Urteil
(30) 1 S 109/20
LG Meiningen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2021:0406.1S109.20.00
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Leitsätze
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein sicherer Übermittlungsweg. Die Authentizität des Absenders ist dadurch sichergestellt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes Kammermitglied nach Überprüfung der Zulassung ein elektronisches Postfach führt, zu dem das Mitglied nur mittels Chipkarte und PIN Zugang erhält. Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dieser einfache Signaturprozess wird in seiner Beweiskraft verstärkt, indem ein zusätzlicher Authentifizierungsschritt mittels PIN Codes hinzugefügt wird. Eine Unterschrift des Absenders unter der Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung ist somit nicht erforderlich.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26.10.2020, Az. 14 C 594/19, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein sicherer Übermittlungsweg. Die Authentizität des Absenders ist dadurch sichergestellt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes Kammermitglied nach Überprüfung der Zulassung ein elektronisches Postfach führt, zu dem das Mitglied nur mittels Chipkarte und PIN Zugang erhält. Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dieser einfache Signaturprozess wird in seiner Beweiskraft verstärkt, indem ein zusätzlicher Authentifizierungsschritt mittels PIN Codes hinzugefügt wird. Eine Unterschrift des Absenders unter der Klageschrift bzw. Anspruchsbegründung ist somit nicht erforderlich.(Rn.20) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26.10.2020, Az. 14 C 594/19, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Am 03.12.2019 wurde aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt ..., eine Anspruchsbegründung unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei, die auf denselben Tag datiert, an das AG Meiningen übermittelt. Am Ende des Schriftsatzes befindet sich der Name des Anwaltes mit dem Zusatz: „Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie“. Mit Urteil vom 26.10.2020 hat das AG Meiningen die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, der Schriftsatz vom 03.12.2019 sei nicht qualifiziert elektronisch signiert und würde somit keine zulässige Klage darstellen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des der Klägerin am 03.11.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 08.11.2020, eingegangen über das beA beim LG Meiningen am 08.11.2020, legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil ein, die Berufung wurde im selben Schriftsatz begründet. In ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Ansicht, ihre Anspruchsbegründung vom 03.12.2019 sei zulässig. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe sämtliche Schriftsätze aus seinem eigenen beA versendet und mit maschinenschriftlicher Namensangabe, also einfacher Signatur versehen. Zu Unrecht gehe das Amtsgericht davon aus, die Namensangabe am Ende eines Schriftsatzes sei keine Signatur. Gemäß § 130a Abs. 3 iVm mit Abs. 4 Nr. 2 ZPO sei ein Anwalt nicht verpflichtet, seine Schriftsätze zu unterschreiben, falls er diese über sein eigenes beA sendet. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt: Das Urteil des AG Meiningen vom 26.10.2020, Az. 14 C 594/19, wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.782,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 sowie weitere 40,00 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2021 beantragt die Klägerin weiter: Den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des AG Meiningen das Verfahrens an das AG Meiningen zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht könne über die Sache entscheiden. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Nach § 538 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Berufungskammer nicht befugt, von Amts wegen eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Vielmehr ist eine Zurückverweisung nur auf Antrag einer Partei möglich. Ein solcher Antrag muss nicht bereits in der Berufungsbegründung gestellt werden, sondern kann noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsverhandlung, bzw. im schriftlichen Verfahren, nachgeholt werden (s. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.2.2003, 1 U 653/02 – 155). Vorliegend hat die Klägerin den Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum25.3.2021 eingereicht werden konnten, mit Schriftsatz vom 08.03.2021 gestellt. Der reine Zurückverweisungsantrag ist nur Prozess- nicht Sachantrag, da er lediglich auf einen spezifischen Fortgang des Verfahrens abzielt. Der Antrag wird zweckmäßigerweise ausdrücklich gestellt, jedoch genügt jede Äußerung, die das Begehren nach einer Zurückverweisung deutlich macht (s. Rimmelspacher im Münchner Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 538 Rn 29/30). Das Begehren, die Sache zur Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, geht auch aus der Berufungsbegründung hervor, sodass die Antragstellung mit Schriftsatz vom 08.03.2021 noch zulässig ist. Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wurde, § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Die Zurückverweisung ist sachdienlich, weil das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. Über den Streitgegenstand wurde bisher weder erörtert, noch Beweise erhoben. Eine Entscheidung durch die Berufungskammer würde beiden Parteien die Nachprüfung in der Berufungsinstanz entziehen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.12.2019 eingereichte Anspruchsbegründung wahrt die Form des der § 253 Abs. 2, 130a ZPO. Die Klage, bzw. die Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 2 ZPO ist ein bestimmender Schriftsatz und muss deshalb grundsätzlich von der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterschrieben sein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Anspruchsbegründung zulässigerweise als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO eingereicht und zwar über sein beA. Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht sein. Das beA ist nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein sicherer Übermittlungsweg. Die Authentizität des Absenders ist dadurch sichergestellt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes Kammermitglied nach Überprüfung der Zulassung ein elektronisches Postfach führt, zu dem das Mitglied nur mittels Chipkarte und PIN Zugang erhält. Die Karte darf keiner anderen Person überlassen, die PIN muss geheim gehalten werden. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (s. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20, OLG Braunschweig in NJW 2019, 2176, Fritsche in MüKo, ZPO, 6. Auflage, § 130a Rn. 14, Greger in Zöller, ZPO 33. Auflage § 130a Rn. 9). Dieser einfache Signaturprozess wird in seiner Beweiskraft verstärkt indem ein zusätzlicher Authentifizierungsschritt mittels PIN Codes hinzugefügt wird. Nach § 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO war deshalb die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 ZPO.