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Urteil

1 O 978/21

LG Meiningen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2022:0819.1O978.21.00
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Leitsätze
1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf denjenigen Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.(Rn.33) 2. Als Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen (Vermögens- und/oder Personen-)Sorge kommt grundsätzlich jedes Tun, pflichtwidrige Dulden oder Unterlassen in Betracht. Die verletzte Pflicht muss dem Inhaber der elterlichen Sorge gerade aufgrund seiner besonderen Stellung treffen. Zur Feststellung einer Pflichtverletzung in diesem Sinne kann gefragt werden, was verständige Eltern in der konkreten Situation nach den vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen getan hätten bzw. ihnen zugemutet hätte werden können zu tun. Dabei sind die mit zunehmenden Alter grundsätzlich wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die Eigenschaften bzw. Anlagen des Kindes zu berücksichtigen.(Rn.37)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.352,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte in Höhe einer Quote von 1/3 verpflichtet ist, der Klägerin die zukünftigen Aufwendungen für die Behandlung ihres Versicherten, M. P., geb. am xxx, in Folge des Unfalls am 26.10.2018 aus übergegangenem Recht zu ersetzen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf denjenigen Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.(Rn.33) 2. Als Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen (Vermögens- und/oder Personen-)Sorge kommt grundsätzlich jedes Tun, pflichtwidrige Dulden oder Unterlassen in Betracht. Die verletzte Pflicht muss dem Inhaber der elterlichen Sorge gerade aufgrund seiner besonderen Stellung treffen. Zur Feststellung einer Pflichtverletzung in diesem Sinne kann gefragt werden, was verständige Eltern in der konkreten Situation nach den vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen getan hätten bzw. ihnen zugemutet hätte werden können zu tun. Dabei sind die mit zunehmenden Alter grundsätzlich wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die Eigenschaften bzw. Anlagen des Kindes zu berücksichtigen.(Rn.37) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.352,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte in Höhe einer Quote von 1/3 verpflichtet ist, der Klägerin die zukünftigen Aufwendungen für die Behandlung ihres Versicherten, M. P., geb. am xxx, in Folge des Unfalls am 26.10.2018 aus übergegangenem Recht zu ersetzen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 833, 823 Abs. 1 BGB. Der klägerische Anspruch ist indes hinsichtlich ersparter berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von insgesamt 39,02 € sowie unter Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs um einen Verantwortungsteil der Zeugin B.Sch. von 2/3 zu kürzen, sodass sich letztlich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 10.352,41 € ergibt. 1. Dem Geschädigten steht gegen den Beklagten dem Grunde nach zunächst ein Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB zu, der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist. Der Beklagte haftet dem Geschädigten gegenüber aus § 833 S. 1 BGB. Der Beklagte ist unstreitig Halter der Stute „S.“. Im Scheuen des Pferds und dem darauffolgenden Abwerfen des Geschädigten hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Der Geschädigte wurde durch den Tritt des Pferds im Bauchbereich verletzt. Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Mithin sind die oben genannten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten auf seine gesetzliche Krankenversicherung - die Klägerin - übergegangen, welche die Heilbehandlungskosten des Geschädigten bezahlt hat. 2. Die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche des Geschädigten sind allerdings um einen erheblichen Verantwortungsteil der Zeugin B.Sch. zu kürzen. a) in eigenes (Mit-)Verschulden des zum Unfallzeitpunkt vierjährigen Geschädigten scheidet mangels eigener Verantwortlichkeit (§ 828 Abs. 1 BGB) aus. b) Die Anrechnung eines Verschuldens der Zeugin B.Sch. folgt zunächst in Ermangelung einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten nicht aus § 278 BGB. Auch eine Zurechnung über § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da die Zeugin Sch. als Erziehungsberechtigte des Geschädigten nicht dessen Erfüllungsgehilfin ist. c) Die Klageansprüche sind allerdings nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs um den Verantwortungsteil der Zeugin B.Sch. zu kürzen. aa) In denjenigen Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf denjenigen Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. m.w.N. Jahnke/Burmann in Jahnke/Burmann, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Auflage 2022, Rd.-Nr. 5451). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt. Dabei ist unter Verantwortungsteil die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (vgl. Jahnke/Burmann in Jahnke/Burmann, a.a.O, Rd.-Nr. 5452). Der Beklagte und die Zeugin B.Sch. haften dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner. Aufgrund des Umstands, dass Ansprüche des Geschädigten gegen die Zeugin B.Sch. wegen der Haftungsprivilegierung des § 116 Abs. 6 SGB X nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergehen konnten und Letztere solche Ansprüche dementsprechend nicht gegenüber der Zeugin geltend machen kann, ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten um einen etwaigen Verantwortungsteil der Zeugin B.Sch. zu kürzen. bb) Hinsichtlich dieses Anteils der Zeugin Sch. am streitgegenständlichen Unfall ist der Haftungsmaßstab der §§ 1664, 277 BGB zu beachten. Denn in der gegebenen Situation hatte die Zeugin B.Sch. ihrem Kind gegenüber weniger allgemeine Verkehrspflichten, sondern in erster Linie ihre Personensorgepflicht zu erfüllen, die ihre Sorgfaltsanforderung entscheidend prägte. Als Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen (Vermögens- und/oder Personen-)Sorge kommt grundsätzlich jedes Tun, pflichtwidrige Dulden oder Unterlassen in Betracht. Die verletzte Pflicht muss dem Inhaber der elterlichen Sorge gerade aufgrund seiner besonderen Stellung treffen. Zur Feststellung einer Pflichtverletzung in diesem Sinne kann gefragt werden, was verständige Eltern in der konkreten Situation nach den vernünftigerweise an sie zu stellenden Anforderungen getan hätten bzw. ihnen zugemutet hätte werden können zu tun. Dabei sind die mit zunehmenden Alter grundsätzlich wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln sowie die Eigenschaften bzw. Anlagen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. Eitzinger in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Wellenhofer, Rd.-Nr. 11 zu § 1664 BGB). Die Zeugin B.Sch. hat die in §§ 1664, 277 BGB normierte Sorgfaltsanforderung verletzt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Unstreitig hat die Zeugin B.Sch. den zum Unfallzeitpunkt vierjährigen Geschädigten ohne Sattel und Zügel auf die Stute „S.“ gesetzt, während sie dieses am Strick führte. Der Geschädigte hielt sich hierbei an der Pferdemähne fest. Zum Abwurf des Geschädigten kam es, nachdem sich das Pferd - von der Zeugin im leichten Trab auf einem Feldweg geführt - erschreckte und „buckelte“. Zunächst ist eine Sorgfaltspflichtverletzung der Zeugin B.Sch. bereits darin zu sehen, dass sie das Pferd mit dem nicht hinreichend ausgestatteten bzw. gesicherten Geschädigten auf einem Feldweg führte bzw. dort leicht traben ließ. Die Kammer ist der Auffassung, dass ein Vierjähriger ganz allgemein nicht die notwendige körperliche Geschicklichkeit und auch nicht die Erfahrung besitzt um sich im Falle des Scheuens oder „Buckelns“ eines Pferds richtig zu verhalten. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass der Geschädigte auf dem Pferd ritt. Reiten setzt eine gewisse Kontrolle über das Pferd voraus, welche der Geschädigte vorliegend nicht hatte. Er saß schlicht auf dem Pferd und wurde von der Zeugin B.Sch. geführt. Dementsprechend ging von einem Scheuen des Pferdes eine gesteigerte Gefahr für den Geschädigten aus, da es ihm in einem solchen Fall nicht möglich ist, das Pferd zu kontrollieren bzw. zu beruhigen oder - im Falle eines Sturzes - entsprechend zu reagieren, bspw. sich vor den Tritten des Pferds in Sicherheit zu bringen. Dies gilt umso mehr, wenn der Geschädigte - wie hier - nicht zumindest mit einem Sattel, Steigbügeln und Zügeln ausgestattet ist, um sich besser festhalten zu können. Die maßgebliche Kontrolle und Verantwortlichkeit für den Geschädigten traf vorliegend daher die Zeugin B.Sch., welche das Pferd führte. Die Zeugin B.Sch. daher entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um einerseits die Wahrscheinlichkeit eines Scheuens des Pferds zu minimieren und andererseits einen größtmöglichen Schutz des Geschädigten bei einem Sturz zu gewährleisten. Die Kammer ist der Auffassung, dass so wie der Geschädigte ausschließlich mit einem Helm ausgestattet auf dem Pferd sitzend geführt wurde, dies - wenn überhaupt - nur in einem kontrollierten Bereich wie bspw. auf einer Koppel, einem Reitplatz oder in einem „Roundpen“ gerade noch dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab entsprochen hätte. Nur in einer solchen, für das Tier gewohnten Umgebung ist die Gefahr eines - wie hier - Erschreckens vor dem „Unbekannten“ minimiert. Außerdem bieten solche wie die genannten Einrichtungen die Gewähr dafür, dass ein Ausbrechen oder „Buckeln“ des Pferds in einem kontrollierten Bereich stattfindet, in dem die Bewegungs- und Ausweichmöglichkeiten des Pferdes derart begrenzt sind, dass - anders als bei dem streitgegenständlichen Feldweg - ein effektiveres Eingreifen möglich ist, sollte es zum Sturz des Aufsitzenden kommen. Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass selbst im vorgenannten Umfeld eine Absicherung des aufsitzenden Kindes mit Helm, Sattel, Steigbügeln, Zügeln und idealerweise einer Schutzweste geboten gewesen wäre. Der Beklagte selbst hat in seiner informatorischen Anhörung diesbezüglich mitgeteilt, dass er den Geschädigten auch auf der Koppel oder dem „Roundpen“ nur mit einer derartigen Ausstattung auf dem Pferd „S.“ aufsitzen ließ. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Zeugin B.Sch. war auch ursächlich für den Sturz und die Unfallfolgen des Geschädigten. In ihrer Einvernahme hat die Zeugin B.Sch. zwar einerseits bekundet, dass der Geschädigte auch ohne weitere Schutzvorkehrungen - neben seinem Helm - irgendwann vom Pferd gestürzt wäre, nachdem „S.“ sich erschreckt hatte und zu „buckeln“ begann. Andererseits hat die Zeugin auch eingeräumt, dass „zumindest ein Haltegurt oder ein Sattel möglicherweise grundsätzlich eine erhöhte Sicherheit geboten hätte“. Darüber hinaus hat sie bekundet, ihr sei als erfahrene Reiterin bekannt gewesen, dass es sich bei Pferden um „Fluchttiere“ handelt, die bei Furcht das streitgegenständliche Verhalten zeigen und „so schnell wie möglich alles was auf ihnen drauf ist abwerfen und einfach nur weg“ wollen. Mit anderen Worten ist der Zeugin jedenfalls im „Nachhinein“ bewusst geworden, dass die den Geschädigten besser ausstatten bzw. gegen einem Sturz hätte absichern müssen. Dies hätte sich ihr als mit Pferden besonders erfahrener Person allerdings bereits aufdrängen müssen, als die den Geschädigten auf das Pferd setzte. Soweit die beiden Zeuginnen und auch der Beklagte noch bekundeten, dass der Geschädigte beim „Buckeln“ des Pferdes ohnehin irgendwann heruntergefallen wäre, seine zusätzliche Ausstattung also nichts am Unfallgeschehen verändert hätte, dann erachtet die Kammer dies als Schutzbehauptungen. Die persönlich gut miteinander bekannten Zeuginnen und der Beklagte erweckten in der Hauptverhandlung den Eindruck, dass sie es tunlichst vermeiden wollten sich gegenseitig die Verantwortlichkeit für den Sturz des Geschädigten zuzuschieben. Für die Kammer steht indes fest, dass die mangelnde Sicherung des Geschädigten während des Trabens für den streitgegenständlichen Sturz ursächlich geworden ist. Dies ist letztlich auch anhand der klägerseits als Anlage K1 vorgelegten Videoaufzeichnung ersichtlich, welche das Antraben lassen durch die Zeugin B.Sch. auf dem Feldweg, sowie das Ausbrechen der Stute zeigt. Dort ist deutlich erkennbar, dass der Geschädigte eben nicht - wie der Beklagte ausgeführt hatte - sich auf dem geraden Rücken des Pferds kaum bewegte. Beim Antraben gerät der Körper des Geschädigten deutlich in eine Auf- und Ab-Schwing-Bewegung, wodurch er, weil er sich ohnehin nur an der Mähne des Pferds festhält, zusätzlich Stabilität verliert. Bereits als sich „S.“ kurz nach ihrem Erschrecken zunächst einen Schritt nach rechts bewegt ist erkennbar, dass der Geschädigte - in Ermangelung eines Sattels nebst Steigbügeln - ins Rutschen gerät. Für die Kammer besteht daher kein Zweifel daran, dass die nur unzureichende (Sicherheits-)Ausstattung des Geschädigten für den Sturz in seiner konkreten Form maßgeblich ursächlich war. cc) Nach § 1664 Abs. 1 BGB haften die Eltern auf Schadensersatz nur bei Verschulden (Verschuldenshaftung) und nur dann, wenn sie diejenige Sorgfalt verletzt haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (sog. „diligentia quam in suis rebus adhibere solet“, § 277 BGB). Es gilt also (im Bereich leichter/einfacher Fahrlässigkeit) ein subjektiver, konkreter Maßstab (sog. „culpa in concreto“). Jeder Elternteil haftet dabei nur für sein eigenes Verschulden, grundsätzlich nicht auch für das des anderen Elternteils und zwar nach seinem eigenen (subjektiven) Sorgfaltsmaßstab. Dies kann dazu führen, dass bei einem auch in eigenen Angelegenheiten sorgfältigen Elternteil die Haftung eher zu bejahen ist, als bei einem auch in eigenen Angelegenheiten sorglosen Elternteil. Dies mag als unbillig erscheinen, ist aber als Konsequenz des Haftungsprivilegs grundsätzlich hinzunehmen. Objektive (Ober-)Grenze individueller Sorglosigkeit ist dabei gem. § 277 BGB stets die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. Eitzinger in beck-online.GROSSKOMMENTAR, a.a.O., Stand: 01.07.2022, Rd.-Nr. 15 zu § 1664 BGB). Die Haftungsprivilegierung des §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB bedeutet aber keine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nach Maßgabe des eigenen (subjektiven) Sorgfaltsmaßstabs, haftet jeder Elternteil auch für leichte bzw. einfache Fahrlässigkeit. Die Bedeutung des Haftungsprivilegs liegt demgemäß darin begründet, dass nicht bereits jede – objektiv gegebene – Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) eines Elternteils zu dessen Haftung führt, sondern nur eine solche, die auch dem selbstgesetzten, subjektiven Maßstab widerspricht. Bis zur Grenze objektiv grober Fahrlässigkeit ist also die Entlastung möglich. Ein Sonderproblem des Rechtssatzes der „diligentia quam in suis“ (§ 277 BGB) ist die Behandlung des in eigenen Angelegenheiten besonders sorgfältig Handelnden. Ist dieser besondere subjektive Sorgfaltsmaßstab höher als der objektiv nach § 276 BGB geforderte Sorgfaltsmaßstab, darf § 1664 BGB, der ja zu einer Haftungsmilderung im Eltern-Kind-Verhältnis führen will, nicht in sein Gegenteil verkehrt werden und damit zu einer Haftungsverschärfung führen (vgl. Eitzinger in beck-online.GROSSKOMMENTAR, a.a.O.). Mit Rücksicht auf die vorgenannten Kriterien kommt der Zeugin B.Sch. die Haftungsprivilegierung nach §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB nicht zugute. Unstreitig ist die Zeugin eine erfahrene Reiterin. Im Rahmen ihrer Einvernahme hat sie insoweit angegeben, dass ihr bewusst ist, dass es sich bei Pferden um „Fluchttiere“ handelt. Der Zeugin B.Sch. war daher aufgrund ihrer Erfahrungen bekannt, welche konkreten Gefahren von Pferden stets ausgehen. Dementsprechend ist indes nicht davon auszugehen, dass sie in diesbezüglichen eigenen Angelegenheiten aufgrund ihrer Expertise einen niedrigeren Sorgfaltsmaßstab ansetzt. Vielmehr hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Zeugin B.Sch. was Pferde betrifft im Allgemeinen um eine sehr sorgfältige Person handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie die mit diesen Tieren generell und konkret einhergehenden Gefahren selbst gut einschätzen kann. Folglich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zeugin im Zusammenhang mit Pferden in eigenen Angelegenheiten eher ganz besonders umsichtig handelt. Diese Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hat die Zeugin im vorliegenden Fall zumindest fahrlässig verletzt, indem sie den Geschädigten ohne die erforderliche Sicherungsausstattung auf das Pferd setzte. Anhand ihrer Bekundungen in der Beweisaufnahme wird deutlich, dass sie ihre diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung auch erkannt hat. dd) Neben dem Anspruch aus § 1664 Abs. 1 BGB liegt auch eine schuldhafte Verletzung von § 823 Abs. 1 BGB der Zeugin B.Sch. durch Unterlassen vor. Für letztgenannten Anspruch ist indes auch die Haftungsmilderung des § 1664 Abs. 1 BGB maßgeblich, da vorliegend ein innerer Zusammenhang des deliktischen Verhaltens mit der elterlichen Sorge gegeben ist (vgl. Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rd.-Nr. 9 zu § 1664). Auf die obigen Ausführungen unter 2. c) cc) wird Bezug genommen. d) Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 833 BGB ist nicht nach § 840 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. § 840 Abs. 2 und Abs. 3 enthalten Modifizierungen der Grundregel des § 426 BGB, dass die Schädiger einander im Innenverhältnis nach gleichen Anteilen haften. Das Gesetz weist grundsätzlich die volle Haftung demjenigen zu, der erwiesenermaßen schuldhaft gehandelt und den Schaden unmittelbar verursacht hat, und behandelt demgegenüber die nur mittelbare Haftung aus Gefährdung oder vermutetem Verschulden als nachrangig. Der hier relevante § 840 Abs. 3 BGB sieht für das Innenverhältnis eine vollständige Freistellung des nach den Gefährdungshaftungstatbeständen der §§ 833 - 838 BGB Haftenden gegenüber einem aus wirklichem oder vermutetem Verschulden haftenden Dritten vor (vgl. Spindler in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, Rd.-Nr. 22 ff. zu § 840). Es bestehen bereits Zweifel an der Anwendbarkeit von § 840 Abs. 3 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation. Nach seinem Wortlaut, welcher zugleich die äußere Auslegungsgrenze darstellt, regelt § 840 Abs. 3 BGB das Verhältnis mehrerer Schädiger zueinander. Die Norm betrifft mithin das Innenverhältnis der Gesamtschuldner. Ein solches existiert nach den hier interessierenden Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld indes nicht. Es findet vielmehr nach der herrschenden Meinung lediglich eine Anspruchskürzung im Außenverhältnis statt. Wollte man indes von einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB im Rahmen der bei der gestörten Gesamtschuld vorzunehmenden Anspruchskürzung ausgehen, führte dies im vorliegenden Fall dennoch nicht zu einem Komplettausschluss des klägerischen Anspruchs. Der Beklagte haftet nämlich nicht ausschließlich aus der Gefährdungshaftung des § 833 BGB, sondern daneben auch wegen schuldhafter Verletzung von § 823 Abs. 1 BGB durch Unterlassen. Dem Beklagten war bekannt, dass die Zeugin B.Sch. den Geschädigten ohne Sattel und Zaumzeug auf das streitgegenständliche Pferd setzte, wenn sie mit diesem außerhalb des Hofs des Beklagten unterwegs war. Insoweit haben sowohl der Beklagte, als auch die beiden Zeuginnen bekundet, dass dies bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall regelmäßig so praktiziert wurde. Zu einigen dieser Gelegenheiten war der Beklagte selbst dabei. Mit Rücksicht hierauf hat der Beklagte zumindest fahrlässig gegen § 823 Abs. 1 BGB durch Unterlassen verstoßen, indem er die Zeuginnen mit „S.“ losziehen ließ, ohne das Pferd mit einem Sattel, Steigbügeln und Zügeln auszustatten. Eine Ausstattung, die er - wie er selbst bekundete (s.o.) - sogar für erforderlich hielt, wenn der Geschädigte in der überwachten Umgebung des eigenen Hofs auf dem Pferd saß. Die Herausgabe des Pferds an die beiden Zeuginnen begründet eine Garantenstellung des Beklagten. Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die beiden Zeuginnen ihm mitgeteilt hätten, mit dem Pferd nur Spazierengehen zu wollen. Dies schon vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte entweder bereits erkennbar einen Reithelm trug oder die Zeuginnen diesen beim Verlassen des Hofs mit sich führten. Unstreitig hatte der Beklagte darüber hinaus positive Kenntnis davon, dass die Zeugin B.Sch. den Geschädigten anlässlich solcher Spaziergänge in der Vergangenheit regelmäßig ohne Sattel und Zügel auf das Pferd gesetzt hatte. Der Beklagte hatte dies selbst miterlebt und auch geduldet. Mithin ist die Kammer der Auffassung, dass der Beklagte zumindest verpflichtet gewesen wäre, die Zeuginnen dahingehend zu befragen, ob sie während des Spaziergangs beabsichtigten, den Geschädigten (wieder einmal) auf „S.“ aufsitzen zu lassen. Jedenfalls wäre er verpflichtet gewesen darauf hinzuwirken, das Pferd stets mit einem Sattel, Steigbügeln und Zügeln auszustatten da er auch bei vermeintlich bloßen Spaziergängen der beiden Zeuginnen aufgrund seiner eigenen Erfahrungen aus der Vergangenheit immer damit rechnen musste, dass der Geschädigte auf das Pferd gesetzt würde. Seiner diesbezüglichen Verpflichtung ist der Beklagte indes nicht nachgekommen. Er hat die Zeuginnen ziehen lassen, ohne das Pferd entsprechend zu „präparieren“. Da der Beklagte mithin auch aufgrund eines festgestellten Verschuldens und nicht nur aus dem Gefährdungstatbestand des § 833 BGB haftet, wäre auch eine entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB im Rahmen der beim gestörten Gesamtschuldnerausgleich vorzunehmenden Anspruchskürzung ausgeschlossen. e) Den Verantwortungsteil der Zeugin B.Sch. - um den der klägerische Anspruch der Höhe nach zu kürzen ist - bewertet die Kammer mit 2/3, da sie davon überzeugt ist, dass die Sorgfaltspflichtverletzung der Zeugin die maßgebliche Ursache für den streitgegenständlichen Sturz und die im Zusammenhang stehenden Verletzungsfolgen darstellte. Ein derart grob sorgfaltswidriges Verhalten der Zeugin B.Sch., hinter dem eine Haftung des Beklagten vollständig zurücktreten würde, ist aus Sicht der Kammer unter Gesamtabwägung aller für den Unfallhergang relevanten Umstände indes nicht feststellbar. 3. Der Höhe nach beläuft sich der klägerischen Anspruch auf insgesamt 10.352,41 €. Vom klägerseits geltend gemachten Erwerbsschaden der Zeugin B.Sch. in Höhe von insgesamt 390,18 € (vgl. Anlage K17) ist in Ermangelung anderer Angaben ein pauschaler Abzug von 10 % für ersparte berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen (vgl. im Zusammenhang OLG München, Urteil vom 26.3.2019 – 24 U 2290/18, zitiert nach beck-online). Die Vorteilsausgleichung gemäß § 249 BGB findet auch bei übergegangenen Ansprüchen - wie hier - statt. Mithin ist vom geltend gemachten Gesamtschaden der Klägerin zunächst ein Betrag von 39,02 € abzuziehen. Ein weiterer Abzug wegen ersparter Aufwendungen für häusliche Verpflegungskosten von 10,00 € pro Tag an denen die Zeugin B.Sch. im Krankenhaus versorgt wurde, ist indes nicht vorzunehmen. Dem diesbezüglichen, pauschalen Vorbringen des Beklagten fehlt ersichtlich an Substanz. Es ist daher als unerheblich zu qualifizieren. Weitere Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs werden beklagtenseits nicht geltend gemacht. Mithin ist ein nachvollziehbarer Gesamtschaden in Höhe von 31.057,22 € (31.096,24 € - 39,02 €) dargetan. Gekürzt um den Haftungsanteil der Zeugin B.Sch. (2/3) ergibt sich ein Betrag von 10.352,41 €. 4. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. In entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB setzt die Pflicht zur Zinszahlung erst mit dem Tag ein, der dem Tag des verzugsbegründenden Ereignisses nachfolgt. Dieses Ereignis ist vorliegend der Eingang der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten bei der Klägerin am 17.04.2020, sodass der Zinslauf am 18.04.2020 begann. 5. Die Klägerin kann auch mit Erfolg die begehrte Feststellung hinsichtlich des Ersatzes etwaiger zukünftiger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geschädigten - ihres Versicherten - verlangen. Der Feststellungsanspruch war allerdings der Höhe nach auf die Haftungsquote des Beklagten (1/3) zu beschränken. Aufgrund der im vorliegenden Fall festgestellten Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts des Geschädigten sowie des daraus resultierenden (bereits entstandenen) Vermögensschadens ist die Begründetheit der Feststellungsklage insbesondere nicht von der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Eintritts weiterer, künftiger Schäden abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16, zitiert nach beck-online). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, der durch ein Pferd des Beklagten verletzt wurde. Am 26.10.2018, ca. 12:00 Uhr, stürzte der am xxx geborene und bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte M.P. (“Geschädigter“) von der im Eigentum des Beklagten stehenden, 11 Jahre alten Pinto-Stute „S.“, wobei er durch einen Tritt des Pferdes schwer verletzt wurde. Zuvor hatten die Mutter und die Tante des Geschädigten, die Zeuginnen B. und S. Sch., das Pferd mit Zustimmung des Beklagten von dessen Koppel geholt, es geputzt und waren zum gemeinsamen Spazierengehen aufgebrochen. Die Zeugin B.Sch. führte das Pferd am Führstrick. Der Geschädigte saß zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Pferd. Während des Spaziergangs auf einem Feldweg in G. / OT O. hob die Zeugin B.Sch. den Geschädigten auf das Pferd. Der Geschädigte benutzte keinen Sattel und hielt sich an der Mähne des Pferdes fest. Er kannte das Pferd und hatte bereits in der Vergangenheit auf diesem gesessen bzw. war auf diesem geführt worden. Auf dem Rückweg, etwa 200 m vom Hof des Beklagten entfernt, ließ die Zeugin B.Sch. das Pferd auf Wunsch des Geschädigten leicht traben und joggte nebenher. Auf Höhe einer Hecke am linken Wegesrand brach das Pferd nach rechts aus und begann zu „buckeln“. Der Geschädigte konnte sich nicht auf dem Pferd halten und wurde abgeworfen. Mit einem Hinterhuf trat die Stute sodann in den Bauch des am Boden liegenden Geschädigten. Hierbei zog sich der Geschädigte die u.a. im Arztbrief des H. Klinikums E. vom 27.11.2018 (Anlage K5) dokumentierten Verletzungen zu, die umfangreiche Heilbehandlungsmaßnahmen nach sich zogen, welche von der Klägerin in Höhe von insgesamt 31.096,24 € bezahlt wurden. Im Einzelnen wird auf die diesbezügliche Aufstellung in der Klageschrift, dort Seite 5 bis 12 (Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.04.2020 (Anlage K29), bei der Klägerin am 17.04.2020 eingegangen, wies die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten die klägerseits ihr gegenüber geltend gemachten Zahlungsansprüche vollumfänglich zurück. Ihre Ansprüche verfolgt die Klägerin nunmehr gerichtlich gegenüber dem Beklagten weiter. Sie behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Geschädigte anlässlich des Spaziergangs am 26.10.2018 auf das Pferd gesetzt werden sollte. Die beiden Zeuginnen seien erfahrene Reiterinnen und mit der Stute „S.“ keineswegs überfordert gewesen. Die Zeugin B.Sch. habe das Pferd selbst eingeritten. Der Geschädigte habe in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem streitgegenständlichen Unfall in regelmäßigen Abständen auf ebendiesem Pferd gesessen. Die Klägerin meint, der Beklagte sei ihr als Halter des streitgegenständlichen Pferds zum Schadensersatz verpflichtet. Bei dem Unfall am 26.10.2018 habe sich die typische Tiergefahr verwirklicht. Eine Aufsichtsverletzung der Zeugin B.Sch., die sich der Geschädigte oder die Klägerin anrechnen lassen müsse, sei nicht ersichtlich. Sie beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 31.096,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 17.04.2020 zu zahlen. 2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die über den Gesamtbetrag von 31.096,24 € hinausgehenden zukünftigen Aufwendungen für die Behandlung ihres Versicherten, M.P., geb. am 15.01.2014, in Folge des Unfalls am 26.10.2018 aus übergegangenem Recht zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Zeugin B.Sch. den Geschädigten während des Spaziergangs auf das Pferd setzen würde. Ebenso wenig habe er gewusst, dass die Zeugin das Pferd mit dem Geschädigten ohne Sattel und Zügel würde antraben lassen. Der Beklagte verkenne nicht, dass sich im streitgegenständlichen Verhalten des Pferds die spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Allerdings müsse sich der Geschädigte das weit überwiegende Verschulden seiner Mutter - der Zeugin B.Sch. - zurechnen lassen, was letztlich zu einem Haftungsausschluss führe. Die Zeugin habe aufgrund ihres verantwortungslosen Verhaltens die entscheidende Ursache für den Reitunfall des Geschädigten gesetzt. Selbst wenn man eine solche Zurechnung verneinen wollte, wäre die Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen. In Bezug auf die Höhe des klägerseits geltend gemachten Anspruchs sei vom Erwerbsschaden der Zeugin B.Sch. im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug von 10 % aufgrund ersparter berufsbedingter Aufwendungen vorzunehmen. Soweit die Zeugin während des Zeitraums der stationären Behandlung des Geschädigten im Krankenhaus versorgt wurde, seien ersparte Aufwendungen für häusliche Verpflegungskosten in Höhe von 10,00 € / Tag anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer hat Beweis erhoben zum Hergang des streitgegenständlichen Reitunfalls durch Einvernahme der klägerseits benannten Zeuginnen B. und S. Sch.. Auf deren jeweilige Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 (vgl. dort S. 3 unten ff., Bl. 76 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 16.12.2021 (Bl. 3 ff. d. A.), 16.02.2022 (Bl. 29 ff. d. A.), 10.03.2022 (Bl. 39 ff. d. A.), 31.05.2022 (Bl. 85 f. d. A.), 16.06.2022 (Bl. 93 f. d. A.), 08.07.2022 (Bl. 103 f. d. A.), 13.07.2022 (Bl. 111 f. d. A.) nebst deren jeweiliger Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 06.05.2022 (Bl. 74 ff. d. A.) Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004, Az. VII ZR 239/03, zitiert nach juris).