Urteil
1 Ks 450 Js 11332/21
LG Meiningen 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2022:0406.1KS450JS11332.21.00
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Leitsätze
Im Hinblick auf einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz ist die Tatsache, dass ruckartige Bewegungen eines Säuglings ohne Abstützen des Kopfes zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes führen können, allgemein bekannt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 209/20). In Fällen des Schüttelns eines Säuglings tritt die Gefährlichkeit der Handlung dem Täter zudem spätestens durch die ersten unkontrollierten Bewegungen des kindlichen Kopfes deutlich vor Augen (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03). Demnach besteht spätestens bei der zweiten unkontrollierten Bewegung des kindlichen Kopfes – auch im Rahmen eines Schüttelvorgangs, bei dem das Kind jedoch mehrfach hin- und herbewegt wird – der entsprechende Körperverletzungsvorsatz, sowohl hinsichtlich des kognitiven als auch hinsichtlich des voluntativen Elements; dies gilt im Allgemeinen auch in Fällen des bei der Verursachung eines Schütteltraumas bei Säuglingen typischen affektiven Erregungszustands bzw. Augenblicksversagens.(Rn.74)
Tenor
1. Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
2. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz ist die Tatsache, dass ruckartige Bewegungen eines Säuglings ohne Abstützen des Kopfes zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes führen können, allgemein bekannt (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 209/20). In Fällen des Schüttelns eines Säuglings tritt die Gefährlichkeit der Handlung dem Täter zudem spätestens durch die ersten unkontrollierten Bewegungen des kindlichen Kopfes deutlich vor Augen (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 3 StR 159/03). Demnach besteht spätestens bei der zweiten unkontrollierten Bewegung des kindlichen Kopfes – auch im Rahmen eines Schüttelvorgangs, bei dem das Kind jedoch mehrfach hin- und herbewegt wird – der entsprechende Körperverletzungsvorsatz, sowohl hinsichtlich des kognitiven als auch hinsichtlich des voluntativen Elements; dies gilt im Allgemeinen auch in Fällen des bei der Verursachung eines Schütteltraumas bei Säuglingen typischen affektiven Erregungszustands bzw. Augenblicksversagens.(Rn.74) 1. Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. 2. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der am 08.07.1988 in C. geborene und damit derzeit 33-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde altersgerecht eingeschult und verließ die Schule mit der mittleren Reife. Danach begann er eine Lehre zum Betonfertigbauer, die er auch erfolgreich abschloss. Der Angeklagte befand sich seither fast durchweg in einem Beschäftigungsverhältnis und war maximal ein halbes Jahr arbeitslos. Zuletzt war er bei der Firma Sch. GmbH in St. angestellt. Dort verdiente er 1.600,00 € netto. Er erhielt jedoch eine Kündigung zum Ende der Probezeit am 18.03.2021 und meldete sich daraufhin zunächst arbeitslos. Durch den Arbeitgeber wurde ihm jedoch eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt, die im Anschluss an die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren besprochen werden sollte. Der Angeklagte ist mit der Zeugin V. K., einer gelernten Erzieherin, in erster Ehe seit dem 24.08.2019 verheiratet.Aus dieser Ehe ist bisher ein gemeinsames Kind hervorgegangen, der am 19.04.2021 mittels geplantem Kaiserschnitt geborene und vorliegend geschädigte D. K., der am 26.05.2021 verstarb. Es handelte sich dabei um ein Wunschkind. Die Ehefrau wurde erst nach zwei Jahren und einer halbjährigen Hormontherapie schwanger. Derzeit ist sie erneut schwanger und wird voraussichtlich Anfang August 2022 entbinden. Es handelt sich erneut um ein Wunschkind, welches mithilfe einer Hormontherapie gezeugt wurde. Der Angeklagte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren zum Tatzeitpunkt achtjährigen Sohn O. H., der aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau stammt, in einem der Ehefrau des Angeklagten gehörenden Haus. Im Haushalt leben zudem noch Katzen und Hunde. Der Angeklagte ist in einem Tierschutzverein ehrenamtlich tätig und Mitglied beim DRK. Eine Ausbildung zum Sanitäter absolvierte er erfolgreich beim DRK in der Zeit vom 25.10.2019 bis zum 22.02.2020. Teil der Ausbildung war auch die Reanimation von Kleinkindern. Im Anschluss daran war er eher selten als Sanitäter tätig, er war jedoch zumindest auf Volksfesten im Einsatz. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Meiningen vom 17.12.2021 am 23.12.2021 festgenommen und befand sich von diesem Tage an bis zum 18.03.2022 in Untersuchungshaft. Am 18.03.2022 wurde der Haftbefehl im Rahmen eines Haftprüfungstermins vor der erkennenden Kammer außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung den folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Tatvorgeschehen Der verstorbene Geschädigte D.K. ist der Sohn des Angeklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin V.K.. Er war ein Wunschkind der Eheleute, auf welches sie sich gefreut haben, und wurde mithilfe eine Hormontherapie gezeugt. Der Angeklagte nahm sich für jeden Ultraschall- und Arzttermin frei. Am 19.04.2021 kam der Geschädigte mittels geplanten Kaiserschnitt zur Welt, der jedoch nicht ohne Komplikationen verlief. Der Angeklagte war bei der Geburt dabei und auch die Tage danach war er im Krankenhaus bei seiner Frau und dem Geschädigten. Um seine Frau nach dieser schwierigen Geburt zuhause mit dem Neugeborenen zu unterstützen, nahm der Angeklagte zwei Monate Elternzeit und kümmerte sich viel um den Säugling. Der Geschädigte war ein ruhiges Kind und schlief viel. Auch nachts war er häufig nur einmal wach und schlief dann bis zum nächsten Morgen durch. Er machte sich meist nur bemerkbar, wenn er Hunger hatte und wurde nach entsprechendem Bedarf gestillt. Nach dem Stillen schlief der Geschädigte häufig bis zu vier Stunden und der Angeklagte legt sich dann auch öfter mal mit ihm hin. Der Geschädigte, der häufiger auch teilweise hastig trank, stieß zudem oft beim Bäuerchen machen oder zeitlich deutlich nach dem Stillen auf, wobei er häufig auch Milch spuckte. Der Frau des Angeklagten wurde jedoch insbesondere vom Kinderarzt mitgeteilt, dass dies unbedenklich sei und sie möglicherweise zu viel Milch habe, die der Säugling in großen Mengen nicht schlucken könne. Wenn der Geschädigte auf dem Rücken lag und aufgestoßen hatte, dann verschluckte er sich auch des Öftern mal, röchelte etwas und bekam schlecht Luft. Wurde er dann hochgenommen und sein Kopf zur Seite gedreht, lief das Verschluckte aber ab. Am Mittwoch vor dem 22.05.2021 war noch eine U-Untersuchung des Geschädigten beim Kinderarzt. Diese verlief ohne Befund. Zwei Wochen vor dem 22.05.2021 war der Geschädigte ebenfalls aufgrund einer Schwellung an der Lippe beim Kinderarzt, bei der es sich wohl um eine allergische Reaktion handelte. Der letzte Termin mit der Hebamme war Ende April/Anfang Mai. Auch dabei gab es keine Auffälligkeiten. Der Angeklagte war nicht überlastet oder überfordert mit der Kinderpflege. Er hatte allgemeine Kenntnisse über die Versorgung von Säuglingen, wurde jedoch nicht explizit über bestimmte Maßnahmen durch das Krankenhaus, die Hebamme oder seine Ehefrau unterrichtet. Es wurde mit der Hebamme jedoch zumindest über die Lagerung des Kindes gesprochen. Darüber hinaus war ihm bekannt wie man den Kopf eines Säuglings stützt und er war von Anfang an eher übervorsichtig im Umgang mit dem Geschädigten. Der Angeklagte wollte den Geschädigten immer nah bei sich haben. Er trug ihn daher – ebenso wie seine Frau – viel herum und kuschelte viel mit ihm. Wenn der Geschädigte nach dem Baden unruhig war, wurde er durch das Föhnen und das Geräusch des Föhns beruhigt, da er dieses gern hatte. Der Vor- und Nachmittag des Tattags, des 22.05.2021, verlief hinsichtlich des häuslichen Alltags der Familie K. zunächst ohne besondere Vorkommnisse. Der Geschädigte wurde morgens gestillt, es wurden die Windeln gewechselt und Frühstück gemacht. Später wurde O. H. bei der Ur-Oma abgeholt und es wurde eingekauft. Am Nachmittag gab es Kaffee und der Geschädigte war später mit dem Angeklagten und seiner Frau, die Fernsehen schauten, gemeinsam auf dem Sofa. O. H. schaute nach dem Kaffee im Schlafzimmer der Eltern im ersten Obergeschoss ebenfalls Fernsehen. Der Geschädigte war den ganzen Tag über nicht auffällig und schlief wie immer. Gegen 18:00 Uhr stillte die Frau des Angeklagten den Geschädigten für 20 Minuten. Danach nahm ihn der Angeklagte seiner Frau ab, ließ ihn Bäuerchen machen und wechselte ihm die Windeln. Da sich seine Frau sodann die Nägel machen wollte, ging der Angeklagte gegen 18:30 Uhr mit dem Geschädigten auf dem Arm ins zweite Obergeschoss ins Gästezimmer, um diesen nicht dem Acryldämpfen, die bei der Nagelpflege entstanden, auszusetzen und sich mit ihm auszuruhen. Das Gästezimmer ist mit einem Bett möbliert, das mit einer Seite an der Wand steht und dessen Matratzenoberkante einen Abstand von 43 cm zum Fußboden, der mit Stoff-Auslegware belegt ist, hat. Zu diesem Zeitpunkt lief dem Geschädigten keine Milch aus dem Mund und er schrie auch nicht, vielmehr war er kurz vor dem Einschlafen. Der Geschädigte war mit einem Body bekleidet und der Angeklagte trug ein T-Shirt. 2. Tatkerngeschehen Zwischen 18:30 Uhr und 19:59 Uhr hielt sich der Angeklagte zusammen mit dem Geschädigten im Gästezimmer auf. Die Ehefrau des Angeklagten war während dieser Zeit im Wohnzimmer im Erdgeschoss und der Sohn der Ehefrau, O. H., im Schlafzimmer der Eltern im ersten Obergeschoss, wo er Fernsehen schaute. Die Ehefrau des Angeklagten konnte den Fernseher hören, etwas anderes hörte sie nicht. Aufgrund einer nicht näher aufklärbaren Überforderungssituation schüttelte der Angeklagte kurz vor 19:59 Uhr in affektiver Erregung spontan den Geschädigten mittels eines kräftigen Schüttelvorgangs, bei dem der Angeklagte den Körper des Geschädigten packte und ihn mehrfach intensiv vor- und zurückbewegte. Der Kopf des Geschädigten wurde dabei unkontrolliert mehrmals stark vor- und zurückgeschlagen. Der Angeklagte sah das mehrfache, unkontrollierte und mit hoher Geschwindigkeit Hin- und Herschlagen des Kopfs des Geschädigten. Ihm war dabei bewusst, dass der im Verhältnis relative große und schwere Kopf eines Säuglings im Alter von fünf Wochen noch abgestützt werden muss, da die Nackenmuskulatur nicht ausreicht, den Kopf alleine zu halten. Ihm war zudem bewusst, wie man den Kopf des Säuglings richtig hält und stützt. Aufgrund dessen war ihm ebenso bekannt, dass Säuglinge in keinem Fall geschüttelt werden dürfen, da das Schütteln zu schwersten Verletzungen mit lebensgefährlichen Folgen bis hin zum Tod führen kann. Den Tod des Kindes wollte er indessen nicht, diesen billigte er nicht und fand sich damit innerlich auch nicht ab. Gleichwohl war für ihn während des von ihm verübten Schüttelvorgangs vorhersehbar, dass sein Handeln auch den Tod des Geschädigten herbeiführen kann. Mit einer Verletzung des Geschädigten aufgrund des Schüttelns fand er sich hingegen ab und billigte diese auch, obwohl es sich dabei um einen für ihn aufgrund seiner liebevollen Beziehung zu dem Kind eigentlich ebenfalls unerwünschten Erfolg handelte. Daher nahm er in Kauf und billigte es, dass der Geschädigte durch seine Handlung schwere körperliche Misshandlungen und auch eine das Leben gefährdende Schädigungen an seiner Gesundheit erleiden würde. Ihm war dabei ebenfalls bewusst, dass diese Behandlung des Säuglings in keiner Weise geeignet war, dem Geschädigten zu helfen oder dadurch sonst irgendwie anderweitige Schäden von dem Geschädigten abzuwenden. Infolge des Schüttelvorgangs erlitt der Geschädigte ein äußerst schweres Schütteltrauma-Syndrom, an dessen unmittelbaren kausalen Folgen er am 26.05.2021 verstarb. Die ihm durch den Angeklagten zugefügten Verletzungen waren so schwer, dass trotz fachgerechter und schneller ärztlicher Hilfe das Leben des Kindes nicht mehr zu retten war. Der Angeklagte war zur Tatzeit voll schuldfähig. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. 3. Tatnachgeschehen Nach dem Schüttelvorgang rannte der Angeklagte mit dem Geschädigten auf dem Arm die Treppe runter zu seiner Frau und schrie „Der Kleine atmet nicht! Mach was! Mach was!“. Der Geschädigte war zu diesem Zeitpunkt bereits blau angelaufen und atmete nicht mehr. Er wies jedoch keine äußerlichen Verletzungen auf. Dass er den Säugling zuvor geschüttelt hatte, gab der Angeklagte nicht an. Die Frau des Angeklagten, die ebenfalls Sanitäterin ist, jedoch über fundiertere Kenntnisse als ihr Mann verfügt, legte den Geschädigten sofort auf den Esstisch, begann mit der Reanimation und wies ihren Mann an, den Notruf zu wählen. Dem kam der Angeklagte nach und rief um 19:59 Uhr den Notruf an. Der Mitarbeiter des Notrufs nahm ab und sagte: „Notruf. Leitstelle S. .“ Der Angeklagte antwortete im ruhigen Tonfall mit etwas schnellerer Sprechgeschwindigkeit: „Ja hallo, mein Name ist K. . Unser Baby atmet nicht mehr. 5 Wochen alt.“ Daraufhin fragte der Mitarbeiter des Notrufs: „Okay. Wie ist denn die Adresse?“ Der Angeklagte antwortete: „B-straße 25 in S....“ Der Mitarbeiter des Notrufs wiederholt die Adresse und fragte weiter: „Gut okay. Wie heißt es denn?“ Der Angeklagte antwortete: „D.K..“ Während der Mitarbeiter des Notrufs dies wiederholte, sprach die Frau des Angeklagten im Hintergrund und der Angeklagte führte weiter aus: „Der holt keine Luft mehr. Meine Frau reanimiert.“ Auf weitere Nachfrage durch den Notruf erklärte der Angeklagte: „5 Wochen. Er wird jetzt 5 Wochen und ist ganz blau und atmet nicht mehr.“ Der Mitarbeiter des Notrufs fragte: „Hmm, hat er sich verschluckt oder irgendwas?“ Der Angeklagte antwortete: „Weiß ich nicht, weiß ich nicht. Ich hab, er hat bei mir im Arm geschlafen und auf einmal hat er komisch geröchelt und dann bin ich wach geworden. Da war er schon total blau.“ Der Mitarbeiter des Notrufs fragte weiter: „Hat er Fieber gehabt?“ Der Angeklagte antwortete: „Ne, gar nicht.“ Der Mitarbeiter des Notrufs antwortete darauf: „Okay, heben Sie ihn mal hoch. Haben Sie ihn im Arm?“ Der Angeklagte antwortete: „Meine Frau macht gerade Mund-zu-Mund-Beatmung. Wir sind beide Sanitäter.“ Der Mitarbeiter des Notrufs antwortete daraufhin: „Okay, also wissen Sie was Sie tun?“ Der Angeklagte bejahte dies. Der Mitarbeiter des Notrufs führte daraufhin aus: „Okay. Hilfe ist schon unterwegs zu Ihnen. Aber dass es irgendwas im Hals haben könnte, das ist ausgeschlossen oder wie?“ Daraufhin fragte der Angeklagte seine Frau: „Hat er irgendwas im Hals?“ Er teilte dem Mitarbeiter des Notrufs mit, dass er auf Lautsprecher umstellt und sagte zu ihm: „Meine Frau sieht nix.“ Daraufhin sagte der Mitarbeiter des Notrufs: „Gut. Okay. Alles klar.“ Und fragte: „Wissen Sie wie das geht mit der Reanimation.“ Die Frau des Angeklagten äußerte im Hintergrund verzweifelt klingend: „Er holt keine Luft mehr.“ Sie bejahte die Frage des Mitarbeiters vom Notruf und dieser wies sie an, die Hilfe zu starten und teilte mit, dass Hilfe unterwegs ist. Darüber hinaus machte er noch Ausführungen zur Durchführung der Reanimation des Säuglings und wies auf dabei zu beachtende Besonderheiten hinsichtlich des Kopfs des Säuglings hin. Es erfolgte erneut ein Hinweis, dass Hilfe unterwegs ist. Die Frau des Angeklagten hörte sich verzweifelt sowie den Tränen nahe an und antwortete auf die erneute Frage des Angeklagten, ob der Geschädigte etwas verschluckt hat: „Ich weiß es nicht. Ich sehe nichts im Hals.“ Der Mitarbeiter des Notrufs versuchte zu beruhigen und hielt zur Durchführung der Reanimationsmaßnahmen an. Etwas später fragte der Mitarbeiter des Notrufs: „Ändert sich die Farbe vom Kind jetzt?“ Die Frau des Angeklagten antwortete: „Er ist nicht mehr ganz so blau.“ Der Angeklagte führte aus: „Gesicht ist besser, ja.“ Während der Mitarbeiter beruhigte, wies die Frau des Angeklagten erneut daraufhin, dass der Geschädigte aber keine Luft hole. Auch gegenüber dem Mitarbeiter der Rettungsleitstelle gab der Angeklagte nicht an, dass er den Säugling zuvor geschüttelt hatte. Während der Angeklagte und seine Frau auf den eintreffenden Notarzt warteten, sagte der Angeklagte in seinem sehr ruhigen Tonfall und mit langsamer Sprechgeschwindigkeit: „Wo sind denn diese Blinsen ey. Wie lange brauchen die denn für dieses Stück? Da holen Sie wieder einen Arzt in Hintertupfingen. Ich sehe die Arschlöcher halt auch nicht heute. Kann eigentlich nur G. sein, ne? S.?“ Kurze Pause, dann sagt er weiter: „Ja, in dem Fall ist es halt nicht so schön.“ Die Frau des Angeklagten setzte die Reanimation fort, bis 20:04 Uhr der Notarzt eintraf. Die Blaufärbung des Geschädigten ging infolge der von ihr durchgeführten Reanimation zurück, die Atmung des Geschädigten setzte jedoch nicht wieder von alleine ein. Aufgrund dieser Lage wurde durch den sodann eintreffenden Notdienst über die Rettungsleitstelle der Hubschrauber angefordert. Der Hubschrauber wurde durch die Polizei und die Feuerwehr abgesichert und unterstützt. Bei Eintreffen der Polizei am Einsatzort herrscht eine traurige Stimmung bei den Eltern des Geschädigten. Der Geschädigte wurde schließlich von seinem Elternhaus zu dem angeforderten Rettungshubschrauber verbracht, mit dem er sodann ins SRH Zentralklinikum S. geflogen wurde. Der Angeklagte und seine Ehefrau wurden durch den Zeugen C., der mit den beiden bekannt ist und aufgrund seiner Tätigkeiten bei der freiwilligen Feuerwehr vor Ort war, ins Klinikum nach S. gefahren. Während der Fahrt herrschte eine traurige Stimmung und es wurde kaum gesprochen, insbesondere gab der Angeklagte auch dabei nicht an, dass er den Geschädigten geschüttelt hatte. Der Sohn der Ehefrau des Angeklagten O. H. wurde von der Zeugin S. K., die zuvor von der Ehefrau des Angeklagten herbeigebeten wurde, abgeholt. In S. traf der Geschädigte am 22.05.2021 in einem reduzierten Allgemeinzustand mit Bewusstlosigkeit und Reanimationspflichtigkeit ein. Eine Eigenatmung fehlte gänzlich. Die Körpertemperatur betrug nur noch 34,2°C. Der Muskeltonus war aton, stark vermindert beziehungsweise nicht vorhanden. Die Pupillen des Betroffenen waren beidseits weit, entrundet und lichtstarr. Aufgrund dessen war die Gesamtheit der neurologischen Symptome – in der Zusammenschau mit den übrigen Befunden – zwanglos als klinischer Ausdruck einer primären Hirnschädigung im Sinne einer akuten Enzephalopathie infolge diffuser axonaler Verletzungen interpretierbar. In S. wurde neben anderen Untersuchungen des Geschädigten am 23.05.2021 schließlich eine MRT-Untersuchung des Kopfes des Geschädigten vorgenommen. Anhand dieser MRT-Untersuchung konnte das Vorliegen von teils dickschichtigen Hirnhaut-assoziierten Blut- und Flüssigkeitsansammlungen in Form von sogenannten subduralen Hämatomen und Hygromen sowie in Form von sogenannten subarachnoidalen Blutungen festgestellt sowie durch spätere Untersuchungen bestätigt werden. Anhand des MRT-Bildes konnte zudem festgestellt werden, dass reaktiv zu den vorgenannten akut-traumatischen Befunden an Gehirn und Hirnhäuten sich in der Folge ein massives Hirnödem entwickelte. Diese massive Schwellung des Hirngewebes verursachte wiederum eine verminderte und letztlich nicht mehr mögliche Durchblutung des Gehirns, im Sinne einer sogenannten hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie mit diffuser axonaler Schädigung und sekundärer, durch Sauerstoffmangel bedingter globaler Hirnschädigung. Dieses Befundbild, welches bereits am 23.05.2021 an multiplen Hirnbereichen erkennbar war, führte schließlich in einer mittels Hirnperfusionsszintigraphie im Rahmen der Hirntoddiagnostik nachgewiesenen vollständigen fehlenden Durchblutung des Gehirns, die ihrerseits über multiple Hirngewebsuntergänge zu dem auch neuropathologisch verifizierten Bild des sogenannten intravitalen Hirntodes führte. Zudem wurde durch die MRT-Untersuchung ebenso wie bei einer am gleichen Tag erfolgten augenärztlichen Untersuchung festgestellt, dass sich im Zentrum und in der mittleren Peripherie beider Augenhintergründe kräftige, streifige-konfluierende, dunkelrote präretinale Blutungen, sogenannte Netzhauteinblutungen, welche die Papille partiell überdecken, befanden. Am Abend des 23.05.2021 kam es zudem zu einer Überführung des Geschädigten in das Universitäts-Klinikum nach J.. Dort wurde am 25.05.2021 im Rahmen einer elektroenzephalografischen Untersuchung ein hochpathologischer EGG-Befund der Hirnströme festgestellt. Im Rahmen der umfangreichen diagnostischen Bemühungen während (und nach) des Klinikaufenthalts in J. konnten zudem alle wesentlichen Differenzialdiagnosen, die ein auch nur entfernt ähnliches Symptombild hätten erzeugen können, ausgeschlossen werden. Aufgrund der insgesamt desolaten Prognose wurde sich im Konsens mit den Eltern gegen eine kurative Therapie entschieden und das Verfahren zur Organspende eingeleitet. Am 26.05.2021 um 15:40 Uhr verstarb der Geschädigte. Voraus ging eine Hirnperfusionsszintigraphie (Untersuchungsmethode zur Messung der Hirnaktivität/Hirnversorgung) am gleichen Tage von 14:49 Uhr bis 15:30 Uhr. Dabei wurde festgestellt, dass sich das Kontrastmittel gleichmäßig im Körper verteilt und es war eine deutliche und eindeutige Aussparung im Gehirn zu erkennen. Daraus konnte geschlossen werden, dass die Hirnregion nicht mehr mit Blut versorgt wurde. Der Totenschein des Universitätsklinikums J. weist als Todesart einen nicht natürlichen Tod auf. Unter dem Punkt Todesursache, Feststellung bei der Leichenschau, wird zudem eine hypoxische Hirnschädigung und ein Hirnödem aufgeführt. Unter dem Punkt Todesursache, Ergebnisse der Leichenschau, wird ein „V. a. Schütteltraum-Syndrom“ angegeben. Am 27.05.2021 kam es zur Obduktion. Dabei sowie im Rahmen der neuropathologischen Untersuchungen wurden als Ursache der subduralen und subarachnoidalen Blutungen abgerissene Brückenvenen festgestellt. Zudem wurden auch kräftige Umblutungen beider Sehnervenscheiden festgestellt. Hinweise für krankhafte Veränderungen aus innerer krankhafter Ursache wurden hingegen nicht festgestellt. An die Obduktion schlossen sich weitere Untersuchungen an, die zur Erstellung verschiedener Gutachten führten. Es handelt sich dabei um das Gutachten zur rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung vom 21.07.2021; das Sektionsprotokoll vom 09.06.2021; die kinderradiologische Begutachtung von intravitalem und postmortalem Bildmaterial des Betroffenen; die feingeweblichen Zusatzuntersuchungen; das neuropathologische Zusatzgutachten vom 11.08.2021 und das Gutachten zur Sektionstoxikologie vom 10.09.2021.Dabei wurde im Rahmen des Sektionsprotoll vom 09.06.2021 festgestellt, dass die Speiseröhre von unverletzter, grau-weißlicher Schleimhaut ausgekleidet wurde, aufgelagert mit geringen Mengen eines grünlich-gelblichen, zähschleimigen Inhalts. Am 27.05.2021 erfolgten zudem mehrere Organentnahmen im Rahmen eines Organspende-Programms. Durch diese Organspenden konnten drei andere Kinder gerettet werden. Der Angeklagte erzählte seiner Frau sowie anderen Personen auch nach dem Versterben des Geschädigten über den Schüttelvorgang durch ihn lange Zeit nichts und berichtete lediglich davon, dass sich der Geschädigte wohl verschluckt und er ihn daraufhin geklopft habe. Auch dem am 22.05.2021 eintreffenden Notarzt und den im weiteren Verlauf mit der medizinischen Versorgung des Geschädigten bis zu seinem Versterben hin befassten Ärzten oder sonstigen Pflegepersonen berichtete der Angeklagten nichts über das Schütten des Säuglings. Gegenüber dem Notarzt beantwortete am 22.05.2021 vielmehr ausschließlich die Frau des Angeklagten die von diesem gestellten Fragen. Sie berichtete daher lediglich, dass sich der Angeklagte mit dem Geschädigten hingelegt, der Geschädigte später das Röcheln angefangen und sodann keine Luft mehr bekommen habe. Der Angeklagte, der sich dabei überwiegend im selben Raum befand, hielt sich hingegen ruhig im Hintergrund des Geschehens auf. Aufgrund der bereits im Klinikum S. festgestellten auffälligen inneren Verletzungen des Geschädigten wurde schließlich die Polizei, KPI S., durch das Klinikum S. am 23.05.2021 über den Verdacht einer Kindesmisshandlung infolge eines Schütteltraumas informiert, woraufhin die Polizei aufgrund des bis dahin bekannten Sachverhalts zunächst hinsichtlich des Angeklagten, seiner Frau sowie des Kindes O. H. ein Ermittlungsverfahren einleitete. Dabei wurde zunächst teilweise davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten in sitzender Position im Gästezimmer eingeschlafen sei, teilweise in liegender Position. Die Ermittlungen gegen die Ehefrau des Angeklagten und ihren Sohn O. H. wurden jedoch im weiteren Ermittlungsverlauf, gegen die Ehefrau erst Ende November 2021, eingestellt. Im Rahmen der Ermittlungen kam es zudem zu einer Befragung des Angeklagten und seiner Ehefrau am Abend des 24.05.2021 im Klinikum J.. Der Angeklagte war zu dieser Zeit (erneut) nicht in der Lage mit den Beamten zu sprechen, sodass dies erneut seine Ehefrau allein übernahm. 4. Einlassung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung Nachdem aufgrund des Obduktionsbefundes, der als Todesursache ein „V. a. Schütteltraum-Syndrom“ auswies, gegen den Angeklagten vom Amtsgericht Meiningen ein Haftbefehl wegen Totschlags erlassen worden war, ließ er nach seiner Ergreifung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Meiningen am 23.12.2021 durch seinen Verteidiger zum Geschehen folgende Erklärung abgeben: „Beide Eltern sind Rettungssanitäter. Herr K. war mit dem Sohn auf dem Sofa eingeschlafen. Herr K. kann nicht sagen, wie lange er geschlafen hat. Er wachte auf, ist schlaftrunken, stellt fest, dass sein Sohn röchelt, gerät in Panik. Er versucht, das Kind zu reanimieren, hat es wohl auch geschüttelt, kann aber nicht sagen, wie oft und wie viel. Er läuft panisch die Treppe runter, 40 Stufen, legt das Kind auf den Küchentisch. Es wird versucht zu reanimieren. Einer der beiden ruft unverzüglich den Notarzt. Es war wohl er, jedoch auf Anweisung der Frau, da er in Panik war. Das ist in kurzen Worten das Tatgeschehen. Für ihn war immer klar, dass die Frau in keiner Weise in Betracht kommt. Es war klar, dass die Mutter und Ehefrau nicht die Obhut über das Kind in den letzten Stunden hatte. Was passiert ist, als er geschlafen hat, weiß er nicht. Vielleicht hat er sich auch darauf gelegt oder der Kopf ist nach hinten geknickt. Er weiß es nicht. In der Familie wurde viel über das Thema gesprochen. Seine Mutter erzählt, dass auch er einen Atemstillstand hatte.“ Der Angeklagte, der zunächst in Haft verblieb, ließ sich im Vorfeld zum Haftprüfungstermin vom 18.03.2022 – nach einem Verteidigerwechsel – sodann vor der Kammer durch eine weitere Einlassung, die durch seine neue Verteidigerin für ihn vortragen wurde, erneut ein und bestätigte und ergänzte diese sodann selbst mündlich im Rahmen der Haftprüfung. Demnach habe der Angeklagte sich mit und neben dem Geschädigten im Gästezimmer aufs Bett gelegt. Dabei habe der Kopf des Geschädigten auf dem linken Oberarm des Angeklagten gelegen. Der Angeklagte sei dann eingeschlafen und von einem röchelnden Geräusch beziehungsweise einem unnatürlichen Atemgeräusch des Geschädigten wach geworden. Es habe geklungen, als ob der Säugling schlecht Luft bekäme und sich möglicherweise verschluckt habe. Der Angeklagte sei sodann alarmiert und beunruhigt gewesen und habe sofort seinen Arm unter dem Kopf des Geschädigten weggezogen. Da sich die Atemgeräusche nicht verändert hätten, sei der Angeklagte aufgestanden und habe den Geschädigten mit den Daumen unter den Achseln gegriffen und habe den Kopf mit den übrigen Fingern gestützt. Da auch dies zu keiner Besserung geführt habe, habe der Angeklagte den Säugling auf den linken Arm gelegt, das Gesicht in seiner Armbeuge, und habe ihm auf den Rücken geklopft. Auch diese Maßnahme habe zu keiner Besserung geführt und der Zustand des Säuglings habe sich nach dem Eindruck des Angeklagten noch weiter verschlechtert, da er eine bläuliche Verfärbung im Gesicht des Geschädigten wahrgenommen habe. Daraufhin sei er vollständig in Panik geraten und habe den Geschädigten erneut unter den Achseln gegriffen, habe den Kopf diesmal aber nicht mehr abgestützt und den Säugling geschüttelt. Wie oft und wie lange, wisse er nicht mehr. Er habe dabei nur daran gedacht, dass der Geschädigte wieder Luft bekommen müsse, obwohl ihm bei klarem Verstand bewusst sei, dass er genau das Falsche gemacht habe. Daraufhin habe sich die Blaufärbung weiter verstärkt und der Angeklagte sei nun auch noch verzweifelt gewesen. Er habe versucht, sich den Geschädigten erneut auf den Arm zu legen. Dabei sei ihm der Säugling, der nach dem Eindruck des Angeklagten bereits keine Körperspannung mehr besessen habe, jedoch weggerutscht und auf den Teppichboden gefallen. Schließlich sei er zu seiner Frau hinuntergerannt, da er selbst hilflos gewesen sei. Spätestens seit dem Haftprüfungstermin hatte die Ehefrau des Angeklagten nach ihren Angaben Kenntnis von dem Schüttelvorgang. Sie geht mittlerweile von einem schrecklichen Unglücksfall aufgrund verschluckter Milch durch den Geschädigten und einer Überforderungssituation aus, in der ihr Mann ganz alleine gewesen sei. Anders könne sie sich dies nicht erklären. Die Eheleute haben sich daher ausgesöhnt und erwarten erneut ein gemeinsames Kind. III. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte nunmehr wie folgt eingelassen. Er stellt nicht in Abrede, dass er den Säugling geschüttelt hat. Diesbezüglich gibt er jedoch an, dass es sich um ein nicht sehr kräftiges Schütten gehandelt habe. Folgendes habe sich zugetragen: Er sei zunächst im Gästezimmer mit dem Geschädigten auf dem Arm umhergelaufen und habe ihn dabei nicht zu stark geschaukelt. Wie lange könne er aber nicht mehr sagen. Danach habe er sich mit ihm hingelegt. Der Geschädigte sei am Einschlafen gewesen. Der Angeklagte habe sich dann vorsichtig aufs Bett gesetzt und sei sodann in Rückenlage gegangen. Der Geschädigte habe auf seinem linken Arm mit seinem Köpfchen gelegen, er habe auf dem Rücken gelegen. Der Kopf sei jedoch erhöht auf seinem Oberarm gewesen. Der Angeklagte sei dann selbst eingeschlafen. Zu dieser Zeit sei dem Geschädigten auch keine Milch aus dem Mund geflossen. Später sei er wach geworden und habe gemerkt, dass der Geschädigte komisch Luft hole. Es habe sich wie ein Röcheln angehört. Der Geschädigte habe schlecht Luft geholt, als ob er etwas verschluckt habe, gehustet habe er nicht. Der Angeklagte habe daraufhin seinen Arm unter dem Kopf des Geschädigten weggezogen, sei dann aufgestanden, habe den Geschädigten bäuchlings auf den linken Arm gelegt und auf den Rücken geklopft. Davon sei es aber nicht besser geworden. Der Angeklagte sei sodann in Panik geraten und habe den Geschädigten hoch genommen, damit dieser ein Bäuerchen macht. Dann habe er einmal eine – hinsichtlich Zeit und Intensität nicht mehr für ihn einschätzbare – Schüttelbewegung, wobei er die Arme nur ein einziges Mal vor und zurück bewegt habe, gemacht, wobei er die Arme unter den Achseln des Geschädigten gehabt habe. Bei dem Schüttelvorgang sei der Kopf des Kindes nach vorne und hinten gegangen und der Geschädigte sei blau geworden. Die Blaufärbung habe unter den Augen begonnen. Der Angeklagte habe nur gewollt, dass der Geschädigte wieder Luft hole. Beim Bäuerchen machen habe er noch auf den Kopf geachtet, danach jedoch nicht mehr. Er habe daher nur am Anfang darauf geachtet. Beim Schütteln seien seine Finger daher nicht zur Unterstützung am Kopf, sondern an den Schultern gewesen. Er selbst sei in diesem Moment wie weg gewesen. Er habe dem Geschädigten nur helfen wollen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Schütteln alles nur noch schlimmer macht. Dann sei ihm der Geschädigte aus den Händen geglitten und auf den (Teppich-)Boden gefallen. Er habe ihn sich auf den Arm legen wollen und er sei ihm durch die Armbeuge gerutscht mit den Füssen nach vorne Richtung Boden. Es sei sehr schnell gegangen und der Angeklagte habe nicht gesehen wie der Geschädigte am Boden angekommen sei. Der Geschädigte habe davon aber keine Verletzungen davon getragen. Der Angeklagte habe den Geschädigten sodann mit dem Kopf nach oben hoch genommen, ohne den Kopf jedoch abzustützen, und sei zu seiner Frau gegangen. Er sei panisch gewesen und habe seine Frau angeschrien. Der Schüttelvorgang wurde vom Angeklagten auf Anregung der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung zweimal plastisch demonstriert: Einmal, indem er während der Einlassung den Schüttelvorgang kurz durch eine von ihm gezeigte Schüttelbewegung in der Luft demonstrierte. Und ein weiteres mal, als er auf Nachfrage und mit seinem Einverständnis die Schüttelbewegung an einer von der Staatsanwaltschaft mitgebrachten Puppe, die in Größe etwa dem Säugling entsprach, vormachte. Dabei wurde die Puppe durch den Angeklagten vorsichtig einmal kurz durch einmalige Vor- und Zurückbewegung der Arme des Angeklagten bewegt. Weiterhin gab er an, dass er aus Panik dem später eintreffenden Notarzt nichts von dem Schüttelereignis erzählt habe. Er habe gezittert und habe nichts mehr machen können und daher auch nicht gesehen, was der Notarzt gemacht habe. Auch später während der Behandlung des Geschädigten im Krankenhaus habe er aus Angst, was da alles auf ihn zukomme, nichts erzählt. Schließlich habe er auch seiner Frau aus Angst vor ihrer Reaktion lange nichts von dem Schüttelvorgang berichtet. Er habe erstmal mit sich selber klar kommen müssen. Erstmals habe er ihr – über seine Anwältin – davon berichtet, als er in Untersuchungshaft gewesen sei. Persönlich mit ihr darüber gesprochen habe er jedoch erst nach dem Haftprüfungstermin. IV. Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umstände. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umständen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. 1. Die Erkenntnisse der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung sowie der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin V.K. und hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 15.03.2022. 2. Die in der Sache getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Tatvorgeschehens beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der insoweit glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, V.K., sowie auf der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin R. und der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin S. K. . Die Feststellung hinsichtlich der räumlichen Ausgestaltung und deren Ausstattung des Hauses, in dem die Familie des Angeklagten lebt, beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 86-113, 164-172 der Akte. 3. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Tatkerngeschehens beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Soweit der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt werden konnte, handelt es sich um eine Schutzbehauptung. a. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Säugling nicht nur vorsichtig hin- und her bewegt hat, sondern dass er den Säugling kraftvoll geschüttelt hat. Dies ergibt sich aus dem Verletzungsbefund des Sachverständigen und Gerichtsmediziners OA PD Dr. med. W.. Dieser stützt sein Gutachten auf weitere Gutachten hinsichtlich des Geschädigten und führt diese zusammen. Es handelt sich dabei um das Gutachten zur rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchung vom 21.07.2021; das Sektionsprotokoll vom 09.06.2021; die kinderradiologische Begutachtung von intravitalem und postmortalem Bildmaterial des Betroffenen; die feingeweblichen Zusatzuntersuchungen; das neuropathologische Zusatzgutachten vom 11.08.2021; das Gutachten zur Sektionstoxikologie vom 10.09.2021; Krankenhausunterlagen des SRH Zentralklinikums S. ; Klinikunterlagen der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums J., einschließlich CD mit bildgebender Diagnostik. Die von dem Sachverständigen eingeführten Anknüpfungs- und Befundtatsachen sind überzeugend und sachkundig fundiert dargelegt worden. Er hat insbesondere im Einzelnen ausgeführt: Als Hauptdiagnose und Todesursache des Geschädigten komme aufgrund der von ihm berücksichtigten Gutachten sowie der Krankenhausunterlagen und denen daraus resultierenden Feststellungen, die sich entsprechend in den getroffenen Feststellungen zum Tatnachgeschehen wiederspiegeln, ausschließlich und zweifelsfrei ein äußerst schweres Schütteltrauma-Syndrom in Folge einer schweren Kindesmisshandlung in Betracht, entstanden durch einen Schüttelvorgang in Form eines mehrfachen, sehr kräftigen gewaltsamen Hin- und Her-Bewegens des Geschädigten. Es handele sich vorliegend um ein äußerst schweres Schütteltrauma im Vergleich zu anderen Fällen, zumal zu berücksichtigen sei, dass nur ungefähr ein Drittel aller Opfer eines Schütteltraumas an dessen Folgen versterbe. Der Angeklagte müsse bei dem Schüttelvorgang auch definitiv gesehen haben, wie der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug. Dieser Anblick des mit hoher Geschwindigkeit hin- und herschleudernden Babykopfes wurde als erschreckend beschrieben und auch dem medizinischen Laien müsse klar gewesen sein, dass eine solche Behandlung gesundheitsschädlich sei. Äußere Griffhämatome an Armen, Oberkörper und Achseln fänden sich dabei häufig nicht. Differenzialdiagnosen hinsichtlich anderer Erkrankungen, die ähnliche Symptomatik aufweisen, seien vorliegend im Rahmen der umfangreichen diagnostischen Untersuchungen ausgeschlossen worden. Eine andere Erkrankung, insbesondere ein plötzlicher Kindstod, könne die Gesamtheit der Befunde des Geschädigten nicht erklären. Hinsichtlich des Schüttelvorgangs gibt der Sachverständige an, dass dieser mindestens 5-10 Sekunden je nach Frequenz von 10 bis 30 angedauert haben müsse. Auch wenn diese dargelegten Zeit- und Frequenzangaben auf Modellen und Tierversuchen begründet seien und daher nicht konkret individualisierbar auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten, könne der Sachverständige jedenfalls bei dem konkret vorliegenden Verletzungsbild des Geschädigten, das maßgeblich und ausschlaggebend sei, ausschließen, dass nur ein einmaliges oder leichtes Schütteln im Sinne eines einmaligen Vor- und Zurückbewegens des Kopfes des Säuglings vorgelegen habe. Die vorliegenden schweren Verletzungsbefunde seien daher nur mit einem intensiven und kräftigen Schütteln zu erklären. So sei zu berücksichtigen, dass sich das Gehirn bei Säuglingen mehr hin- und her bewege, weil es einerseits eher klein im Vergleich zur Hirnschale und anderseits noch sehr weich sei. Zudem seien die Proportionen von Kopf und Körper zu beachten. Daher sei zwar bei jüngeren Säuglingen ein geringerer Kraftaufwand erforderlich, ausschlaggebend sei jedoch stets das konkrete Ausmaß der Verletzungen und dieses sei im vorliegenden Fall sehr auffällig gewesen, zumal der Geschädigte bereits kurz nach dem Schüttelereignis reanimationspflichtig gewesen sei. Der unmittelbare Ausfall der neurologischen Fähigkeiten zeige auch, dass der Schüttelvorgang kurz vor der Reanimation durch die Frau des Angeklagten erfolgt sein müsse. Wie oft jedoch genau geschüttelt, beziehungsweise der Angeklagte den Geschädigten ruckartig ohne Kopfabstützung vor- und zurückbewegt habe, könne nicht mehr exakt rekonstruiert werden, da dies von verschiedenen Faktoren, wie dem Kraftaufwand, dem Schüttelbogen etc. abhinge. Der Sachverständige demonstrierte in der Hauptverhandlung plastisch, welcher Kraftaufwand für die vorliegenden Verletzungen auch bei dem ca. fünf Wochen alten Säugling erforderlich gewesen sei, um ein derartiges Verletzungsbild zu verursachen. Dabei schüttelt er die zuvor bereits vom Angeklagten benutzte Puppe sehr kraftintensiv für mehrere Sekunden vor und zurück. Der Sachverständige OA PD Dr. med. W. führt zudem aus, dass sich der Schüttelvorgang des Geschädigten durch den Angeklagten daher nicht so ereignet haben könne, wie der Angeklagten ihn in seinen Einlassungen, insbesondere auch seiner letzten in der Hauptverhandlung, dargelegt hat. So führte der Sachverständigen hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten zum konkreten Schüttelvorgang aus, dass der vom Angeklagten geschilderte und auch in der Hauptverhandlung an der Puppe demonstrierte Schüttelvorgang gerade nicht geeignet sei, ein so schweres Verletzungsbild, wie es beim Geschädigten vorliegt, hervorzubringen. Insbesondere sei ein einmaliges „Schütteln“, in Form eines einmaligen Vor- und Zurückbewegen des Geschädigten, in keiner Weise dafür geeignet, ein so schweres Verletzungsbild zu verursachen, auch wenn es ruckartig erfolge. Darüber hinaus führt der Sachverständige aus, dass auch ein Klopfen auf den Rücken des Säuglings zum Bäuerchen machen in keiner Weise geeignet sei, das vorliegende Verletzungsbild zu erklären. Schließlich würde es auch an Anhaltspunkten für eine stumpfe Gewalteinwirkung, wie zum Beispiel den Sturz auf den Boden, gänzlich fehlen. Folgen eines solchen Schütteltrauma-Syndroms seien Atemstörungen bis hin zu Atemaussetzungen, Bewusstseinsstörungen, Krampfanfällen usw. bis hin zum Tod. Die sofortigen neurologischen Ausfälle seien auch für den Laien sofort und ohne zeitliche Verzögerung sichtbar. Dazu gehöre auch ein sofort einsetzendes Röcheln. Dieses sei nach Einschätzung des Sachverständigen auch erst die Folge des Schüttelns und nicht eines vom Angeklagten geschilderten vorherigen angeblichen Notfalls. Der Sachverständige, der von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, hat sein Gutachten klar, plausibel, schlüssig und übersichtlich erstattet. Seine Ausführungen erhielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze. Sie waren von allen Mitgliedern der Kammer mühelos nachzuvollziehen. Hinreichende Einwendungen gegen seine Person und seine Sachkunde wurden von keinem Prozessbeteiligten vorgebracht. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihm anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. b. Die Feststellungen der Kammer, dass es sich bei dem Schüttelvorgang um eine spontane Überforderungshandlung in einer affektierten Erregung des Angeklagten gehandelt hat, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Der Kammer war es jedoch nicht möglich konkret festzustellen, welches Ereignis dem Schüttelvorgang vorausging und welche Motive der Angeklagte bei dem Schüttelvorgang konkret verfolgt hat. Der insoweit erfolgten Einlassung des Angeklagten schenkt die Kammer keine Glauben. Dies begründet sich zunächst mit den Widersprüchlichkeiten und einer Inkonstanz im Rahmen der im Lauf des Verfahrens vom Angeklagten gemachten Einlassungen zum Tatkerngeschehen. So fällt insbesondere auf, dass der Ablauf des Tatkerngeschehens in den verschiedenen Einlassungen des Angeklagten leicht abgewandelt geschildert wird. So führt der Angeklagte in seiner ersten Einlassung vom 23.12.2021 noch aus, dass er Rettungssanitäter sei. Später betont er jedoch, dass er nur Sanitäter im Katastrophenschutz sei. Darüber hinaus wird in der ersten Einlassung davon gesprochen, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten auf einem Sofa eingeschlafen sei, in den darauf folgenden Einlassungen wird jedoch stets das Bett im Gästezimmer als der Ort geschildert, auf dem der Angeklagte mit dem Geschädigten eingeschlafen sei. Des Weiteren räumt der Angeklagte zwar bereits in seiner ersten Einlassung ein Schütteln ein, spricht aber eher verharmlosend davon, dass „er wohl auch geschüttelt“ habe, er aber nicht sagen können „wie oft und wie viel“. In der folgenden Einlassung wird dann ebenfalls ein Schütteln eingeräumt, jedoch wird auch hier geschildert, dass er nicht wisse wie oft und wie lange. Abweichend davon wird jedoch in der letzten Einlassung zwar einerseits wiederum durch den Angeklagten angegeben, dass eine hinsichtlich Zeit und Intensität nicht mehr für ihn einschätzbare Schüttelbewegung erfolgt sei, anderseits gibt er sodann an, dass er seine Arme mit dem Säugling nur ein einziges Mal vor und zurück bewegt habe. Ebenso zeigt sich der durch den Angeklagten demonstrierte Schüttelvorgang an der Puppe. Darüber hinaus fällt auf, dass der Angeklagte in seiner ersten Version – abweichend von den nachfolgenden Einlassungen – nicht davon spricht, dass der Geschädigte sich verschluckt haben könnte und folglich auch nicht erwähnt, dass er zunächst den Geschädigten mit dem Kopf nach unten auf den Arm gelegt und geklopft habe, damit dieser ein Bäuerchen machen könne. Vielmehr lässt sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch dahingehend ein, dass er nicht wisse, was passiert sei, als er eingeschlafen ist und dass es auch sein könne, dass er sich auf den Geschädigten draufgelegt habe oder der Kopf des Geschädigten nach hinten geknickt sei. Diese Vermutungen finden sich – ohne entsprechende Erklärung – jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt wieder und es bleibt bei einem möglichen Verschlucken als Ursache. Gleichbleibend ist aber die Beschreibung eines unnatürlichen Atemgeräuschs als Ausgangspunkt. Als weiterer maßgeblicher Unterschied ist schließlich zu berücksichtigen, dass in der ersten Einlassung der Sturz des Geschädigten aus dem Arm des Angeklagten gänzlich fehlt. Da es sich dabei aber um ein solches wesentliches Detail handelt, ist es nicht nachzuvollziehen, warum der Angeklagte dies im Rahmen seiner ersten Einlassung noch nicht schildert. Darüber hinaus fällt auf, dass der Angeklagte in den verschiedenen Einlassungen den Zeitpunkt der Blaufärbung des Geschädigten teilweise anders wählt und ihn einmal als Ursache und einmal als Folge für seine Handlungen anführt. In der ersten Einlassung fehlt dieser Umstand gänzlich. Maßgeblich gegen die Glaubhaftigkeit der abweichenden Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Tatkerngeschehens ist aber vorrangig der Umstand, dass die Kammer diese als für teilweise widerlegt ansieht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des konkreten vom Angeklagten beschriebenen und demonstrierten Schüttelvorgangs, wie bereits ausgeführt wurde. Auch vor dem Hintergrund dieser Widersprüchlichkeiten vermochte die Kammer nicht der Einlassung des Angeklagten dahingehend zu folgen und entsprechende Feststellungen zu treffen, dass sich der Geschädigte vor dem Schüttelereignis verschluckt hat oder eine andere organische Ursache vorlag, die als Anlass des Schüttelereignisses zu sehen ist. Insbesondere vermochte es die Kammer auch nicht festzustellen, dass es sich bei dem vom Angeklagten beschriebenen Geräusch um ein Ereignis vor dem Schüttelvorgang gehandelt hat. Es erscheint vielmehr – entsprechend der bereits gemachten Ausführungen zu den Darlegungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer ebenfalls anschließt, – naheliegender, dass es sich dabei um eine Folge des Schüttelvorgangs gehandelt hat, aber auch dies konnte nicht zur Überzeugung der Kammer sicher festgestellt werden. Hinsichtlich des vom Angeklagten vorgebrachten Verschluckens des Geschädigten verkennt die Kammer zudem einerseits nicht, dass der Geschädigte nach den getroffenen Feststellungen vor dem tatgegenständlichen Ereignis häufiger Mal aufgestoßen hat und sodann auch Milch ausgespuckt hat. Anderseits hat die Kammer auch die Ausführungen der Hebamme R. berücksichtigt, die als Zeugin glaubhaft angegeben hat, dass ein Kind auch teilweise noch ungefähr zwei Stunden nach dem Stillen aufstoßen könne. Zu beachten sei jedoch auch nach den Ausführungen der Zeugin R. dabei, dass es zu einem Röcheln nach einem Verschlucken eigentlich nicht kommen könne, dies vielmehr nur möglich sei, wenn das Kind das Verschluckte aspiriert habe oder möglicherweise verschleimt sei. Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, da einerseits keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Geschädigte verschleimt war oder er anderseits etwas aspiriert hat, vielmehr wird dies durch den Notruf gerade ausgeschlossen. Dies wird im Übrigen, ebenso wie der fehlende Umstand, dass dem Geschädigten Milch aus dem Mund gelaufen ist, auch in keiner der Einlassungen des Angeklagten vorgebracht. Gegen das Vorliegen eines Verschluckens durch den Geschädigten spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte selbst bei dem Notruf, der unmittelbar nach dem Schüttelereignis erfolgt ist, nicht von einem Verschlucken ausgeht, sondern er erst von dem Mitarbeiter des Notrufs mehrfach gefragt wird, ob der Geschädigte möglicherweise etwas verschluckt haben könnte. Dies wird von der Frau des Angeklagten, die dem Geschädigten offensichtlich auch in den Hals geschaut hat, jedoch mehrfach verneint. Der Angeklagte schildert entsprechend der gemachten Feststellungen gegenüber dem Notruf vielmehr: „Ich hab, er hat bei mir im Arm geschlafen und auf einmal hat er komisch geröchelt und dann bin ich wach geworden. Da war er schon total blau.“ Ein Verschlucken wird durch ihn nichts erwähnt, vielmehr erscheint er erst durch den Notruf auf diese Möglichkeit hingewiesen worden zu sein. Dagegen spricht auch nicht, dass er gegenüber seiner Frau von einem Verschlucken und Klopfen erzählt, da diese Unterhaltung höchstwahrscheinlich erst nach dem Absetzten des Notrufs erfolgt sein kann, da der Angeklagte unmittelbar nachdem er mit dem Geschädigten die Treppe herunter kam, diesen seiner Frau zur Reanimation übergab und den Notruf gewählt hat. Auch wenn dies anders sein sollte und zugunsten für den Angeklagten davon auszugehen ist, dass er noch kurz vor dem Absetzten des Notrufs gegenüber seiner Frau von einem Verschlucken berichtet hat, ist auffällig und nicht nachzuvollziehen, warum er diese These gegenüber dem Notruf nicht von alleine erwähnt. Auffällig ist zudem, dass der Angeklagte gegenüber dem Notruf davon berichtet, dass der Geschädigte bereits als er wieder wach geworden war „total blau“ gewesen sei. Dies widerspricht ebenfalls allen Einlassungen des Angeklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Blaufärbung des Geschädigten. Darüber hinaus sprechen auch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen OA PD Dr. med. W. hinsichtlich der Möglichkeit eines Verschluckens dagegen, denen sich die Kammer ebenfalls anschließt und sich zu eigen macht. So weist der Sachverständige darauf hin, dass bei einem Verschlucken durch den Geschädigten nicht das gesamte Erbrochene durch diesen aspiriert worden wäre. Vielmehr wäre ein Teil dem Geschädigten wieder aus dem Mund gelaufen. Entsprechende Schilderungen fehlen aber, wie bereits ausgeführt, in sämtlichen Einlassungen des Angeklagten und konnten auch nicht anderweitig festgestellt werden. Zudem hätten bei einem Verschlucken andere Maßnahmen ergriffen werden und das vom Angeklagten geschilderte Klopfen auf den Rücken in Bauchlage des Geschädigten hätte eine Verbesserung herbeiführen müssen. Die durch das Schütteln angewandte Maßnahme sei hingegen ersichtlich übertrieben gewesen. Ferner führt der Sachverständige überzeugend aus, dass er auch keinerlei Feststellung habe treffen können, welche die vom Angeklagten geschilderte Symptomatik des Geschädigten vor dem Schüttelvorgang anderweitig medizinisch erklären könne. Zwar gebe es in der Medizin ein sogenanntes ALTE, beziehungsweise BRUE Ereignis, dagegen spreche jedoch die spezielle Beschreibung der Atemgeräusche durch den Angeklagten. Es handele sich dabei um ein plötzliches, kurzes, unerklärliches Ereignis, welches durch Blaufärbung oder Blässe, irreguläre Atmung, veränderten Bewusstseinszustand oder Muskelschwäche kennzeichne. Eine Erholung der Patienten erfolge spontan. Ein BRUE liege vor, wenn keine Erklärung für die plötzliche Symptomatik gefunden werde könne. Da der Angeklagte jedoch die Atemgeräusche spezifisch beschreiben konnte, liege gerade kein solches unspezifisches Ereignis, sondern ein konkretisierbarer Umstand vor. Dies klinge eher nach einem Verschlucken von Milch, das jedoch - entsprechend der gemachten Ausführungen - unwahrscheinlich sei, nicht aber nach Atemauffälligkeiten bei einem BRUE. Ein sicherer Nachweis, dass kein BRUE vorgelegen habe, sei jedoch nicht möglich, da dies nur möglich gewesen sei, wenn das Kind nicht geschüttelt worden wäre. Zudem sei zu beachten, dass es unplausibel sei, dass eine das Leben gefährdende Maßnahme ergriffen werde, um einen Säugling aus einer solchen Situation – insbesondere wenn nur von einem Verschlucken ausgegangen wird – zu retten. Plausibler sei es vielmehr, dass durch das Schütteln überhaupt erst die beschriebenen Symptome ausgelöst wurden. Verwunderlich sei vorliegend zudem nicht die möglicherweise panische Reaktion des Angeklagten, sondern die dabei angewandte schwere Gewalteinwirkung. Soweit im Obduktionsbericht erwähnt werde, dass ein zähschleimiger Mageninhalt vorgefunden worden sei, sei zu berücksichtigen, dass es nicht möglich sei, dass am 26.05.2021 sich im Magen noch etwas vom 22.05.2021 finde. Zudem biete der Inhalt von Magen- Speise- und Luftröhre im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. c. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der bereits erfolgten Ausführungen und der weiteren Umstände, wie sie sich insbesondere auch im Tatvor- und Tatnachverhalten finden, ist die Kammer zudem davon überzeugt und konnte die entsprechenden Feststellungen treffen, dass der Angeklagte sich mit dem etwaigen Tod des Kindes nicht abgefunden hat und ihn auch nicht billigte. Der Tod des Kindes und auch seine Verletzung waren ihm angesichts der von ihm vorgenommenen Pflege und Sorge für das Kind unerwünscht. Allerdings besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte auch unter Berücksichtigung der nicht lange andauernden spontanen Verletzungshandlung und seinem Augenblicksversagen trotz seiner affektiver Erregung erkannt und auch gebilligt hat, dass durch das vorgenommenen Schütteln des Säuglings dieser lebensgefährliche Verletzungen erleidet. Ebenso war für ihn auch in der konkreten Situation aufgrund der - für ihn augenscheinlich erkennbaren - Gefährdungshandlung voraussehbar, dass der Geschädigte tödliche Verletzungen erleiden konnte. Letztlich gibt es auch keine konkreten Hinweise darauf, dass beim Angeklagten zur Tatzeit ein so hochgradiger Affekt vorgelegen hat, dass er auch die Gefährlichkeit für eine schwerwiegende Verletzung des Kindes durch die Verletzungshandlung nicht erkannt und diese deswegen nicht gebilligt und sich auch damit nicht abgefunden hat. Die Kammer geht zwar zugunsten des Angeklagten davon aus, dass eine affektive Erregung vorgelegen hat. Diese war jedoch aufgrund der Umstände nicht so schwer ausgeprägt, dass eine tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und ein hochgradigen Affekt vorlag. Auch bei seiner vorhandenen Einsichtsfähigkeit war seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit deswegen nicht erheblich vermindert. Dass der Angeklagte sich bei der Tathandlung sich nicht in einem hochgradigen Affekt befand, ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus seinem Nachtatverhalten. Zwar hat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin V.K., bekundet, dass sich der Angeklagte nach ihrer Ansicht in einen affektierten Erregungszustand befunden habe und „total panisch“ gewesen sei als er mit dem Säugling zu ihr gekommen sei. Jedoch ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten bereits unmittelbar nach dem Schüttelvorgang möglich war, zu reflektieren, dass er keinem der sodann an diesem Tag mit dem Geschädigten befassten Personen davon erzählte. So erwähnte er diesen nicht mal gegenüber seiner Frau oder dem angewählten Notruf, obwohl der Schüttelvorgang erst wenige Minuten zurücklag. Ihm war also bewusst, dass er etwas „Falsches“ gemacht hat und wollte dies verbergen. Anders ist nicht zu erklären, warum er niemanden gegenüber von dem Schüttelvorgang erzählt. Dies gilt insbesondere für die eintreffenden Rettungskräfte, da für diese und die bestmögliche Versorgung seines Kindes eine genaue Schilderung von großer Wichtigkeit ist, wie dem Angeklagten als ausgebildetem Sanitäter bewusst gewesen sein muss. Wäre er in völliger Panik gewesen und hätte es sich aus seiner Sicht wie ein Unfall dargestellt, dann wäre er nach Auffassung der Kammer nicht dazu in der Lage gewesen, diesen maßgeblichen Umstand des Schüttelns so gezielt und konsequent zu verbergen. Dass er – entsprechend seiner Einlassung – in Panik gewesen sei und aus Panik über die möglichen Folgen nichts gesagt hat, hält die Kammer daher für ebenfalls unglaubhaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm der Geschädigte, sein Sohn, vorher stets so wichtig gewesen ist, dass nicht nachzuvollziehen ist, warum er in Panik hinsichtlich der gesamten Situation und aus Panik vor einem möglichen „Zugebens“ des Schüttelvorgangs nicht versucht hat, seinem Sohn die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. Zudem spricht gegen einen panikartigen Zustand des Angeklagten, dass dieser unmittelbar nach dem Schüttelvorgang in der Lage war, ruhig und reflektiert mit dem Mitarbeiter des Notrufs zu sprechen. Der Unterschied zu seiner emotionalen Verfassung im Gegensatz zur seiner Ehefrau wird bei dem Notrufgespräch deutlich. So sind während des gesamten Inaugenschein genommenen Telefonats des Angeklagten mit dem Mitarbeiter des Notrufs keine Anzeichen einer Panik bei dem Angeklagten zu erkennen. Vielmehr beantwortet er alle Fragen ruhig sowie besonnen und ihm ist im Gegensatz zu seiner Frau keine panische oder verzweifelnde Stimmung anzuhören. Im Gegenteil dazu ist der Angeklagte sogar noch in der Lage, mit ruhiger Stimme darüber nachzudenken, welcher Notarzt gleich eintreffen wird und von wo dieser kommt. Ebenso gibt der eintreffende Notarzt an, dass sich der Angeklagte bei seinem Eintreffen ruhig im Hintergrund hielt. Erst die später eintreffenden Zeugen B. und C. berichten von einer emotionalen und traurigen Stimmung, wobei keine Unterschiede zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemacht werden. Entsprechende Unterschiede hinsichtlich der emotionalen Stimmung zwischen den Eheleuten waren jedoch zumindest im Zeitpunkt des abgesetzten Notrufs und daher unmittelbar nach dem Schüttelereignis deutlich festzustellen. Diese unmittelbar an den Schüttelvorgang anschließenden Umstände, das planvolle und auf Verdeckung abzielenden Verhalten des Angeklagten einerseits sowie seine ruhigen und reflektierten Handlungen anderseits, stehen allein sowie in Kumulation im eindeutigen Widerspruch zu einer „totalen Panik“ des Angeklagten nach dem Schüttelereignis, wie es von der Zeugin beschrieben wird. Der Angeklagte befand sich nach Überzeugung der Kammer deswegen bei der Tat nicht in einem Zustand der höchsten Erregung. 4. Die in der Sache getroffenen Feststellungen bezüglich des Tatnachgeschehens bis zum Eintreffen des Notarztes unter Ziffer II.3. beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der insoweit glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, V.K., soweit ihr gefolgt werden konnte. Das Gespräch mit dem Notruf beruht auf der Inaugenscheinnahme des Notrufmitschnitts, durch akustisches Abspielen der CD mit dem gespeicherten Notruf vom 22.05.2021. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen hinsichtlich des Eintreffens des Notarztes bis zum Verbringen des Geschädigten nach S. auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der insoweit glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den glaubhaften Zeugenangaben des Zeugen S., des Zeugen B. und des Zeugen C. und der Verlesung des Einsatzberichts, Bl. 16 der Akte. Die Feststellungen hinsichtlich des Verlaufs der medizinischen Versorgung und der dabei festgestellten Befunde des Geschädigten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen OA PD Dr. med. W. sowie auf der Verlesung des Berichts des Universitätsklinikums J. an die Kinderärztin des Geschädigten vom 24.05.2021, Bl. 125 ff. der Akte, der Verlesung des vorläufigen Obduktionsberichts des Universitätsklinikums J. vom 27.05.2021, Bl. 130 der Akte sowie auf dem Lichtbild des Geschädigten im Universitätsklinikum J., Bl. 36 der Akte. Die Feststellungen zum Totenschein beruhen auf der Verlesung des Totenscheins auf Bl. 122 und 131 der Akte. Die Feststellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus der Verlesung des Aktenvermerks vom 23.05.2021, Bl. 13 ff. der Akte, der Verlesung der vorläufigen Ergebnisse der Ermittlungen, Bl. 21 f. der Akte, der Verlesung des Sachstandsberichts vom 31.05.2021, Bl. 148 ff. der Akte. Die Feststellungen hinsichtlich der Befragung des Angeklagten und seiner Ehefrau im Klinikum in J. beruhen auf glaubhaften Zeugenaussagen der Ehefrau des Angeklagten, auf der glaubhaften Aussage der Zeugin S. sowie auf der Verlesung des Aktenvermerks, Bl. 34 der Akte. Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Einräumung des Schüttelvorgangs durch den Angeklagten gegenüber Dritten und der Aussöhnung mit seiner Frau beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und auf der insoweit glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugen S., B., S., C., S. K. und den Ausführungen des Sachverständigen OA PD Dr. med. W.. 5. Die Feststellungen hinsichtlich der Einlassungen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung beruhen auf der Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Beschuldigten nach Ergreifung aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls durch den zuständigen Richter, Bl. 600 der Akte, der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner Einlassungen hinsichtlich des Haftprüfungstermins vom 18.03.2022 und den Ausführungen des Sachverständigen OA PD Dr. med. W., dem die Einlassung des Angeklagten zum Haftprüfungstermin und das Protokoll desselben vor der Hauptverhandlung zugeleitet worden und der sich mit diesen im Rahmen seiner Ausführungen in der Hauptverhandlung ebenfalls umfangreich auseinandersetzt. V. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht gemäß § 227 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte handelte auch mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz. Ein bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Ziels willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein (BGH, Urteil vom 04. November 1988 – 1 StR 262/88 –, Rdn. 24.). Unabhängig davon, dass dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen konkret bewusst war, wie der Kopf eines Säuglings abzustützen ist, um Verletzungen des Säuglings zu vermeiden, und der Angeklagte auch eine Sanitäterausbildung besaß, ist die Tatsache, dass ruckartige Bewegungen eines Säuglings ohne Abstützen des Kopfes zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes führen können, allgemein bekannt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 2 StR 209/20 -, juris, Rdn. 34 m.w.N.). In Fällen des Schüttelns eines Säuglings tritt die Gefährlichkeit der Handlung dem Täter zudem spätestens durch die ersten unkontrollierten Bewegungen des kindlichen Kopfes deutlich vor Augen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 3 StR 159/03 -, juris, Rdn. 9.). Demnach besteht spätestens bei der zweiten unkontrollierten Bewegung des kindlichen Kopfes – auch im Rahmen eines Schüttelvorgangs, bei dem das Kind jedoch mehrfach hin- und herbewegt wird – der entsprechende Körperverletzungsvorsatz, sowohl hinsichtlich des kognitiven als auch hinsichtlich des voluntativen Elements, wie im vorliegenden Fall. Auch in Fällen des bei der Verursachung eines Schütteltraumas bei Säuglingen typischen affektiven Erregungszustands führt dies im Allgemeinen nicht dazu, dass die Gefährlichkeit der Handlung nicht ins Bewusstsein des Täters dringt (BGH, a.a.O, Rdn. 35.). Daher ist auch bei dem vorliegenden Augenblicksversagen des Angeklagten diesem die Gefährlichkeit seiner Handlung spätestens durch das bewusste Wahrnehmen des Hin- und Herschlagens des Kopfs des Geschädigten bewusst und der führt trotz dieses Bewusstseins seinen fortwährenden Schüttelvorgang fort und handelt somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bedingt vorsätzlich. Hinsichtlich der Todesfolge fällt dem Angeklagten Fahrlässigkeit zur Last. Denn dass der Säugling durch die von ihm verübte Körperverletzung zu Tode kommen konnte, war auch für den Angeklagten nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten bei dem von ihm verübten fortwährenden Schüttelvorgang vorhersehbar. Die Vorhersehbarkeit der Todesfolge muss sich insoweit auch nicht auf die einzelnen physischen Vorgänge erstrecken, die als Folge der Körperverletzung im konkreten Fall den Tod herbeiführen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, 3 StR 159/08 – juris, Rdn. 11.). Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Des Weiteren sind die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht gegeben. VI. Für die Bemessung der Höhe der Strafe, die den Angeklagten zu treffen hatte, hat die Kammer den Strafrahmen von § 227 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von ein Jahr bis zehn Jahren vorsieht. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 227 Abs. 1 StGB derart nach unten ab, dass die Annahme des Regelstrafrahmens nach Abs. 1, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vorsieht, nicht angemessen und die Annahme eines Sonderstrafrahmens geboten war. Diese Einschätzung der Kammer beruht auf der Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden strafzumessungsrelevanten Faktoren, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, diese begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, wobei die mildernden Umstände beträchtlich überwiegen. Dabei waren bestimmend für die Kammer die folgenden Gesichtspunkte: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine spontane Tat als Folge einer Überforderungssituation in affektierter Erregung gehandelt hat und insbesondere aufgrund des ansonsten liebevollen und fürsorglichen Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten von einem Augenblicksversagen auszugehen ist. Darüber hinaus war maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat um die Rettung des Geschädigten bemüht hat. Zudem war dem Angeklagten der Erfolg seiner Handlung ersichtlich unerwünscht und der Angeklagte ist selbst durch seine Tat maßgeblich getroffen, da er seinen eigenen Sohn, ein Wunschkind, um den er sich vor der Tat fürsorglich gekümmert hat, verloren hat. Zugunsten des Angeklagten war ebenso sein Geständnis zu berücksichtigen, soweit die Kammer diesem Glauben schenkte. Zudem war mildernd zu berücksichtigen, dass er Reue und Einsicht zeigte. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher straffrei war, sozial fest sowie gut eingegliedert ist und er sich auch mit der Mutter des Geschädigten ausgesöhnt hat. Letztlich war auch positiv zu werten, dass auch durch seine Einwilligung in die Organspende drei andere Kinder gerettet werden konnten. Zulasten des Angeklagten war zu werten, dass die Tat mittels einer intensiven Gewalteinwirkung gegenüber einer schutzbefohlenen Person ausgeübt wurde. Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des Strafrahmens von § 227 Abs. 2 StGB hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei war erneut die umfassende Gesamtwürdigung aller schärfenden und mildernden Umstände, wie sie im Einzelnen bereits dargelegt wurden, maßgebend sowie bestimmend, auf die insoweit Bezug genommen wird. Es erfolgte eine nochmalige zusammenfassende Würdigung aller bei der Begründung der Strafrahmenentscheidung bereits dargelegten Zumessungsfaktoren und der Bewertung des Gesamtbildes im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne. Demnach erachtet die Kammer bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen sowie ausreichend. VII. Den beiden im Schlussplädoyer der Verteidigerin gestellten Hilfsbeweisanträgen ist nicht nachzugehen. Bei beiden Anträgen handelt es sich um Beweisermittlungsanträge. Der Beweisermittlungsantrag auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen Professor Dr. K. A. und Professor Dr. M. T. (Anlage 1 zum Protokoll vom 06.04.2022) wird nur für den Fall gestellt, „dass die Kammer nicht davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte den D. einmal und nicht mehrfach schüttelte und sodann mit dem Säugling vom Dachgeschoss ins Erdgeschoss hinunter lief, um ihn dort der Zeugin V.K. zu übergeben.“ Dabei wird im Rahmen der Begründung des Beweisantrags das einmalige Schütteln beziehungsweise das Wort Schütteln definiert als „mehrfaches unkontrolliertes Hin- und Herschlagen bzw. –bewegen.“ Von einem solchen dieser Definition entsprechenden (nur) einfachen Schütteln geht die Kammer vorliegend aus, da in den festgestellten Tatsachen ein einziger Schüttelvorgang festgestellt wurde, bei dem es zum mehrfachen unkontrollierten Hin- und Herbewegens des Kopfes des Geschädigten durch den Angeklagten kam. Unabhängig davon bedarf es auch nicht der Anhörung zweier weiterer Sachverständige zu der Frage, wie der Angeklagte den Geschädigten geschüttelt hat, weil der Sachverständige OA PD Dr. med. W. dies der Kammer bereits, wie oben ausgeführt, überzeugend dargelegt hat. Dem Beweisermittlungsantrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 06.04.2022) auf Untersuchung des Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Schüttelns ist ebenfalls nicht nachzugehen. Dieser Antrag wird für den Fall gestellt, dass die Kammer nicht davon ausgehen sollte, der Angeklagte sei in der Zeitspanne zwischen seinem Erwachen bedingt durch die irregulären Atemgeräusche bzw. Röcheln seines Sohns, dem Schütteln seines Sohns, dem zu Boden fallen des Sohns und dem Hinunterlaufen mit seinem Sohn aus dem Erdgeschoss bis ins Erdgeschoss zu seiner Ehefrau kognitiv aus Sorge um seinen Sohn derart eingeschränkt gewesen sei, dass er das Schütteln seines Sohns nicht als völlig falsche Reaktion erkannte. Die Kammer geht aufgrund ihrer Feststellungen zwar davon aus, dass der Angeklagte trotz einer affektiven Erregung sein Fehlverhalten und seine falsche Reaktion erkannt hat. Es gibt allerdings keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des Schüttelvorgangs eine so schwerwiegende psychiatrische Störung bzw. eine so tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen haben könnte, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgeblich im Sinne des §§ 20, 21 StGB beeinflusst haben könnte. Dagegen spricht insbesondere das festgestellte ruhige, reflektierte, strukturierte und gefasste Nachtatverhalten des Angeklagten, welches bereits oben umfangreich dargelegt wurde und worauf verwiesen werden kann. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.