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Beschluss

2 Qs 74/10

LG Meiningen 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2010:0308.2QS74.10.0A
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Leitsätze
1. Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist, muss nach Vornahme einer Gesamtwürdigung der Sach-und Rechtslage beurteilt werden.(Rn.4) 2. Da die Frage, wann von einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt auszugehen ist, noch weitgehend ungeklärt ist, wird verbreitet angenommen, dass bereits dann von einem Fall notwendiger Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auszugehen ist, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich wird, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt.(Rn.7) 3. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 Promille ist stets zu prüfen, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit eingeschränkt war. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit kommt bereits bei einem BAK-Wert von 2,5 Promille in Betracht, so dass bei Überschreiten dieses Schwellenwerts eine nachprüfbare Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldfähigkeit zwingend erforderlich ist.(Rn.9) 4. Eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist unter Umständen bereits dann geboten, wenn die Frage der Schuldfähigkeit einer besonderen Prüfung bedarf, da von einem Angeklagten nicht erwartet werden kann, dass der die diesbezügliche Rechtslage so übersieht, dass er sich selbst sachgerecht verteidigen kann.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 22.01.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hildburghausen vom 21.01.2010 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt U. W., N.Str.in R. als Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist, muss nach Vornahme einer Gesamtwürdigung der Sach-und Rechtslage beurteilt werden.(Rn.4) 2. Da die Frage, wann von einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt auszugehen ist, noch weitgehend ungeklärt ist, wird verbreitet angenommen, dass bereits dann von einem Fall notwendiger Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auszugehen ist, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich wird, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt.(Rn.7) 3. Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 Promille ist stets zu prüfen, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit eingeschränkt war. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit kommt bereits bei einem BAK-Wert von 2,5 Promille in Betracht, so dass bei Überschreiten dieses Schwellenwerts eine nachprüfbare Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldfähigkeit zwingend erforderlich ist.(Rn.9) 4. Eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist unter Umständen bereits dann geboten, wenn die Frage der Schuldfähigkeit einer besonderen Prüfung bedarf, da von einem Angeklagten nicht erwartet werden kann, dass der die diesbezügliche Rechtslage so übersieht, dass er sich selbst sachgerecht verteidigen kann.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 22.01.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hildburghausen vom 21.01.2010 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt U. W., N.Str.in R. als Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen. A Am 19.10.2009 verhängte das Amtsgericht Hildburghausen gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB. Mit diesem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 11.07.2009 gegen 15.45 Uhr mit einem Pkw auf der B. Straße in V. gefahren zu sein, obwohl er wegen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine am 11.07.2009 um 16.01 durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 2,52 Promille. Eine am 11.07.2009 um 16.39 Uhr ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 3,02 Promille. Nach dem Einsatzbericht vom 12.07.2010 soll der Beschwerdeführer der Blutentnahme zugestimmt haben. Dies wird durch den Beschwerdeführer bestritten. Gegen den Strafbefehl legte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger am 28.10.2009 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 20.01.2010 beantragte der Verteidiger namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers die Pflichtverteidigerbestellung. Zur Begründung führte er aus, dass die Rechtslage schwierig sei, da die Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss angeordnet wurde. Schon dass rechtfertige die Pflichtverteidigerbestellung. In der Hauptverhandlung vom 20.01.2010 lehnte das Amtsgericht die Pflichtverteidigerbestellung ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 22.01.2010. Mit dieser wird geltend gemacht, dass die Rechtslage nicht nur wegen der Frage der Verwertbarkeit der Blutprobe, sondern auch deshalb schwierig sei, weil die Täterschaft fraglich sei. Jedenfalls sei bei der festgestellten BAK der Frage die Schuldfähigkeit nachzugehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es ist nach wie vor der Ansicht, dass die Frage unter welchen Voraussetzungen bei fehlendem richterlichem Beschluss für eine Blutentnahme ein Verwertungsverbot folge durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25.11.2008 geklärt sei. B Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der angefochtenen Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung um keine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung im Sinne des § 305 Satz 1 StPO (BayObLG, StV 2006, 6; OLG Stuttgart, StraFo 2006, 112 – zitiert nach juris -). C Die Beschwerde ist auch begründet. Wenn, wie vorliegend, sonst keiner der in § 140 Abs. 1 StPO beschriebenen Fälle vorliegt, bestellt der Vorsitzende des Gerichts dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gleichwohl einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Vorliegend kommt lediglich eine Beiordnung aus dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Betracht. I. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hier ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (KG, NJW 2008, 3449) . II. Unter Berücksichtigung dessen ist eine Pflichtverteidigung nach einer Gesamtwürdigung der Sach- und Rechtslage vorliegend geboten. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht in der Nichtabhilfeverfügung darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Thüringer OLG (Thür. OLG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 Ss 230/08 = DAR 2009, 283-285 = Blutalkohol 46, 214-217 (2009) = VRS 116, 105-110 (2009) = VRS 116, Nr 23 – zitiert nach juris –) hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der ohne richterlichen Beschluss genommenen Blutprobe davon auszugehen ist, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist. Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (Thür.OLG, a.a.O.; auch BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686 und NStZ 2006, 46, 47; BGH, NJW 2007, 2269, 2271; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., Rdn. 362 ff. m.w.N.) . Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Anordnung der Eilmaßnahme der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Ermittlungspersonen nicht schlechthin verboten ist, sondern in Eilfällen ausdrücklich gestattet. Selbst bei unterstelltem Fehlen von Gefahr im Verzug hat die Verletzung des Richtervorbehalts aus objektiver Sicht geringeres Gewicht, als wenn, wie etwa im Falle des § 100 b Abs. 1 StPO, der Polizei die Anordnung von Eingriffen der betreffenden Art schlechthin untersagt ist. Zudem kommt aus objektiver Sicht dem Umstand Bedeutung zu, dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss aller Voraussicht nach ergangen wäre. Insofern kommt im Einzelfall darauf an, ob ein schwerwiegender Verstoß vorliegt (Thür.OLG, a.a.O.) . Das ist soweit ersichtlich auch die überwiegende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit ist die Rechtslage – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt. 2. Weiterhin ungeklärt ist aber die entscheidend zu beantwortende Frage, wann von einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Richtervorbehalt auszugehen ist. Hier gehen die Meinungen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin auseinander (vgl. die Zusammenstellung bei Burhoff, ZAP Nr. 16 Fach 22 R, 599, 601, 602; auch OLG Bremen, DAR 2009, 710 m.w.N.) . Gerade deshalb wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in Teilen der Literatur angenommen, dass bereits dann, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich wird, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt, wegen der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist (OLG Bremen, DAR 2009, 710 m.w.N.; OLG Brandenburg, NJW 2009, 1287 = SVR 2009, 312-313 – zitiert nach juris -; OLG Hamm, VRR 2010, 35, 36 mit Anmerkung Burhoff; Tierel, jurisPR-StrafR 6/2009 Anm. 4 = jurisPR extra 2009, 109-111; Burhoff, ZAP Nr. 16 Fach 22 R, 599, 611 ) . 3. Dem kann vorliegend auch nicht entgegengehalten werden, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil eine Einwilligung in die Blutentnahme vorliegt. Einerseits wird dies vom Beschwerdeführer bestritten und ist ggf. erst in der Hauptverhandlung aufzuklären. Anderseits bestehen aber bereits im Hinblick auf die erhebliche Alkoholisierung zur vorgeworfenen Tatzeit ganz erhebliche Bedenken hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4. Die hohe Blutalkoholkonzentration zur vorgeworfenen Tatzeit gibt weiterhin Anlass zur Prüfung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Schon bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,0 ‰ bei einem zum Tatzeitpunkt alkoholisierten Angeklagten ist stets zu prüfen, ob dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit eingeschränkt war. Hierzu bedarf es einer umfassenden Erörterung der Tatumstände, insbesondere der Feststellung und Würdigung der weiteren Umstände zur Frage des Verschuldens der Trunkenheit durch den Angeklagten, denn diese Umstände sind für die Beantwortung der Frage der schuldhaften Verursachung der Trunkenheit von Bedeutung und sie sind für die Entscheidung über eine mögliche auf § 21 StGB beruhende Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB bestimmend (OLG Brandenburg, Blutalkohol 45, 314-317 (2008) = Verkehrsrecht aktuell 2008, 82 = VRR 2008, 148-149 – zitiert nach juris -) . Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Schuldfähigkeit in der Regel bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss der Schuldfähigkeit kommt aber bereits bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 2,5 Promille in Betracht. Bei Überschreiten dieses Schwellenwertes ist deshalb eine nachprüfbare Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldfähigkeit zwingend erforderlich ( OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 85 m.w.N.) . Für die Prüfung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ist zum anderen in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, dass es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten überhaupt fehlt und er daher ein völlig untaugliches Beweismittel wäre. Auf einen Sachverständigen kann grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn das Gericht ausnahmsweise, etwa in einfacheren Fällen der Feststellung und Bewertung der Blutalkoholkonzentration oder sonst bei Vorliegen von besonderem richterlichen Erfahrungswissen auf bestimmten Teilbereichen über die erforderliche besondere Sachkunde verfügt, was dann in Regel näher darzulegen ist (OLG Rostock, Beschluss vom 22.03.2001, 1 Ss 244/00 I 5/01 – zitiert nach juris -) . Es ist weiterhin anerkannt, dass eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bereits dann geboten sein kann, wenn die Frage der Schuldfähigkeit einer besonderen Prüfung bedarf, weil von einem Angeklagten nicht erwartet werden kann, dass er die diesbezügliche Rechtslage in einem Maße übersieht, die ihn in die Lage versetzt, sich selbst sachgerecht zu verteidigen (zu Einzelfällen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2009, Az. 1 Ws 151/09; OLG Hamm, MDR 1988, 340; LG Berlin, StraFo 2002, 90 – jeweils zitiert nach juris -) . 5. Insofern kann dahinstehen bleiben, ob bereits die Verletzung des Richtervorbehalts oder die Prüfung der Frage der Schuldfähigkeit für sich genommen vorliegend eine schwierige Sach- und Rechtslage begründen können. Jedenfalls ist nach einer Gesamtwürdigung aller vorliegend zu berücksichtigenden sachlichen und rechtlichen Umstände von einer vom Normalfall erheblich abweichenden schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen, was die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigt (in diesem Sinne auch OLG Hamm, VRR 2010, 35, 36 mit Anmerkung Burhoff) . D Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO, der auch auf die erfolgreiche Beschwerde Anwendung findet (Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 473, Rn. 5 m.w.N.).