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Urteil

4 O 2/23

LG Marburg Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2023:0928.4O2.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 5 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 5 % vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Provision aus dem "xxx-Geschäft" aus §§ 87, 87a HGB bzw. § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Ein Anspruch aus §§ 87, 87a HGB besteht nicht, da zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag im Sinne des §§ 84 HGB geschlossen wurde. Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei trifft einen Handelsvertreter eine Tätigkeitspflicht. (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rn.41) ein Vermittler ohne Tätigkeitspflicht ist - unter Umständen - Makler. Zudem ist eine allgemeine Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters dem Vertrag immanent. (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rn.41) Eine Betrauung mit der Vermittlung nur bestimmter Geschäfte genügt nicht. (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rn.42) Die Tätigkeiten eines Handelsmaklers und die eines Handelsvertreters lassen sich danach abgrenzen, dass der Handelsmakler Tätigkeiten auf ein bestimmtes Objekt bezogen entfaltet, während der Handelsvertreter immer wieder neue Objekte veräußert (BGH NJW 1992, 2818). Dementsprechend spricht eine Unbestimmtheit und eine Vielzahl zu veräußernder Objekte für eine Handelsvertretertätigkeit. Zudem muss der Handelsvertreter nach der geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen (BGH NJW 1992, 2818). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt sich nach den vorgenannten Grundsätzen nicht als Handelsvertretervertrag dar. Denn nach § 1 des geschlossenen Vertrages sollte die Klägerin nur die in Anl. 1 des Vertrages genannten 4 Tests für professionelle Anwender (und keine – ebenfalls von der Beklagten hergestellte – sog. Laientests) vermitteln. Die Parteien haben daher nur eine bestimmte, eng begrenzte Anzahl von Objekten in ihren Vertrag einbezogen, nicht eine unbegrenzte Anzahl, wie etwa die gesamte Produktpalette der von der Beklagten hergestellten Corona-Tests. Soweit die Klägerin vorträgt, am 18.5.2021 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten - hier zwischen den Geschäftsführern der Klägerin Dr. K. und Dr. N. und dem Geschäftsführer der Beklagten P. - geschlossen worden, dass Laientests auch in kleineren Mengen explizit Vertragsbestandteil werden, ändert dies am Charakter des Vertrages nichts, da diese Vereinbarung erst mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss erfolgt sein soll und lediglich Laientests in kleineren Mengen in den Vertrag aufgenommen worden sein sollen. Darüber hinaus haben die Parteien keine dauerhafte Vermittlung vereinbart, sondern eine feste Laufzeit von lediglich 3 Jahren. Schließlich enthält der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden. Vielmehr haben die Parteien in § 3 des Vertrages formuliert, die Klägerin habe "die Aufgabe". Eine Pflicht, noch dazu eine einklagbare Pflicht, zum Tätigwerden ergibt sich hieraus nicht. Darüber hinaus ist der Handelsvertreter als Beauftragter in gewissem Umfang weisungsgebunden (Hopt, a.a.O., BGH, a.a.O.). Die Klägerin hält sich gegenüber der Beklagten hingegen nicht für weisungsgebunden. Denn die Klägerin hat die Weisung der Beklagten, keine kleinteiligen Aufträge einzuwerben und keine Massen E-Mails abzusetzenden, nicht als Weisung des Geschäftsherrn im Rahmen eines bestehenden Handelsvertretervertrages verstanden, sondern zunächst mit einer Abmahnung unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung beantwortet und später ihre Kündigung des geschlossenen Vertrages (auch) hiermit begründet. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der geschlossene Vertrag Verpflichtungen aus dem Handelsvertreterrecht, welche in §§ 84 ff. HGB geregelt sind, in seinen §§ 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5, 7.1, 8, 11.2 aufweist, spricht dies gegen den Abschluss eines Handelsvertretervertrages. Denn die Aufnahme dieser Verpflichtungen wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag hätten schließen wollen, da dann die gesetzlichen Regelungen eingegriffen hätten. Darüber hinaus haben die Parteien - was ebenfalls gegen einen Handelsvertretervertrag spricht - vertraglich kein Wettbewerbsverbot vereinbart. Soweit die Klägerin meint, dieses Wettbewerbsverbot ergebe sich aus § 86 HGB, handelt es sich hierbei um einen Zirkelschluss. Denn ein Wettbewerbsverbot folgt nur dann aus § 86 HGB, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag geschlossen haben. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Schließlich haben die Parteien den geschlossenen Vertrag nicht als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthält lediglich in § 5.2 den Begriff Handelsvertretervertrag und in § 3.5 den Begriff Unterhandelsvertreter. Im Übrigen haben die Parteien durchgängig die Begrifflichkeiten Kooperationsvertrag und Kooperationspartner verwendet, insbesondere in der Überschrift des Vertrages. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin, deren Geschäftsführer promovierte Ärzte und frühere Mitarbeiter der Unternehmensberatung xx sind, darauf geachtet hätten, dass der Vertrag als Handelsvertretervertrag bezeichnet ist, wenn sie einen Handelsvertretervertrag hätten abschließen wollen. Dies ergibt sich aus der Korrespondenz der Parteien zum übersandten Vertragsformular und den von der Klägerin gewünschten 23 Änderungen. Denn hier haben die Geschäftsführer der Klägerin, Inhalte – auch redaktioneller Art -, deren Aufnahme in den Vertrag ihnen wichtig war, kommuniziert und um deren Aufnahme in den Vertrag gebeten. Hinsichtlich der Bezeichnung "Handelsvertretervertrag" wurde ein entsprechender Wunsch nicht geäußert. Eine Auslegung des Vertrages ergibt nichts Anderes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um AGB der Beklagten handelt. Denn gemäß § 305 BGB liegen AGB nur dann vor, wenn ein Vertragspartner für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmungen der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt. Um ein Stellen von Vertragsbedingungen handelt es sich nicht, wenn der Vertragspartner die Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzuführen, so dass die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung beruht (Grüneberg in Grüneberg, BGB, § 305, Rn.10, m.w.N. unter Hinweis auf BGH). So liegt der Fall hier. Zwar wurde im Zuge der Vertragsverhandlungen von der Beklagten unstreitig ein Muster des abzuschließenden Vertrages übersandt. Allerdings hatte die Klägerin unstreitig hieran 23 Änderungswünsche, von denen 14 inhaltliche Änderungen unstreitig in den Vertrag aufgenommen wurden. Dies zeigt, dass die Klägerin die effektive Möglichkeit hatte, eigene Textvorschläge in die Verhandlung einzuführen und durchzusetzen. Die Formulierung des gesamten Vertrages beruht daher auf einer freien Entscheidung beider Vertragsparteien. Die durchgeführte Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Vorständin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2023 hat ebenfalls nicht ergeben, dass die Parteien den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gewollt haben. Zwar haben die Geschäftsführer der Klägerin in ihrer Anhörung angegeben, es habe das Konzept eines Handelsvertretervertrages im Raum gestanden, es sei ein Muster eines Handelsvertretervertrages angefordert worden, es sei immer nur die Rede von einem Handelsvertretervertrag gewesen und schließlich habe man den ausgehandelten Vertrag – auch wenn er nicht als Handelsvertretervertrag bezeichnet worden sei – im guten Glauben daran abgeschlossen, dass es ein Handelsvertretervertrag sei, weil in zwei Klauseln schließlich auch das Wort Handelsvertretervertrag Verwendung gefunden hat. Dies überzeugt nicht. Denn die Vorständin der Beklagten hat in ihrer Anhörung erklärt, es sei nicht explizit über einen Handelsvertretervertrag gesprochen worden. Die Beklagte habe auch keinen Handelsvertretervertrag abschließen wollen, sondern den Vertrag, den sie mit allen Vermittlern abgeschlossen habe, nämlich einen Maklervertrag. Zur Frage der Vertragsgestaltung sei die Beklagte anwaltlich beraten worden. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin bereits bei Vertragsschluss besonderen Wert auf den Abschluss gerade eines Handelsvertretervertrages gelegt haben will, zumal ein Handelsvertretervertrag nicht nur rechtlich vorteilhaft gewesen wäre, sondern – etwa im Hinblick auf die bestehende Weisungsgebundenheit – auch rechtlich nachteilige, von der Klägerin offenbar nicht gewünschte Folgen aufgewiesen hätte. Entsprechende Gründe konnten die Geschäftsführer der Klägerin auch in ihrer Anhörung vor der Kammer nicht aufzeigen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Provisionszahlung für das "xxx-Geschäft" aus § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Denn nach § 5 Ziff. 5.1 des Vertrages steht dem Korporationspartner ein Provisionsanspruch zu für alle während des Vertragsverhältnisses von seinem Kunden getätigten und bezahlten Bestellungen, die auf seine vermittelnde Tätigkeit zurückzuführen sind oder von ihm abgeschlossen wurden, und für alle Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zu Stande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Beide Voraussetzungen für den Erwerb eines Provisionsanspruches liegen im Hinblick auf das "xxx-Geschäft" nicht vor. Denn xxx hat unstreitig die streitgegenständlichen bezogenen Tests nicht bei der Beklagten, sondern bei der V. GmbH bestellt. Damit ist unerheblich, ob die Bestellung auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist. Vielmehr ist entscheidend, ob xxx Kunde der Beklagten geworden ist. Dies ist hier indes unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin hat eine entsprechende Bestellung von xxx nicht behauptet, die Beklagte hat dies in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin meint, in dem Vertrag zwischen den Parteien sei als Voraussetzung für den Provisionsanspruch nicht ausdrücklich benannt, dass ein Kunde Kunde bei der Beklagten geworden sein muss. Dies setzt der geschlossene Vertrag allerdings unzweifelhaft voraus, denn andernfalls würde ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte bei Abschluss jeden Vertrages unter Mitwirkung der Klägerin im Sinne des § 5 des Vertrages entstehen, also auch bei Geschäftsabschluss eines Kunden mit einem Konkurrenten der Beklagten. Dies kann nicht Gegenstand der Provisionsklausel in dem geschlossenen Vertrag sein. Zwar besteht eine Provisionspflicht nach § 87 HGB, welcher vorliegend allerdings nicht anwendbar ist, nicht nur dann, wenn der Unternehmer selbst, sondern ein von ihm beherrschtes Drittes Unternehmen oder ein ihn beherrschendes Unternehmen das betreffende Geschäft abschließt (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 87, Rn.14). Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 87 HGB auch für die Provisionspflicht der Beklagten aus § 5 des geschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlen die Voraussetzungen für einen hierauf gegründeten Provisionsanspruch. Denn Voraussetzung für einen solchen Provisionsanspruch ist, dass die Unternehmen weitgehend wirtschaftlich eine Einheit bilden (BGH NJW 81, 1785, Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 87, Rn.14). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten und der V. GmbH nicht aufgezeigt. Die Beklagte ist an der V. GmbH unstreitig nicht beteiligt. An der Beklagten gehaltene Anteile von Gesellschaftern, Gesellschaften, an denen diese Gesellschafter beteiligt sind oder Familienangehörigen der Gesellschafter von ca. 30 % reichen hierfür - wenn man die entsprechenden Anteile überhaupt zusammenrechnen wollte - nicht aus. Ebenfalls reicht eine auf (ggf. sogar wöchentlichen) Absprachen zwischen den Vorständen/Geschäftsführern gegründete Zusammenarbeit zwischen der V. GmbH und der Beklagten, deren konkreten inhaltlichen Umfang die darlegungs- und beweisbelaste Klägerin indes nicht darzustellen vermag, sowie eine Absicht, die Mehrheit an der Beklagten übernehmen zu wollen, für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Provisionszahlungen aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen zu. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus einem Telefonat vom 21.4.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten P. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, der Vorstand der Beklagten P. habe den Geschäftsführern der Klägerin in einem Telefonat vom 21.4.2021 zugesagt, die Klägerin erhalte für das "xxx-Geschäft" eine Provision, egal ob die Beklagte oder V. Vertragspartner des xxx-Geschäftes werde. Allerdings ist eine solche Absprache zwischen den Parteien - welche inhaltlich zwischen den Parteien streitig ist – nicht wirksam. Denn die Parteien haben in § 14 des geschlossenen Vertrages eine doppelte, qualifizierte Schriftformklausel vereinbart, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann. Die Klägerin behauptet indes eine telefonische Vereinbarung. Zwar kann eine Schriftformklausel – auch eine doppelte – grundsätzlich durch die Parteien auch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vereinbart hätten trägt die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Provisionszahlungen besteht auch nicht aufgrund einer vertraglicher Vereinbarungen der Parteien in einem Telefonat vom 29.4.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und der Vorständin der Beklagten J. Zwar trägt die Klägerin vor - was von der Beklagten allerdings bestritten wird -, dass die Vorständin der Beklagten J. ihr in dem besagten Telefonat zugesagt habe, dass sie eine Provision von 0,10 € je Test netto als Provision erhält, wobei Frau J. es zu diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich gehalten habe, dass das Geschäft von V. abgeschlossen werde. Auch eine solche vertragliche Vereinbarung ist indes nicht wirksam. Denn auch insoweit gilt die in § 14 des geschlossenen Vertrages zwischen den Parteien vereinbarte doppelte, qualifizierte Schriftformklausel, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden kann. Die Klägerin behauptet auch hier eine telefonische Vereinbarung. Zwar kann eine Schriftformklausel – auch eine doppelte – grundsätzlich durch die Parteien auch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vorliegend vereinbart hätten trägt die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestehen auch hier keinerlei Anhaltspunkte. Zudem haben die Geschäftsführer der Klägerin - zum Telefongespräch vom 29.4.2021 in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2023 persönlich angehört – nicht angegeben, von der Vorständin der Beklagten J. eine Provision auch dann versprochen bekommen zu haben, wenn Vertragspartner von xxx nicht die Beklagte, sondern die V. GmbH wird. Entsprechendes hat auch die Vorständin J. in ihrer Anhörung nicht bekundet. Darüber hinaus haben die Parteien auch in Ihrer E-Mail Korrespondenz vom 13.5.2021 - der E-Mail der Klägerin vom 13.5.2023 und der hierauf übersandten Antwort - eine Provisionspflicht der Beklagten für das "xxx-Geschäft" nicht begründet. Eine entsprechende Vereinbarung ergibt sich nicht aus dem Text der E-Mail, insbesondere auch nicht aus der Antwort der Beklagten beginnend mit dem Wort "Bestätigt". Ein entsprechender Sinngehalt kann den betreffenden E-Mails nicht zugeordnet werden. Denn es liegen insoweit keine dementsprechenden korrespondierenden Willenserklärungen vor. Die Klägerin teilte in der entsprechenden E-Mail mit, es bestünden "folgende spezifische Geschäftsmöglichkeiten:" ein "DAX30 Konzern …, Ca. 3 – 5 Mio Stück Laientests …"; ein "Pharma-Konzern im westeuropäischen Ausland ..., könnte groß werden …." Weiterhin fährt die E-Mail fährt fort: "Wir nehmen an, dass die gleichen Absprachen gelten, auf welche wir uns mit Dir am 21.04. für VW geeinigt hatten, sprich dass wir den V-Laientest einreichen bzw. bewerben und bei Erfolg eine Provision von 0,10-0,20 Euro je Test erhalten (…) und dass der Vertragspartner ohne Bedeutung für unseren Provisionsanspruch bei den Deals am Ende entweder y oder V. (bzw. verbundene Dritte) werden kann, …". Aus dieser Mitteilung ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin der Beklagten ein Angebot dahingehend unterbreiten möchte, dass Sie bei Abschluss eines Geschäftes mit xxx unabhängig vom Vertragspartner einen Provisionsanspruch erhalten möchte. Vielmehr teilt die Klägerin lediglich Geschäftsmöglichkeiten mit weiteren Konzernen (und gerade nicht xxx) mit und fragt an, ob für entsprechende Geschäfte vermeintlich mit der Beklagten vorab vereinbarte Konditionen für das xxx Geschäft auch hier gelten. Die Anfrage der Klägerin kann demnach nur so verstanden werden, dass die Konditionen eines Provisionsanspruches für abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30-Konzern oder dem Pharmakonzern abgefragt werden bzw. ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird. Die Willenserklärung der Klägerin bezieht sich nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich auf (noch) abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30-Konzern oder dem Pharmakonzern, wobei der Wille der Klägerin erkennbar ist, hierfür eine Provision von 0,10-0,20 € je Test unabhängig davon zu erhalten, ob die Beklagte oder V. Vertragspartner werden. Die Erklärung der Beklagten, "Bestätigt. Vertragspartner werden wir. …" stellt unmissverständlich klar, dass die Beklagte lediglich einen Vertragsschluss mit der Beklagten selbst akzeptiert und nur dieser Grundlage eines Provisionsanspruchs sein kann. Ein vom Vertragspartner unabhängige Provisionsanspruch wird von der Beklagten gerade nicht bestätigt. Zu dem "xxx-Geschäft" verhält sich die Antwort der Beklagten gar nicht. Bei der E-Mail vom 13.5.2021 handelt es sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Denn ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hält - nach Vertragsverhandlungen, die zum Vertragsschluss geführt haben - den Inhalt des zustande gekommenen Vertrages fest (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 346, Rn.17). Es muss zeitlich unmittelbar den Verhandlungen folgen, entsprechend bezeichnet werden und erkennbar bestimmt sein, einen erfolgten Abschluss und seinen Inhalt verbindlich festzulegen (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, § 346, Rn.21). Hieran fehlt es im Hinblick auf die E-Mail vom 13.5.2021. Denn die vermeintlichen Vertragsverhandlungen sind nicht zeitlich unmittelbar zuvor erfolgt, sondern nach der Behauptung der Klägerin bereits am 21./29.4.2021. Die E-Mail ist nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezeichnet. Ihrem Inhalt nach ist auch nicht erkennbar bestimmt, dass sie einen erfolgten Abschluss oder seinen Inhalt verbindlich festlegt. Vielmehr formuliert die E-Mail in dem den Vertragsinhalt vermeintlich bestätigenden Teil. "Wir nehmen an …" und der vermeintlich zu bestätigende Inhalt wird in einem Halbsatz – zur Erläuterung des im Hinblick auf den Dax30-Konzern und den Pharmakonzern enthaltenen Provisionsangebotes - eingeschoben. Da ein Provisionsanspruch der Klägerin für das "xxx Geschäft" nicht besteht, besteht auch kein Auskunftsanspruch und kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf etwaige Folgegeschäfte. Ein entsprechender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer gesonderten vertraglichen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten J. vom 7.5.2021. Denn mit der vorgenannten E-Mail wollte die Geschäftsführerin der Beklagten J. ersichtlich keinen Auskunftsvertrag mit der Klägerin abschließen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille ist aus der E-Mail nicht ersichtlich. Vielmehr stellte die Geschäftsführerin der Beklagten lediglich in Aussicht, sich bei der V. GmbH nach dem Stand des xxx-Geschäftes auf Gefälligkeitsbasis erkundigen zu wollen. Dies wird aus den Formulierungen "… erreiche U. im Moment nicht …" und "sobald ich näheres weiß, melde ich mich." deutlich. Soweit demgegenüber eine Verpflichtung der Geschäftsführerin der Beklagten begründet werden sollte, steht diese allerdings unter einer Bedingung "Sobald". Dass diese Bedingung eingetreten ist, trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vor. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 89b HGB besteht nicht, da die Parteien keinen Handelsvertretervertrag geschlossen haben. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ein vertraglicher Ausgleichsanspruch ist in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht geregelt worden. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges besteht ebenfalls nicht, da zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag geschlossen wurde. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht zu Gunsten der Klägerin nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 89a HGB besteht mangels Abschluss eines Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien nicht. Ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB besteht ebenfalls nicht. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag, die zur Kündigung führte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, die Mitarbeiterin der Beklagten L. habe ihr mitgeteilt, die Geschäftsführerin der Beklagten J. habe angewiesen, keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr anzunehmen, rechtfertigt dies eine fristlose außerordentliche Kündigung nicht. Denn zunächst ist unklar, ob die Anweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten tatsächlich erteilt wurde. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Weiterhin ist die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 4.4 des geschlossenen Kooperationsvertrages in der Annahme vermittelte Aufträge frei. Lediglich eine willkürliche Nichtannahme von Aufträgen ist der Beklagten untersagt. Dass die Beklagte willkürlich handelte, indem sie Aufträge nicht annahm, ist von der Klägerin nicht dargetan. Vielmehr wurden von der Beklagten für eine Nichtannahme von Aufträgen zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbare Erwägungen (kleinteiliges Geschäft, Angebot von Tests nicht vom Kooperationsvertrag umfasst) dargetan. Soweit die Klägerin ihre Kündigungen auf den Widerruf der erteilten Vollmacht gestützt hat, rechtfertigt dieser Widerruf eine fristlose außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht. Denn gemäß § 168 S. 2 BGB ist eine Vollmacht frei widerruflich. Aus welchen Gründen die Tätigkeit der Klägerin vom Bestand der erteilten Vollmacht abhängig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Denn der Klägerin wäre es möglich gewesen, weiterhin Aufträge an die Beklagte zu vermitteln und so im Rahmen des Kooperationsvertrages tätig zu werden. Schließlich stellt der Widerruf der Vollmacht auch keine Vertragsverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Kooperationsvertrag dar, da entgegen der Auffassung der Klägerin keine Pflicht der Beklagten, eine Vollmacht zu erteilen, vertraglich geregelt wurde, sondern in § 2 Ziff.2.2 schlicht eine Vollmacht erteilt wurde. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits als Unterliegende zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO. Ein Schriftsatznachlass war sowohl der Klägerin als auch der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.9.2023 nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass gem. § 283 ZPO nicht vorliegen. Die Parteien haben einen Antrag auf Schriftsatznachlass im Termin selbst nicht gestellt, sondern lediglich vorab schriftsätzlich angekündigt. Zudem hat es Vorbringen der Parteien, welches neue entscheidungserhebliche Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält, in den vor dem Termin gewechselten Schriftsätzen der Parteien vom 7.9.2023 (Bd. VI Bl. 1030 ff.), 14.9.2023 (Bd. VI Bl. 1043 ff.), 15.9.2023 (Bd. VII Bl. 1167 ff.) und vom 25.9.2023 (Bd. VII Bl. 1197 ff.) nicht gegeben. Neuen Sachvortrag, der entscheidungserheblich wäre, haben die Parteien in den vorgenannten Schriftsätzen nicht gehalten. Denn die vorgenannten Schriftsätze enthalten lediglich die Wiederholung des bisherigen Sachvortrages und (mehrfache) Wiederholungen der bisher bereits geäußerten Rechtsauffassungen. Auf welchen Sachvortrag der Gegenseite sich die Parteien nicht in der Lage gesehen haben, zu erklären, ist weder ersichtlich noch wurde dies von den Parteien aufgezeigt. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem zwischen ihnen geschlossenen "Kooperationsvertrag" und aufgrund dessen Beendigung. Die Beklagte stellt Schnelltests zum Aufspüren von Covid-19 (sog. "Corona-Schnelltests") her. Die Klägerin vertrieb diese. Die Geschäftsführer der Klägerin sind ehemalige Mitarbeiter der Unternehmensberatung xxxx und promovierte Ärzte. Die Parteien schlossen am 2.3.2021 einen mit dem Wort "Kooperationsvertrag" überschriebenen Vertrag über Vermittlungstätigkeiten ab. Zuvor forderte die Klägerin von der Beklagten das Muster eines Handelsvertretervertrages an. Die Beklagte übersandte ein Muster eines mit "Kooperationsvertrag" überschriebenen Vertrages, zu dessen Inhalt auf Bd. V Bl. 983 bis 986 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin äußerte daraufhin 23 Änderungswünsche, zu deren Inhalt auf Bd. V Bl. 988 bis 989 Bezug genommen wird. Diese Änderungswünsche wurden in den Vertrag aufgenommen, wobei der schlussendlich abgeschlossene Vertrag inhaltlich 14 Änderungen zum vorgelegten Vertragsmuster aufweist. Der geschlossene Vertrag enthält unter § 1 die Formulierung: "Beide Parteien vereinbaren eine vertrauensvolle und zielgerichtete Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Verkaufes der von y angebotenen Produkte gemäß der in Anlage 1 beigefügten Aufstellung", welche die 4 Produkte "W, X, Y, und Z", allesamt Tests für professionelle Endanwender (und keine sog. Laientests) auflistete. Unter § 2 findet sich die Formulierung "2.1 Der Kooperationspartner übernimmt ab dem 02.03.2021 im Namen und für Rechnung der y nicht exklusiv die Vermittlung bzw. den Vertrieb der Produkte über sein Vertriebs- und Kontaktnetzwerk im deutschen Markt sowie bei Partnern im Ausland. 2.2 y erteilt dem Kooperationspartner hiermit Vollmacht in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Geschäfte abzuschließen (Abschlussvollmacht). y stellt dem Kooperationspartner eine entsprechende Urkunde aus, die dieser gegenüber Kunden verwenden kann." und unter § 3 "Pflichten des Kooperationspartners" in § 3 Ziff. 3.1 die Formulierung: "Der Kooperationspartner hat die Aufgabe y entsprechende Aufträge zu vermitteln und als Zwischenkontakt (Vermittler) aufzutreten." Der Kooperationsvertrag beinhaltet in § 14 ein qualifiziertes Schriftformerfordernis. Zum weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Bd. I Bl. 75 bis 80 d.A. Bezug genommen. Am 14.4.2021 forderte die Beklagte die Klägerin per E-Mail auf, keine Massen-E-Mails an Firmen zu versenden und teilte mit, die Beklagte werde "ab kommenden Montag … keine Einzel-Bestellungen …" der Klägerin "mehr bearbeiten und bis dahin nur das, was Stückzahlen mäßig noch funktioniert." Hierauf teilte die Klägerin mit, dass sie "den angekündigten Lieferstopp nicht akzeptiere, die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkomme und sie die Beklagte auffordere, innerhalb von 24 Stunden zu erklären, dass die Lieferungen, Bearbeitung und sonstige Abwicklung wieder aufgenommen werde. Andernfalls wird die fristlose Kündigung des geschlossenen "Vertriebsvertrages" angekündigt. Daraufhin erklärte der Geschäftsführer der Beklagten P. mit E-Mail vom 15.4.2021, "Die avisierte Einstellung der Lieferung, Bearbeitung und sonstige Abwicklung der Bestellung heben wir auf. Es bleibt erstmal alles wie gehabt." Zum weiteren Inhalt der betreffenden E-Mail-Korrespondenz wird auf Bd. I Bl. 151 bis Bl. 156 d.A. Bezug genommen. Der xxx-Konzern schrieb am 16.4.2021 den Kauf von 3,2 Mio. bis 6,4 Mio. CORONA-Selbsttest aus. Die Klägerin entfaltete Vermittlungsbemühungen gegenüber dem xxx-Konzern, wobei die Einzelheiten der Vermittlungsbemühungen zwischen den Parteien streitig sind. Im April/Mai 2021 vereinbarte der xxx-Konzern und die Fa. V. GmbH die Lieferung von sog. V-Laientests, die von der Beklagten hergestellt wurden. Die entsprechenden Tests wurden von der V. GmbH, P., an xxx ausgeliefert. Die Gesellschafter der Fa. V. GmbH H. und U. P. sind an der Beklagten, die börsennotiert ist und deren Anteile an der Börse gehandelt werden, wie folgt beteiligt: die V. GmbH hält an der Beklagten 3,9 % der Aktien, H. P. 12,1 %, Familienangehörige der H. P. 9,4 % und die V. M., deren Gesellschafteranteile H. P. zu 45 % hält, 6 %. Die Beklagte ist an der V. GmbH nicht beteiligt. Die V. GmbH ließ über Pressemitteilungen verlautbaren, dass sie Interesse daran habe, die Mehrheit an der Beklagten zu erlangen. Allerdings hat weder die V. GmbH noch hinter dieser stehende Personen die Mehrheit an der Beklagten erlangt. Zwischen der Beklagten und der V. GmbH bestand ein so beschriebener "Exclusiv-Rahmenlieferungsvertrag" u.a. für von der Beklagten hergestellte sog. COVID-Laientests. Zum Inhalt des Vertrages wird auf Bd. V Bl. 991 und 992 d.A. Bezug genommen. Der Geschäftsführer der Beklagten P. teilte der Klägerin nach vorangegangenen Gesprächen mit der V. GmbH mit, dass die Klägerin auch den V- Laientest gegenüber xxx anbieten dürfe. Die Klägerin reichte am 21.4.2021 ein Angebot zum Kauf von Tests bei xxx ein. Am 21.4.2021 führte die Klägerin ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten P., am 29.4.2021 ein Telefonat mit der Geschäftsführerin der Beklagten J.. Der Inhalt dieser Telefonate ist zwischen den Parteien streitig. Am 7.5.2021 schrieb die Geschäftsführerin der Beklagten J. an die Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail: "Hallo T., hallo R., es entzieht sich leider meiner Kenntnis, wie die Situation bzgl. xxx derzeit ist. Letzter Stand: U. wurde angerufen, dass xxx gerne mit ihm direkt arbeiten möchte und nicht über Händler, obwohl der Preis identisch angeboten wurde. lch erreiche U. im Moment nicht, daher weiß ich nicht, welches Ergebnis wir hier zu erwarten haben. Sobald ich Näheres weiß, melde ich mich." Zum weiteren Inhalt der betreffenden E-Mail-Korrespondenz wird auf Bd. I Bl. 108 d.A. Bezug genommen. Am 10.5.2021 erfuhr die Klägerin durch eine Veröffentlichung der V. GmbH, dass der von der Beklagten hergestellte Test von xxx ausgesucht worden war. Am 13.5.2021 schrieb der Geschäftsführer der Klägerin Dr. K. an den Geschäftsführer der Beklagten P. per E-Mail: "Anknüpfend an unseren letzten Austausch zum Laientest (V), haben sich bei uns weitere Felder für eine gemeinsame Zusammenarbeit im Dreier-Gespann (y, V., x) ergeben. Die beiden Möglichkeiten erstrecken sich über einen längeren Zeitraum, so dass die wöchentliche Kapazität gut planbar und umsetzbar wäre. lm Konkreten bestehen folgende spezifische Geschäftsmöglichkeiten: - DAX30 Konzern, ca. 300.000 Angestellte in Deutschland: Ca. 3 - 5 Mio. Stück Laientests; wir kennen über Netzwerk Vorstandsvorsitzenden und den leitenden Betriebsarzt - Pharma-Konzern im westeuropäischen Ausland: Das Unternehmen möchte einen Laientest basierend auf Sonderzulassung (ähnlich BfArM-Prozess) einführen. Sie hätten Interesse am V-Laientest. Menge noch unklar, könnte groß werden; wir kennen den ehemaligen Landes-CEO, und durch ihn die Leitung der Gesundheitsbehörde und Großhändler. Sie glauben sie haben sehr gute Chancen auf Zulassung mit einem Test, der bereits in einem anderen EU-Land eine Laienzulassung erhalten hat Wir nehmen an, dass hier die gleichen Absprachen gelten, auf welche wir uns mit Dir am 21.04. für xxx geeinigt hatten, sprich dass wir den V einreichen bzw. bewerben und bei Erfolg eine Provision von 0,10-0,20 Euro je Test erhalten (bei xxx ursprünglich 0,15 Euro und dann ja mit L. am 29.04. auf 0,10 Euro geeinigt) und dass der Vertragspartner ohne Bedeutung für unseren Provisionsanspruch bei den Deals am Ende entweder y oder V. (bzw. verbundene Dritte) werden kann, damit lhr Flexibilität in der Vertragsgestaltung behaltet. Sofern wir nichts anderes hören, würden wir damit weiterarbeiten." Der Geschäftsführer der Beklagten P. fügte hieraufhin in die E-Mail ein: "Bestätigt. Vertragspartner werden wir und klären bei Bedarf die Themen mit V.. Dies ist einfacher als umgekehrt." und sandte die E-Mail zurück. Zum weiteren Inhalt der betreffenden E-Mail-Korrespondenz wird auf Bd. I Bl. 87 ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten über eine Provision bzgl. des xxx-Geschäfts weder im Mai, Juni noch Juli 2021, sondern erst im August 2021 ab. Mit E-Mail vom 17.9.2021, zu deren weiteren Inhalt auf Bd. I Bl. 157 d.A. Bezug genommen wird, teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Mitarbeiterin der Beklagten L. (L.) habe auf zwei Bestellungen der Klägerin hin mitgeteilt, die Vorständin der Beklagten J. habe Mitarbeiter der Beklagten angewiesen, keine durch die Beklagten vermittelten Bestellungen mehr anzunehmen. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, bis 22.9.2023, 14.00 Uhr, zu erklären, dass die Aufträge der Klägerin wieder aufgenommen werde. Andernfalls wird die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses angekündigt. Mit E-Mail vom 17.9.2021 entzog die Beklagte der Klägerin die in § 2 des geschlossenen Vertrages erteilte Abschlussvollmacht. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 24.9.2021 "den geschlossenen Kooperationsvertrag" fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 27.9.2021, zu dessen Inhalt auf Bd. I Bl. 83 ff. Bezug genommen wird, erwiderte die Beklagte auf diese Kündigung und erklärte ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages sowie die Annahme eines etwaigen Angebotes auf Vertragsaufhebung. Mit Schreiben vom 8.10.2021, zu dessen Inhalt auf Bd. I Bl. 82 Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin nochmals fristlos aus wichtigem Grund. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem am 2.3.2021 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 ff. HGB handele. Schließlich sei der Vertrag in § 5 Ziff. 5.2 des Vertrages und in Anlage K1 auch so bezeichnet. § 3 Ziff. 3.1 des Vertrages enthalte die Verpflichtung, Aufträge zu vermitteln. Der Vertrag sei als Dauerschuldverhältnis mit Befristung angelegt. Es bestehe auch das für Handelsvertreter typische Wettbewerbsverbot aus § 86 HGB. Die Klägerin habe laut Vertrag die Interessen der Beklagten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Die im Vertrag geregelte Möglichkeit, Unterhandelsvertreter einzusetzen (§ 3 Ziff. 3.5), setze einen Haupthandelsvertreter voraus. Darüber hinaus seien in §§ 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5, 7.1, 8 typische Pflichten eines Handelsvertreters geregelt. § 11 Ziff. 11.2 gebe die zwingenden Mindestbindungsfristen für einen Handelsvertretervertrag wieder. Bei dem Vertrag handele es sich um AGB der Beklagten. Er sei nicht vollständig von der Beklagten zur Disposition gestellt worden. Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten bei Abschluss des Vertrages auch einen Handelsvertretervertrag schließen wollen. Für die Klägerin seien neben den Geschäftsführern auch noch weitere 6 Personen als Handelsvertreter tätig gewesen, die sie namentlich benennt. Anl. 2 des Vertrages sei ständig erweitert worden. Der Vertrag sei von der Beklagten für die Mehrfachverwendung vorgesehen und formuliert worden. Eine Abschlussvollmacht zu Gunsten der Klägerin sei auf Ihren ausdrücklichen Wunsch in den Vertrag aufgenommen worden. Die Klägerin bestreitet, Massenaussendungen von E-Mails vorgenommen zu haben. Sie bestreitet weiterhin, dass es aufgrund von Massenaussendungen zu Komplikationen mit anderen Vertriebspartnern/Investoren der Beklagten gekommen sei. Die Klägerin behauptet, am 17.9.2021 habe die Mitarbeiterin der Beklagten L. L. der Beklagten mitgeteilt, die Geschäftsführerin der Beklagten L. J. habe sie angewiesen, keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr anzunehmen. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 17.9.2021 nicht nur die erteilte Abschlussvollmacht entzogen, sondern auch angekündigt, keine Aufträge mehr annehmen zu wollen. Die Klägerin meint, dies stelle eine Vertragswidrigkeit und de facto eine Kündigung des geschlossenen Vertrages dar, da in § 2 des geschlossenen Vertrages eine Abschlussvollmacht zugesichert worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Provisionsanspruch aus dem Geschäft zwischen xxx und der V. GmbH zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 87 Abs. 1 HGB und § 5 Ziff. 5.1 des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages. § 5 Ziff. 5.1 des Vertrages sehe nicht vor, dass das Geschäft mit der Beklagten geschlossen werden müsse. Wirtschaftlich sei es ohnehin für die Beklagte gleichwertig, ob der Vertrag zwischen der Beklagten und xxx oder der Firma V. GmbH und xxx geschlossen worden sei, denn die Beklagte sei alleiniger Hersteller der Tests. Außerdem sei die Firma V. GmbH ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen. Es bestehe eine enge gesellschaftsrechtlich unterlegte Verbindung zwischen der Beklagten und der V. GmbH. Die Klägerin behauptet, die Geschäftsführungen von V. GmbH und der Beklagten stimmten sich fast wöchentlich über Ihre Geschäftspolitik ab. Die Gesellschaften kooperierten stark. Die Klägerin bestreitet, dass der von der Beklagten vorgelegte Exklusiv-Rahmenvertrag mit der V. GmbH übereinstimmt mit der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 11. Jedenfalls sei ein Exklusiv-Rahmenvertrag mit der Firma V. GmbH nicht durchsetzbar. Die Klägerin behauptet weiter, die Produktpalette des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages sei später um weitere Schnelltests erweitert worden. So sei auch der V-Laientest ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden. Am 18.5.2021 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten - hier zwischen den Geschäftsführern der Klägerin Dr. K. und Dr. N. und dem Geschäftsführer der Beklagten P. - geschlossen worden, dass Laientests auch in kleineren Mengen explizit Vertragsbestandteil werden. Diese Vereinbarung sei auch im kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 18.5.2021 zusammengefasst worden. Die Klägerin bestreitet, dass xxx aus eigenem Antrieb an V. herangetreten sei, V. aus eigenen Lagerbeständen geliefert habe und aufgrund des xxx Geschäfts keine Nachbestellungen durch V. erfolgten. Das Auswahlverfahren bei xxx sei zweistufig gewesen: Auf der 1. Stufe habe eine ärztlich-medizinische Prüfung stattgefunden, auf der 2. Stufe eine kaufmännische Verhandlung. Nach der 1. Stufe habe zunächst ein Konkurrenzprodukt auf Platz 1 gestanden. Anschließend seien Gespräche zwischen der Klägerin und dem Betriebsarzt von xxx geführt worden. Danach sei bereits auf der 1. Stufe nur der Test der Beklagten ausgewählt worden. Die Sache sei von der Betriebsmedizin von xxx am 5.5.2021 an den Einkauf übergeben worden. Anschließend hätten kaufmännische Verhandlungen zwischen xxx, V. (U. P.), der Beklagten (L. J.) und der Klägerin (Dr. N., Dr. K.) stattgefunden. Man habe sich auf eine Provision von 0,10 € je Test für die Klägerin geeinigt. Die Bemühungen der Klägerin seien ursächlich für den Geschäftsabschluss gewesen. Ohne die Bemühungen der Klägerin hätte die Beklagte und V. von der Ausschreibung durch xxx nichts erfahren, es wäre kein Angebot für einen Selbsttest der Beklagten abgegeben worden und es hätte kein Selbsttest-Probemuster der Beklagten xxx erreicht. Die Klägerin behauptet, es habe von der Beklagten zweimal mündliche Bestätigungen der Provisionspflicht und -höhe im Hinblick auf das xxx-Geschäft gegeben. Am 21.4.2021 habe der Geschäftsführer der Beklagten P. in einem Telefonat zugesichert, dass die Klägerin Provisionen erhält, egal ob die Beklagte oder V. Vertragspartner des xxx-Geschäftes wird. Am 29.4.2021 habe die Geschäftsführerin der Beklagten J. in einem weiteren Telefonat zugesichert, dass die Klägerin eine Provision von 0,10 € je Test netto als Provision erhält, wobei sie es zu diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich gehalten habe, dass das Geschäft von V. abgeschlossen werde. Die Klägerin meint, diese Zusicherungen seien durch die E-Mail vom 13.5.2021 bestätigt worden. Außerdem stelle die E-Mail der Klägerin vom 13.5.2021 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Zudem würden die Konditionen des xxx-Geschäftes durch die E-Mail der Klägerin vom 6.5.2021 bestätigt. Schließlich werde das Provisionsrecht der Klägerin auch durch die E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten J. vom 7.5.2021 bestätigt. Die Vermittlungsbemühungen der Klägerin würden durch die E-Mails der Beklagten vom 27.9.2021 und 8.10.2021 bestätigt. Die Klägerin habe keine Abrechnungen erstellt, sondern Listen über provisionspflichtige Drittbestellungen an die Beklagte übersandt. Die Abrechnungen hätten gemäß § 87 Buchst. c Abs. 1 HGB der Beklagten oblegen. Die Klägerin meint, ihr stehe aufgrund des Umfangs der Ausschreibung des xxx-Konzerns ein Provisionsanspruch in Höhe von mindestens 320.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu. In welchem Umfang weitere Bestellungen von xxx getätigt worden seien, sei der Klägerin nicht bekannt. Hierüber müsse die Beklagte Auskunft erteilen. Dieser Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf Geschäfte mit verbundenen Unternehmen. Die Beklagte könne die Auskünfte über die Geschäfte von V. erhalten. Schließlich habe die Geschäftsführerin der Beklagten J. in Ihrer E-Mail vom 7.5.2021 mitgeteilt, sie habe sich bei U. über das xxx-Geschäft erkundigt. Im Nachhinein habe die Beklagte sogar gewusst, für welche Verpackungseinheit sich xxx entschieden habe. Weiterhin habe die Klägerin keine Kenntnis von Folgegeschäften, die ebenfalls provisions- und ausgleichspflichtig seien. Die Klägerin geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch höher sei, als beziffert. Im Klageantrag 1 werde daher nur ein Anteil von 20 % geltend gemacht. Zudem stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von 1.526.789,54 Euro zu, von dem ebenfalls ein Teilbetrag von 20 % geltend gemacht werde. Weiterhin werde ein Auskunftsantrag gestellt, da Folgegeschäfte und andere Geschäfte, die ohne Kenntnis der Klägerin abgeschlossen worden seien, der Klägerin nicht bekannt seien. Schließlich stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 89a Abs. 2 HGB oder § 280 BGB zu. Die von der Klägerin erklärten Kündigungen seien wirksam. Sie seien aufgrund eines von der Beklagten zu vertretenden Umstandes erklärt worden. Der Umstand sei entweder die von der Beklagten erklärte Einstellung der Belieferung, der Entzug der erteilten Vollmacht, die einseitig erklärte Änderung des Handelsvertretervertrages dahingehend, kein kleinteiliges Geschäft mehr annehmen zu wollen, oder dass zur Kündigung zwingende Verhalten der Beklagten. Der der Klägerin entstandene Schaden für die Zeit vom 18.9.2021 bis 31.12.2021 belaufe sich auf 369.086,55 Euro. Die Beklagte sei zudem gemäß § 89c HGB zur Erteilung eines Buchauszuges verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.1 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 380.800 EUR brutto nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 1. September 2021 zu zahlen, 1.1.1 auf erster Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 1.2.2 der Klägerin folgende Auskünfte für die Berechnung der Vergütung des xxx-Geschäfts zu geben: Aufstellung aller seit 1. April 2021 von der Beklagten oder der V. GmbH sowie der jeweils mit ihnen verbundenen Unternehmen mit xxx, dem xxx-Konzern, xxx-Gesellschaften und sonstigen mit xxx verbundenen Unternehmen geschlossenen Geschäfte über Corona-Schnelltests, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a. Name und Anschrift des Kunden b. Kundennummer c. Datum der Auftragserteilung d. Umfang des erteilten Auftrags inkl. Genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrößen berücksichtigend) e. Datum der Auftragsbestätigung f. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g. Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen h. Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i. Rechnungsbeträge j. Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k. Höhe der gezahlten Beträge l. Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m. Ausgabe der Annullierungen, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen 1.1.2 auf zweier Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 1.2.1 an die Klägerin weitere Provision für das xxx-Geschäft nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 29. August 2021 zu zahlen, 1.2 der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 305.357,91 EUR brutto nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 24. September 2021 zu zahlen, 1.2.1 auf erster Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 2.2.2. der Klägerin zur Berechnung des weiteren Ausgleichsanspruchs folgende Informationen zu geben: Aufstellung aller zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 02. März 2021 unter Einbeziehung aller Geschäfte über Corona-Schnelltests seit April 2021 mit xxx, dem xxx-Konzern, xxx-Gesellschaften und sonstigen mit xxx verbundenen Unternehmen, geschlossen durch die Beklagte, die V. GmbH oder der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a. Name und Anschrift des Kunden b. Kundennummer c. Datum der Auftragserteilung d. Umfang des erteilten Auftrags inkl. Genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrößen berücksichtigend) e. Datum der Auftragsbestätigung f. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g. Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen h. Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i. Rechnungsbeträge j. Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k. Höhe der gezahlten Beträge l. Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m. Ausgabe der Annullierungen, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen 1.2.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 2.2.1 der Klägerin einen weiteren Ausgleichsanspruch in noch zu beziffernder Höhe nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 24. September 2021 zu zahlen. 1.3 an die Klägerin für den Zeitraum vom 18. September 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 Schadensersatz in Höhe von 369.086,55 EUR netto zuzüglich 9 Prozentpunkten Zinsen auf jeweils 3.515,11 EUR netto für jeden Tag seit dem 18. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und auf die Gesamtforderung seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen, 1.3.1 auf erster Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 3.2.2 der Klägerin folgende Informationen zu geben: 1.3.1.1 Aufstellung aller zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 2. März 2021 unter Einbeziehung aller Geschäfte über Corona-Schnelltests seit April 2021 mit xxx, dem xxx-Konzern, xxx-Gesellschaften und sonstigen mit xxx verbundenen Unternehmen, geschlossen durch die Beklagte, die V. GmbH oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a. Name und Anschrift des Kunden b. Kundennummer c. Datum der Auftragserteilung d. Umfang des erteilten Auftrags inkl. Genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrößen berücksichtigend) e. Datum der Auftragsbestätigung f. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g. Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen h. Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i. Rechnungsbeträge j. Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k. Höhe der gezahlten Beträge l. Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m. Ausgabe der Annullierungen, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen 1.3.1.2 Aufstellung aller von der Beklagten geschlossenen Geschäfte mit Corona-Antigenschnelltests zur Berechnung der tagesaktuellen Preise seit 2. März 2021: a. Name des Kunden b. Angabe zum Kundentyp, als Gesundheitsorganisation (z.B. Apotheken, Krankenhäuser, Pflegedienste, Arztpraxen), KMU, Konzerne, Endkonsument, und Sonstige c. Datum der Auftragserteilung d. Umfang des erteilten Auftrags inkl. Genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl e. Datum der Auftragsbestätigung f. Rechnungsbeträge 1.3.2 auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziffer 3.2.1, der Klägerin weiteren Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen. 1.4 auf erster Stufe: der Klägerin einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, und zwar für alle provisionspflichtigen Geschäfte unter Einschluss der Geschäfte über Corona-Schnelltests mit dem Kunden xxx, dem xxx-Konzern, xxx-Gesellschaften und sonstigen mit xxx verbundenen Unternehmen für den Zeitraum vom 2. März 2021bis zum 24. September 2021 einschließlich eventuell später abgeschlossener nachvertraglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a. Name und Anschrift des Kunden b. Kundennummer c. Datum der Auftragserteilung d. Umfang des erteilten Auftrags inkl. genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl e. Datum der Auftragsbestätigung f. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g. Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen h. Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i. Rechnungsbeträge j. Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k. Höhe der gezahlten Beträge l. Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m. Ausgabe der Annullierungen, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen 1.5 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 4.1 und soweit nicht mittels der Klageanträge zu 1-3 gefordert, über die sich aus dem Buchauszug ergebenen Provisionsansprüche der Klägerin abzurechnen und jene auszuzahlen nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist entgegen der Klägerin der Ansicht, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um einen Handelsvertretervertrag handele, sondern um einen Handelsmaklervertrag im Sinne der §§ 93 ff. HGB. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Vertrag nicht als Handelsvertretervertrag bezeichnet worden sei. Die Beklagte trägt vor, die Parteien hätten auch keinen Handelsvertretervertrag schließen wollen. Es sei in dem Vertrag auch keine Tätigkeitspflicht vereinbart worden. Eine Verpflichtung habe die Beklagte auch nicht eingehen können, da bei der Beklagten nur die beiden Geschäftsführer im Vermittlungsbereich tätig gewesen seien, welche auch noch auf anderen Geschäftsfeldern tätig gewesen seien. Dazu sei in dem Vertrag entgegen dem gesetzlichen Leitbild in § 89 HGB eine Vertragslaufzeit geregelt worden, keine Pflicht zur Marktbeobachtung und kein Wettbewerbsverbot. Zudem sei in § 3 unter Ziff. 3.5 der Klägerin erlaubt, Unterhandelsvertreter zu beauftragen. Die unterschiedliche Terminologie in dieser Regelung im Vergleich zur Überschrift spreche dafür, dass kein Handelsvertretervertrag geschlossen werden sollte. Die Regelung von typischen Pflichten eines Handelsvertretervertrages spreche ebenfalls gegen einen Handelsvertretervertrag, weil sich andernfalls die entsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben hätten. Eine Erweiterung des Umfangs der zu vermittelnden Tests habe es nicht gegeben, vielmehr habe es sich - soweit die Beklagte mit der Vermittlung anderer als in Anl. 1/2 genannten Produkte einverstanden gewesen sei - um Einzelfälle gehandelt. Es handele sich bei dem Vertrag nicht um AGB der Beklagten. Die Parteien hätten den Inhalt des Vertrages verhandelt. Die Erteilung einer Abschlussvollmacht sei auf Vorschlag der Beklagten in den Vertrag aufgenommen worden. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe nicht - wie vor Vertragsschluss in Aussicht gestellt - große Kunden angeworben, sondern von der Beklagten nicht gewünschte Massenaussendungen von E-Mails vorgenommen. Hierdurch sei es zu Komplikationen mit anderen Vertriebspartnern und Investoren gekommen. Die Beklagte meint, sie sei nach dem Vertrag berechtigt gewesen, Geschäfte abzulehnen, soweit dies nicht willkürlich geschehe. Es müsse nach dem geschlossenen Vertrag der Beklagten möglich gewesen sein, bei fehlender Lieferfähigkeit, Zweifeln an der Bonität der Kunden, wenn Menge und Preis nicht zu einem vernünftigen Ertrag bei der Beklagten führen oder Kollisionen mit Rahmen-Exklusivvereinbarungen, wie der mit der Firma V. GmbH, entstehen, Aufträge abzulehnen. Die Beklagte behauptet, sie habe - was zwischen den Parteien unstreitig blieb - zu keiner Zeit ein von der Klägerin vermitteltes Geschäft abgelehnt. Die Beklagte bestreitet, dass von der Mitarbeiterin L. oder der Geschäftsführerin J. gesagt worden sei, dass es eine Anweisung gebe, keine durch die Klägerin vermittelte Bestellungen mehr anzunehmen. Sie trägt vor, dass vielmehr von der Geschäftsführerin J. darauf hingewiesen worden sei, dass keine im Kooperationsvertrag zwischen den Parteien nicht geregelten Tests angeboten werden sollen und keine kleinteiligen Geschäfte vermittelt werden sollen. Eine Anweisung, keine durch die Klägerin vermittelte Bestellungen mehr anzunehmen, habe es nicht gegeben. Der Hinweis der Beklagten auf die Vermittlung der im Kooperationsvertrag geregelten Tests und der Hinweis darauf, keine kleinteiligen Geschäfte zu vermitteln, stelle ebenso keine Vertragsverletzung dar, wie der Entzug der Abschlussvollmacht. Die Abschlussvollmacht sei frei widerruflich. Zudem sei die Abschlussvollmacht im Vertrag nicht zugesichert worden. Die Klägerin habe auch nicht einen Vertrag unter Nutzung der Vollmacht selbst geschlossen, sondern lediglich Aufträge vermittelt. Die Kündigungen der Klägerin seien unwirksam. Der Kooperationsvertrag sei einvernehmlich beendet worden. Die klägerische Kündigung vom 24.9.2021 stelle ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages dar, welches die Beklagte mit Schreiben vom 27.9.2021 angenommen habe. Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch der Klägerin im Hinblick auf die Lieferung von Tests durch die V. GmbH an xxx liege nicht vor. xxx sei kein Kunde der Beklagten, xxx habe auch keine Bestellungen bei der Beklagten aufgegeben. Nach dem Vertrag seien Provisionen nur für die Vermittlung von Kunden an die Beklagte und nicht an irgend einen Dritten geschuldet. Die V. GmbH sei auch nicht ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen. Die Voraussetzungen der §§ 271 Abs. 2 HGB und 15 ff. AktG lägen nicht vor. Die V. GmbH sei auch kein Konzernunternehmen der Beklagten. Die Produktpalette des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten sei nicht um weitere Tests erweitert worden, es habe lediglich über den Vertrag hinaus Erlaubnisse zum Vertrieb weiterer Tests in Einzelfällen gegeben. Die V. GmbH habe als eigenständiges Unternehmen unmittelbar einen Vertrag mit xxx geschlossen und auch aus eigenen Beständen geliefert. Die V. GmbH habe die gelieferten Tests vorher erworben und auf Lager gehabt, es sei bei der Beklagten nicht ein Test zusätzlich aufgrund des xxx Geschäfts erworben worden. Soweit die V. GmbH im Nachgang 41 Millionen Tests bei der Beklagten bestellt habe, habe dies nichts mit dem xxx-Geschäft zu tun. Das Geschäft zwischen der V. GmbH und xxx sei nicht durch unmittelbare Mitwirkung der Klägerin zustande gekommen. Es bestanden bereits Geschäftskontakte zwischen der V. GmbH und xxx. Die Mitwirkung der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen für den Geschäftsabschluss. Die Beklagte hätte zwar gerne ein Geschäft mit dem xxx-Konzern abgeschlossen, hierüber haben die Parteien gesprochen. Allerdings habe sich die V. GmbH wegen des bestehenden Exclusiv-Rahmenvertrages die eigene Lieferung an xxx vorbehalten. Die Beklagte habe zu keiner Zeit Kontakt mit xxx gehabt. Die V. GmbH sei zu einer eigenständigen Teilnahme an der Ausschreibung von xxx in der Lage gewesen. Die Beklagte trägt vor, sie habe weder in Telefonaten noch in E-Mails einen Provisionsanspruch der Klägerin zugesagt, ohne dass die vertraglichen Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch vorlagen. Ein Provisionsanspruch habe nur bestanden, soweit die Beklagte Tests an xxx verkaufen sollte. Die E-Mail vom 13.5.2021 stelle kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, es werde auch keine Provisionsabrede mit der Klägerin unabhängig vom Vertragspartner bestätigt oder getroffen. Der Einschub in der E-Mail "Bestätigt" beziehe sich zum einen auf das Anbieten von Laientests außerhalb der Regelungen des Kooperationsvertrages und der Menge, nicht hingegen auf das xxx-Geschäft und eine vertragspartnerunabhängige Provision. Durch den Passus "Vertragspartner werden wir" sei vielmehr unmissverständlich klargestellt, dass die Person des Vertragspartners nicht ohne Bedeutung für den Provisionsanspruch sei. Der Umstand, dass die Klägerin in ihren Abrechnungen für Mai, Juni und Juli 2021 eine Provision aus dem xxx Geschäft nicht abgerechnet habe, spreche dafür, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass ihr eine Provision nicht zustehe. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die an xxx verkauften Tests nicht auf der Anl. 1 zum Kooperationsvertrag aufgeführt gewesen seien. Die Beklagte habe der Klägerin zwar auch Geschäfte von Tests verprovisioniert, die nicht auf Anl. 1/2 zum Vertrag standen, es habe sich hier aber jeweils um vorab besprochene Einzelgeschäfte mit geringem Bestellmengen gehandelt. Die Beklagte trägt weiter vor, es sei ihr unbekannt, wie viele Tests xxx bei der V. GmbH bestellt habe. Sie könne auch keine Auskünfte über Geschäfte der V. GmbH erhalten. Ihre Geschäftsführerin J. habe sich zwar bei der V. GmbH erkundigen wollen, sie habe aber keine Auskunft erhalten. Soweit sie Kenntnisse über die von xxx bestellten Verpackungseinheiten gehabt habe, beruhe diese Kenntnis auf der Mitteilung von Bekannten, welche Tests von xxx an Mitarbeiter ausgegeben worden seien. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsansprüche gemäß § 89b HGB, Schadensersatzansprüche gemäß § 89a Abs. 2 HGB und Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c HGB bestünde nicht, da zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag abgeschlossen worden sei. Zudem bestehe ein Ausgleichsanspruch deshalb nicht, da keine Geschäfte der vom Kooperationsvertrag umfassten Tests von der Klägerin mehr hätten vermittelt werden können. Es bestünden keine Vorteile des Unternehmens mehr, da ab Sommer 2021 ein Preisverfall eingetreten sei und keine Folgegeschäfte nach dem Kooperationsvertrag mehr möglich gewesen seien. Es seien keine Umsätze mehr erzielbar gewesen, die Infektionszahlen seien stark zurückgegangen. Dies zeige das Gesamtvolumen der Umsätze mit den streitgegenständlichen Tests in den Jahren 2021, 2022 und 2023. Ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, da die Beendigung des Vertrages nicht aufgrund einer berechtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin erfolgt sei. Zudem sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.