Beschluss
4 S 32/18
LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2018:1029.4S32.18.00
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Leitsätze
Die Grundsätze aus § 10 Abs. 1 BJagdG, § 12 ThürJagdG sind nicht übertragbar. Diese Vorschriften bieten alleine Sonderregelungen für die Jagdgenossenschaft, die wiederum von Gesetzes wegen aus Eigentümern von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gebildet wird.(Rn.8)
Tenor
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Verfügungskläger das unzuständige Verwaltungsgericht angerufen haben. Diese Kosten haben die Verfügungskläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsbeklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Verfügungskläger das unzuständige Verwaltungsgericht angerufen haben. Diese Kosten haben die Verfügungskläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 18.10.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch die Erledigungserklärung ist die Rechtshängigkeit in der Hauptsache beendet, nur der Streit im Kostenpunkt ist noch anhängig. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist ausschließlich die Prüfung der Zulässigkeit der Beschränkung der öffentlichen Ausschreibung der Jagdpacht auf Bewerber, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ch. haben. Eine solche Beschränkung ist nach Ansicht der Berufungskammer hier nicht zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Wohnsitz allein kein eine Bevorzugung legitimierender Grund ist. Die bloße Nichtzugehörigkeit zu einer Gemeinde berechtigt diese daher grundsätzlich nicht, Auswärtige zu benachteiligen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde eigene Bürger bevorzugten darf, nämlich, das s - Gemeindeangehörigen ein Ausgleich für besondere Belastungen gewährt oder - Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch genommen werden oder - die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch gefördert und der kommunale Zusammenhalt dadurch gestärkt werden soll, (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.7.2016, 2 BvR 470/08) liegen nicht vor. Zu verpachten war ein Eigenjagdbezirk der Beklagten. Die Grundsätze aus § 10 Abs. 1 BJagdG, § 12 ThürJagdG sind nicht übertragbar. Diese Vorschriften bieten alleine Sonderregelungen für die Jagdgenossenschaft, die wiederum von Gesetzes wegen aus Eigentümern von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gebildet wird. Der Gemeinde ist es zwar ebenso nicht von vorneherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung muss sich jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Solche Gründe wurden im vorliegenden Falle nicht überzeugend vorgetragen. Schließlich trägt auch die angeblich fehlende Jagdpachtfähigkeit der Verfügungskläger deren Ausschluss aus dem Kreis der Bewerber nicht. Bei der Jagdpachtfähigkeit - die im Übrigen erst zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen muss - handelt es sich um ein Kriterium, das erst im Rahmen des Auswahlverfahrens bei Vorliegen mehrerer Bewerbungen zu prüfen ist. Nicht aber kann dieses Kriterium dazu dienen, Jagdpachtinteressenten bereits den Zugang zum Auswahlverfahren zu verwehren. Die weitere Kostenentscheidung beruht auf § 281 Abs. 3 ZPO.