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Urteil

(125) 4 S 171/16, 4 S 171/16

LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2017:0824.4S171.16.00
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Leitsätze
1. Der Geschädigte kann für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis erstattet verlangen (Anschluss BGH, 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11, MDR 2013, 334).(Rn.48) 2. Wenn der Geschädigte allein zu einem "Unfallersatztarif" hat anmieten können, ist die Pflicht zur Schadensgeringhaltung aber auch dann verletzt, wenn er zu einem überhöhten Unfallersatztarif angemietet hat. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich zwar auch daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Allein die Anmietung am Unfalltag begründet für sich genommen aber noch keine Eil- und Notsituation, die die Erkundigungspflicht entfallen lässt (Anschluss BGH, 5. März 2013, VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870)(Rn.53) 3. Die gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Unfallersatztarifs erstattungsfähigen Mietwagenkosten dürfen nach dem Tarif einer überörtlichen Autovermietung mit Niederlassungen in der Region des Geschädigten (Avis-Tarif) geschätzt werden.(Rn.63)
Tenor
I. Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 21.09.2016 wird wie folgt abgeändert und unter Einbeziehung des Teilvergleichs vom 12.06.2017 neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.866,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 29.08.2015 sowie 157,79 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 242 BGB hieraus seit dem 24.12.2015 zu bezahlen. II. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 6% und die Beklagte 94% zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschädigte kann für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis erstattet verlangen (Anschluss BGH, 18. Dezember 2012, VI ZR 316/11, MDR 2013, 334).(Rn.48) 2. Wenn der Geschädigte allein zu einem "Unfallersatztarif" hat anmieten können, ist die Pflicht zur Schadensgeringhaltung aber auch dann verletzt, wenn er zu einem überhöhten Unfallersatztarif angemietet hat. Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich zwar auch daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Allein die Anmietung am Unfalltag begründet für sich genommen aber noch keine Eil- und Notsituation, die die Erkundigungspflicht entfallen lässt (Anschluss BGH, 5. März 2013, VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870)(Rn.53) 3. Die gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Unfallersatztarifs erstattungsfähigen Mietwagenkosten dürfen nach dem Tarif einer überörtlichen Autovermietung mit Niederlassungen in der Region des Geschädigten (Avis-Tarif) geschätzt werden.(Rn.63) I. Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 21.09.2016 wird wie folgt abgeändert und unter Einbeziehung des Teilvergleichs vom 12.06.2017 neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.866,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 29.08.2015 sowie 157,79 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 242 BGB hieraus seit dem 24.12.2015 zu bezahlen. II. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 6% und die Beklagte 94% zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz. Am 23.04.2015 kam es in S. zu einem Verkehrsunfall an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Ford Fiesta, beteiligt war. Unfallgegner war der Versicherungsnehmer der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend nur nach Beklagte). Die Unfallverursachung durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist unstreitig. Der Berufungsbeklagte (nachfolgend nur noch Kläger) macht in der Hauptsache folgende Schadensersatzpositionen geltend: Reparaturkosten 5.241,49 € Wertminderung 250,00 € Gutachterkosten 605,56 € Mietwagenkosten 1.766,17 € Unkostenpauschale 30,00 € Gesamtanspruch 7.893,22 € Die Beklagte zahlte hierauf: Reparaturkosten 4.259,57 € Wertminderung 250,00 € Gutachterkosten 605,56 € Mietwagenkosten 763,98 € Unkostenpauschale 20,00 € Gesamtanspruch 5.899,11 € Die Parteien streiten nach einem Teilvergleich in der Berufung noch um Kosten für die Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger. Der Ablauf nach dem Unfall gestaltete sich zeitlich wie folgt: 23.04.2015 Verbringung des Kfz in das Autohaus „H. “; Anmietung eines Fahrzeuges der Fa. H. 24.04.2015 Gutachterbeauftragung 27.04.2015 Vorlage des Gutachtens; Reparaturkosten danach: 4.512,36 € brutto 30.04.2015 Gutachtenübersendung mit Aufforderung der Zahlung der Nettoreparaturkosten 05.05.2015 telefonische Nachfrage bei der Beklagten ohne konkretes Ergebnis 12.05.2015 erneute telefonische Nachfrage bei Beklagten; telefonisches Anerkenntnis der Haftung 12.05.2015 Reparaturfreigabe durch den Kläger; Ersatzteilbestellung durch die Werkstatt 22.05.2015 Fertigstellung der Reparatur; Reparaturkosten 5.241,49€ brutto; Rückgabe des Ersatzwagen an Fa. H.; Ersatzwagenkosten 1.799,17 € Wegen des weiteren Tatbestand und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 21.09.2016 Bezug genommen. Mit diesem hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.994,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 29.08.2015 sowie 157,79 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 242 BGB hieraus seit dem 24.12.2015 zu bezahlen. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten insoweit, als das Amtsgericht mehr als 863,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2015 sowie 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.12.2015 verurteilt hat. Nicht nachvollziehbar habe das Amtsgericht weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.002,19 € zugesprochen. Bereits die Annahme der Notwendigkeit der Anmietdauer von 29 Tagen sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe mit der Reparaturfreigabe nicht warten dürfen, bis die Beklagte die Haftungsübernahme erklärt habe. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Reparaturkosten zu finanzieren, hierzu einen Kredit aufzunehmen oder auch seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, sei vom insoweit darlegungsbelasteten Kläger nicht vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte der Kläger dies der Beklagten rechtzeitig mitteilen müssen. Insoweit habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nur ein Werkstattersatzwagen zur Verfügung gestellt worden und hierfür nur der ortsüblichen Preis geschuldet sei. Dieser liege üblicherweise bei 18 € je Tag. Offensichtlich gehe das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger keine Vergleichsangebote eingeholt habe. Hieraus ziehe das Amtsgericht jedoch nicht die zutreffenden Schlüsse. Selbst wenn von einer Anmietdauer von 29 Tagen auszugehen sei, hätte der Kläger problemlos ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 3 zu einem Preis von unter 590 € anmieten können, was sich aus Internetangeboten der Autovermietungen Avis und Sixt ergäbe. Soweit das Amtsgericht die erforderlichen Mietwagenkosten unter Zugrundelegung eines arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhoferliste geschätzt habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Die Schwackeliste sei schon keine taugliche Schätzgrundlage. Es sei ausschließlich nach der Fraunhoferliste zu schätzen gewesen. Da der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Anmietung zum Normaltarif nicht möglich gewesen sei, hätte ein Unfallersatztarif ohnehin nicht zur Schätzgrundlagen gemacht werden dürfen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hätte das Amtsgericht bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nur einen Gegenstandswert von bis zu 7.000 € annehmen dürfen, so dass diesbezüglich nur ein Betrag von 78,90 € verbleibe. Die Beklagte hat weiterhin eingewandt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Amtsgericht weitere Reparaturkosten in Höhe von 981,82 € zugesprochen habe. So habe das Amtsgericht selbst ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Lackierkosten in Höhe von lediglich 1.734,68 € netto bzw. 2.064,720 € brutto erforderlich gewesen seien. Damit seien die Reparaturkosten um 258,11 € brutto überhöht gewesen. Dies sei sachverständigerseits damit begründet worden, dass der Türrahmen nicht nachlackiert worden sei. Mit diesen Feststellungen habe sich das Amtsgericht nicht befasst. Dies sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch kein Fall des sogenannten Werkstattrisikos. Nach Hinweis der Kammer haben sich die Parteien bezüglich dieses noch strittigen Betrages mit Teilvergleich vom 12.06.2017 wie folgt geeinigt: 1. Soweit zwischen den Parteien im Rahmen der Schadensabwicklung nach dem Verkehrsunfallereignis vom 23.04.2015 in S. noch die Ersatzfähigkeit von Lackierkosten in Höhe von 258,11 EUR brutto streitig ist, sind die Parteien zur Vermeidung einer weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Meiningen und der damit verbundenen Kosten darüber einig, dass die Beklagte insoweit einen Betrag von 130 EUR schuldet und der Kläger insoweit auf einen etwaigen weitergehenden Zahlungsanspruch in Höhe von 128,11 EUR verzichtet. Die Beklagte nimmt diesen Verzicht an. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.01.2017 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt: Das am 21.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Suhl, Aktenzeichen 1 C 5344/15, wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 733,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 29.08.2015 sowie 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen Ihres Vortrags wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 06.06.2017. B. Die nach dem Teilvergleich verbleibende Berufung hat keinen Erfolg. I. Für die Geltendmachung des Anspruchs dem Grunde nach gilt grundsätzlich Folgendes: 1. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch, wie aus §§ 249 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB folgt, nicht unbegrenzt zu ersetzen. Da eine Erfahrung für den Benutzungswillen spricht, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269). Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung tatsächlich gestaltet hat, hängt aber u.a. ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann. So kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben, wenn nicht andere Umstände, z.B. die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigt (BGH, DAR 2013, 194 = NJW 2013, 1149 = VersR 2013, 515 - 517 = MDR 2013, 516 = Schaden-Praxis 2013, 187 = NZV 2013, 282 = ZfSch 2013, 322 = RuS 2013, 407 m.w.N. – zitiert nach juris -). Der Anspruch besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, VersR 2013, 471). 2. Auch wenn ein Geschädigter einen umfassenden Anspruch auf Herstellung des Zustands hat, der ohne den Unfall bestanden hätte, ist doch gemäß § 254 Abs. 2 BGB zu beachten, dass der Herstellungsaufwand vernünftig zu begrenzen ist, wobei es systemimmanent ist, dass es dabei zu Konflikten zwischen den Interessen des Schädigers und denen des Geschädigten kommt. Jedenfalls entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass als Schaden nur die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 1982, 1518). Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ist demnach dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde. Der Geschädigte ist deshalb mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, ohne schuldhaftes Zögern die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken oder auch zunächst nur eine Notreparatur ausführen zu lassen (BGH, NJW 2010, 2462; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191 KG Berlin, VersR 1976, 1159). Der Geschädigte muss sich deshalb eine Kürzung oder sogar einen Ausschluss seines Schadenersatzanspruches gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbar Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 1997, 2234 OLG Düsseldorf, NJW 2008, 1711 = NJW-Spezial 2008, 427; Krämer, jurisPR-VerkR 14/2008 Anm. 5). Grundsätzlich hat der Geschädigte jedenfalls unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur; er kann nicht den vollen Ersatz für die gesamte Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen (OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2008, 51 – zitiert nach juris -). Paragraph 254 BGB begründet keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (BGH, NJW 1991,167; NJW 2013, 2018). Jedoch muss der Geschädigte, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und gegebenenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (BGH, VersR 2006, 286). 3. Es hängt grundsätzlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat. Die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens und die Einholung von Rechtsrat kann ihm dabei jedenfalls nicht als Verzögerung vorgeworfen werden. (LG Saarbrücken, NJW 2011, 2444 = DAR 2011, 592 = NZV 2011, 497 m.w.N.). Ihm ist auch grundsätzlich eine angemessene Überlegenszeit einzuräumen (BGH, MDR 2013, 331 = NJW 2013, 1151 = Schaden-Praxis 2013, 143 = RuS 2013, 203 = NZV 2013, 229 – zitiert nach juris -). Unternimmt der Geschädigte ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages aber danach nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen (OLG Brandenburg, Schaden-Praxis 2007, 361). Anders ist es nur dann, wenn der Geschädigte nicht in der Lage war, die Schadensbehebung angemessen vorzufinanzieren und dies auch rechtzeitig dem Haftpflichtversicherer mitgeteilt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: a) Einerseits hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Schadensersatz und ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (BGH, BB 1988, 2278 = EWiR 1988, 1167 = NJW 1989, 290 = MDR 1989, 45 – zitiert nach juris – Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 254, Rn. 55; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl. 2014, § 254, Rn. 20). b) Andererseits steht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer, bei dem zahlreiche Schadensfälle zusammen kommen und der über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert ist, sondern sich in erster Linie darauf verlassen muss, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat. Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten KfZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Daher muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld gegenüber dem Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers (OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92 = OLGR Rostock 2001, 232 = MDR 2001, 935 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 – 4 U 148/15 –, juris – jeweils zitiert nach juris -; Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3). Die Prüfungsfrist wird nicht durch das Unfallereignis, sondern erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses, nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2008, 51 – zitiert nach juris -). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 2 bis 6 Wochen zuzugestehen (OLG Rostock, OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 – 4 U 148/15 –, juris). Vor Ablauf der Prüfungsfrist kann der Versicherer wegen einer unterlassenen Schadensregulierung nicht in Verzug geraten, weil ihm dahingehend kein Verschulden anzulasten ist. Mithin darf der Geschädigte vor Ablauf der Prüfungsfrist auch nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Herstellung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen, anderenfalls er seiner Schadensminderungspflicht zuwider handelt (LG Saarbrücken, VuR 2009, 389 m.w.N. – zitiert nach juris -; Nugel, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 3). c) Ist jedoch einerseits der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung zur Schadenstragung verpflichtet aber auch berechtigt, eine Prüfungsfrist auszuschöpfen, andererseits der Geschädigte aber auch verpflichtet, den Schaden (zum Beispiel Anmietung eines Ersatzwagens oder den Nutzungsausfall) gering zu halten, kann es geboten sein, dass der Geschädigte zur Beseitigung oder Minderung des Schadens bereits Aufwendungen macht, bevor die dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. Deshalb ist es einem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall zunächst grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 m.w.N. – zitiert nach juris -). Die Aufnahme eines Bankkredits ist dagegen im Rahmen der Schadensminderungspflicht jedenfalls während der Prüffrist des Versicherers nicht erforderlich, da eine solche nur eine Vorfinanzierung zur Überbrückung der vergleichsweise kurzen Prüfungszeit des Schädigers dienen würde und der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis mit einer erzielten Entlastung des Schädigers stehen würde (Hoffmann-Benz, jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 2). 4. Auch nach Ablauf der Prüffrist besteht eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (OLG Düsseldorf, VRR 2008, 67 = Schaden-Praxis 2008, 298 und DAR 2011, 580 = NJW-RR 2012, 30 jeweils m.w.N.– zitiert nach juris -). Da der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung nicht von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme rechnen müssen, hat der Geschädigte vor einer Kreditaufnahme in Ansehung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, weil ausreichende Mittel zur Auslösung des reparierten Fahrzeuges oder Anschaffung eines neuen Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 und NJW-RR 2014, 666 = NZV 2014, 365 jeweils m.w.N. – zitiert nach juris -). 5. Darüber hinaus trifft in Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners nach der Rechtsprechung den Geschädigten grundsätzlich keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (OLG Düsseldorf, VRR 2008, 67 = Schaden-Praxis 2008, 298 und DAR 2011, 580 = NJW-RR 2012, 30 – zitiert nach juris -). 6. Für den Hinweis bezüglich Fehlens einer Vorfinanzierungsmöglichkeit genügt der schlichte Hinweis, dass eine Vorfinanzierungsmöglichkeit nicht besteht und der Versicherer damit insoweit Kenntnis hiervon erlangt. Er ist dann in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es indem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt oder sei es indem er eine Vorschusszahlung erbringt oder eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung abgibt, aufgrund der die Werkstatt bzw. der Verkäufer eines Ersatzfahrzeuges Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhält. Der Geschädigte muss dagegen von sich aus keine weiteren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen. Weitere Angaben können nur prozessual in Ansehung der sekundären Darlegungslast verlangt werden (LG Saarbrücken, NJW 2014, 2292 = NZV 2014, 362 m.w.N. – zitiert nach juris -). Der Geschädigte seinerseits hat das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (LG Hamburg, Verkehrsrecht aktuell 2013, 2 – zitiert nach juris -). II. Unter Zugrundelegung dessen besteht der Anspruch dem Grunde nach wie folgt: 1. Der Nutzungswille war schlicht zu unterstellen. Dass der Kläger auf die Nutzung eines Ersatzwagens angewiesen war, wurde auch durch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast bestand danach keine Veranlassung. 2. Unzweifelhaft steht dem Kläger ein Anspruch für die Dauer der tatsächlich erfolgten Reparatur zu. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers (OLG Düsseldorf, VRR 2008, 67 = Schaden-Praxis 2008, 298-299 und DAR 2011, 580 = NJW-RR 2012, 30 – zitiert nach juris -). Wie sich aus dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers ergibt, erfolgte der Reparaturbeginn erst nach der Übernahmeerklärung vom 12.05.2015. Die Reparatur dauerte bis zum 22.05.2015 und damit 11 Tage. 3. Ein Anspruch auf Mietwagennutzung besteht weiterhin für die Zeit bis zur Gutachtenvorlage. Danach ist einem Geschädigten weiterhin eine Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er das beschädigte Fahrzeug repariert oder ein neues Fahrzeug anschafft und ob er Rechtsrat einholt. Dies bemisst die Kammer mit einer Woche (vgl. hierzu auch LG Meiningen, Urteil vom 15.01.2015, Az.: 4 S 54/14). Mithin sind insgesamt weitere 10 Tage Mietwagenkosten zu zahlen. Spätestens nach Ablauf der Überlegungsfrist hätte der Kläger entweder die Reparatur in Auftrag geben und aus eigenen Mitteln vorfinanzieren oder aber mitteilen müssen, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen, so dass ab diesem Zeitpunkt auch Mietwagenkosten nicht mehr zu zahlen sind. 4. Zutreffend haben sowohl der Kläger, als auch das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 19.01.2016 (dort Seite 4) vorgetragen hat, dass die Haftungsfrage „von Anfang an klar“ und „die Regulierungszusage nur eine Formsache“ gewesen sei. Es habe kein Zweifel daran bestanden, „dass die Regulierungszusage … erteilt werden würde“. Ob, ausgehend vom dargestellten Sinn und Zweck der dem Versicherer zustehenden Prüffrist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02. Februar 2017 – 4 U 148/15 –, juris), dieser seinerseits gegen die für ihn bestehende Pflicht verstößt, den sofort fälligen Schadensersatzanspruch zügig zu regulieren, wenn er eine Prüffrist im Einzelfall nach eigenen Angaben auf Grund der aus seiner Sicht gegebenen „Klarheit“ der Rechtslage überhaupt nicht benötigt, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung. 5. Der Anspruch auf Mietwagenkosten beträgt damit dem Grunde nach jedenfalls 21 Tage. III. Der Höhe nach gilt grundsätzlich Folgendes: 1. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, sind auch Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind deshalb nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. 2. Die Verpflichtung, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, ergibt sich unabhängig von § 254 BGB bereits aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und ist auch bei der Frage, welcher Aufwand für die Nutzung eines Mietwagens zu ersetzen ist, beachtlich (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn. 32). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, MDR 2013, 334 - zitiert nach juris -). a) Das bedeutet, dass von einem Unfallgeschädigten grundsätzlich erwartet werden kann, sich zumindest in groben Zügen einen Überblick über die Mietwagenpreise zu verschaffen, so dass er insofern grundsätzlich zunächst verpflichtet ist, Konkurrenzangebote einzuholen. Hierzu ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Tarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dringend erforderlich ist, um einen noch größeren Schaden zu verhindern (BGHZ 163, 19 = VersR 2005, 850 = NJW 2005, 1933 = NZV 2005, 357 = Schaden-Praxis 2005, 234 = BGHReport 2005, 1039 = DAR 2005, 438 = RuS 2005, 351= MDR 2005, 1105; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 – zitiert nach juris -). Die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist allerdings keine selbstständig durchsetzbare Pflicht, sondern eine Obliegenheit, deren Befolgung im eigenen Interesse des Geschädigten liegt. b) Weiterhin ist hier zu berücksichtigen, dass Kfz-Vermieter neben dem sog. Normaltarif häufig sog. Unfallersatztarife anbieten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass deren Preise erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarifen liegen (BGH, ZIP 2004, 2435 = NJW 2005, 51 = RuS 2005, 41 = NZV 2005, 32 Schaden-Praxis 2005, 11 = DAR 2005, 21). Zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deshalb hier grundsätzlich nur eine Anmietung nach den Sätzen des Normaltarifs, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH, a.a.O.; OLG Celle, MDR 2012, 760; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 – zitiert nach juris -). Allein die Feststellung, dass der Geschädigte zu den Sätzen des Unfallersatztarifs angemietet hat, reicht jedoch noch nicht automatisch für die Annahme eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, denn in Ausnahmefällen kann auch der wesentlich teurere Unfallersatztarif zu ersetzen sein. So können die Unfallsituation und Besonderheiten dieses Tarifs (etwa die Vorfinanzierung oder der Einsatz einer Kreditkarte, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä. allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil der Tarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, ZIP 2004, 2435 = NJW 2005, 51 = RuS 2005, 41 = NZV 2005, 32 Schaden-Praxis 2005, 11 = DAR 2005, 21; MDR 2013, 648 = VersR 2013, 730 = NJW 2013, 1870 =Schaden-Praxis 2013, 222 = DAR 2013, 378 = NZV 2013, 383 m.w.N. ; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 – jeweils zitiert nach juris -). Die Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" erfordert dabei jedoch nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 = MDR 2008, 1154 = Schaden-Praxis 2008, 367 = DAR 2008, 643), wobei alleine die ggf. ungewisse Dauer der Anmietzeit für sich keinen Aufschlag rechtfertigt (OLG Köln, Urteil vom 10. Juli 2012 – 15 U 204/11 –, juris). Darüber hinaus muss die Anmietung des Fahrzeuges aber in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" erfolgen, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, a.a.O.). Auch wenn der Geschädigte danach allein zu einem „Unfallersatztarif“ hat anmieten können, ist die Pflicht zur Schadensgeringhaltung aber auch denn gleichwohl verletzt, soweit er zu einem überhöhten Unfallersatztarif angemietet hat. Denn auch dann, wenn nach Unfallersatztarif angemietet werden kann, entfällt die Erkundigungspflicht nach dem günstigsten Unfallersatztarif grundsätzlich nicht. c) Ergibt sich danach, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es also erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des "Unfallersatztarifs" gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Hierfür haben der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGHZ 163, 19 = VersR 2005, 850 = NJW 2005, 1933 = NZV 2005, 357 = Schaden-Praxis 2005, 234 = BGHReport 2005, 1039 = DAR 2005, 438 = RuS 2005, 351= MDR 2005, 1105; ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985 – zitiert nach juris -). Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar auch daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Allein die Anmietung am Unfalltag begründet für sich genommen aber noch keine Eil- und Notsituation, die die Erkundigungspflicht entfallen lässt (BGH, NJW 2013, 1870 –zitiert nach juris -). Weiterhin ist hier ist zu beachten, dass dem Geschädigten auch der Einsatz einer Kreditkarte bzw. die Stellung einer Kaution zuzumuten ist, so dass zur Bestimmung der allein ersatzfähigen notwendigen Mietkosten auch auf Angebote zurückgegriffen werden kann, die nur gegen Kreditkarte/Kaution verfügbar sind, es sei denn, der insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtige Geschädigte trägt konkret vor, dass ihm eine Vorleistung (z.B. via Kreditkarte oder Kaution) wegen damit verbundener Einschränkung der gewohnten Lebensführung nicht zumutbar gewesen wäre (BGH, VersR 2007, 706 = NJW 2007, 1676 = NZV 2007, 290 = DAR 2007, 328 = BGHReport 2007, 598 = Schaden-Praxis 2007, 254 MDR 2007, 948 = RuS 2007, 342; OLG Hamm, RuS 2011, 536 = Schaden-Praxis 2012, 75; OLG Bamberg, Schaden-Praxis 2009, 19: ThürOLG, Schaden-Praxis 2008, 223 = OLGR Jena 2007, 985; OLG München, Schaden-Praxis 2006, 137 = NZV 2006, 381 – zitiert nach juris -). d) Ist danach der konkret geltend gemachte Betrag nicht zu ersetzen, ist der berechtigte Schadensersatzanspruch zu ermitteln. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Die genannten Listen haben zwar aus unterschiedlichen Gründen zum Teil heftige Kritik erfahren. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt jedoch entgegen der Auffassung der Berufung nach der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nämlich nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abweichen und ist insofern auch in der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen freier gestellt (BGH, VersR 2013, 330; BGH, VersR 2011, 769 = MDR 2011, 722 = Schaden-Praxis 2011, 219 = NJW 2011, 1947 = RuS 2011, 265 = VerkMitt 2011, Nr 51 = ZfSch 2011, 441 = DAR 2011, 459 = VRS 121, 82 = NZV 2011, 385 – zitiert nach juris -). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, VersR 2013, 330). Hierfür reicht es jedoch – entgegen der Auffassung der Berufung – nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht aus, dass der Unfallgegner bzw. dessen in Anspruch genommene Versicherung „screenshots“ von Internetangeboten einer vom Zeitpunkt her willkürlich ausgewählten Anmietdauer vorlegt (OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10, juris). Aus derartigen Angeboten folgt nämlich schon nicht, dass bei den im Internet agierenden Firmen am Unfalltag tatsächlich auch ein Fahrzeug entsprechend dieser vorgelegten „Internetangebote" anzumieten war (LG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2015, 7 S 98/15, juris). So ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren und teilweise mit sog. „Lockangeboten“ gearbeitet wird. Darüber hinaus ist die Mietzeit von vornherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Fahrzeuges, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vornherein feststeht, problematisch ist. Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer – so auch vorliegend - nur Beispielfahrzeuge angegeben, eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben (AG Köln, Urteil vom 18.12.2015, 269 C 147/15, juris). Bei den im Internet aufgeführten „Angeboten“ handelt es sich insoweit um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, juris). aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schadens ist zunächst die Ermittlung der Fahrzeugklasse des beschädigten Kraftfahrzeugs, wobei die Zuordnung richterlichem Ermessen unterfällt (Woitkewitsch, MDR 2013, 437, 438 m.w.N.). Grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten. bb) Vom so ermittelten reinen Mietkostenwert sind sodann weitere Zu- und Abschläge vorzunehmen, wenn diese beim Mietkostenwert selbst noch nicht berücksichtigt wurden. (1) So muss sich der Geschädigte im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er während des Zeitraums der Anmietung des Ersatzfahrzeuges sein eigenes Fahrzeug nicht abnutzt. Nach derzeit herrschender Ansicht sind hierfür pauschal 10 % der Mietwagenkosten zu veranschlagen (BGH, VersR 2010, 545 = NJW 2010, 1445 = Schaden-Praxis 2010, 185 = MDR 2010, 567 – zitiert nach juris -; Martis/Enslin, MDR 2010, 1032-1038). (2) Die Prämie für eine Haftungsfreistellung ist grundsätzlich zu ersetzen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn. 38). Üblicherweise setzt das Berufungsgericht als Haftungsbefreiung pro angefangener Mietwoche 50,- € netto an. AVIS sieht im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges eine Selbstbeteiligung von 800,- € vor. Der Betrag von 50,- € erscheint (gerade) noch verhältnismäßig, um das Risiko der Selbstbeteiligung vorsorglich auszuschließen. IV. Unter Zugrundelegung dessen besteht ein Anspruch auf Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe. 1. Die Nutzung eines von der Reparaturwerkstatt vermieteten Fahrzeugs (sog. Werkstattersatzwagen) ändert an der Berechtigung der Inanspruchnahme eines Mietwagens eines professionellen Mietwagenunternehmens für den Zeitraum der Reparatur zunächst grundsätzlich nichts. Werkstätten sind nicht dazu verpflichtet, ihren Kunden für die Dauer der Reparatur einen Ersatzwagen zur Verfügung zu stellen bzw. zu günstigen Preisen zu vermieten. Soweit sie dies anbieten, geschieht dies als „Dienst am Kunden“. Insofern kann der Geschädigte grundsätzlich auch nicht aus Gründen der Schadensminderungspflicht darauf verwiesen werden, für die gesamte Dauer der Reparatur einen Werkstattersatzwagen in Anspruch zu nehmen (Thür.OLG, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 7 U 1088/10 –, juris). Wird ein solcher Werkstattersatzwagen jedoch wie vorliegend tatsächlich in Anspruch genommen, so dürfen die Kosten hierfür aber auch nicht über dem berechtigten Betrag für die Inanspruchnahme eines Mietwagens eines professionellen Vermieters liegen, der damit zu ermitteln ist (so auch Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, §249, Rn. 194 für die Anmietung von Privat). Ob der von der Beklagten zitierten Auffassung, dass bei einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges von „Privat“ nur 50 % eines gewerblichen Mietpreises zu ersetzen sind, zu folgen ist (gegen diese Auffassung u.a. Oettker, MüKo BGB, 7. Aufl. § 249, Rn. 436; Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3, Rn. 70 jeweils m.w.N), kann vorliegend dahinstehen. Anders als in dem Sachverhalt, der der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Hamm, Urteil vom 24.02.1993, 13 U 182/92, juris) zu Grunde lag, wo der Geschädigte ein Firmenfahrzeug einer Tischlerei angemietet hat, erfolgte vorliegend die Nutzung eines Mietfahrzeuges der Reparaturwerkstatt. Reparaturwerkstätten, die Fahrzeuge zu dem Zweck vorhalten, um sie für die Zeitdauer der Reparatur des Fahrzeuges des Kunden an diesen zu vermieten, handeln als gewerbliche Fahrzeugvermieter. 2. Der Kläger konnte zum sog. Unfallersatztarif anmieten, wäre jedoch auch hier verpflichtet gewesen, entsprechende Vergleichsangebote innerhalb dieses Tarifgefüges einzuholen. Wie sich aus den Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor der Kammer am 10.08.2017 ergibt, war er nicht in der Lage, die Mietwagenkosten vorzufinanzieren. Er hatte danach weder Geldreserven, noch eine Kreditkarte zur Verfügung. Der entscheidenden Kammer ist aus vielen ähnlich gelagerten Fällen und Beweisaufnahmen bekannt, dass einem Unfallgeschädigten, der – wie vorliegend - Anspruch auf vollständigen Schadensersatz hat, grundsätzlich nur ein sog. Unfallersatztarif angeboten wird. Ein im hiesigen Landgerichtsbezirk ansässiges Unternehmen bietet einem durch einen Unfall Geschädigten kein Auto zu einem Normaltarif an, es sei denn, dieser ist in der Lage, es mit einer Kreditkarte oder anderweitig vorzufinanzieren. Das war vorliegend nicht der Fall. 3. Bei dieser Sachlage war die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Unfallersatztarifs zu schätzen, da ein Normaltarif dem Kläger nicht zugänglich war. Die Kammer schätzt in vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtsprechung nach dem sogenannten AVIS-Tarif. Bei AVIS handelt es sich um eine überörtliche Autovermietung. Niederlassungen finden sich auch im hiesigen Bezirk. Damit ist gewährleistet, dass ein Unfallgeschädigter einen Mietwagen zu AVIS-Tarifen auch tatsächlich hätte erhalten können. Der hier seit 2010 unverändert geltende Standardtarif PLUS ist ein Unfallersatztarif, er setzt eine Vorfinanzierung nicht voraus. Er kann deshalb auch heute noch als Grundlage herangezogen werden. 4. Danach ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall folgende Berechnung: Mietwagenklasse 3, AVIS „Standardtarif plus“ 7 Tage pauschal 14 Tage zu je 96,21 € 673,45 € 1.346,94 € Zwischensumme 2.020,39 € abzgl. 10% Eigenersparnis 202,04 € Zwischensumme 2.222,43 € zzgl. Haftungsbefreiung je angef. Woche 50,00 € 150,00 € Zwischensumme 2.372,43 € zzgl. 19% MwSt 450,76 € Mietwagenkosten gesamt: 2.823,19 € abzgl. Zahlung 763,98 € Rest 2.059,21 € Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind damit in voller Höhe berechtigt, so dass das Urteil des Amtsgerichts nur im Hinblick auf den Teilvergleich der Parteien in der Berufung abzuändern war. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708.