Beschluss
4 T 242/19
LG Meiningen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2020:0325.4T242.19.00
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Leitsätze
Dieselbe Angelegenheit setzt einen einheitlichen Auftrag, einen einheitlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Rechtsanwalt tätig werden soll, und eine innere Zusammengehörigkeit, d.h., dass auch verschiedene Gegenstände im Fall der gerichtlichen Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591), voraus.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.11.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 07.11.2019 wie folgt abgeändert:
Der vom Betroffenen an die Rechtsanwältin S. zu zahlende Betrag wird gemäß § 11 RVG auf 884,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.993,90 € seit 23.04.2019 bis zum 29.05.2019 und aus 884,35 € seit dem 30.05.2019 festgesetzt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 432,57 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dieselbe Angelegenheit setzt einen einheitlichen Auftrag, einen einheitlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Rechtsanwalt tätig werden soll, und eine innere Zusammengehörigkeit, d.h., dass auch verschiedene Gegenstände im Fall der gerichtlichen Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591), voraus.(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25.11.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 07.11.2019 wie folgt abgeändert: Der vom Betroffenen an die Rechtsanwältin S. zu zahlende Betrag wird gemäß § 11 RVG auf 884,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.993,90 € seit 23.04.2019 bis zum 29.05.2019 und aus 884,35 € seit dem 30.05.2019 festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 432,57 EUR festgesetzt. I. Der Betroffene steht seit dem 26.10.2018 unter Betreuung. Der Betroffene beauftragte die Beschwerdeführerin, Frau Rechtsanwältin S., unter dem 17.09.2018 mit der Vertretung seiner Interessen im Betreuungsverfahren. Die der Beschwerdeführerin vom Betroffenen erteilte Vollmacht hatte die „avisierte Einleitung des Betreuungsverfahrens zur Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögensorge“ zum Gegenstand. Der Betroffene lehnte eine gerichtlich angeordnete Betreuung ab, da er sich in der Lage sah, seine Angelegenheiten zur Vermögenssorge selbst zu regeln. Weiterhin erteilte der Betroffene Frau Rechtsanwältin S. die Aufträge, seinen Personalausweis herauszuverlangen, seine Verfügungsgewalt über seine Bankkonten wiederzuerlangen sowie die seiner Ehefrau erteilten Vollmachten zu widerrufen. Die vorgenannten Tätigkeiten rechnete die Beschwerdeführerin unter dem 19.09.2018 mit 83,54 € für die Herausgabe des Personalausweises, unter dem 29.01.2019 mit 201,71 € für die Bankangelegenheiten und ebenfalls unter dem 29.01.2019 mit 492,54 € für den Widerruf der Vollmachten gegenüber dem Betroffenen ab. Mit Schriftsatz vom 23.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin Rechtsanwaltskosten aus ihrer Verfahrensvertretung im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Meiningen in Höhe von insgesamt 1.993,90 € festzusetzen und zu erstatten. Ihre Vergütung berechnete sie auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG – wie folgt: Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 468,74 Euro Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 432,68 Euro Pauschale Post- und Telekommunikations- Dienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG 23,80 Euro Ablichtungen, Nr. 7000.1a VV RVG 35,28 Euro Zwischensumme (netto): 960,51 Euro Verfahrensgebühr (Berufung/Beschwerde) Nr. 3200 VV RVG 576,91 Euro Terminsgebühr (Berufung/Beschwerde) Nr. 3202 VV RVG 432,68 Euro Pauschale Post- und Telekommunikations- Dienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG 23,80 Euro Summe 1.993,90 Euro Mit Beschluss vom 07.11.2019 setzte das Amtsgericht den vom Betroffenen an die Beschwerdeführerin zu zahlenden Betrag, unter Anrechnung zwischenzeitlich bereits gezahlter Beträge von 492,54 €, 201,71 € und 1.109,55 € auf noch 451,78 € fest. Begründend führte das Amtsgericht aus, dass aus Sicht des Betroffenen mit der Vollmachtserteilung vom 17.09.2018 ein einheitlicher Auftrag vorlag. Das gerichtliche Verfahren sei seit dem 18.09.2019 anhängig. Dies habe zur Folge, dass nur eine Geschäftsgebühr angefallen sei und abgerechnet werden könne. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zum Widerruf der Vollmachten sowie die Einholung der Kontoauskünfte seien eine Angelegenheit, so dass die auf diese Tätigkeiten geleisteten Zahlungen des Betroffenen auf die Geschäftsgebühr anzurechnen seien. Bei der Tätigkeit für die „Herausgabe des Personalausweises“ handele es sich um eine andere Angelegenheit, da diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung bereits erledigt gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.11.2019 sofortige Beschwerde ein. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Kosten waren antragsgemäß festzusetzen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei den durch die Beschwerdeführerin separat abgerechneten Tätigkeiten (Widerruf Vollmachten und Anforderung von Kontounterlagen) um eine Angelegenheit handelt, die bereits von der Geschäftsgebühr – die die Beschwerdeführerin nicht abgerechnet hatte – abgegolten seien. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne versteht man das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber auftragsgemäß besorgen soll. Sie umfasst die gesamte außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit, die in einer Angelegenheit entfaltet wird, dh vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1). Für die Gebührenbemessung und den in §§ 15 ff. RVG verwendeten Begriff ist daher auf die konkrete Angelegenheit abzustellen, die der Rechtsanwalt für den Auftraggeber zu besorgen hat. Dieselbe Angelegenheit setzt daher voraus: - den einheitlichen Auftrag: Ansprüche sollen gemeinsam behandelt werden; - den einheitlichen Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig werden soll: ein Brief oder einheitliche Klage; - die innere Zusammengehörigkeit, also dass auch die verschiedenen Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können (BGH NJW 2011, NJW Jahr 2011 Seite 2591). Wenn alle drei der vorgenannten Erfordernisse erfüllt sind, ist von einer gebührenrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Wenn bereits eines der drei vorgenannten Erfordernisse nicht erfüllt ist, handelt es sich um zwei oder mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten. Gemessen an diesen Voraussetzungen, wurde die Beschwerdeführerin vorliegend durch den Betroffenen mit verschiedenen Angelegenheiten beauftragt. Zunächst wurden die Aufträge bereits zu verschiedenen Zeitpunkten erteilt, so dass es an einer einheitlichen Auftragserteilung fehlt. Die erste Vollmacht vom 17.09.2018 betrifft lediglich eine Beauftragung zum Tätigwerden im Rahmen eines gerichtlichen eingeleiteten Betreuungsverfahrens gegen den Betroffenen. Die weiteren Aufträge zum Widerruf einer erteilten Vollmacht sowie die Vertretung gegenüber einer Bank haben nichts mit dem gerichtlich eingeleiteten Betreuungsverfahren zu tun. Die jeweiligen Ansprüche könnten zudem im weiteren Verlauf auch nicht gemeinsam in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, da es sich jeweils um unterschiedliche Anspruchsgegner handelt. Somit ist keines der o.g. Erfordernisse erfüllt, so dass die Beschwerdeführerin jede Tätigkeit gesondert gegenüber dem Betroffenen abrechnen durfte. Ihr steht daher im Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Meiningen, wie im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.04.2019 abgerechnet, ein Gebührenanspruch in Höhe von 1.993,90 € zu. Hierauf wurden unstreitig von dem Betroffenen 1.109,55 € gezahlt, so dass ein festzusetzender Betrag von noch 884,35 € verbleibt. III. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, § 91 ZPO. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung wegen § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht statt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich an dem Interesse der Beschwerdeführerin an der verfolgten Abänderung, hier mithin in der Differenz der Höhe der durch die Rechtspflegerin festgesetzten Kosten zu den geltend gemachten Gebühren.