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Beschluss

6 Qs 177/24

LG Meiningen 6. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2024:1220.6QS177.24.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 26.08.2024 wird dieser aufgehoben. 2. Die Erinnerung von Rechtsanwalt Z. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.11.2023 wird zurückgewiesen. 3. Die Verfahren über Erinnerung und Beschwerde sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 26.08.2024 wird dieser aufgehoben. 2. Die Erinnerung von Rechtsanwalt Z. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.11.2023 wird zurückgewiesen. 3. Die Verfahren über Erinnerung und Beschwerde sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Nach durchgeführtem Strafverfahren setzte das Amtsgericht Suhl, Rechtspfleger, unter dem 22.11.2023 die dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. Z. zu zahlenden Gebühren auf 5.893,48 € fest. Dagegen wendete sich der Pflichtverteidiger mit Erinnerung vom 06.12.2023, soweit mit der zitierten Entscheidung Haftzuschläge für unterverbundene Verfahren abgesetzt wurden. Diese hatte der Rechtspfleger aus der Berechnung ausgenommen, weil die (nur vor einer Verfahrensverbindung gesondert vergütungsfähige) anwaltliche Tätigkeit insoweit vor der für die Zuschläge hier einzig relevanten Inhaftierung seines Mandanten nach Verfahrensverbindung (und sämtlichst nach Ende dessen vorhergehender Inhaftierung bis zum 17.02.2022) erfolgt waren. Dem tritt der Pflichtverteidiger mit der Begründung entgegen, dass es für die Entstehung der Haftzuschläge ausreichend sei, dass sein Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftiert gewesen sei. Er verweist soweit auf (bereits im Festsetzungsantrag zitierte) „ständige Rechtsprechung“. Nach entsprechender Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.01.2024, auf die verwiesen wird, half der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 26.08.2024, dem Beschwerdeführer am 09.09.2024 zugestellt, hat das Amtsgericht Suhl die Vergütung des Pflichtverteidigers auf dessen Erinnerung hin auf 6.227,27 Euro festgesetzt. Zur Begründung hob es auf die „vom Verteidiger zitierte Rechtsprechung“ ab. Gegen den Beschluss wendet sich der Vertreter der Staatskasse mit Schriftsatz vom 12.09.2024, eingegangen beim Amtsgericht am 13.09.2024. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2024, welches dem Verteidiger bereits durch das Amtsgericht zur Kenntnis gegeben wurde und auf das Bezug genommen wird, wurde das Rechtsmittel begründet. Der Beschwerde hat das Amtsgericht Suhl unter dem 05.12.2024 nicht abgeholfen. II. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG hat über die Beschwerde der Einzelrichter zu entscheiden. Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist nach Zustellung am 09.09.2024 unter dem 13.09.2024 fristgerecht eingelegt, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, und auch sonst zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil das Amtsgericht seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2023 auf Erinnerung von Rechtsanwalt Z. zu Unrecht abgeändert hat. Der mit der Erinnerung verfolgte Ansatz von (gesonderten) Haftzuschlägen für den Zeitpunkt, in welchem die Verfahren bereits zu einer Einheit verbunden waren, erfolgt zu Unrecht. Zutreffend und im Einklang auch mit der seitens der Erinnerung und des Amtsgerichts im angegangenen Beschluss aufgegriffenen Rechtsprechung ist für das Entstehen der Haftzuschläge der Zeitpunkt der Haft – bezogen allerdings auf den mit der Gebühr überhaupt abzudeckenden Zeitraum – nicht relevant, d.h. es ist unerheblich, ob der Mandat bereits zu Beginn der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit oder erst zu deren Abschluss bzw. im zwischenliegenden Zeitraum inhaftiert war. Der Haftzeitraum muss sich jedoch durchaus auf einen Zeitpunkt beziehen, den die Grundgebühr abdecken will, d.h. auf einen Zeitpunkt, in dem der Verteidiger überhaupt mit der Sache befasst war, denn die Gebührennoten des RVG wollen keineswegs Tätigkeiten und damit Zeitspannen entgelten, die vor oder nach Entfalten der anwaltlichen Tätigkeit liegen. Dies widerspräche der Normlogik wie auch dem Grundgedanken des Kostenrechts. Nichts anderes ist mit den im Festsetzungsantrag zitierten Fundstellen zu belegen, denn der Zuschlag ist nur vor dem Hintergrund verdient, dass eine Haftanordnung im jeweiligen (als solchen existenten) Verfahren die anwaltliche Tätigkeit (ab dem Zeitpunkt der Gebührenentstehung bis zu deren Ende) zu irgendeinem Zeitpunkt erschwert hat. Nur dann ist der konkrete Zeitpunkt und damit die Frage, ob die Inhaftierung bereits zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit oder erst später erfolgte, nachrangig. Eine Inhaftierung war im relevanten Zeitraum von der Pflichtverteidigerbestellung an bis zur Verbindung der Hauptsache mit den unterverbundenen Verfahren nicht erfolgt, denn der Verurteilte war soweit bereits am 17.02.2022 und damit auch zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme des Pflichtverteidigers bereits aus der Haft entlassen worden; auch sachlich bestehen insoweit keine Gründe zu der Annahme, dass diese erste (bereits abgeschlossene) Inhaftierung die Verteidigung in dem für die Gebührenlegung relevanten Zeitraum in irgendeiner Weise erschwert haben könnte. Vor der späteren (als solche grds. zuschlagsauslösenden) Verhaftung indes erfolgte bereits die Verfahrensverbindung zum Hauptsacheverfahren, welches seit diesem Zeitpunkt nach einheitlicher Rechtsprechung (nicht nur der Kammer) und dem Willen des Gesetzgebers eine gebührenrechtliche Einheit darstellt, vgl. § 48 Abs. 6 RVG. Damit fallen keine gesonderten Zuschläge für die unterverbundenen Verfahren (mehr) an, weil die diese als solche und auch in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Eigenständigkeit mehr besitzen oder (entgegen der Rechtswirkung einer Verfahrensverbindung nach § 237 StPO) gesonderter Vergütung zugänglich wären. Deshalb waren die Rechtsanwaltsgebühren wie ursprünglich im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.11.2023 geschehen festzusetzen und die dagegen gerichtete Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt je aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.