Beschluss
4 StVK 211/23 Vollz
LG Meiningen 4. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2023:1128.4STVK211.23VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Wird ein Strafgefangener, der bereits an dem Haftraummediensystem teilnimmt, in einen Haftraum verlegt, in dem ein Mediensystem nicht vorhanden ist, darf die Zurverfügungstellung eines neuen Mediensystems nicht von einer zusätzlichen Bedingung (hier: Zahlung einer Kaution) abhängig gemacht werden. (Rn.18)
2.
Verweist die JVA auf ein Haftraummediensystem, darf ein Strafgefangener darauf vertrauen, dass er - unabhängig von einer möglichen Verlegung in einen anderen Haftraum - Fernsehempfang über das Haftraummediensystem hat, solange er die Monatsbeiträge bezahlt und z.B. keine Aussetzung nach § 61 Abs. 3 ThürJVollzGB oder eine Disziplinarmaßnahme nach § 98 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. ThürJVollzGB erfolgt. (Rn.19)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in seinem Haftraum ein Haftraummediensystem ohne Kaution zur Verfügung zu stellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Nichtzurverfügungstellung eines Haftraummediensystems im Haftraum des Antragstellers in der Zeit vom 14.03.2023 bis 29.03.2023 rechtswidrig war.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
5. Der Antrag auf Beiordnung von Frau Rechtsanwältin xxx wird zurückgewiesen.
6. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Strafgefangener, der bereits an dem Haftraummediensystem teilnimmt, in einen Haftraum verlegt, in dem ein Mediensystem nicht vorhanden ist, darf die Zurverfügungstellung eines neuen Mediensystems nicht von einer zusätzlichen Bedingung (hier: Zahlung einer Kaution) abhängig gemacht werden. (Rn.18) 2. Verweist die JVA auf ein Haftraummediensystem, darf ein Strafgefangener darauf vertrauen, dass er - unabhängig von einer möglichen Verlegung in einen anderen Haftraum - Fernsehempfang über das Haftraummediensystem hat, solange er die Monatsbeiträge bezahlt und z.B. keine Aussetzung nach § 61 Abs. 3 ThürJVollzGB oder eine Disziplinarmaßnahme nach § 98 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. ThürJVollzGB erfolgt. (Rn.19) 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in seinem Haftraum ein Haftraummediensystem ohne Kaution zur Verfügung zu stellen. 2. Es wird festgestellt, dass die Nichtzurverfügungstellung eines Haftraummediensystems im Haftraum des Antragstellers in der Zeit vom 14.03.2023 bis 29.03.2023 rechtswidrig war. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 5. Der Antrag auf Beiordnung von Frau Rechtsanwältin xxx wird zurückgewiesen. 6. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt U. Strafende ist für den 28.01.2026 vorgemerkt. Mit Schreiben vom 14.03.2023, hier eingegangen am 16.03.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 f. StVollzG (Verfahren 4 StVK 211/23) sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG (4 StVK 210/23) beantragt. Er macht geltend, dass in dem neuen Haftraum, in den er am 17.02.2023 verlegt wurde, keine funktionsfähige Mediensystem-Ausstattung der Fa. G. vorhanden gewesen sei. Der vorherige Gefangene habe das Gerät beschädigt. Eine erneute Leihgabe als Grundausstattung sei durch die Antragsgegnerin abgelehnt worden. Er habe einen Kautionsvertrag über die erforderlichen Geräte für 123,00 € abschließen sollen. Er befinde sich in Privatinsolvenz und verfüge über kein Eigengeld. Bis zum 14.03.2023 sei ihm ein Gerät aus einem gesperrten Haftraum zur Verfügung gestellt worden. Nun seien ihm jegliche Informationsmöglichkeit genommen worden. Auch könne er seine sozialen Bindungen nicht mehr pflegen (Haftraumtelefon). Der bei ihm vorhandene Radiowecker ermögliche keinen Radioempfang im Haftraum. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf seine Antragsschrift Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat mit Stellungnahme vom 23.03.2023 zunächst ausgeführt, dass beim Bezug des Haftraums durch den Antragsteller das darin befindliche TV-Gerät funktioniert habe. Die Fa. G. sei dann über den Ausfall des Gerätes sofort informiert worden. Vorübergehend habe dem Antragsteller ein TV-Gerät aus einem in Renovierung befindlichen Haftraum zur Verfügung gestellt werden können. Für das Telefonieren stünden Gangtelefone zur Verfügung. Der Antragsteller könne zudem ein Radio nutzen. Sollte dieses defekt sein, könne er sich kostenfrei ein Radiogerät aushändigen lassen. Dem Antragsteller seien Kautionsformulare ausgehändigt worden, die er nicht ausgefüllt habe. Am 21.03.2023 habe der Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung einer zweckgebundenen Einzahlung für die Kaution eines TV-Gerätes in Höhe von 100,00 € gestellt, die am 22.03.2023 genehmigt worden sei. Mit Beschluss vom 30.03.2023 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 07.04.2023, eingegangen am 12.04.2023, teilte der Antragsteller mit, dass ihm am 30.03.2023 ein TV-Gerät als Kautionsgerät ausgehändigt wurde und der Eilantrag sich daher erledigt habe. Wegen der Kautionshinterlegung - mit einer unverhältnismäßigen Höhe - habe er mit dem Insolvenzverwalter bzw. mit seiner Betreuerin gekämpft und es habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen. Jeder Haftraum sei mit einem Mediensystem auszustatten. Wegen des Systems würden eigene TV-Geräte nicht genehmigt. Er beantragt nunmehr die Feststellung, dass das Verhalten der Antragsgegnerin rechtswidrig war, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Mediensystem, Telefonhörer und Fernbedienung als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen, den Unterzeichner der Stellungnahme der Antragsgegnerin dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sowie die Beiordnung seiner Betreuerin als Rechtsbeistand. Der Betreuerin des Antragstellers wurde mit Verfügung vom 26.04.2023 Akteneinsicht gewährt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 06.09.2023 auf das Schreiben vom 07.04.2023 Stellung genommen. Dabei hat sie richtiggestellt, dass beim Bezug des neuen Haftraums durch den Antragsteller kein Mediensystem in diesem vorhanden war. Eine unbare Einzahlung der Kaution sei am 28.03.2023 erfolgt und am Folgetag sei das Kautionsgerät mit Fernbedienung ausgehändigt worden. Wahrscheinlich Ende März 2023 sei auf Bitten des Antragstellers eine Prüfung seines Radioweckers im Haftraum durchgeführt worden. Dieser habe zwar angestellt werden können, jedoch habe kein Radiosender gefunden bzw. empfangen werden können. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen. Am 20.07.2023 habe er die vorübergehende Benutzung eines Telefonhörers auf Leihbasis gegen eine Kaution von 15,00 € beantragt, wobei der Telefonhörer am 26.07.2023 ausgehändigt worden sei. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, mit Ausnahme des Begehrens des Antragstellers auf dienstrechtliche Schritten. Letztere stellen keine Maßnahmen i.S.d. § 109 StVollzG dar und fallen auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Zeit vom 14.03. bis 29.03.2023 begehrt liegt auch ein Feststellungsinteresse (§ 115 Abs. 3 StVollzG) vor, da der Antragsteller vorliegend u.a. eine Verletzung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit geltend macht (Art. 5 Abs. 1 GG). Es liegt auch eine Maßnahme i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG vor, da die Maßnahme den Zugang zum Rundfunk nach § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB betrifft und der Antragsteller sich gegen das Handeln der Antragsgegnerin wendet und nicht gegen das der Privatfirma aus einem privatrechtlichen Verhältnis zu dieser. Der Antrag ist überwiegend begründet. Es war festzustellen, dass die Nichtzurverfügungstellung eines Haftraummediensystems durch die Antragsgegnerin im Haftraum des Antragstellers in der Zeit vom 14.03.2023 bis 29.03.2023 rechtswidrig war. Nach § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB ist dem Gefangenen der Zugang zum Rundfunk zu ermöglichen. Die Bestimmung dient nach der Gesetzesbegründung der Verwirklichung des Grundrechts der Informationsfreiheit im Strafvollzug. Unter den Begriff „Rundfunk“ fällt auch nicht nur der Hörfunk, wovon die Antragsgegnerin wohl irrig ausgeht. Vielmehr handelt es sich - auch ausweislich der Gesetzesbegründung - um den Oberbegriff für Hörfunk und Fernsehen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat bereits mit Beschluss vom 11.07.2005, Az. 1 Ws 111/05, (StV 2006, S. 593, 594; NStZ 2006, 697,698; juris Rdnr. 31 ff.) ausgeführt, dass das Fernsehen in weiten Kreisen der Bevölkerung zentraler Teil der Freizeitgestaltung ist und neben der Unterhaltung auch der Bildung und Information dient und in Bezug auf seine Informationsfunktion dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG dient. Dem kann, wie es in der Entscheidung heißt, nicht allein durch Ermöglichung eines eigenen Fernsehgerätes im Haftraum, sondern auch durch Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Fernsehempfangs in einem Gemeinschaftsraum Rechnung getragen werden. Das (nach der o.g. Entscheidung in Kraft getretene) ThürJVollzGB regelt in § 61 Abs. 2 Satz 1, dass eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte zugelassen werden, wenn nicht Gründe des § 57 S. 2 entgegenstehen. Nach § 61 Abs. 2 S. 3 ThürJVollzGB können die Gefangenen aber auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. In der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass Mietgeräte oder Haftraummediensysteme die Nutzungsmöglichkeiten vereinheitlichen und erweitern sowie den Kontrollaufwand verringern. Bei der Antragsgegnerin findet das Haftraummediensystem Anwendung. Dabei werden alle Hafträume mit dem System ausgerüstet und die Gefangenen müssen, wenn sie die Dienste nutzen wollen, bei der Privatfirma G. GmbH ein Dienstleistungskonto (Prepaid-Konto) eröffnen und einen Monatsbeitrags (ab 6,00 €) zahlen. Zum System gibt es eine Fernbedienung; zum Führen von Telefonaten über das System bedarf es eines Telefonhörers. Die Antragsgegnerin ordnet die Geräte inkl. Telefonhörer und Fernbedienung nicht den Gefangenen persönlich zu, sondern den Hafträumen. Bei Verlegung eines Gefangenen in einen anderen Haftraum kann dieser daher keine Komponente des Systems in die neue Zelle mitnehmen. Wenn ein Gerät durch einen Gefangenen beschädigt wird und defekt ist, wird dieses nach der Vereinbarung zwischen der Privatfirma und der Antragsgegnerin hinsichtlich Schadensersatz und Reparatur an die Privatfirma übersandt mit einer Kostenübernahme durch den Gefangenen. Die Antragsgegnerin kann dann ein Ersatzgerät aushändigen. Wenn dagegen ungeklärt ist, weshalb das Gerät defekt ist und wer haftet, wird das Gerät zur Überprüfung an die Privatfirma übersandt. Nach Darlegung der Antragsgegnerin ist sie bis zur abschließenden Klärung des Schadenfalles i.d.R. nicht berechtigt, dem Gefangenen ein Ersatzgerät auszugeben. In diesen Fällen kann es daher sein, dass aufgrund offener Schadensersatzabwicklung kein Gerät in dem betreffenden Haftraum vorhanden ist. Die Antragsgegnerin führt überdies an, dass auch (produktions-)technische Defekte und offenbar auch auftretende Lieferschwierigkeiten des im asiatischen Raum hergestellten Grundgerätes dazu führen können, dass vorübergehend nicht hinreichend TV-Geräte der Privatfirma verfügbar sind. Um evtl. daraus folgende Unruhen unter den Gefangenen zu minimieren, hat die Antragsgegnerin daher selbst Geräte bei der Privatfirma erworben, um diese bei offenen Schadensfällen an die Gefangenen ausgeben zu können. Diese Leihgabe erfolgt jedoch gegen Kaution. Für das Multifunktionsgerät liegt diese bei 100,00 € (Anschaffungspreis des Gerätes: 379,00 €), für die Fernbedienung bei 8,00 € (Anschaffungspreis: 25,00 €) und den Telefonhörer bei 15,00 € (Anschaffungspreis: 39,90 €). Der Gefangene kann selbst entscheiden, ob er davon Gebrauch machen möchte oder nicht. Eine Möglichkeit zum Telefonieren besteht unabhängig davon über Gangtelefone. Der Gefangene kann sich zum Radioempfang zudem kostenfrei ein Radiogerät zur Verfügung stellen lassen. Mit dieser Vorgehensweise genügt die Antragsgegnerin nicht der Regelung des § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB. Der Antragsteller hatte vorliegend die Voraussetzungen zur Nutzung des Haftraummediensystems erfüllt, d.h. ein Dienstleistungskonto (Prepaid-Konto) bei der Privatfirma eröffnet und den Monatsbetrag bezahlt. Bis zu seiner Verlegung in den neuen Haftraum konnte er daher über das in dem vorherigen Haftraum befindliche Mediensystem Fernsehen empfangen. In dem neuen Haftraum wurde ihm von der Antragsgegnerin zunächst ebenso eine Empfangsmöglichkeit gewährt, da ein Mediensystem aus einem anderen in Renovierung befindlichen Haftraum zur Verfügung gestellt wurde. Die Antragsgegnerin durfte nach Entfernung dieses Systems am 14.03.2023 die Zurverfügungstellung eines neuen Mediensystems nicht von der Zahlung einer - von der Privatfirma nicht verlangten - Kaution abhängig machen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie bei ungeklärter Haftung hinsichtlich eines defekten Gerätes bis zur abschließenden Klärung des Schadenfalles i.d.R. nicht berechtigt sei, dem Insassen ein Ersatzgerät auszugeben. Unabhängig davon, dass offen bleibt, welcher Regelfall davon betroffen ist und was für Ausnahmen es gibt, betrifft dies allenfalls das Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Privatfirma. Es entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Pflicht aus § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB gegenüber dem Antragsteller. Da es auch keine andere Möglichkeit zum Fernsehempfang, z.B. in einem Gemeinschaftsraum, gibt (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.), durfte die Antragsgegnerin für die Leihgabe nicht den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit darin erhaltener Pflicht zur Zahlung einer Kaution verlangen. Zudem genießt der Antragsteller auch Vertrauensschutz. Da die Antragsgegnerin auf ein Haftraummediensystem verweist, durfte der Antragsteller darauf vertrauen, dass er - unabhängig von einer möglichen Verlegung in einen anderen Haftraum - Fernsehempfang über das Haftraummediensystem hat, solange er die Monatsbeiträge bezahlt und z.B. keine Aussetzung nach § 61 Abs. 3 ThürJVollzGB oder eine Disziplinarmaßnahme nach § 98 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. ThürJVollzGB erfolgt. Wenn die Antragsgegnerin selbst über den Einsatzort der ihr von der Privatfirma zur Verfügung gestellten Geräte entscheidet und die Geräte nicht einer bestimmten Person, sondern einem bestimmten Haftraum zuordnet, muss die Antragsgegnerin Sorge dafür tragen, dass ihr genügend Geräte zur Verfügung stehen. Inwieweit es vorübergehend zu Einschränkungen kommen darf, wenn ein Gefangener ein Gerät in seinem Haftraum nutzt und dieses wegen eines Defekts repariert oder ggf. ausgetauscht werden muss, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Beim Antragsteller ist kein Gerät während seiner Nutzung defekt geworden. Eine ungeklärte Haftungslage betreffend die vorherige Nutzung durch einen anderen Gefangenen kann dem Antragsteller nicht zugerechnet werden und beschränkt sein Recht aus § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB nicht. Überdies war die Antragsgegnerin vorliegend durchaus auch nach dem 14.03.2023 in der Lage, dem Antragsteller den Zugang zum Haftraummediensystem zu gewähren. Sie verlangte dafür aber eine nicht unerhebliche Kaution, da es sich um ein von ihr selbst bei der Privatfirma erworbenes Gerät handelte. Dies war ihr aber, wie oben ausgeführt, nicht gestattet, da sie auch mit der Zurverfügungstellung eines solchen Gerätes ihrer Pflicht nach § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB nachkommt und dem Antragsteller insoweit keine zusätzlichen Bedingungen auferlegen durfte. Bei einem Gefangenen, der das System bereits nutzt und das Gerät selbst nicht beschädigt hat, kann sie auch nicht auf die in § 61 Abs. 2 S. 3 ThürJVollzGB enthaltene Alternative Mietgerät umstellen und insoweit ggf. eine Kaution verlangen. Da dem Antragsteller in der Zeit vom 14.03.2023 bis 29.03.2023 kein Fernsehempfang möglich war, hat die Antragsgegnerin ihn in seinen Rechten aus § 61 Abs. 1 ThürJVollzGB und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Vorliegend kam erschwerend hinzu, dass dem Antragsteller auch kein Radioempfang über den vorhandenen Radiowecker möglich war. Dies hatte der Antragsteller bereits in seiner Antragsschrift vom 14.03.2023 angeführt, welche der Antragsgegnerin am 17.03.2023 zugefaxt wurde. Die Antragsgegnerin hatte mit Stellungnahme vom 06.09.2023 ausgeführt, dass Ende März 2023 eine Prüfung des Radioweckers vorgenommen worden sei. Dieser habe zwar angestellt werden können, jedoch keinen Empfang gehabt. Hinsichtlich des nicht möglichen Telefonierens im Haftraum im o.g. Zeitraum liegt dagegen keine Grundrechtsverletzung vor, weil Telefonate über das Gangtelefon erfolgen konnten. Da nach der letzten Stellungnahme der Antragsgegnerin eine abschließende Klärung durch die Privatfirma und damit ein erneuter Wechsel der Geräte nicht erfolgt ist, war anzuordnen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller ein Haftraummediensystem ohne Kaution zur Verfügung zu stellen (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG). III. Eine Beiordnung seiner Betreuerin, Frau Rechtsanwältin V., hatte nicht zu erfolgen, da der Antragsteller durchaus in der Lage ist, sein Anliegen ohne Rechtsbeistand vorzubringen, wie seine Schreiben belegen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG. Trotz des teilweise unzulässigen Antrags waren der Staatskasse die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen insoweit als unbeachtlich einzustufen ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 GKG.