch gepflasterte Wege verbunden. Auf den Lichtbildern Bl. 34 SB NE oben und unten sind wiederum die Grillhütte mit Nebengebäuden und dem gepflasterten Zugangsweg erkennbar. Die Lichtbilder Bl. 36 SB NE oben und unten zeigen als Nebengebäude der Grillhütte einen kleinen Schuppen und eine überdachte Feuerstelle. Der Blick von dem östlichen Teichufer in Richtung Grillhütte, wobei man eine ausgedehnte Rasenfläche überqueren muss, um zur Grillhütte zu gelangen, ist erkennbar auf dem Lichtbild Bl. 42 SB NE oben. Die Bebauung mit dem Beachvolleyfallfeld ergibt sich aus Bl. 32 SB NE. Das Lichtbild Bl: 32 SB NE unten zeigt den Volleyballplatz in unmittelbarer Nähe zu der Grillhütte. Es handelt sich um einen mit Sand belegten Platz mit einem Volleyball-Netz. Daneben befindet sich eine Parkbank. Von einer Grillhütte - die renoviert worden sei - und einem Beachvolleyballfeld auf dem Teichgelände berichteten zudem übereinstimmend die Zeugen V, Sl., Schm., EKHK E. und die Zeuginnen L. und St. Die Zeugin L. ergänzte ihre Angaben darum, dass sie mit ihrem Kind immer im Sand des Volleyballfeldes gespielt habe. Der Zeuge Sl. gab glaubhaft an, er habe im Jahr 2014 die Aufwertung des Teichgeländes durch das Beachvolleyballfeld und die Toilettenanlage mit betreut. Die Hütte und der Grillplatz seien zuvor in die Jahre gekommen gewesen. Der Zeuge Schm. hat ergänzt, dass das Volleyballfeld im Jahr 2014 durch die Jugendfeuerwehr errichtet worden sei. Die Angaben der Zeugen waren glaubhaft. Die Zeugen berichteten neutral von der Teichanlage und ihren Erfahrungen und Wahrnehmungen dort. Hierbei gaben sie individuelle Eindrücke wieder und berichteten jeder aus seiner individuellen Wahrnehmungssituation. Informationen, die sie von Dritten erhalten hatten, machten die Zeugen auch als solche kenntlich, ebenso wie gezogene Rückschlüsse. Den Angaben der Zeugen waren keine unsachgemäßen Belastungstendenzen zu entnehmen. Vielmehr war den Angaben der Zeugen V., Schm. und der Zeuginnen St. und L. anzumerken, dass sie den Teich in Seigertshausen sehr schätzten und mit der Anlage viele positive Erinnerungen verbanden. Dass das Teichgelände durch die Freizeitbebauung attraktiver gemacht werden sollte, ergab sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Sl., der diesen Zweck für die Errichtung des Beachvolleyballfeldes und die Renovierung der Toilettenanlage in den letzten Jahren nannte. Der Zeuge Sl. hat angegeben, nachdem die Fläche im Jahr 2004 durch den Flächennutzungsplan als Parkanlage ausgewiesen worden sei, sei es dann darum gegangen, diese Zielplanung umzusetzen. Das Gelände habe für die Nutzung von Freizeitaktivitäten aufgewertet werden sollen. Bestätigt wird dies durch das urkundsbeweislich eingeführte Dokument „Beschluss Neukirchen, 03.06.2014“, Bd. I Bl. 313 d. A., welches die Beschlussfassung des Magistrats betrifft und in dem es auszugsweise heißt: „Auf Wunsch des Ortsbeirats Seigertshausen soll die fußläufige Verbindung zwischen der Teichstraße und der Hauptstraße neu angelegt“. Ferner ist auf den Beschluss des Magistrats der Stadt vom 21.07.2015 (Bd. I Bl. 327 d. A.) abzustellen, der ebenfalls im Urkundsbeweis eingeführt worden ist. Dort ist auf die Aufwertung des Geländes durch Anlage eines Beachvolleyballfeldes durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils Bezug genommen. Gegenstand der Beratung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Freiwilligen Feuerwehr und die Übernahme der Kosten für die Befüllung des Feldes mit Sand. Korrespondierend hierzu zeigen die Lichtbilder Bl. 35 SB NE oben und unten einen Blick über das Volleyballfeld auf die Teichstraße. In unmittelbarer Nähe sind Wohnhäuser erkennbar. Die Lichtbilder Bl. 48 SB NE oben und insbesondere unten zeigen in geringer Nähe des Teiches - durch die Teichstraße vom Teich selbst getrennt - Wohngebäude, ebenso wie Bd. I Bl. 49 unten der Akte. Das Lichtbild Bl. 115 SB NE zeigt eine bearbeitete Übersichtsaufnahme des Teichgeländes. Gut erkennbar ist hierbei die um den Teich liegende Wohnbebauung, insbesondere gegenüber des Teiches in der Teichstraße. Dieser Eindruck wird bestätigt durch den Flächennutzungsplan in Fassung des Jahres 2004 (Bd. III Bl. 690f. d. A.). Aus dem Plan ergab sich die Ausweisung des Teiches selbst als Wasserfläche, des unmittelbar anliegenden Geländes teils als Parkanlage, teils als sonstige öffentliche und private Grünfläche. Hieran anschließend sieht der Plan eine – tatsächlich vorhandene – Wohnbebauung vor. (1) Uferbeschaffenheit gegenüber dem Steg/Ablaufs Die Feststellungen zur Uferbeschaffenheit des Teichs an der dem Ablauf gegenüberliegenden Seite (östliches Ufer) ergaben sich aus den Lichtbildern sowie den ergänzenden Angaben der Zeugen V. und EKHK E.. Das Lichtbild Bl. 59 SB NE zeigt einen Blick auf den seichten Teil des Teiches mit einer Betontreppe, die bis in das Wasser hineinführt und links und rechts ein Metallgeländer hat. Die Lichtbilder Bl. 60 SB NE oben und unten zeigen dieselbe Treppe, wobei auf dem Lichtbild Bl. 60 unten deutlich zu sehen ist, dass sich die Treppe auch unterhalb der Wasseroberfläche fortsetzt. Der Zeuge EKHK E. hat zu den Lichtbildern berichtet, im Bereich der Grillhütte sei der Wasserstand am niedrigsten, der Teich werde immer tiefer hin zu der Stelle, an der sich auch die Wasserentnahmestelle für die Feuerwehr befinde. Übereinstimmend hierzu hat der Zeuge V. in der Hauptverhandlung angegeben, auf der dem Ablauf gegenüberliegenden Seite könne man in den Teich ganz flach hineingehen. Dieser Zugang sei auch für Nichtschwimmer geeignet. (2) Beschaffenheit des Uferbereichs beim Wasserablauf Hinsichtlich der Uferbeschaffenheit im Bereich des Wasserablaufs (westliches Ufer) waren sowohl die Beschaffenheit im Tatzeitpunkt als auch Art und Umfang der Arbeiten an diesem Ufer zu beachten. Die Feststellungen zu der Uferbeschaffenheit am Ablauf des Teiches (Westufer) im Juni 2016 ergaben sich aus Lichtbildern sowie den Angaben der Zeugen V., T. und EKHK E.. Das Lichtbild Bl. 51 SB NE zeigt den Metallgittersteg neben dem Teichüberlauf am westlichen Teichufer; das Lichtbild Bl. 52 SB NE den Überlauf, den so genannten Mönch, der sich – wenn man den Blick auf den Teich richtet - rechterhand von dem Metallsteg befindet. Auf dem Lichtbild Bl. 53 SB NE oben ist wiederum das westliche Teichufer abgebildet, hier sind insbesondere der Metallsteg, der danebenliegende Mönch und - aufgrund der dunklen Bilder nur ansatzweise - das steil abfallende Teichufer erkennbar. Die Lichtbilder Bl. 54 SB NE oben und unten zeigen die Pflasterung am westlichen Teichufer, zu beachten ist jedoch, dass es sich um Lichtbilder aus dem Jahr 2019 handelt. Das Lichtbild Bl. 54 SB NE oben bildet die Pflasterung mit Gehwegpflastersteinen in einem steilen Winkel bis in das Wasser hinein ab. Die Pflastersteine sind teils mit Gras und Sträuchern bewachsen. Die Lichtbilder Bl. 55 SB NE oben und unten zeigen Aufnahmen des Pflanzenbewuchses am westlichen Uferbereich in der Nähe der Auffindestelle der drei Leichen. Das Lichtbild Bl. 55 SB NE oben zeigt eine durchgängige Pflasterung mit dem Gehwegpflaster bis unter die Wasseroberfläche vor. Oberhalb der Wasserlinie sind die Pflastersteine zum Teil mit Gras und kleinwachsenden Pflanzen bewachsen. In der Großaufnahme zeigt das Lichtbild Bl. 55 SB NE unten die Antragungen von Algen, Schmutz und Schlick auf den Pflastersteinen unterhalb der Wasserlinie. Die Lichtbilder Bl. 25f. SB NE zeigen den Zustand des Teiches in unbefülltem Zustand. Auf dem Lichtbild Bl. 25 SB NE ist erneut die betonierte Teichsohle sowie die anschließenden mit Pflastersteinen befestigten Uferbereiche zu erkennen. Das Lichtbild auf Seite 26 SB NE zeigt im oberen linken Bereich Uferbeschaffenheit an der Unglücksstelle. Die Wassertiefe steigt von etwa 80 cm bei einer Ufer-Entfernung von 1 m auf etwa 1,6 m in 2 m Entfernung vom Ufer (Bd. I Bl. 90 d. A.). Ergänzend zu den Lichtbildern hat der Zeuge EKHK E. ausgeführt, dass am Ertrinkungsort ein Metallsteg verbaut sei. Seitlich neben dem Metallsteg befinde sich ein Ablauf, ein sogenannter Mönch, über den der Wasserüberlauf des Teiches reguliert werde. Die gesamte Teichanlage sei am Uferbereich mit Steinen gepflastert, um die Böschung zu befestigen und zu ertüchtigen. Die Feststellungen zu der Glätte der Pflastersteine am Westufer des Teiches beruhen darüber hinaus auf den glaubhaften Angaben der Zeugen EKHK E., V. und T. Der Zeuge EKHK E.hat ausgeführt, an dem Ufer auf der Seite mit dem Metallsteg sei – bei näherer Untersuchung - auf der Befestigung durch Pflastersteine ein deutlicher Algenbewuchs und Grünbewuchs feststellbar gewesen, was sehr glatt und glitschig angemutet habe. Seiner Einschätzung nach hätte man an dieser Stelle nicht Fuß fassen können. Ein Selbstrettungsversuch der Kinder an diesem Ufer sei vermutlich gescheitert. Es sei sehr schwierig, dort ohne fremde Hilfe aus dem Wasser herauszukommen. Der Zeuge V. hat ergänzend angegeben, an der Stelle, wo das zuerst aufgefundene Kind im Teich getrieben sei, sei ein stabilisiertes Ufer. Vor Jahren sei der Teich einmal dort fast gebrochen, da habe man es stabilisiert. Die Uferböschung sei glatt gewesen, weil es dort gepflastert gewesen sei. Das Ufer sei deshalb schwer zu überwinden, weil es relativ steil, zudem gepflastert und mit Moosen und Algen bewachsen gewesen sei. Herr W. habe Schwierigkeiten gehabt, aus dem Teich auszusteigen; man habe ihn richtiggehend ziehen müssen. Der Zeuge T., der am 18.06.2016 als Einsatzleiter der Tauchrettung durch die DLRG tätig geworden ist, hat angegeben, dass auch auf Wunsch der mit den Rettungsarbeiten befassten Taucher Einstiegshilfen in Gestalt von Leitern angebracht worden seien. Dies sei gleichwohl keine ungewöhnliche Maßnahme und diene vornehmlich der Sicherheit der Taucher. Er habe den Teich und die Ufergestaltung als gewöhnlich wahrgenommen. Dies steht der Überzeugung der Kammer von der örtlichen Situation am westlichen Rand des Teiches nicht entscheidend entgegen, weil mit Blick auf die Rettungs- bzw. Bergungsmaßnahmen und die übliche Verwendung von Einstiegshilfen von dem Zeugen T. keine eingehende Untersuchung des Uferbereiches erwartet werden konnte. Die Feststellungen zur Wassertiefe in einer Entfernung von mehreren Metern vom westlichen Ufer ergaben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK E. sowie dem Lichtbild Bl. 38 SB Nachgänge 1.6.2016. Dort ist eine Messung der Wassertiefe mit 1,7 m in einem Bereich von 2-3 m Entfernung vom Ufer erkennbar. Der Zeuge EKHK E. hat hierzu ausgeführt, dass er die Wassertiefe in dem Bereich, in dem die Kinder aufgefunden wurden mithilfe eines Bootes der Wasserschutzpolizei ermittelt habe. Zur Tiefe an der Auffindestelle des Kindes R. führte der Zeuge V. seinen persönlichen Eindruck dergestalt aus, dass sein Kollege Klaus W. bei der Bergung des im Teich treibenden Kindes nicht habe stehen können, denn der Teich sei an dieser Stelle zu tief gewesen. Dass die Gestaltung des Teiches unterhalb der Wasserlinie aufgrund des trüben Wassers nur schwer zu erkennen war, ergab sich insbesondere aus den Lichtbildern Bd. I Bl. 90 d. A. oben, auf dem das trüber Wasser und die darin schwimmenden Wasserpflanzen zu erkennen sind, weiter aus den Lichtbildern Bl. 37 SB Nachgänge 1.6.16 oben und unten - auch hier ist das trübe Wasser zu sehen - sowie eindrücklich aus dem Lichtbild Bl. 38 oben SB Nachgänge 1.6.16. Auf letzterem Lichtbild ist eine Tiefenmessung in dem Teich zu sehen. Der Messstab erreicht die Wasserlinie bei ca. 1,7 m. Die Marke für 1,6 m ist noch deutlich zu erkennen, die Marke für 1,5 m lässt sich allerdings nur noch erahnen. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Angaben Zeugen T.. Dieser hat angegeben, dass die Sicht für die Taucher nahe Null war. Diese Angaben werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugen POK K., L. und St., die das Teichwasser als „trüb“ beschrieben. (3) Bearbeitung des Teichufers im Jahr 2014 Die Historie der Bearbeitung des westlichen Teichufers ergab sich aus der Einlassung des Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen Sl. und Schm. sowie den Lichtbildern und weiteren Dokumenten. Der Zeuge Sl. hat die Angaben des Angeklagten, der Teich habe beginnend ab 2010 saniert werden müssen, bestätigt. Obgleich der Zeuge erst im Jahre 2014 seine Tätigkeit bei der Gemeinde aufgenommen habe, sei ihm bekannt gewesen, dass Umbauarbeiten stattgefunden hätten. Dies habe die Befestigung einer Böschung bzw. eines Damms am westlichen Ufer betroffen. Dies wird gestützt durch die urkundsbeweisliche Verwertung eines Magistratsbeschlusses vom 13.4.2010 (Bd. II Bl. 306 d. A.). Dieser Beschluss nimmt auf eine Ortsbesichtigung des Teiches Bezug, an dem auch der Angeklagte teilnahm und deren Ergebnis die Undichtigkeit des Deichfußes war. Hinzu kommen weitere im Wege des Urkundsbeweisverfahrens eingeführte Magistratsbeschlüsse vom 01.06.2010 und 15.04.2014, die Sanierung des westlichen Ufers zum Gegenstand hatten. Zudem bestätigte auch der Zeuge Schm. eine Ertüchtigung des Uferbereiches mit Pflastersteinen. c) Sicherungsmaßnahmen (1) vorhandene Sicherungsmaßnahmen Die Beschilderung der Teichanlage ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK E. sowie dem Lichtbild Bd. I Bl. 89 der Akte oben, auf dem die Beschilderung abgebildet ist, die sich nach den Ausführungen des Zeugen EKHK E. am 18.06.2016 an allen Seiten des Teiches befand. Hierbei handelt es sich um ein viereckiges Schild, das in weiß auf grünem Grund angibt: „Teichanlage - Betreten auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.“ (2) Entfaltung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Umbau Insbesondere nach der Instandsetzung der Teichanlage im Jahr 2014 wurden keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen entfaltet. (3) Kenntnis von den die Gefährlichkeit begründenden Umständen aa) allgemeine Kenntnis Die gefahrbegründenden Umstände (Tiefe des Teiches, stark abfallendes mit Pflastersteinen befestigtes Ufer im westlichen Bereich, Anziehungskraft auf spielende Kinder) waren bei dem Angeklagten durch die dienstliche Befassung mit der Teichanlage und deren Umbau bzw. Instandsetzung bekannt. So hat der Angeklagte ausgeführt, er sei mit Umbaumaßnahme befasst gewesene, wenngleich sie mit Materialien der Gemeinde durch die Ortsbevölkerung ausgeführt worden sei. Zudem sei er an der Festlichkeit nach Abschluss der Arbeiten beteiligt gewesen. bb) Schreiben des Zeugen Sch. an Haftpflichtversicherer Zur Überzeugung der Kammer ist auch davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten das Bewusstsein vorhanden war, dass die Umbaumaßnahmen, konkret die Befestigung des steilen Westufers mit Pflastersteinen Auswirkung auf die Gefährlichkeit des Teiches hatten. Diese Überzeugung gründet die Kammer auf die Bekundung des Zeugen Sch., der angegeben hat, dass die Anfrage an den Haftpflichtversicherer auf einer Anweisung des Angeklagten beruhte. Der Zeuge hat insofern glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihn - den Zeugen - mit der Anfrage beauftragte, weil von dritter Seite die Frage der Sicherung an den Angeklagten herangetragen worden war. Obschon der Angeklagte eine solche Anfrage an den Zeugen in Abrede stellte, hält die Kammer diese Einlassung für widerlegt. Insofern hat der Zeuge Sch. angegeben, dass er mit den Einzelheiten der Umbaumaßnahmen überhaupt nicht befasst war, was mit Blick auf seine Tätigkeit im Ordnungsamt auch nachvollziehbar ist. Für die Realität der Bekundung spricht hier der Umstand, dass der Zeuge Lücken in der Beschreibung des Ablaufes offen einräumte. So vermochte der Zeuge Sch. nicht zu erklären, wer letztlich (vor dem Angeklagten) Ausgangspunkt der Anfrage war. Gegen die Realität lässt sich eine fehlende Konstanz der Aussage nicht ins Feld führen: Die mit der Vernehmung des Zeugen Sch. befasste Oberstaatsanwältin Brinkmeier hat angegeben, dass der Zeuge am 20.05.2020 angegeben habe, er könne sich nicht sicher erinnern, ob die Anfrage vom Angeklagten oder vom Leiter des Bauamtes Müller an ihn herangetragen worden sei. Demgegenüber hat der in der Berufungshauptverhandlung bekundet, dass es der Angeklagte war, der ihn mit der Nachfrage beauftragte. Dies spricht aber nicht entscheidend gegen die Überzeugungskraft der Bekundung. Die Angaben des Zeugen in der Berufungshauptverhandlung waren ersichtlich von Scham hinsichtlich des Verschweigens der Tatbeteiligung des Bürgermeisters und seiner eigenen Untätigkeit (bei der Offenbarung der Existenz des Schreibens) geprägt. Der zum Zeitpunkt der Befragung durch die Zeugin B. existente Loyalitätskonflikt lag auf der Hand, da der Angeklagte noch immer Leiter der Gemeindeverwaltung war, in der der Zeuge beschäftigt war. Hinzu kam, dass der Zeuge Sch. um die Brisanz des Schreibens für die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe wusste. Zudem war die Existenz des Schreibens in der Gemeindeverwaltung der Staatsanwaltschaft erst im Zuge einer am 20.05.2020 durchgeführten Durchsuchung bekannt geworden. Dazu passt, dass der Zeuge Sch. auch gegenüber dem Zeugen Sl. im Jahr 2017 „nebulöse“ Angaben dazu gemacht hat, auf wessen Veranlassung das Schreiben der Versicherung angefordert wurde: Er - der Zeuge - wollte den Angeklagten, seinen Dienstvorgesetzten, nicht belasten, auch, weil beide ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis hatten. Auch der übrige Ablauf des Geschehens spricht für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen Sch.: Die Bekundung wird gestützt durch äußere Umstände, nämlich die Erstellung zahlreicher Lichtbilder, die dem Zweck dienten, dem Versicherungsmitarbeiter eine Beurteilung der Situation zu erlauben. Hierzu hat der Zeuge Sch. angegeben, dass er die Bilder zur Vorbereitung der Anfrage mit einer gemeindeeigenen Kamera gefertigt habe. Es erscheint aus Sicht der Kammer fernliegend, dass ein Gemeindebedienstete, der mit Fragen der baulichen Gestaltung des Teiches und der Verkehrssicherung nicht befasst war, in derartigem Umfang unveranlasst und eigeninitiativ tätig wird. Hätte der Bauamtsleiter M. die Anfrage des Zeugen beim Haftpflichtversicherer veranlasst, wäre eine Weiterleitung an diesen zu erwarten gewesen. Eine solche hätte dann zeitnah, naheliegend zugleich mit der Weiterleitung an den Ortsvorsteher G. erfolgen müssen. Auch nimmt die deutlich später (Mai 2014) erfolgte Weiterleitung (S. 32 des Sonderbands Gutachten Fastdetect, Beiakte 4 Js 6838/20) an den Bauamtsleiter M. auf eine solche Anfrage des M. gerade nicht Bezug. Die Möglichkeit einer intentionalen Falschbekundung hat die Kammer erwogen, hält sie aber aus nachfolgenden Gründen für ausgeschlossen: Ein nachvollziehbares Motiv für die Falschbelastung des Angeklagten ist nicht erkennbar. Der Zeuge Sch. war mit der Erfüllung von Sicherungspflichten nicht betraut. Ihm drohten durch eine wahrheitsgemäße Beschreibung des Geschehens keine Nachteile. Mit dem Angeklagten verband den Zeugen eine gute kollegiale Arbeitsbeziehung. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge mit einer solchen (unterstellten) Falschbelastung hätte zuwarten sollen. Hierfür besteht ein nachvollziehbarer Grund nicht. Hätte der Zeuge dem Angeklagten Schaden zufügen wollen, hätte es nahegelegen, das Schreiben nebst den Vorwürfen bereits unmittelbar nach dem Vorfall der Öffentlichkeit bzw. der Staatsanwaltschaft bekannt zu machen. Sein Schweigen im Nachgang zu dem Unfallgeschehen (bis zur Vernehmung am 20.05.2020) sowie das erkennbare Unbehagen bei der Aussage der Berufungshauptverhandlung sprechen eher dafür, dass er dem Angeklagten keinen Nachteil zufügen wollte. Auch eine überschießende Belastung war in der Aussage des Zeugen nicht festzustellen. cc) Kenntnisnahme vom Inhalt des Antwortschreibens des GVV Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte jedenfalls infolge eines Gespräches zwischen ihm und dem Zeugen Sch. im Zeitraum zwischen dem Eingang des Schreibens bei der Gemeinde am 28.04.2014 (S. 29 des Sonderbands Gutachten Fastdetect, Beiakte 4 Js 6838/20) und der Weiterleitung an den Ortsvorsteher G. am 29.04.2014 Kenntnis von der Beurteilung des Teiches als besonders sicherungsbedürftig hatte. Das Schreiben hat die Kammer im Wege des Urkundsbeweises eingeführt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass ihm das Schreiben vom 22.04.2014, eingegangen am 28.04.2014, vorgelegt worden ist und er einen Kenntnisnahmevermerk (S. 29 des Sonderbands Gutachten Fastdetect, Beiakte 4 Js 6838/20) angebracht hat. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe den Inhalt des Schreibens nicht näher wahrgenommen, hält die Kammer auch dies für eine Schutzbehauptung. Es mag sein, dass der Bürgermeister bei der Sichtung der ihm vorgelegten Schriftstücke nicht jedes einzelne Schreiben vollständig liest. Die vollständige Unkenntnis von Gegenstand und Inhalt des in Rede stehenden Schreibens hat die Kammer erwogen, aber für widerlegt angesehen. Die von dem Angeklagten beschriebene generelle Handhabung, reaktionsbedürftige Schriftstücke mit einem entsprechenden Vermerk für den zuständigen Mitarbeiter zu versehen, ist nur dann nachvollziehbar, wenn jedenfalls eine orientierende Sichtung erfolgt, die eine Einschätzung erlaubt, ob und gegebenenfalls welche Reaktion erfolgen muss. Damit unvereinbar ist die gleichsam „blinde“ Abzeichnung eingehender Post. Es ist insofern in der Bekundung des Angeklagten unklar geblieben, wie eine Unterscheidung zwischen reaktionsbedürftigen und unwichtigen Schreiben erfolgen sollte. Auch die Angabe des Angeklagten, er habe vermutlich angenommen, es handele sich um eine Rechnung, erscheint der Kammer nicht stichhaltig. Das Schriftstück weist nach seiner äußeren Gestaltung nicht den Aufbau eines Rechnungsschreibens auf. Der durch einen senkrechten Strich in roter Farbe verkörperte „Kenntnisnahmevermerk“ greift räumlich bis zur Betreffzeile, die die Begrifflichkeit „Verkehrssicherungspflicht“ enthält und eine von einer Rechnung abweichende Signalwirkung hatte. Für eine Kenntnisnahme vom wesentlichen Inhalt des Schreibens spricht auch die weitere Bekundung des Zeugen Sch.. Dieser hat angegeben, dass er den Eingang des Schreibens bei ihm zum Anlass genommen habe, den Angeklagten darauf anzusprechen, was nun weiter geschehen solle. Hierauf habe der Angeklagte gesagt, er - der Zeuge - solle das Schreiben an den Ortsvorsteher des Ortsteils Seigertshausen, Herrn G., weitersenden. Zweifel an dieser Bekundung hat die Kammer nicht. Der Zeuge Sch. hat diesen Umgang mit dem Schreiben und die Reaktion des Angeklagten aus Sicht der Kammer lebensnah und konstant beschrieben. Er hat dabei vorhandene Erinnerungslücken, insbesondere zu den örtlichen und zeitlichen Umständen des Gespräches, eingeräumt. Die Bekundung des Zeugen Sch. ist auch konstant. Er hat sich bereits im Rahmen einer Vernehmung durch die Oberstaatsanwältin B. vom 20.05.2020 dahin eingelassen, dass er das Schreiben an den Ortsvorsteher G. weitergeleitet habe. So hat es die Zeugin B. beschrieben. Anhaltspunkte, die ein Motiv für eine Falschbelastung begründen könnten, sieht die Kammer auch in diesem Zusammenhang nicht. Der Zeuge Sch. war als Leiter des Ordnungsamtes nicht mit der baulichen Verkehrssicherung betraut. Seine Befassung mit der Teichanlage rührte einzig daher, dass er die Versicherungsangelegenheiten der Gemeinde betreute. Einem eigenen Sorgfaltspflichtvorwurf sah sich der Zeuge zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt. Die Angaben des Zeugen decken sich zudem mit den übrigen festgestellten objektiven Tatsachen: Nach den insofern überzeugenden Angaben des computerforensischen Sachverständigen Dipl.-Inf. U. gab es die vom Zeugen Sch. beschriebene Weiterleitung des GVV-Schreibens an den Ortsvorsteher G., nämlich in Gestalt der urkundsbeweislich eingeführten E-Mail des Zeugen Sch. vom 29.04.2014 (S. 28 des Sonderbands Gutachten Fastdetect, Beiakte 4 Js 6838/20). Für eine Weiterleitung des Schreibens auf Anweisung des Angeklagten spricht insofern auch, dass die vom Zeugen Sch. verfasste E-Mail vom 29.04.2014 keine weitergehenden Erläuterungen und Informationen enthält. Dies gibt Grund zu der Annahme, dass ein Dritter - nämlich der Angeklagte - mit dem Adressaten G. Rücksprache gehalten hatte. Eine vom Zeugen beschriebene Weiterleitung verwaltungsinterner Unterlagen an einen mit dem bisherigen Verwaltungsablauf nicht befassten Dritten passt sich zwanglos in die Schilderung des Zeugen Sch. ein. Die Handhabung des Zeugen Sch. lässt sich auch ohne die Weisung des Angeklagten nicht erklären. Es ist kein plausibler Grund erkennbar, warum der Zeuge Sch. die Kommunikation zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Gemeindeverwaltung einem außenstehenden Dritten zukommen lassen sollte. Der Ortsvorsteher der Gemeinde Seigertshausen war nicht Gemeindebediensteter. Er konnte Sicherungsmaßnahmen nicht entfalten. Für die vom Zeugen Sch. beschriebene Anweisung des Angeklagten zur Weiterleitung der Stellungnahme des Haftpflichtversicherers an den Ortsvorsteher des Ortsteils Seigertshausen bestand nach Auffassung der Kammer auch ein stimmiges Motiv: Die in dem Schreiben angesonnene Einzäunung des Geländes ließ in gewisser Weise Widerspruch bei der Ortsbevölkerung erwarten. Kritik oder Widerstand war zu erwarten, weil Sicherungsmaßnahmen ohne nähere Kenntnis der Einzelfallumstände bisweilen als überzogen („Vollkaskomentalität“) abgelehnt werden. Die vorgeschlagene Einzäunung stand auch in einem deutlichen Widerspruch zu der geplanten bzw. schon durchgeführten Aufwertung des Bereiches als Freizeitgelände. Es lag daher also aus Sicht des Bürgermeisters nahe, zunächst ein Meinungsbild des Ortsbeirats einzuholen. Hierzu war eine Information des Ortsvorstehers bei isolierter Betrachtung folgerichtig und nach den Regeln des Kommunalrechtes (§ 82 Abs. 3 HGO) sachgerecht. Auch eine Gesamtwürdigung der oben ausgeführten Umstände im Zusammenhang mit der Veranlassung der Stellungnahme und deren Weiterbearbeitung spricht für die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Sch.. Dessen Angaben zum Ablauf des Geschehens sind in sich stimmig und mit den übrigen feststellbaren objektiven Tatsachen sowie einem regelhaften Verwaltungsablauf vereinbar. Die Einlassung des Angeklagten ist widersprüchlich und teilweise aus sich heraus nicht verständlich. Soweit der Angeklagte ergänzend ausgeführt hat, es habe kein Grund bestanden, eine von Dritten angesonnene zusätzliche Sicherung zu unterlassen, ist diese Haltung augenscheinlich von einer rückschauenden Sichtweise geprägt. Aus Sicht der Kammer bestand mit Blick auf zu befürchtende Widerstände der Ortsbevölkerung ein plausibles Motiv für eine Zurückhaltung bei der zusätzlichen Sicherung des Teiches. (4) konkrete Übertragung von Verkehrssicherungspflichten Anhaltspunkte für eine konkrete Übertragung der erkennbar gewordenen Sicherungspflicht an einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bestehen nicht. Der Angeklagte hat nach seiner Einlassung keinen der Gemeindemitarbeiter mit der Durchführung (weiterer) Sicherungsmaßnahmen betraut. Die Angabe des Angeklagten, er her habe sich auf die Tätigkeit des zuständigen Mitarbeiters beziehungsweise des Teams verlassen, ist vage und unklar. Auf Nachfrage vermochte der Angeklagte nähere Angaben zu organisatorischen und personellen Zuständigkeiten nicht zu machen. Die Kammer hat auch dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme keinen Anhalt dafür, dass die Sicherung des Verkehrs vor solchen Gefahren, die von dem überarbeiteten Teich herrührten, generell oder im konkreten Fall auf einen anderen Mitarbeiter übertragen worden sind. (5) generelle Organisation von Sicherungsmaßnahmen in der Gemeinde Die Feststellungen hinsichtlich der Budgetierungsrichtlinien der Stadt Neukirchen vom 18.12.2012 beruhen auf der urkundsbeweislichen Verwertung dieses Dokuments. Hierdurch wurde eine gewisse Finanz- und Ressourcenkompetenz an unterschiedliche budgetverantwortliche Mitarbeiter abgegeben. § 2 der Budgetierungsrichtlinien definiert die Budgetierung als „die Zuweisung von Finanzmitteln im Rahmen der Haushaltsplanung für die Realisierung vorgegebener Ziele an die Budgetverantwortlichen“. In § 3 der Budgetierungsrichtlinien heißt es: „Der Grundgedanke der Budgetierung ist, dass dort, wo die Fachkompetenz liegt auch die Finanz- und Ressourcenkompetenz liegen soll, um somit die Qualität der jeweiligen Verwaltungstätigkeiten zu fördern. Es sollen dabei auch Anreize geschaffen werden, die zur Verfügung stehenden Mittel effektiver und wirtschaftlicher einzusetzen.“ d) Feststellungen zum Ertrinken der Kinder am 18.06.2016 Soweit sie, getroffen werden konnten, ergaben sich die Feststellungen zu dem konkreten Geschehen um das Ertrinken der Kinder aus der Würdigung der erhobenen Beweismittel. (1) Aufenthalt der Kinder am Teich Dass die Kinder sich am Abend des 18.06.2016 auf dem Teichgelände aufgehalten haben, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin und Nebenklägerin Schn.. Diese hat angegeben, am Abend des 18.06.2016, geschätzt gegen 19:00 Uhr, bemerkt zu haben, dass die drei Kinder nicht im Haus und nicht im Garten gewesen seien. Die Zeugin erläuterte weiter, dass die Kinder durch sie gewarnt worden seien, nicht an den Teich zu gehen. Die Feststellungen zu den Schwimmfähigkeiten der Kinder ergaben sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin und Nebenklägerin Schn., die erläuterte, R. und S. hätten nicht schwimmen können, Y. habe das Schwimmen ein wenig beherrscht. Die Angaben der Zeugin und Nebenklägerin Schn. waren glaubhaft. Sie schilderte ihre Erlebnisse vom 18.06.2016, wobei man ihr zwar ihre Betroffenheit deutlich anmerkte, die Zeugin jedoch ihre Angaben objektiv formulierte. Bei sämtlichen Angaben war eine überschießende Belastungstendenz nicht festzustellen. Dass sich die Kinder häufiger zum Spielen am Teich aufhielten, ergab sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin St., die Kinder der Familie Schn. seien sehr oft allein unterwegs gewesen in Seigertshausen. Einige Tage vorher sei ihr Sohn mit Y. am Teich, konkret im Bereich des westlichen Ufers und des Grenzebachs, gewesen. Dort hätten sie „Angeln“ gespielt. (2) Todesursache Dass bei allen drei Kindern Ertrinken die Todesursache war, ergab sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. D. sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. B. und EKHK E. Der Zeuge Dr. B. - der erstbehandelnde Notarzt - hat glaubhaft ausgeführt, wie das Team längere Zeit,- schließlich vergeblich - versucht habe, das Kind R. zu reanimieren. Alle drei Kinder seien durch das Team untersucht worden. Man hätte keine Verletzungen feststellen können, insbesondere keine Abschürfungen an den Händen. Der Zeuge EKHK E. hat die Leichenschau bei den drei Kindern durchgeführt und berichtet, es seien an allen Leichen ertrinkungstypische Spuren festgestellt worden. Gewaltspuren seien nicht erkennbar gewesen. Bei den Kindern S. und R. seien die Spuren schlüssig und plausibel mit einem Ertrinkungsgeschehen in Verbindung zu bringen. Es seien zwar auch blaue Flecken an den Kindern festgestellt worden, diese seien jedoch älterer Herkunft gewesen und für aktive Kinder normal und typisch. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. D. hat aufgrund der am 20.06.2016 stattgefundenen Obduktionen aller drei Kinder berichtet. Die Obduktion habe zur Klärung einer Todesursache stattgefunden sowie der Beantwortung der Fragen gedient, ob es konkurrierende Todesursachen gebe, ob ertrinkungsfremde Verletzungen vorgelegen hätten und ob ein Selbstrettungsversuch habe festgestellt werden können. Der Sachverständige führte zum Ablauf des Ertrinkungstodes plausibel und nachvollziehbar aus, wenn ein Mensch ertrinke, so halte er es ohne Sauerstoff bis zu 30 Sekunden aus. Dann werde Wasser eingeatmet, vermische sich mit Luft, die in der Lunge sei, und es entstehe Schaum. Es erhöhe sich der Druck in der Lunge, es staue sich Blut zurück und die inneren Organe schwellten an. Letztlich komme es zu einer massiven Blutstauung im Hirngewebe. Hinzu kämen Krämpfe, Einrisse in der Magenschleimhaut und Einblutungen in Lidhäute und Lidbindehäute, die als Befunde bei einem Ertrinkungstod zu erwarten seien. Bei allen drei Kindern habe er zuverlässige Anzeichen für einen Ertrinkungstod vorgefunden: Die Hirngewichte seien bei allen, drei Kindern deutlich erhöht gewesen. Der Sachverständige habe bei den Kindern jeweils eine Blutstauung im Hirngewebe, Feuchtigkeit in den Keilbeinhöhlen und typische Überblähungszeichen festgestellt: Das Lungengewebe sei jeweils trocken, knisternd und voluminös gewesen. Diese Befunde seien klassisch für ein Süßwasserertrinken. Es seien auch ältere, anstoßbedingte Verletzungen festgestellt worden, die nicht ungewöhnlich seien. Bei dem Kind R. habe er zusätzlich Einblutungen in der Zunge, mageninhaltsfarbenes Material in der Luftröhre und Einblutungen in der Brustangangsdrüse festgestellt, die ein Zeichen für ein Krampfgeschehen seien. Dies sei der finale Vorgang beim Ertrinkungstod. Das Kind R. habe zudem eine Unterblutung der Magenschleimhaut gezeigt, Magenschleimhautrisse habe es jedoch nicht gegeben. Dies sei ein eher seltener Befund. Vorerkrankungen der Kinder habe es nicht gegeben, auch habe er keine anderen Formen der Gewalteinwirkung feststellen können, so dass er geschlossen habe, die klare Todesursache sei bei allen drei Kindern das Ertrinken gewesen. Bei dem Kind Y. sei eine Oberhautabschiebung festgestellt worden, die jedoch postmortal entstanden sei und aufgrund der Feuchtigkeitseinwirkung bei Ertrunkenen sehr schnell entstehen könne. (3) Zeitpunkt des Ertrinkens Der Zeitpunkt, an dem die drei Kinder ertrunken sind, konnte nicht näher eingegrenzt werden. Bezugnehmend auf die Angaben der Zeugin und Nebenklägerin Schn., sie habe wohl gegen 19:00 Uhr bemerkt, dass die Kinder nicht mehr im Haus gewesen seien, und der Alarmierung des Zeugen Dr. B. um 20:39 Uhr ergibt sich, dass die drei Kinder zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in diesem Zeitfenster in den Teich gelangt und ertrunken sind. Diese Feststellung wird gestützt durch das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Professor Dr. Dr. D., dem sich das Gericht insgesamt aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. D. führte detailliert und nachvollziehbar in seinem Gutachten aus, dass die Leichen zwischen 2 und 6 Stunden im Wasser gelegen hätten. Eine höhere Präzision sei nicht möglich. Die Rückschlüsse auf die Wasserliegezeit beziehe er aus der Wassertemperatur von 16 Grad und der geringen Waschhautbildung an den Händen der Kinder. Bei dem Kind S. sei Waschhaut nur an einer Hand festgestellt worden, bei dem Kind Y. nur angedeutet an den Handinnenflächen. Dies spreche eher für ca. 2 Stunden Wasserliegezeit. Genau könne man dies jedoch nicht sagen. Insgesamt waren die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen detailliert, plausibel und für das Gericht nachvollziehbar. Der Gutachter erläuterte seine Untersuchungen, die unterschiedlichen Befunde - anhand einer Tabelle und anhand von Lichtbildern - und die Rückschlüsse, die in Bezug auf den Geschehensablauf gezogen werden konnten. Der Gutachter erläuterte auf Nachfrage Details zu den. Befunden und den Rückschlüssen, die auch für Laien verständlich erklärt, plausibel und nachvollziehbar waren. (4) Auffindesituation Die Ausführungen zu der Auffindesituation der drei Leichname ergaben sich aus den Lichtbildern und den glaubhaften Angaben der Zeugen EKHK E. und V. und POK K.. Das Lichtbild Bd. I Bl. 87 d. A. zeigt Übersichtsaufnahmen von dem Teich aus dem Jahr 2016, unmittelbar nach dem Ertrinken der drei Kinder. Das Lichtbild Bl. 87 d. A. unten zeigt nach den Ausführungen des Zeugen EKHK E. den Auffindungsort der Leichname aller drei Kinder, dieser befindet sich auf der dem Metallsteg abgewandten Seite des Mönchs am westlichen Teichufer. Der Bereich ist erneut ersichtlich aus dem Lichtbild Bl. 88 oben der Akte. Das Lichtbild Bl. 57 SB NE oben zeigt einen Blick auf das westliche Teichufer und den Metallsteg. Mit einem roten Kreis ist nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen EKHK E. die Stelle markiert, an der die drei Leichen aufgefunden worden sind. Die Markierung befindet sich im unmittelbaren Umfeld des Metallsteges. Zum Auffinden der Kinder hat der Zeuge V. glaubhaft angegeben, der ältere Bruder der Kinder sei mit dem Fahrrad zu der Scheune gekommen, in der der Zeuge V. und ein Freund, W., sich ein Fußballspiel angesehen hätten. Der Bruder habe gesagt, in dem Teich schwimme ein Toter. Er und W. seien dann dorthin gegangen und im Wasser sei ein Junge getrieben. Der Junge im Wasser sei im Teich kurz hinter dem Steg getrieben an der Stelle, wo der Wasserauslass sei. Herr Wüst sei in den Teich gesprungen und habe den Jungen an den Wasserrand gezogen. Er, der Zeuge V., habe den Jungen dann vom Rand aus aus dem Wasser gezogen. W. habe in dem Teich nicht stehen können, dort sei es etwa zwei Meter tief gewesen. Herr W. habe den Teich alleine auch nicht mehr verlassen können. Er, der Zeuge V., habe ihm die Hand reichen müssen, damit er überhaupt wieder aus dem Teich herausgekommen sei. Ein Dritter habe einen Rettungswagen gerufen und der Zeuge V. und W. hätten eine Wiederbelebung versucht. Als der Rettungswagen gekommen sei, hätten sie nach den beiden anderen Kindern gesucht. Die Angaben des Zeugen V. waren glaubhaft. Detailliert und lebensnah beschrieb er die Ereignisse des Abends aus seiner Sicht. Dabei war ihm die Betroffenheit in der Hauptverhandlung noch deutlich anzumerken, ohne dass seine Angaben überschießende Belastungstendenzen enthielten. Die Angaben des Zeugen schon V. werden gestützt durch die Bekundung der Zeugin St. Dieser hat bekundet, Yo., das älteste Kind der Familie Schn., habe bei ihr geklingelt und erzählt, sein Bruder schwimme auf dem Wasser wie eine Ente. Die Zeugin sei dann mit zum Teich gegangen, wo bereits ein Rettungswagen gewesen sei. Zum Auffindeort der Leichen der der Kinder S. und Y. hat der Zeuge T. ausgeführt, dass dieser sich wenige Meter vom westlichen Ufer entfernt rechtsseitig des Mönchs befunden habe. (5) Feststellung des zum Tode der Kinder führenden Geschehensablaufes Die Feststellungen, dass die Kinder Y., R. und S. am Westufer in der Nähe des Metallstegs in das Wasser geraten sind und das Wasser aufgrund der Uferbeschaffenheit nicht mehr haben aus eigenen Kräften verlassen können und aus diesem Grund ertrunken sind, ergab sich aus einer Zusammenschau aller für diesen Geschehensablauf sprechenden objektiven Anhaltspunkte: Ein anderer Geschehensablauf, bei dem die Teich- und Ufergestaltung am Westufer das Geschehen nicht beeinflusst haben könnte, war nicht zu unterstellen, auch wenn die Annahme eines solchen Ablaufes für den Angeklagten günstiger gewesen wäre. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen - selbst bei nicht widerlegbaren, aber durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten - keine Anhaltspunkte bestehen. So liegt der Fall hier. Auf ein Ertrinkungsgeschehen an einer anderen Stelle des Teiches, bei dem die durch die Beschaffenheit des Westufers eröffneten Gefahren sich nicht ausgewirkt hätten, gab es, abgesehen von der rein theoretischen Möglichkeit dieses Geschehensablaufes, keine Hinweise. aa) Ausführungen des Zeugen E. Zu dem vermuteten Ablauf des Ertrinkens hat der Zeuge EKHK E. zwei Theorien vorgestellt, die aus seiner Sicht am wahrscheinlichsten seien. Es gebe die Möglichkeit, dass die Kinder am Teich mit dem sichergestellten Kescher gespielt hätten. Dann könne eines der Kinder Übergewicht erlangt haben und hineingefallen sein, die anderen Kinder hätten wahrscheinlich Rettungsversuche durchführen wollen und seien dabei auf tragische Art ertrunken. Diese These passe aus Sicht des Zeugen EKHK E. zu dem glitschigen Uferbewuchs. Die zweite Theorie sei, dass der Kescher bereits im Wasser getrieben habe oder einem der Kinder aus den Händen gefallen sei, ein Kind versucht habe, den Kescher aus dem Wasser zu ziehen, und dabei in den Teich gefallen sei. Auch dies sei ein schlüssiger Ablauf. bb) Indizien für ein Ertrinken am Westufer Die Überzeugung des Gerichts, dass sich das zum Tode der drei Kinder führende Geschehen in der festgestellten Weise abgespielt hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der objektiven Befunde. i) Hinweise auf Selbstrettungsversuche an hartem Untergrund Hinsichtlich der Verletzungen bei dem Kind S. berichtete der rechtsmedizinische Sachverständige, er habe Auffälligkeiten an den Fingernägeln festgestellt. Die Außenkanten seien eingerissen und abgebröckelt gewesen. Eine solche Veränderung der Fingernägel sei durch den kraftvollen Einsatz an einem harten Gegenstand erklärbar. Naheliegende Ursache eines solchen Einsatzes der Fingernägel sei ein Selbstrettungsversuch an den Pflastersteinen der Uferböschung. Die Ausführungen werden bestätigt durch das Lichtbild Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.01.2020, Bd. III Bl. S 165/166 – S. Bild unten links, auf dem die an der Vorderseite abgebröckelten und mit Schmutzantragungen unterlegten Fingernägel der rechten Hand des Kindes S. erkennbar sind. ii) Keine weiteren Verletzungen - Ertrinken in tiefem Gewässer Für ein Ertrinken der Kinder in tieferem Gewässer spricht darüber hinaus, dass keine weiteren Anstoßverletzungen festgestellt werden konnten. Der rechtsmedizinische Sachverständige führte auf Nachfrage aus, dass bei der räumlichen Umgebung an der Auffindestelle der drei Leichname auch weitere Anstoßverletzungen nicht zu erwarten gewesen seien. Er führte hierzu aus, dass Ertrinkende panisch um sich schlagen würden - auf einen Atemantrieb nach 30-60 Sekunden bei einem untrainierten Menschen folgten Panik, Angst und eine wirres Umsichschlagen -, sich jedoch um sie herum lediglich Wasser befinden würde, so dass Verletzungen nicht zu Stande kommen könnten. Wenn die Umgebung allerdings eng sei, so würde man weitere Verletzungen durch die Panikreaktion erwarten. Dies sei bei der räumlichen Umgebung an der Auffindestelle nicht der Fall. Zu diesen Schlüssen passt die an der Auffindestelle gemessene Wassertiefe von bis zu 1,80 m. iii) Auffindestelle der Leichname Für den festgestellten Ablauf des Ertrinkungsvorgangs spricht zudem der räumlich eng begrenzte Bereich, in dem alle drei Leichname aufgefunden worden sind. Dieser Bereich befindet sich im westlichen Uferbereich in der Nähe des Metallstegs bzw. des Wasserablaufs. Die beiden zuletzt gefundenen Kinder (Y. und S.) befanden sich in tiefem Wasser und wurden durch Taucher geborgen. Soweit der Zeuge POK K. das Auffinden der zunächst vermissten Kinder hinsichtlich der Wassertiefe anders geschildert hat, hält die Kammer dies für einen Irrtum des Zeugen. Der POK K. hat angegeben, watende Tauchretter hätten die Kinder im Wasser gehend aufgefunden. Hiergegen spricht jedoch, dass der POK K. den Auffindungsort in Übereinstimmung mit den übrigen Zeugen beschreibt. Dieser Bereich ist, wie nachträgliche Untersuchungen ergeben haben, zwischen 1,70 m und ein 1,80 m tief. Zudem hat auch der mit der Leitung des Rettungseinsatzes befasste Zeuge T. beschrieben, dass die Leichen von Tauchern geborgen worden sind. Dies macht eine watende Bergung unmöglich. Wären die Körper der Kinder durch Treiben im Wasser über eine erhebliche Strecke bewegt worden, so wäre es höchst unwahrscheinlich, dass alle drei Körper schließlich derartig eng zusammen in dem kleinen Bereich des Teiches verbleiben würden, in dem sie schließlich geborgen worden sind. Die gleichwohl festgestellte geringe Entfernung vom Ufer ist zwanglos mit einem Sturzvorgang, gescheiterten Selbstrettungsversuchen oder den Folgen eines panischen Umsichschlagens erklärbar. iv) Auffindestelle des Kinderkeschers Weiter spricht für ein Ertrinken am Westufer in der Nähe des Metallstegs, dass mittig in dem Bereich, in dem die drei Leichname aufgefunden worden sind, ein Kinderkescher im Wasser getrieben ist. Der Auffindeort des Kinderkeschers ergibt sich aus den Lichtbildern von der Auffindestelle und den erläuternden Ausführungen des Zeugen EKHK E. Die Lichtbilder Bd. I Bl. 81 d. A. oben und unten zeigen den im Teich aufrecht treibenden orangefarbenen Kescher, wobei der orangefarbene Griff aufrecht aus dem Wasser ragt. Die Position des Griffes innerhalb des Teiches zeigt, dass der Griff des Keschers vom Ufer aus nicht mit der Hand zu erreichen war. Der Ort, an dem sich der Kescher befand, ist nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen EKHK E. identisch mit dem Ort, an dem die Leiche des Kindes R. geborgen worden ist. Dies ist ebenfalls ersichtlich aus dem Lichtbild Bd. I Bl. 88 d. A. oben. Hier ist mit einem roten Kreis der Bereich markiert, in dem die Leichen der drei Kinder gefunden worden sind, relativ mittig in diesem Bereich ragt der Griff des orangefarbenen Keschers aus dem Wasser hervor, erkennbar in einer näheren Aufnahme Bl. 88 d. A. unten. Dass es sich bei dem aus dem Wasser herausragenden Gegenstand um einen Kinderkescher handelt wird auf dem Lichtbild Bl. 27 Sonderband Nachgänge 1.6.2016 erkennbar. v) Bekleidung der Kinder Dafür, dass die Kinder plötzlich und unkontrolliert in das tiefe Wasser geraten sind, spricht weiterhin, dass sie nahezu vollständig bekleidet aufgefunden worden sind. Dies ergibt sich aus den Lichtbildern der Leichname, die nach deren Bergung aufgenommen worden sind. Die Lichtbilder Bl. 82 und 83 d. A. zeigen die Leichen der drei Kinder; auf allen Bildern ist erkennbar, dass die Kinder wie festgestellt mit Shirts und Hosen bekleidet sind, das Kind Y. ist zudem mit Turnschuhen bekleidet. So tragen auf den Lichtbildern das Kind R. ein kurzärmeliges T-Shirt und eine kurze schwarze Hose, das Kind S. eine blaue, lange Jeans und ein langärmliges T-Shirt und das Kind Y. ein kurzärmeliges T-Shirt, eine lange blaue Jeans und schwarze Turnschuhe. Diese Umstände rechtfertigen nach alledem die Annahme, dass es sich nicht um ein planvoll herbeigeführtes Bad der Kinder gehandelt hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Kinder ein solches Verhalten (unbegleitetes Baden in dem Teich) zuvor nicht gezeigt hatten. Zudem bestanden objektive Anhaltspunkte für naheliegende Vorbereitungsmaßnahmen (etwa Mitführen von Handtüchern und trockener Bekleidung) nicht. Daneben sprechen auch die Urzeit und die – noch näher auszuführenden – Temperaturverhältnisses gegen ein geplantes Bad. vi) Strömungsverhältnisse und deren Auswirkung Dafür, dass die drei Kinder an der Auffindestelle oder in unmittelbarer Nähe dazu ertrunken sind, sprechen zudem die festgestellten Strömungsverhältnisse am Teich. Zwar könnte für ein Ertrinken in einem anderen Teil des Teiches sprechen, dass sich der Auffindeort der Leichen in der Nähe des Wasserauslaufs befand, jedoch hat der Zeuge EKHK E. ermittelt und dokumentiert, dass innerhalb des Teiches keine oder nur eine äußerst geringe Strömung vom Wasserzulauf hin zum Wasserablauf besteht. Der Zeuge EKHK E. hat berichtet, von dem Einlass bzw. Einlauf bis hin zur Unfallstelle sei optisch keine Strömung feststellbar gewesen. Es habe keine Wellenbewegung gegeben. Das Lichtbild Bl. 44 SB NE unten zeigt den Zulauf des Grenzebaches in den Teich über ein Rohr. Das Bild zeigt einen recht geringen Wasserzulauf und eine leichte Schaumbildung an der Eintrittsstelle des Wassers. Vergrößert wird der geringe Zulauf und die Schaumbildung abgebildet durch das Lichtbild Bl. 45 und 46 SB NE. Die Lichtbilder Bl. 48 SB NE oben und unten zeigen die Wasseroberfläche ohne erkennbare Strömungsbewegungen. Auch die Lichtbilder Bl. 49 SB NE oben und unten zeigen die Teichoberfläche glatt, bzw. Bl. 49 unten mit leichter Wellenbewegung der Wasseroberfläche. Allerdings sei - so der Zeuge EKHK E. - zu dem Zeitpunkt, an dem er dies ermittelt habe, auch kein Regenfall gewesen. Von einer Strömung könne man daher aus seiner Sicht nicht sprechen. Auch gab er an, dass alle ertrunkenen Kinder beim Auslass des Teiches aufgefunden worden seien. Seiner Beurteilung nach wäre eine Verteilung der Körper in verschiedenen Bereichen des Teichs zu erwarten gewesen, wenn die Kinder an einer anderen Stelle ertrunken wären und im Teich eine starke Strömung geherrscht hätte. Auch aufgrund der ermittelten Wetterverhältnisse ergibt sich nicht die Erwartung, im Zeitpunkt zwischen dem Ertrinken der Kinder und dem Auffinden habe im Teich eine derart starke Strömung geherrscht, dass die Leichname von einem gänzlich anderen Abschnitt des Teiches zum Ablauf getrieben worden sein könnten. Der Zeuge EKHK E. hat zu den Wetterverhältnissen berichtet, es habe am Nachmittag gegen 16:00 Uhr ergiebige Regenfälle gegeben, zum Unglückszeitpunkt habe es jedoch nicht geregnet. Das amtliche Gutachten über die Wetterverhältnisse am 18.06.2016 in der Teichstraße, Bereich Teichgelände, das durch den Sachverständigen Karsten Mix, meteorologischer Sachverständiger beim Deutschen Wetterdienst, regionales Klimabüro Essen, erstattet worden ist und welches die Kammer gem. §§ 256 Abs. 1 Nr. 1 a), 249 Abs. 2 StPO eingeführt hat, enthält zu den Wetterbedingungen unter anderem die folgenden Ausführungen: „Wetterlage am 18.06.2016 im Raum Schwalmstadt/Neukirchen/Seite Erzhausen - zwischen einem Tiefdruckgebiet, das seinen Kern vom Baltikum nach Nordfinnland verlagerte und dem Azorenhoch wurde bei leichtem Druckanstieg über Deutschland mit einer südwestlichen bis westlichen Strömung kühle bis mäßig warme Meeresluft nach Hessen geführt. Wetterverhältnisse am 18.06.2016 im Raum Schwalmstadt/Neukirchen/Seite Erzhausen – zum Sonnenaufgang (Sonnenaufgang im Raum Schwalmstadt am 18.06.2016 um 5:08 Uhr) zeigte sich wechselnde, teils tiefere Bewölkung, gebietsweise hielten sich auch noch nächtliche Dunstfelder und der Wind wehte dabei im Mittel schwach aus südlichen bis südwestlichen Richtungen. Erst ab 6:30 Uhr zeigte sich zwischen den Wolken zeitweise auch die Sonne. Im Vormittagsverlauf blieb die meist stärkere Bewölkung erhalten, zeitweise kam auch immer wieder die Sonne zum Vorschein und der Wind lebte im Mittel mäßig auf und es war noch niederschlagsfrei. Gegen Mittag überquerten die ersten leichten kurzen Regenschauer den Raum Neukirchen. Obwohl zeitweise die Sonne zu sehen war, konnte diese die eingeflossenen kühlen bis mäßig warmen Luftmassen nicht weiter erwärmen. Auch am Nachmittag blieb es bei der wechselnden, meist stärkeren und dann auch vertikal hochreichenden Bewölkung, wobei der Wind zeitweilig auf westliche Richtungen drehte und gebietsweise einzelne starke Böen verursachte. Gegen 16:19 Uhr trat in ca. 4 km Entfernung zum Gutachtenort, in südwestlicher Richtung, ein Ferngewitter auf sehr wahrscheinlich waren die Blitze in der hügeligen Umgebung nicht zu sehen und der Donner nur abgeschwächt zu hören. Auch zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr war es weiterhin wechselnd, zeitweise stärker bewölkt und im Raum Neukirchen wechselten sich trockene Abschnitte mit zeitweiligem leichtem Regen oder kurzen leichten Regenschauern ab. Gewitter und Blitze wurden in diesem Zeitraum nicht mehr detektiert. Der Wind schwächte sich wieder ab und wehte aus südlichen bis westlichen Richtungen. Zum Sonnenuntergang (Sonnenuntergang im Raum Schwalmstadt am 18.06.2016 um 21:40 Uhr) lagen die Temperaturen nur noch bei rund 14° C.“ Zu den Niederschlagsverhältnissen wird durch den meteorologischen Sachverständigen im amtlichen Gutachten über die Wetterverhältnisse am 18.06.2016 wie folgt Stellung genommen: „An der zum Gutachtenort nächst gelegenen Station Neukirchen-Hauptschwenda wurde der erste messbare Niederschlag erst ab 16:25 Uhr verzeichnet. Dort fielen bis 17:00 Uhr insgesamt rund 4 mm, wobei zwischen etwa 16:30 Uhr und 16:40 Uhr alleine schon rund 2,7 mm fielen. Dieser zehnminütige Wert entspricht dem Intensitätskriterium eines starken Regenschauers. Zwischen 18-00 Uhr und 22:00 Uhr wurde nur noch an der Station Wabern-Hebel messbarer Niederschlag verzeichnet: Dort wurden zwischen 19:10 Uhr und 19:30 Uhr etwa 0,1 mm Niederschlag registriert. Sonst wurde an keiner Station aus dem Raum Neukirchen/Seigertshausen mehr messbarer Niederschlag gemeldet. Aufgrund der höheren Lage der, Station in Hauptschwenda sind die dort gemessenen Temperaturen sehr wahrscheinlich etwas tiefer gewesen, als die Temperaturen, die am Gutachtenort vorgelegen haben. Am ehesten sind die gemessenen Temperaturen der Station Alsfeld-Eifa auf den Gutachtenort übertragbar. Im Gegensatz dazu sind aber die gefallen in Niederschlagswerte der Station in Hauptschwenda mit den Niederschlägen am Gutachtenort vergleichbar. “ In der Zusammenfassung wird im amtlichen Gutachten über die Wetterverhältnisse am 18.06.2016 das Wetter wie folgt dargestellt: „Mit einer südwestlichen bis westlichen Strömung gelangte am 18.06.2016 kühle bis mäßig warme Meeresluft in den Raum Neukirchen/Seigertshausen. Am Morgen des 18.06.2016 zeigte sich wechselnde, teils tiefere Bewölkung, gebietsweise hielten sich auch noch nächtliche Dunstfelder und der Wind wehte dabei im Mittel schwach aus südlichen bis südwestlichen Richtungen. Erst ab etwa 16:30 Uhr zeigte sich zwischen den Wolken auch die Sonne. Im Vormittagsverlauf blieb die meist stärkere Bewölkung erhalten, zeitweise kam auch immer wieder die Sonne zum Vorschein und der Wind lebte im Mittel mäßig auf und es war noch niederschlagsfrei. Gegen 12:20 Uhr fiel dann. In Seigertshausen wahrscheinlich kurzzeitig etwas Regen. Auch am Nachmittag blieb es bei der wechselnden, meist stärkeren und dann auch vertikal hochreichenden Bewölkung, wobei der Wind zeitweilig auf westliche Richtungen drehte und gebietsweise einzelne stärkere Böen verursachte. Gegen 16:00 Uhr wurde in Seigertshausen die dort höchste Temperatur des Tages mit etwa 19 °C erreicht. Zwischen 16:10 Uhr und 17:00 Uhr überquerte dann ein Regenschauer mit wechselnden Intensitäten den Gutachtenort. Bei dem Schauerereignis sind wahrscheinlich insgesamt Niederschlagsmengen um 4 mm gefallen. Diese Niederschlagsmengen deuten darauf, dass der Niederschlag kurzzeitig auch starke Intensität hatte. Gegen 16:19 Uhr trat in ca. 4 km Entfernung zum Gutachtenort, in südwestlicher Richtung, ein Ferngewitter auf. Sehr wahrscheinlich waren die Blitze in der hügeligen Umgebung nicht zu sehen und der Donner nur abgeschwächt zu hören. Nach dem Niederschlag lagen die Temperaturen in Seigertshausen wahrscheinlich nur noch bei rund 13 °C und stiegen nachfolgend etwas an.“ Hinsichtlich zu der Frage welche besonderen/konkreten Wetterverhältnisse herrschten am Samstag, den 18.06.2016 in dem vorfallsrelevanten Zeitraum von 18:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr vor ergab das Gutachten folgendes: „Überwiegend war es wechselnd, zeitweise stärker bewölkt und wahrscheinlich niederschlagsfrei. Gewitter und Blitze wurden in diesem Zeitraum nicht mehr detektiert und der Wind wehte im Mittel schwach aus südlichen bis westlichen Richtungen mit nur noch einzelnen mäßiger! Böen. Die Lufttemperatur in Seigertshausen lag wahrscheinlich zwischen und 14 °C und ca. 16 °C. Auch zum Sonnenuntergang (Sonnenuntergang im Raum Schwalmstadt am 18.06.2016 um 21:14 Uhr) lag die Temperatur noch bei 14 °C." Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten meteorlogischen Gutachtens hat die Kammer nicht. Gegen eine mehr als nur geringfügige Bewegung vom Geschehensort zum Auffindeort spricht nach Auffassung der Kammer auch der Umstand, dass es nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen an Strömungsverletzungen an den Leichen fehlte. Der rechtsmedizinische Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Transport der bereits hinabgesunkenen Körper durch die Strömung des Wassers erwarten ließe, dass feine Oberhautverletzungen im Bereich der Knie, der Stirn und der Handrücken entstünden. Solche Verletzungen seien die Folge des Auftreffens des durch Strömung bewegten Körpers auf Hindernisse am Boden des Gewässers. Derartige Verletzungen seien jedoch bei den aus der Tiefe geborgenen Kindern S. und Y. nicht vorhanden gewesen. Indiziell gegen eine mehr als nur geringfügige Verlagerung durch eine Strömung in dem Teich spricht sich nach Auffassung der Kammer auch der Umstand, dass das Kind R. von seinem Bruder Yo. und dem Zeugen V. noch auf dem Wasser treibend angefunden wurde. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Vorgang des Ertrinkens erst kurz vor dem Auffinden durch den Zeugen stattgefunden hatte. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass R. des Schwimmens unkundig war und sich deshalb nicht selbstständig über Wasser halten konnte. Ohne den Zeitablauf näher quantifizieren zu können, hat der rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass im Falle des Ertrinkens nach dem Tod mit einem raschen Absinken des Körpers unter die Wasseroberfläche gerechnet werden müsse. Nimmt man hinzu, dass – nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen - der eigentliche Vorgang des Ertrinkens nur wenige Minuten in Anspruch nimmt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass zwischen dem Eintritt des Kindes ins Wasser und dem Auffinden kein solcher Zeitraum zur Verfügung stand, dass eine etwaige Strömung zu einer erheblichen Verlagerung vom Geschehensort zum Auffindeort führen konnte. vii) typischer Spielort Mit den Angaben der Zeugin St. ist davon auszugehen, dass es sich bei dem westlichen Ufer des Teiches und insbesondere dem Metallsteg um einen bevorzugten Spielort der drei Kinder handelte. Die Zeugin hat insofern angegeben, dass sie die Kinder häufig beim Spielen am See, konkret im Bereich des westlichen Ufers und des angrenzenden Baches beobachtet habe. Zweifel an diesen Angaben der Zeugin hat die Kammer nicht. Die Zeugin, deren eigene Kinder so alt waren, wie die älteren Geschwister der ertrunkenen Kinder, hat die Spielgepflogenheiten der eigenen Kinder und der Kinder der Familie Schn. nachvollziehbar beschreiben können. cc) Keine konkreten Hinweise auf einen abweichenden Geschehensablauf Den zahlreichen Indizien, die auf ein Ertrinken im tiefen Teichbereich am Westufer hindeuten, stehen keine konkreten Anhaltspunkte gegenüber, die darauf schließen lassen könnten, dass die Kinder möglicherweise in einem anderen Teil des Teiches - in seichtem Gewässer - ertrunken und durch die Strömung in die Nähe des Westufers getrieben worden sein könnten. Zudem ist aus Sicht des Gerichts bereits kein plausibler Geschehensablauf denkbar, der im seichten Gewässer zu dem Ertrinken aller drei Kinder geführt haben könnte. Bei einer geringen Wassertiefe wäre allenfalls vorstellbar, dass das Kind R. - das jüngste Kind - in Not geraten sein könnte. Darauffolgend ist jedoch kein Ablauf plausibel, der dann zu dem Tod der beiden anderen Kinder, ebenfalls in einem anderen, seichteren Teichbereich, führen könnte. Auch ein Eingreifen unbekannter Dritter hat die Kammer erwogen, letztlich aber ausgeschlossen. Hierbei hat die Kammer insbesondere darauf abgestellt, dass es an Anhaltspunkten für ein Auftreten Dritter und die Begründung eines zum Ertrinken führenden Kausalverlaufes fehlt. Unmittelbar nach der Bergung des Kindes R. haben – nach der insofern überzeugenden Bekundung des POK K. – Polizei- und Rettungskräfte den näheren Bereich des Teiches abgesucht. Hinweise auf Dritte oder ein Kampfgeschehen am Randes des Teiches ergaben sich insofern nicht. Auch die gezielte Suche bei nach Spuren am Uferrand des Teiches blieb nach der Bekundung des Zeugen POK K. ohne Ergebnis. Die Kammer hat unter diesem Gesichtspunkt auch die Möglichkeit eines Hineinstoßens der Kinder erwogen. Mit Blick auf die Zahl der Kinder, ihr Alter, die zu erwartende Abwehrversuche und das Fehlen von Abwehr- oder Festhaltespuren an den Körpern der Kinder hält die Kammer diese alternative Möglichkeit des Kausalverlaufes ebenfalls für ausgeschlossen. V. Indem der Angeklagte es unterließ, über die festgestellte Beschilderung hinaus Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu veranlassen oder vorzunehmen, hat er sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB in der Begehungsform des Unterlassens (§ 13 StGB) in drei tateinheitlich begangenen Fällen (§ 52 StGB) strafbar gemacht. 1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen ist erfüllt. Der Angeklagte hat es als Verkehrssicherungspflichtiger fahrlässig unterlassen, erforderliche, mögliche und gebotene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen und dadurch den Tod der drei Kinder verursacht. a) Taterfolg Mit dem Tod der drei Kinder ist der tatbestandsmäßige Erfolg der fahrlässigen Tötung eingetreten. b) Tathandlung Der Angeklagte hat eine zur Erfolgsabwendung objektiv gebotene und ihm mögliche Handlung unterlassen. Obwohl eine weitere Absicherung des Teiches erforderlich, geboten und möglich gewesen wäre, hat der Angeklagte als Bürgermeister es unterlassen, dies selbst vorzunehmen oder im Magistrat oder in der Stadtverordnetenversammlung auf weitergehende Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. aa) Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen Der Angeklagte hat die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung des Teichgeländes verletzt, indem er es pflichtwidrig unterlassen hat, selbst erforderliche Maßnahmen zur Sicherung vorzunehmen, in der Stadtverordnetenversammlung durch Festsetzung eines entsprechenden Tagesordnungspunktes auf einen Beschluss zur weitergehenden Sicherung des Teichgeländes hinzuwirken oder im Magistrat auf eine Entscheidung zur weitergehenden Sicherung des Teichgeländes hinzuwirken. (1) Verkehrssicherungspflicht Für den Angeklagten bestand die Pflicht, zum Schutze vor den von dem Teich ausgehenden Gefahren über die am 18.06.2016 bestehende Beschilderung hinaus zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Pflicht beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet – beispielsweise, indem er eine gefährliche Einrichtung unterhält –, verpflichtet ist, schützende Vorkehrungen zu treffen. Nur der Inhaber einer gefährlichen Einrichtung kann in der Weise auf sie zugreifen, dass er die Einrichtung sichern kann. Aus diesem Grund ist der Inhaber der Einrichtung – strafrechtlich sanktioniert – dazu verpflichtet, Gefahren für Dritte zu verhindern. Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat somit die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Die entsprechende Pflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird begrenzt durch das so genannte „allgemeine Lebensrisiko“, vor dem auch der Inhaber einer grundsätzlich gefährlichen Anlage Dritte nicht schützen muss. Dies bedeutet, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden muss, es vielmehr nur solcher Sicherungsmaßnahmen bedarf, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Wenn ein Betreiber eine öffentliche Freizeiteinrichtung der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, hat er die Verpflichtung, die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und auch vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. Wo besonderer Anreiz für einen kindlichen Spieltrieb besteht, muss der Gefahr, die das Kind nicht erkennen kann, durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden. Grundsätzlich fällt es unter das „allgemeine Lebensrisiko“, sich einem natürlichen Gewässer zu nähern. Anders liegt es jedoch bei dem Teich in Seigertshausen. Hier wurde durch die unterschiedlichen Maßnahmen, die mit Wissen und Billigung des Angeklagten an dem Teich und auf dem Gelände um den Teich vorgenommen worden sind, das Gefahrenpotenzial des Teiches ganz erheblich über natürliche, überschaubare und kalkulierbare Risiken hinaus erhöht, sodass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. (a) Befestigung des Dammes Zu einer Gefahrerhöhung hat es ganz wesentlich geführt, dass das natürliche Ufer des Teiches abgetragen und der Damm am Westufer in einem Winkel von 39 bis zu 45 Grad mit Gehweg-Pflastersteinen befestigt worden ist. Diese Maßnahme wirkte gleich in mehrfacher Hinsicht gefahrerhöhend, indem sie die Möglichkeiten, den Teich am Westufer aus eigener Kraft zu verlassen, ganz erheblich reduziert hat. Zunächst war zu beachten, dass die verwandten Pflastersteine aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit bei Nässe und insbesondere noch in Verbindung mit dem Teichschlamm bzw. dem Bewuchs eine äußerst rutschige Oberfläche ergaben. Durch den Winkel, in dem die Befestigung angebracht war, wurde der Ausstieg aus dem Teich an dieser Stelle nochmals gravierend erschwert. Hierbei ist zu beachten, dass eine Uferneigung von etwa 45 Grad einen Winkel darstellt, der bei natürlichen Gewässern in der Regel nicht vorkommt, da bei einer derartig steilen Ufergestaltung stets Landmasse abrutschen und automatisch zu einer Verflachung des Uferbereiches führen würde. Zudem brachte es die Versiegelung des Ufers mit sich, dass ein Bewuchs mit möglicherweise rettendem Pflanzen- oder Wurzelwerk, an dem sich eine Person, die versehentlich an dieser Stelle ins Wasser geraten ist, festhalten könnte, weitgehend verhindert wird. Dass diese angeführte Gefahrerhöhung durch die Befestigung des Dammes nicht nur theoretisch möglich, sondern auch praktisch eingetreten ist, ergab sich insbesondere daraus, dass weder der Ersthelfer noch die eingesetzten Rettungstaucher den Teich in diesem Uferbereich aus eigener Kraft wieder verlassen konnten. (b) Wasserfläche, Wassertiefe und Beschaffenheit der Teichsohle Zu der steilen Befestigung des Teichufers kam – wiederum gefahrerhöhend – die Befestigung der Teichsohle durch Beton, wobei zumindest am Westufer die Befestigung mit den Pflastersteinen unmittelbar in die Betonsohle überging. Das befestigte Teichufer setzte sich hierbei im Winkel von bis zu 45 Grad fort. Ein Besucher des Teiches, der versehentlich am Ufer ins Rutschen kommt, rutscht bei diesen Gegebenheiten voraussichtlich bis zur tiefsten Stelle des Teiches oder bis seine Füße den Kontakt zum Boden verlieren. Mit Blick auf die Wassertiefe im Bereich der Teichsohle stellte dies für Kinder eine weitere, massive Gefahrerhöhung dar, die aufgrund des trüben Wassers auch dann nicht zu erkennen war, wenn man direkt am Teichufer stand. Aufgrund der Uferbeschaffenheit wäre – insbesondere für ein Kind – die einzige Möglichkeit, aus dem Teich heraus zu gelangen, diejenige gewesen, die Teichfläche von mehr als 2.000 m² zu überqueren und an einer seichteren Stelle aus dem Wasser zu gelangen. Im Hinblick auf die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, dass bereits nach wenigen Sekunden bei ungeübten Menschen ein Atemreflex auftritt und kurz darauf Panik eintritt, war insbesondere von Kindern nicht zu erwarten, dass sie sich in einer entsprechenden Situation rational verhalten und sich zu einem weiter entfernt liegenden Ufer begeben würden. (c) Geringe Erkennbarkeit der gefahrerhöhenden Umstände Die die erhöhte Gefährlichkeit des Teiches am Westufer begründenden Umstände waren von außen nur schwer erkennbar. Durch das trübe, veralgte Wasser waren für eine am Ufer stehende Person weder die Wassertiefe noch die im Wasser liegende Fortsetzung der Uferbepflasterung oder die betonierte Teichsohle so deutlich erkennbar, dass die sich aus diesen Umständen ergebende Gefahr hätte abgeschätzt werden können. (d) Gezielter Ausbau des Freizeitgeländes Im Hinblick auf den Maßstab, der für den Umfang der Verkehrssicherungspflichten anzusetzen war, war weiter ganz erheblich zu berücksichtigen, dass seitens der Gemeinde Neukirchen zahlreiche Maßnahmen ergriffen wurden, um das Teichgelände als Freizeitgelände bzw. Parkgelände attraktiver zu machen. Anzuführen ist hier zunächst der Bau des Beachvolleyballfeldes im Jahr 2014, das unter anderem den Eltern mit kleinen Kindern als „Sandkasten“ diente; auf dem Gelände befand sich weiterhin eine Grillhütte, die gepflegt wurde und deren Toilettenanlage ausgebaut worden ist. Auch die Wege auf dem Gelände sind neu gepflastert worden, um den Bürgern den Zugang zu erleichtern. Die Umbaumaßnahmen standen unter dem Motto, dass das Teichgelände attraktiver werden solle. Das Gelände wurde für zahlreiche Feierlichkeiten zur Verfügung gestellt und gezielt im Hinblick auf diesen Zweck ertüchtigt. (e) Umliegende Bebauung und Nutzung durch Kinder In die Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht war zudem einzustellen, dass sich der Teich auch nah an der Wohnbebauung der Gemeinde befand. Dass häufig Kinder auf dem Teichgelände gespielt haben, war in der Gemeinde bekannt. Eine besondere Anziehungskraft auf Kinder entfaltete der in das Wasser hineinreichende Steg, der „Angelspiele“ ermöglichte, die vom Ufer nur schwer möglich waren. (f) Keine Entlastung durch das Fehlen von Normen Eine weitere Verkehrssicherung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil für das Gewässer – anders als beispielsweise bei einem Löschteich – keine Normen existieren, die konkrete Verkehrssicherungsmaßnahmen vorschreiben. Vielmehr ist die individuelle Beurteilung vorhandener Risiken gerade die Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht tritt gerade dort ein, wo eine wörtliche Festschreibung von Sicherungspflichten nicht erfolgt ist. (g) Keine Entlastung durch § 60 Bundesnaturschutzgesetz Das Fehlen einer Verkehrssicherungspflicht ergab sich auch nicht etwa aus § 60 S. 1 Bundesnaturschutzgesetzes. Nach dieser Norm erfolgt das Betreten einer freien Landschaft auf eigene Gefahr. Indes handelt es sich bei dem Teich und der umliegenden Grünfläche nicht um eine natürlich entstandene Landschaft, sondern um eine Parkanlage. Diese war durch zahlreiche bauliche Eingriffe - die zudem gefahrerhöhend wirkten - geschaffen worden. (2) Beschilderung am 18.06.2016 nicht ausreichend Im Hinblick auf die mehrfache, wesentliche Gefahrerhöhung war die am 18.06.2016 vorhandene Beschilderung des Teiches zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend. Insbesondere für Kinder war die im Vergleich zu natürlichen Teichen ganz wesentlich erhöhte Gefährlichkeit am Westufer des Teiches in Seigertshausen nicht in ausreichendem Maß erkennbar. Weder Form noch Farbe des Schildes lassen darauf schließen, dass dieses Schild vor einer erheblichen Gefahr warnt. Auch der Wortlaut des Schild-Textes vermittelt eher den Eindruck eines Haftungsausschlusses als einer konkreten Warnung. Das gilt erst recht im Hinblick auf eine für Kinder ausreichend erfass- und verstehbare Warnung vor den spezifischen Gefahren des Teiches im Bereich des westlichen Ufers. Gerade gegenüber Kindern ist der Verkehrssicherungspflichtige zu einem besonderen Schutz (auch durch wirksame Warnungen) verpflichtet, weil von diesen nicht wie bei Erwachsenen die Einsicht in die besonderen Gefahren einer Einrichtung erwartet werden kann. (3) Verkehrssicherungspflicht des Angeklagten Als Bürgermeister der Stadt Neukirchen – der Eigentümerin des Teichgeländes – war der Angeklagte der Verkehrssicherungspflichtige. Er war mithin Überwachergarant für die durch den Teich eröffnete Gefahrenquelle. Als Eigentümerin war die Stadt für die Abwehr der Gefahren verantwortlich, die von dem Grundstück ausgingen. Da sie als juristische Person jedoch strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte, entstand die Garantenstellung in der Person, die für die Stadt Neukirchen das Amt ausübte, mithin dem Angeklagten. Bei einem Amtsträger – hier dem Bürgermeister – korrespondiert der durch die Sicherungspflichten erweiterte Verantwortungsbereich mit den durch die Organstellung begründeten Handlungsbefugnissen. Seiner zivilrechtlichen und strafrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit entsprechend hat der Bürgermeister weitgehende Befugnisse, die Verwaltung zu gestalten. Gemäß § 138 der hessischen Landesverfassung ist der Bürgermeister „Leiter der Gemeinden“, er ist der Dreh- und Angelpunkt der Kommunalpolitik. Der Bürgermeister leitet als Behördenchef den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung (§ 70 HGO) und ist Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Beigeordneten (§ 73 Abs. 2 S. 1 HGO). Der Bürgermeister muss rechtswidrigen Beschlüssen des Gemeindevorstands widersprechen und kann Beschlüssen, die dem Gemeinwohl zuwiderlaufen, ebenfalls widersprechen (§§ 63, 74 HGO). Ihm obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, also auch die Festsetzung der Tagesordnung. Eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist ohne Festsetzung in der Tagesordnung regelmäßig nicht möglich. Mit diesen Befugnissen korrespondiert es, dass der Bürgermeister auch strafrechtlich dafür verantwortlich ist, erforderliche Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats nicht herbeigeführt bzw. im Rahmen seiner eigenen Möglichkeiten erforderliche Maßnahmen selbst nicht ergriffen zu haben. Der Angeklagte hat die den Teich betreffenden Verkehrssicherungspflichten nicht in strafrechtlich entlastender Weise an eine andere Person delegiert. Aus den Budgetierungsrichtlinien der Stadt Neukirchen ergibt sich zwar die Übertragung einer finanziellen Entscheidungsbefugnis an Ressourcenverantwortliche, eine Übertragung der Verkehrssicherungspflichten in der Form, dass der Angeklagte selbst durch die Richtlinien von der Sicherungspflicht entbunden worden ist, ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt. Grundsätzlich können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten; wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, sofern die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Im Hinblick auf die Budgetierungsrichtlinien fehlt es bereits an einer klaren und eindeutigen Übertragung der Verkehrssicherungspflichten. Nach dem Wortlaut der Richtlinien handelt es sich um eine Zuweisung von Finanzmitteln. Die übertragene Verantwortung gilt dem Budget und damit einem Teil der Finanzen der Stadt Neukirchen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine Richtlinie auf der Grundlage der Gemeindehaushaltsverordnung handelt. Dass hier mehr als die eng umgrenzte Ausgabenverantwortlichkeit übertragen werden soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Budgetierungsrichtlinien noch lässt es sich aus dem Text schließen. Für eine anderweitige Delegation der Sicherungspflicht an eine dritte Person bestehen keine tatsachenbasierten Anhaltspunkte. (4) Objektive Vorhersehbarkeit des Taterfolgs Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht und dem Tod der drei Kinder war objektiv vorhersehbar. Für den Angeklagten bestanden Anlass und Möglichkeit, die konkrete Gefahr, dass durch die fehlende Sicherung am Teich ein Kind oder gar mehrere Kinder zu Tode kommen, zu erkennen. Aufgrund der signifikanten Gefahrerhöhung in bzw. an dem Gewässer war die Möglichkeit vorhersehbar, dass jemand, der am Westufer in das Wasser gerät, den Teich nicht aus eigener Kraft an diesem Ufer würde verlassen können und in eine Panikreaktion verfallen würde, bevor er den Teich überqueren und das Wasser an einer geeigneteren Stelle verlassen könnte, sowie, dass dies den Tod der Person zur Folge haben würde. Auch war vorhersehbar, dass insbesondere Kinder die am 18.06.2016 bestehende Beschilderung nicht als Hinweis auf eine mögliche Gefahr wahrnehmen und ihr im Vergleich zu einem Erwachsenen sorgloseres und kritikloseres Verhalten der Gefahr nicht anpassen würden. Hierbei war zu beachten, dass in dem Ort Seigertshausen bekannt war, dass sich immer wieder Kinder an dem Teich zum Spielen aufhielten. Der Teich wurde über mehrere Generationen hinweg stets zum Schwimmen genutzt. Dies war ebenfalls allgemein bekannt. Hinzu tritt, dass die vorgenannten Aspekte (gefährliche Wassertiefe des Teiches, steile Gestaltung des Ufers, Nähe zur Wohnbebauung) in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 22.04.2014 in einer auch für Laien verständlichen Form zusammengefasst sind. Ausgehend einer bejahten Verkehrsgefährlichkeit sind weitere Sicherungsmaßnahmen unmissverständlich angeregt worden. (5) Objektive Vermeidbarkeit des Taterfolgs Das Gericht ist überzeugt, dass der Tod der drei Kinder durch weitergehende Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können. Hierbei genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Der Dritte ist dabei in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Bei Vorliegen einer atypischen Gefahr hängt der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Größe der Gefahr, dem Grad ihrer Erkennbarkeit und den für ihre Vermeidung oder Überwindung bestehenden Möglichkeiten ab. Gegenüber Kindern ist der Verkehrssicherungspflichtige zu einem besonderen Schutz (auch durch wirksame Warnungen) verpflichtet, weil von diesem nicht wie bei Erwachsenen die Einsicht in die besonderen Gefahren einer Einrichtung erwartet werden kann. Nach der Überzeugung des Gerichts hätten durch zahlreiche mögliche Maßnahmen der Tod der drei Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Möglich und vorstellbar war ein Ablassen des Teiches bzw. das Aufschüttungen bis zu einer für Kinder ungefährlichen Tiefe. Zu denken war auch an das Einzäunen des besonders gefährlichen westlichen Uferbereichs. Naheliegend war auch das Anbringen von Ausstiegshilfen oder Rettungsmitteln. Diskutabel ist auch das Anbringen einer ausreichenden Beschilderung des Teichgeländes. Nach Auffassung der Kammer wäre schon eine Beschilderung, die die vom Teich ausgehenden Gefahren in einer deutlichen Art und Weise beschreibt, geeignet, vergleichbare Unglücksfälle zu verhindern. Mit Blick auf den gebotenen Schutz leseunkundiger oder unverständiger Personen - also im Ergebnis Kinder – waren warnenden Hinweis in Gestalt eines Piktogramms geeignet, die Gefahr zu begrenzen. bb) Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes für den Erfolgseintritt Der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht war auch konkret ursächlich für den Erfolgseintritt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das rechtlich gebotene Tun nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, d.h., wenn das gedachte Tun den Erfolg auch tatsächlich abgewendet hätte. (1) Kein alternativer Sachverhalt Es bestehen keine konkreten Hinweise auf einen von den Feststellungen abweichenden Geschehensablauf, der unabhängig von der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu dem Ertrinken der Kinder geführt haben könnte. (2) Nichtschwimmer Auch kann die Tatsache, dass es sich zumindest bei zwei der Kinder (R. und S.) um Nichtschwimmer gehandelt hat, nicht zu der Annahme führen, diese Kinder wären vermutlich auch bei Umsetzung einer weitergehenden Sicherung des Teiches ertrunken. Vielmehr wären diese beiden Kinder durch die angeführten weiteren Sicherungsmaßnahmen entweder davon abgehalten worden, überhaupt in den Teich zu gelangen, oder hätte angemessene Hilfsmittel gehabt, sich – zumindest mit Hilfe der Geschwister – in Sicherheit zu bringen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass ein Kind, das nicht schwimmen kann, auch in sehr niedrigem Wasser ertrinken kann, ist hier für den Ausschluss der Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes für den Erfolgseintritt ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht ausreichend. (3) Möglichkeit des Ignorierens der Sicherungen Auch die bloß abstrakte Möglichkeit, dass die Kinder weitere Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise einen Zaun oder aussagekräftige Schilder ignoriert bzw. überwunden haben könnten, ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht ausreichend, um den Ursächlichkeitszusammenhang infrage zu stellen. cc) Zurechnungszusammenhang Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Verkehrspflichtverletzung und dem Taterfolg wurde nicht unterbrochen. (1) Keine Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Der Zurechnungszusammenhang wurde nicht durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Kinder unterbrochen. Der Angeklagte durfte nicht darauf vertrauen, dass die Kinder in diesem Alter die von dem befestigten Teich ausgehenden Gefahren erkennen konnten. Vielmehr war gerade damit zu rechnen, dass der Teich einen derartig großen Reiz auf die Kinder ausüben würde, dass die Kinder mögliche Sicherheitsbedenken hinter den Spaß zurückstellen würden, der mit dem Spielen am Teich einhergeht. Hinzu kommt, dass in dem trüben Wasser des Teiches die von der Ufergestaltung und der Tiefe des Wassers ausgehenden Gefahren nicht ausreichend erkennbar waren. Ferner war der Beschilderung kein (kindgerechter) Hinweis auf die Gefahr zu entnehmen. Das Risiko, das von dem umgebauten Teich ausging, konnte durch die Kinder nicht überblickt werden. Selbst wenn man annimmt, dass sogar kleine Kinder sich eigenverantwortlich selbst gefährden können, war eine solche Entscheidung bzw. Abwägung den Kindern mangels Risikobewusstseins nicht möglich. Hierfür fehlte es jedenfalls an einer basalen Kenntnis der wesentlichen, die Lebensgefährlichkeit des Verhaltens begründenden Umstände. (2) Aufsichtspflichtverletzung der Eltern Auch wird der Zurechnungszusammenhang nicht durch die grobe Aufsichtspflichtverletzung der Mutter der drei Kinder unterbrochen. Die Aufsichtspflicht der Eltern soll die Kinder vor Gefahren schützen, die sich aus dem allgemeinen Lebensrisiko ergeben. Die hier durch die Baumaßnahmen am Teich hervorgerufenen Gefahren gehen jedoch weit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Mit einer solchen Gefahr konnten und mussten die Eltern nicht rechnen, vielmehr durften die Eltern sich darauf verlassen, dass die Gemeinde das überdurchschnittliche Risikopotenzial ihrer Parkanlage durch Sicherungsmaßnahmen abwendete. dd) Entsprechungsklausel Der Unrechtsgehalt des Unterlassens der Vornahme von Verkehrssicherungspflichten kommt dem eines aktiven Tuns auch im hier konkreten Fall derartig nah, dass in strafrechtlicher Hinsicht das Unterlassen der Vornahme einer rechtswidrigen Tathandlung entspricht. 2. Rechtswidrigkeit Der Angeklagte handelte rechtswidrig, Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. 3. Schuld Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Der Taterfolg war subjektiv vorhersehbar und vermeidbar. a) Subjektive Vorhersehbarkeit des Taterfolgs Für den Angeklagten, der das Teichgelände kannte, über die Umbaumaßnahmen im Bilde war und auch die Nutzung des Geländes als Freizeit- bzw. Parkgelände kannte war der hier gegenständliche Geschehensablauf auch nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten vorhersehbar. Hierbei ist bedacht worden, dass der Angeklagte als Volljurist mit dem Konzept der Verkehrssicherung vertraut war. Hinzu kommt, dass dem Angeklagte mit dem Eingang des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 22.04.2014 in der Gemeindeverwaltung am 28.04.2014 noch einmal verdeutlicht wurde. Dort ist das Ergebnis einer Fremdbeurteilung („Verkehrsgefährlichkeit“) unter Hervorhebung der prägenden Umstände beschrieben und die Dringlichkeit des Sicherungsbedürfnisses dargestellt. Mit dem Inhalt des Schreibens ist der Angeklagte einerseits bei der Anbringung des Kenntnisnahmevermerkes und anschließend noch ein weiteres Mal durch die Vorsprache des Zeugen Sch. konfrontiert worden. Hiernach waren Art und Umfang der Gefahr bekannt und die Erforderlichkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen konkret beschrieben. b) Subjektive Vermeidbarkeit des Taterfolgs Für den Angeklagten war auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die Vornahme des erwarteten Verhaltens möglich und somit der Taterfolg auch subjektiv vermeidbar. Als Bürgermeister hätte er eine Entscheidung des jeweils zuständigen Gremiums über weitere Verkehrssicherungspflichten herbeiführen können. Hierbei wäre es von der konkreten Verkehrssicherungsmaßnahme und den damit verbundenen Kosten abhängig gewesen, ob der Bürgermeister die Maßnahme als Leiter der Verwaltung hätte alleine vornehmen können, ob er einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 9 Abs. 1 S .3 HGO) benötigt hätte oder ob ein Beschluss des Magistrats (§ 9 Abs. 2 HGO) erforderlich gewesen wäre. Es kann den Angeklagten nicht entlasten, dass die Bürger der Gemeinde und auch die entscheidenden Gremien möglicherweise weitere Sicherungsmaßnahmen abgelehnt hätten. Für eine solche ablehnende Reaktion des Magistrats bzw. der Stadtverordnetenversammlung - in Kenntnis der im Schreiben des Haftpflichtversicherers beschriebenen Umstände - bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hätten dem Angeklagten die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Willensbildung beider Gemeindeorgane offen gestanden, die die hessische Gemeindeordnung vorsieht: So stand dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 HGO die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung der Gemeindevertretung zu. An der Sitzung der Gemeindevertretung konnte der Angeklagte teilnehmen und gemäß § 59 S. 4 HGO seine Auffassung vertreten. Gegenüber rechtsverletzenden Beschlüssen der Gemeindevertretung stand dem Angeklagten das Recht des Widerspruchs und der Beanstandung zu, § 63 HGO. In Bezug auf den Gemeindevorstand stand dem Angeklagten ein Eilentscheidungsrecht gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 HGB im Übrigen ein Initiativrecht gemäß § 70 Abs. 1 HGO zu. Gegenüber rechtsverletzenden Beschlüssen des Gemeindevorstandes bestand die Möglichkeit eines Widerspruchs und der Anrufung der Gemeindevertretung, § 74 HGO. VI. § 222 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Berücksichtigt worden ist, dass durch die Tat drei unterschiedliche Rechtsgutträger betroffen worden sind. Hinzukommt, dass die Tat für die Eltern und Geschwister der getöteten Kinder noch immer gravierende psychische Folgen verursacht. Im Hinblick auf das Handlungsunrecht prägend ist die Tatsache, dass der Angeklagte durch mehrere unterschiedliche Umstände, nämlich die eigene Wahrnehmung der örtlichen Umstände, das Schreiben des Haftpflichtversicherers und die hieran anknüpfende Nachfrage des Zeugen Sch., für die Gefährlichkeit des Teiches sensibilisiert wurde. Die Versäumung gefahrabwendender Maßnahmen kann deshalb nicht mehr als einfache Fahrlässigkeit angesehen werden. Andererseits ist laienhafte Vorstellung, dass der Teich dort bei gleicher Nutzung und ähnlicher baulichen Gestaltung seit Jahren folgenlos existent war, nicht völlig von der Hand zu weisen. Ferner war in die Erwägungen einzustellen, dass für den Eintritt des Erfolges unterschiedliche weitere Faktoren mitursächlich geworden: Die Baumaßnahmen an dem Gelände führten zu einer sukzessiven Gefahrerhöhung. Jedenfalls zwei der Kinder waren Nichtschwimmer. Der Mutter der Kinder fällt eine Mitverantwortung zu, die aus einer nicht unerheblichen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht abzuleiten ist. Bedacht worden ist ferner der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist. Zu berücksichtigen war zu Gunsten des Angeklagten auch der Zeitablauf seit dem Geschehen im Jahr 2016 bis heute. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Verfahren selbst beeinträchtigende Wirkung entfaltete, zumal es Gegenstand breiter öffentlicher Diskussionen war. Zu Gunsten des Angeklagten ist auch bedacht worden, dass er sich zu den äußeren Umständen teilgeständig eingelassen hat. Er hat ferner Reue artikuliert. Nach alledem hielt die Kammer eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen für erforderlich, aber auch ausreichend. Der Schätzung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 1 StGB lagen folgende Überlegungen der Kammer zu Grunde: Der Angeklagte bezieht Ruhegehalt aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde Neukirchen nach dem hessischen Beamtenversorgungsgesetz, wobei nach den der Schätzung zugrunde zulegenden Angaben des Angeklagten das höchstmögliche Ruhegehalt, nämlich 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gezahlt wird. Mit den Angaben des Angeklagten ist ferner davon auszugehen, dass sich die Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A16 in der höchsten Erfahrungsstufe bemisst. Die Kammer konnte unter Heranziehung aktueller Besoldungstabellen hieraus ein Brutto- Ruhegehalt von mindestens 5.262 € ermitteln. Im Wege der Schätzung ist hieraus ein Nettoeinkommen von 4.400 € zu errechnen. Abzuziehen sind ferner Aufwendungen für die Krankenversicherung für den Angeklagten und seine Ehefrau, die die Kammer auf insgesamt 400 € schätzt. Für abzugsfähig erachtet die Kammer ferner die Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau (25 % des errechneten Netto-Einkommens) und die Tochter (15 % des Netto-Einkommens). Hiernach verblieb ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.400 €, was eine Tagessatzhöhe von 80 € rechtfertigt. VII. Die Kostenfolge ergab sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen finden ihren Grund in § 472 Abs. 1 S.1 StPO.