Beschluss
(29) 4 T 53/18
LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2018:0312.00
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Leitsätze
1. Die erfolgte Abgabe des gesamten Betreuungsverfahrens bewirkt auch den Übergang der Annexverfahren, wie z.B. die Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung. Einer gesonderten Abgabe nach § 314 FamFG bedarf es nicht. Die diesbezügliche Spezialregelung des § 314 FamFG betrifft nur die isolierte Abgabe eines Unterbringungsverfahrens.(Rn.6)
2. Die Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Amtsgericht außerhalb des bisherigen Landgerichtsbezirkes, die, wenn ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, auch vom Beschwerdegericht bewirkt werden kann, führt zu einem Zuständigkeitswechsel in der Beschwerdeinstanz. Dass das Rechtsmittel bereits vor der Abgabe des Verfahrens eingelegt wurde, ist dabei unerheblich.(Rn.7)
3. Sinn und Zweck der Abgabevorschriften ist die leichtere und zweckmäßigere Führung des Verfahrens und die Verhinderung, dass für das an sich zuständige Gericht der Aufwand, z.B. der persönlichen Anhörung, unverhältnismäßig wird. Dies gilt gleichermaßen für die Eingangs-, als auch die Beschwerdeinstanz, die nach § 68 Abs. 3 FamFG grundsätzlich als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist.(Rn.7)
Tenor
Das Landgericht Meiningen erklärt sich für örtlich unzuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erfolgte Abgabe des gesamten Betreuungsverfahrens bewirkt auch den Übergang der Annexverfahren, wie z.B. die Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung. Einer gesonderten Abgabe nach § 314 FamFG bedarf es nicht. Die diesbezügliche Spezialregelung des § 314 FamFG betrifft nur die isolierte Abgabe eines Unterbringungsverfahrens.(Rn.6) 2. Die Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Amtsgericht außerhalb des bisherigen Landgerichtsbezirkes, die, wenn ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, auch vom Beschwerdegericht bewirkt werden kann, führt zu einem Zuständigkeitswechsel in der Beschwerdeinstanz. Dass das Rechtsmittel bereits vor der Abgabe des Verfahrens eingelegt wurde, ist dabei unerheblich.(Rn.7) 3. Sinn und Zweck der Abgabevorschriften ist die leichtere und zweckmäßigere Führung des Verfahrens und die Verhinderung, dass für das an sich zuständige Gericht der Aufwand, z.B. der persönlichen Anhörung, unverhältnismäßig wird. Dies gilt gleichermaßen für die Eingangs-, als auch die Beschwerdeinstanz, die nach § 68 Abs. 3 FamFG grundsätzlich als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist.(Rn.7) Das Landgericht Meiningen erklärt sich für örtlich unzuständig. A Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie und steht unter Betreuung. Betreuer ist der Berufsbetreuer M. K., dem unter anderem auch die Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen obliegt. Seit November 2017 befindet sich der Betroffene im Krankenhaus für Psychiatrie Psychotherapie und Psychosomatische Medizin S. W. Diese Klinik liegt im Zuständigkeitsbereich des Amts- und Landgerichts Schweinfurt. Das Betreuungsverfahren wurde zunächst am Amtsgericht Suhl unter dem Az.: XVII 188/17 geführt. Mit Beschluss vom 29.01.2018 genehmigte das Amtsgericht Suhl die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Dieser Beschwerde half das Amtsgericht Suhl mit Beschluss vom 09.02.2018 nicht ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht Suhl das gesamte Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Schweinfurt abgegeben, nachdem dieses seine Bereitschaft hierzu erklärt hatte. Die gesamten Verfahrensakten wurden daraufhin dem übernehmenden Amtsgericht Schweinfurt zugesandt. Hier erhielt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen XVII 168/18. Mit Verfügung vom 23.02.2018 hat das Amtsgericht Schweinfurt das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde dem Landgericht Schweinfurt vorgelegt. Dieses führt in einem Vermerk vom 27.02.2018 unter Hinweis auf eine Kommentierung (Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 68, Rn. 36) aus, dass es nicht zuständig sei und gab das Verfahren an das Amtsgericht Schweinfurt zurück. Auf den Vermerk wird Bezug genommen. Dieses legte das Verfahren unter dem 05.03.2018 der Kammer zur Entscheidung vor, wobei lediglich das Unterheft bezüglich der Genehmigung der Unterbringung übersandt wurde. Auch wenn dieses den Abgabebeschluss des Amtsgerichts Suhl vom 09.02.2018 nicht enthält, ergibt sich gleichwohl auch aus dem Unterheft ohne Weiteres die Tatsache, dass das Verfahren vom Amtsgericht Schweinfurt übernommen wurde (vgl. den Vermerk Bl. 292 d.A. Rückseite). Eine gleichwohl geführte telefonische Rücksprache bei der zuständigen Richterin des Amtsgerichts Schweinfurt am 09.02.2018 ergab, dass sich der Abgabebeschluss vom 09.02.2018 in der dem Amtsgericht Schweinfurt vorliegenden Hauptakte befindet und dass das gesamte Betreuungsverfahren auch vom Amtsgericht Schweinfurt übernommen wurde. Genau deshalb seien die Verfahrensakten auch dem Landgericht Schweinfurt vorgelegt worden. B Unter Berücksichtigung dessen ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Meiningen nicht gegeben. I. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Landgericht Schweinfurt. 1. Das Amtsgericht Suhl hat mit Beschluss vom 09.02.2018 das gesamte Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Schweinfurt abgegeben, welches das Verfahren auch übernommen hat. Auch ohne Kenntnis dieses Abgabebeschlusses ergibt sich die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Schweinfurt ohne Weiteres schon daraus, dass die gesamten Akten dem Amtsgericht Schweinfurt übersandt wurden und dieses das Verfahren fortführt (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 32, 32a; Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 4, Rn. 20). Die erfolgte Abgabe des gesamten Betreuungsverfahrens bewirkt auch den Übergang der Annexverfahren, wie hier die Genehmigung der zivilrechtlichen Unterbringung. Einer gesonderten Abgabe nach § 314 FamFG bedurfte es hier nicht. Die diesbezügliche Spezialregelung des § 314 FamFG betrifft nur die isolierte Abgabe eines Unterbringungsverfahrens, so dass bei einer Abgabe des Betreuungsverfahrens insgesamt auch ein in diesem Verfahren als Unterverfahren enthaltenes zivilrechtliches Unterbringungsverfahren ebenfalls mit abgegeben wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. November 2013 - 11 AR 7/13 -, juris; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 314, Rn. 5). Unabhängig davon, wäre auch hier die Abgabe ohnehin durch die Übersendung der Akten an das Amtsgericht Schweinfurt und der dortigen Fortführung des Verfahrens vollzogen (Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 5. Aufl. § 314, Rn. 7). 2. Aufgrund der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Schweinfurt, die anstelle des Amtsgerichts Suhl sogar noch von der Beschwerdekammer des Landgerichts Meiningen hätte bewirkt werden können (vgl. Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 5. Aufl. § 4, Rn. 26; LG Meiningen, FamRZ 2017, 1076-1077), tritt auch ein Zuständigkeitswechsel in der Beschwerdeinstanz ein, so dass das dem nunmehr zuständigen Amtsgericht Schweinfurt übergeordnete Beschwerdegericht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist (KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 1 AR 23/13 -, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 5 T 318/17 -, juris; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 39; Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 5. Aufl. § 4, Rn. 26; Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 4, Rn. 22). Das dem Amtsgericht Schweinfurt übergeordnete Beschwerdegericht ist nach § 72 Abs. 1 S. 2 GVG, Art. 4 Nr. 19 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (GerOrgG) das Landgericht Schweinfurt. Dass das Rechtsmittel bereits vor der Abgabe des Verfahrens eingelegt wurde, ist dabei unerheblich (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 39 m.w.N; Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 4, Rn. 22 m.w.N.). Selbst wenn das Verfahren zur Zeit der Abgabe bereits beim bisherigen Beschwerdegericht anhängig gewesen wäre, wäre es von dem bisher zuständigen an das neu zuständige Beschwerdegericht abzugeben gewesen (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 39; Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 5. Aufl. § 4, Rn. 26). Sinn und Zweck der Abgabevorschriften ist die leichtere und zweckmäßigere Führung des Verfahrens und die Verhinderung, dass für das an sich zuständige Gericht der Aufwand, z.B. der persönlichen Anhörung, unverhältnismäßig wird (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 4 FamFG, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 02. März 2016 - XII ZB 258/15 -, juris OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2010 - 15 Sbd 1/10 -, juris; LG Meiningen, FamRZ 2017, 1076-1077 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die Eingangs-, als auch die Beschwerdeinstanz, die nach § 68 Abs. 3 FamFG grundsätzlich als zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet ist (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16 -, juris, Rn. 16; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 68 FamFG, Rn. 5). II. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der vom Landgericht Schweinfurt angegebenen Kommentierung bei Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 68, Rn. 36. Diese Fundstelle befasst sich mit den vorstehenden Rechtsfragen überhaupt nicht. Dort wird ab der Rn. 35 zunächst hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ausgeführt, dass in den vom Amtsgericht entschiedenen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht das übergeordnete Landgericht, sondern das übergeordnete Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist. In der vom Landgericht Schweinfurt angegebenen Kommentarstelle wird dann lediglich darauf hingewiesen, dass dies nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b 2. Halbsatz GVG jedoch nicht in Freiheitsentziehungssachen und Betreuungssachen gilt und es hier nach § 72 Abs. 1 S. 2 GVG beim übergeordneten Landgericht als Beschwerdegericht verbleibt. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach Verfahrensabgabe innerhalb eines laufenden Beschwerdeverfahrens verhält sich die vom Landgericht Schweinfurt zitierte Kommentierung nicht. Dieses Rechtsproblem ist kommentiert bei Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 10, 39 und zwar genauso, wie vorstehend ausgeführt. III. Sollte das Landgericht Schweinfurt bei seiner gegenteiligen Auffassung verbleiben, ist das Verfahren von dort zum Zwecke der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit dem nach § 5 Abs. 1 und 2 FamFG zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen.