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Beschluss

(114) 4 T 195/20

LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2020:0918.4T195.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer handelt es sich - unabhängig davon, welche Rechtsnatur dem Hauptsacheverfahren zukommt - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG.(Rn.4) 2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Höhe von Betreuervergütungen kommt es auf den Beschwerdewert bzw. die Zulassung der Beschwerde durch das Erstgericht an.(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 08.09.2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht Eisenach zurückgegeben. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, § 81 Abs.1 Satz 2 FamFG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer handelt es sich - unabhängig davon, welche Rechtsnatur dem Hauptsacheverfahren zukommt - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG.(Rn.4) 2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Höhe von Betreuervergütungen kommt es auf den Beschwerdewert bzw. die Zulassung der Beschwerde durch das Erstgericht an.(Rn.6) Der Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 08.09.2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht Eisenach zurückgegeben. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, § 81 Abs.1 Satz 2 FamFG. A Der Beschwerdeführer wurde als Betreuer für den Betroffenen eingesetzt. Mit Vergütungsantrag vom 31.03.2020 rechnete der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.03.2020 eine Vergütung von 513,- € ab. Mit Beschluss vom 01.07.2020 setzte die zuständige Rechtspflegerin den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für den beantragten Zeitraum auf 306,- € fest. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2020 Rechtsmittel ein. Die Rechtspflegerin legte das Rechtsmittel als Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus, half dieser nicht ab und legte das Verfahren dem zuständigen Sachrichter zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 08.09.2020 stellte das Amtsgericht fest, dass es sich bei dem Rechtsmittel des Betreuers um eine Beschwerde i.S.d. § 58 FamFG handelt und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor. Begründend führt das Amtsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 25.09.2013, Az.: XVII ZB 464/12, aus, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung finde, da es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handele. B Der Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht zurückzugeben. Bei der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer handelt es sich - unabhängig davon, welche Rechtsnatur dem Hauptsacheverfahren zukommt - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Das entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (Maier in Jurgeleit, Betreuungsrecht 4. Auflage 2018, § 168 Rn. 28; Musielak/Borth, FamFG 6. Auflage 2018, § 168 Rn. 6; Engelhardt in Keidel, FamFG 20. Auflage 2020, § 168 Rn. 33; Heilmann in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 168 Rn. 38; BGH, Beschluss vom 12.04.2017, XII ZB 86/16; BGH Beschluss vom 15.08.2012, XII ZB 442/11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 25.09.2013, Az.: XVII ZB 464/12. Diese Entscheidung verhält sich ausschließlich zur isolierten Anfechtung der Kostengrundentscheidung in Angelegenheiten des FamFG. Anders als nach § 20a FGG a. F. hat der Beschwerdeführer in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht nur die Möglichkeit, die Endentscheidung im Ganzen anzugreifen, wonach das Beschwerdegericht (auch) über die Kosten neu zu entscheiden hat (§§ 69, 84 FamFG). Vielmehr sind Kostengrundentscheidungen im FamFG-Verfahren auch ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache selbständig anfechtbar (sogenannte „isolierte“ Anfechtbarkeit), z.B. wenn das Gericht nach der Erledigung der Hauptsache nur noch „isoliert“ über die Kosten entscheidet. Nur bei derartigen isolierten Kostengrundentscheidungen findet § 61 Abs. 1 FamFG bei der Kostenbeschwerde nach Ansicht des BGH keine Anwendung, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Kräft in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 58 Rn. 22; Thiel, AGS 2013, 508-510). Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung der Entscheidung, da der BGH Hauptsache- und Kostenanfechtung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte. Eine Erstreckung dieser Entscheidung auf den Rechtsweg bzgl. des Festsetzungsverfahrens im Rahmen der Betreuervergütung war vom BGH nicht gewollt. Der BGH stellt auch nach dieser Entscheidung weiterhin bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Höhe von Betreuervergütungen auf den Beschwerdewert bzw. die Zulassung der Beschwerde durch das Erstgericht ab (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 –, juris; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 621/15 –, Rn. 7, juris). Da vorliegend weder der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht, noch die Beschwerde vom Rechtspfleger zugelassen wurde (§ 61 Abs. 2 FamFG), ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Erinnerung zu werten und das Verfahren an das Amtsgericht zur Entscheidung zurückzugeben.