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Urteil

1 S 1/24

LG Meiningen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2024:0808.1S1.24.00
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Leitsätze
1. Die Umsatzsteuer fällt grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums an, in dem die Leistung ausgeführt wurde.(Rn.20) 2. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer schadensrechtlich nur insoweit zu erstatten, als sie angefallen ist. Auf schadensrechtliche Grundsätze kommt es aber dann nicht streitentscheidend an, wenn die Entstehung der Umsatzsteuer im maßgeblichen Verhältnis zwischen Konzessionsnehmer und Bundesrepublik Deutschland von schadensrechtlichen Grundsätzen in keiner Weise anhängig ist, sondern sich nach dem Umsatzsteuerrecht bemisst. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen die maßgeblichen Leistungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Konzessionsvertrages erbracht hat, weshalb es sich um vertragliche Leistungen handelt(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 22.11.2023, Az. 59 C 48/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Berufungskläger wird verurteilt, die Berufungsbeklagte von einem Betrag in Höhe von 904,25 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umsatzsteuer fällt grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums an, in dem die Leistung ausgeführt wurde.(Rn.20) 2. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer schadensrechtlich nur insoweit zu erstatten, als sie angefallen ist. Auf schadensrechtliche Grundsätze kommt es aber dann nicht streitentscheidend an, wenn die Entstehung der Umsatzsteuer im maßgeblichen Verhältnis zwischen Konzessionsnehmer und Bundesrepublik Deutschland von schadensrechtlichen Grundsätzen in keiner Weise anhängig ist, sondern sich nach dem Umsatzsteuerrecht bemisst. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen die maßgeblichen Leistungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Konzessionsvertrages erbracht hat, weshalb es sich um vertragliche Leistungen handelt(Rn.25) 1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 22.11.2023, Az. 59 C 48/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Berufungskläger wird verurteilt, die Berufungsbeklagte von einem Betrag in Höhe von 904,25 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verlangt von dem Beklagten und Berufungskläger die Zahlung von Umsatzsteuer. Am 12.07.2019 ereignete sich auf der Bundesautobahn A 4, km 259, ein Verkehrsunfall. Dieser wurde durch ein bei dem Berufungskläger versichertes Kraftfahrzeug verursacht. Durch den Unfall wurde die vorgenannte Bundesautobahn beschädigt. Die Berufungsbeklagte hat mit der Bundesrepublik Deutschland einen Konzessionsvertrag geschlossen, gemäß dem sie verpflichtet ist, ein Teilstück der Bundesautobahn 4 von der Landesgrenze Hessen bis zur Anschlussstelle G., einschließlich Nebenanlagen, zu finanzieren, auszubauen, zu erhalten und zu betreiben. Gemäß § 24 des Konzessionsvertrages ist die Berufungsbeklagte verpflichtet, den Vertragsgegenstand im Falle von Beeinträchtigungen aufgrund von Drittgewalt wiederherzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Ansprüche gegen Dritte aufgrund durch Drittgewalt verursachter Schäden an die Berufungsbeklagte abgetreten. Auf die Abtretungsvereinbarung 2019 wird Bezug genommen. Auf die vorgerichtlich und erstinstanzlich von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat der Berufungskläger 4.759,23 € gezahlt. Durch die Klägerin und Berufungsbeklagte beansprucht wird noch die Zahlung von Umsatzsteuer in Höhe von 19% auf den regulierten Betrag, mithin 904,25 €. Die Berufungsbeklagte hatte insoweit den Erlass eines Mahnbescheides gegenüber dem Berufungskläger erwirkt, der diesem am 23.12.2022 zugestellt worden war. Im Übrigen wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Erstgerichts Bezug genommen. Das AG Eisenach hat im Urteil vom 22.11.2023 der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 904,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Berufungsbeklagten ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ersatz der Umsatzsteuer zustehe. Aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung sei die Berufungsbeklagte aktivlegitimiert. Aus dem vorgelegten Konzessionsvertrag ergebe sich auch die Berechtigung der die Abtretungsvereinbarung schließenden Personen. Nach dem Steuererlass vom 30.03.2022 sei die Berufungsbeklagte verpflichtet, Unfallschäden zu beseitigen, so dass diese Leistungen Teil der umsatzsteuerbaren und mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtigen Gesamtleistung an den Konzessionsgeber seien. Bei abgetretenen Ansprüchen gegen Dritte aufgrund durch Drittgewalt verursachter Schäden seien Zahlungen, die der Konzessionsnehmer vom Unfallverursacher bzw. deren Versicherung erhält, ein zusätzliches Entgelt für seine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Konzessionsgeber, was ebenfalls im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers gelte. Da der Anspruch zunächst der Bundesrepublik Deutschland zugestanden habe und diese nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wirke sich auch die die Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungsbeklagten nicht aus. Es sei auch unerheblich, ob der Geschädigte die Umsatzsteuer beglichen habe, da bereits mit der Leistung des Unternehmers feststehe, dass die Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sei. Auch sei die Verjährungsfrist für Umsatzsteuerzahlungen für Leistungen aus dem Jahr 2019 noch nicht abgelaufen. Die Umsatzsteuer falle zudem auch unabhängig von einer Rechnungslegung an; einer solchen bedürfe es zwischen den Parteien auch im Übrigen nicht, da in deren Verhältnis kein Leistungsaustausch stattfinde. Ein Verzinsungsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB ergebe sich ab dem 24.12.2022. Das Urteil des AG Eisenach vom 22.11.2023 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers am 06.12.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.01.2024, eingegangen am selben Tag, legte der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil ein, die er, nachdem auf seinen rechtzeitigen Antrag mit Verfügung der Kammer die Berufungsbegründungsfrist bis 05.03.2024 verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 04.03.2024, eingegangen am selben Tag, begründete. Der Berufungskläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass die Berufungsbeklagte keine eigene Leistung gegenüber dem Berufungskläger geltend mache, sondern vielmehr die Leistung einer Drittfirma. Eine Rechnung werde nicht vorgelegt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Berufungsbeklagte an die Drittfirma die in dem Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer tatsächlich gezahlt habe bzw. dieser Betrag nicht verrechnet worden sei. Zudem stehe dem geltend gemachten Anspruch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungsbeklagten entgegen. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil des AG Eisenach vom 22.11.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere meint sie, dass sie selbst zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sei, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.03.2022 ergebe. Für die anfallende Umsatzsteuer sei es ausreichend, wenn der Geschädigte zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sei. Nicht erforderlich sei dagegen die tatsächliche Zahlung. Bei den von ihr entgegengenommenen Versicherungsleistungen handele es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch. Zudem sei auch der Anspruch auf die entstandene Umsatzsteuer von der Abtretung umfasst. Zum weitergehenden Vorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2024 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Zunächst bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der eingelegten Berufung. Insbesondere wurde diese form- und fristgemäß eingelegt. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Berufungsbeklagte hat gegen den Berufungskläger zwar nicht, wie das Amtsgericht meint, einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer im klageweise beantragten Umfang, wohl aber einen Anspruch auf Freistellung von Umsatzsteuer im klageweise geltend gemachten Umfang. Im Einzelnen: Vorliegend ist es Auffassung der Finanzverwaltung, dass die unstreitig seitens des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte geleistete Summe ein zusätzliches Entgelt für die steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Berufungsbeklagten als Konzessionsnehmerin an die Bundesrepublik Deutschland als Konzessionsgeber ist (vgl. den vorgelegten Steuererlass vom 30.03.2022, dort Ziff. 12). Diese Auffassung wird auch von der Kammer geteilt. Dies deckt sich mit den Regelungen des zwischen Berufungsbeklagter und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Konzessionsvertrages, denn gemäß diesem muss die Berufungsbeklagte einerseits die betreffenden Autobahnabschnitte im Falle von Drittgewalt wieder herstellen, andererseits - gleichsam als zivilrechtliche Gegenleistung - erhält die Berufungsbeklagte im Wege der Abtretung etwaige Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland gegen Schädiger bzw. Dritte. Dementsprechend ist auch die Kammer der Ansicht, dass die abgetretenen Ansprüche zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage des von der Berufungsbeklagten von der Bundesrepublik Deutschland für ihre gemäß Konzessionsvertrag erbrachten Leistungen erhaltenes Entgelt hinzuzuzählen sind. Die Leistungen der Klägerin und Berufungsbeklagten an die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Konzessionsvertrages vom 16.10.2007 sind grundsätzlich sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig. Dies scheint auch vom Berufungskläger jedenfalls ernstlich nicht in Abrede gestellt worden zu sein. Es handelt sich um eine Leistung aufgrund des Konzessionsvertrages, mithin eine vertragliche Leistung der Berufungsbeklagten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die auch zur Überzeugung der Kammer umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein umsatzsteuerlicher Ausnahmetatbestand, etwa gemäß § 4 UStG, einschlägig wäre. Die Kammer geht davon aus, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldezeitraums anfällt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Hierbei handelt es sich um denjenigen Monat, in dem die Berufungsgegnerin die beschädigte Strecke repariert hat. Der Leistungsempfänger, die Bundesrepublik Deutschland, ist vorliegend auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin und Berufungsbeklagten ist entgegen dem Vortrag des Berufungsklägers insoweit unbeachtlich, denn die Berufungsbeklagten ist im umsatzsteuerlichen Sinne Leistungserbringerin, Leistungsempfängerin aber ist die Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend kommt es auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Bundesrepublik Deutschland an, die vorliegend nicht besteht. Es kommt demnach auch nicht auf die Qualität eines von den Bundesrepublik Deutschland an die Berufungsgegnerin abgetretenen Anspruches an, der seinen Ursprung im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Schädiger bzw. dessen Versicherung hat. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis zwischen Berufungsbeklagter und Bundesrepublik Deutschland und die Frage der Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflichtigkeit der dort erbrachten Leistungen. Diese sind, wie dargelegt, zur Überzeugung der Kammer sowohl umsatzsteuerbar als auch umsatzsteuerpflichtig. Der Berufungskläger kann sich entgegen seinem Vortrag auch nicht auf eine nicht vorhandene Rechnungsstellung berufen. Denn vorliegend maßgeblich ist die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen der Berufungsbeklagten an die Bundesrepublik Deutschland, die gemäß o.g. Auffassung besteht und nicht von einer Rechnungsstellung, insbesondere nicht einer Rechnungsstellung gegenüber dem Berufungskläger, abhängig ist. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Steuerverwaltung die Umsatzsteuer für den konkreten Schadensfall nachgefordert hat oder ob die Berufungsbeklagte diesen Betrag auch tatsächlich entrichtet hat. Das Entstehen der Umsatzsteuerschuld ist folglich vom „Zahlen“ der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu unterscheiden. Dementsprechend geht es auch nicht um die Verkennung schadenersatzrechtlicher Grundlagen, wie der Berufungskläger meint. In der Tat ist zwar die Umsatzsteuer schadensrechtlich nur insoweit zu erstatten, als sie angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Auf schadensrechtliche Grundsätze kommt es aber vorliegend nicht streitentscheidend an, denn die Entstehung der Umsatzsteuer im maßgeblichen Verhältnis zwischen Berufungsbeklagter und Bundesrepublik Deutschland ist, wie ausgeführt, von schadensrechtlichen Grundsätzen in keiner Weise anhängig, sondern bemisst sich nach dem Umsatzsteuerrecht; die Berufungsbeklagte hat die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Leistungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Konzessionsvertrages erbracht, weshalb es sich um vertragliche Leistungen handelt (s.o.). Zuzustimmen ist dem Berufungskläger indes insoweit, als seitens der Berufungsbeklagten keine hinreichende Darlegung einer in Bezug auf die entstandene Umsatzsteuerschuld tatsächlich vorgenommenen Zahlung erfolgt ist. Namentlich wurde keinerlei Zahlungsbeleg o.Ä. vorgelegt. Vor diesem Hintergrund kann die Berufungsbeklagte nicht mit Erfolg die Zahlung der klageweise geltend gemachten Umsatzsteuerschuld vom Berufungskläger verlangen. Da die Umsatzsteuerschuld indes vorliegend entstanden ist, besteht jedoch ein Anspruch auf Freistellung in der klageweise geltend gemachten Höhe. Da der Verfügungsbeklagten lediglich ein Freistellungsanspruch, nicht aber ein Zahlungsanspruch zusteht, kommt eine Verzinsung des Hauptsacheanspruches nicht in Betracht. Denn im Rahmen der vorliegend maßgeblichen §§ 288, 291 BGB - es wurde erstinstanzlich eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit beantragt - kommt nur eine Verzinsung von Geldschulden in Betracht, zu denen ein Freistellungsanspruch nicht gehört (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2018 - 8 U 53/17, Rn. 96, m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da nur ein unwesentliches Unterliegen der Berufungsbeklagten vorliegt und dementsprechend die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat i.S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.