Beschluss
6 Qs 137/25, 6 Qs 138/25
LG Meiningen 6. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2025:1103.6QS137.25.00
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Leitsätze
Die Einziehung nach § 74 StGB hat Strafcharakter und kann gegenüber einem interventionsberechtigten Nebenbeteiligten als Eigentümer des eingezogenen Pkw keine Anwendung finden. Kann das Kraftfahrzeug aber aufgrund der Nachlässigkeit seines Inhabers für die Allgemeinheit zu einer Gefahrenquelle werden, kann dessen Einziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuordnen sein.(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft Meiningen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 10.09.2025 wird dieser aufgehoben und im Nachverfahren gem. § 433 StPO die Einziehungsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 20.03.2023 (Az. 12 Ds 320 Js 14293/20) dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich des im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden Pkw BMW X1, FIN: xxx, amtliches Kennzeichen: xxx, die Sicherungseinziehung gem. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Erlöschen ihrer Rechte daran (§ 75 Abs. 2 Satz 2 StGB) angeordnet wird.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einziehungsbeteiligten wird als unbegründet verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Die Einziehungsbeteiligte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, wobei die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einziehung nach § 74 StGB hat Strafcharakter und kann gegenüber einem interventionsberechtigten Nebenbeteiligten als Eigentümer des eingezogenen Pkw keine Anwendung finden. Kann das Kraftfahrzeug aber aufgrund der Nachlässigkeit seines Inhabers für die Allgemeinheit zu einer Gefahrenquelle werden, kann dessen Einziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuordnen sein.(Rn.6) (Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten sowie der Staatsanwaltschaft Meiningen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 10.09.2025 wird dieser aufgehoben und im Nachverfahren gem. § 433 StPO die Einziehungsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 20.03.2023 (Az. 12 Ds 320 Js 14293/20) dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich des im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden Pkw BMW X1, FIN: xxx, amtliches Kennzeichen: xxx, die Sicherungseinziehung gem. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Erlöschen ihrer Rechte daran (§ 75 Abs. 2 Satz 2 StGB) angeordnet wird. 2. Die weitergehende Beschwerde der Einziehungsbeteiligten wird als unbegründet verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Die Einziehungsbeteiligte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels, wobei die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt wird. I. Mit Beschluss vom 10.09.2025 hat das Amtsgericht im Nachverfahren gem. § 433 StPO einen Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Aufhebung der gegen ihr Eigentum in Gestalt des im Tenor genannten Pkw gerichteten Einziehung verworfen. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss vom 10.09.2025 Bezug genommen, den die Einziehungsbeteiligte und die Staatsanwaltschaft jeweils mit sofortiger Beschwerde angefochten haben. Auf die Rechtsmittelschreiben nebst Begründung wird ebenfalls Bezug genommen. II. Die Beschwerden beider Beschwerdeführer sind statthaft und auch sonst zulässig, §§ 311, 306 Abs. 1 StPO. Das auf eine Entscheidung wie tenoriert gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang und das auf Aufhebung der Einziehung insgesamt gerichtete Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten hat den im Tenor ersichtlichen Teilerfolg, ist aber im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Beschluss bedarf der Korrektur. Der Antrag im Nachverfahren war statthaft und führt zu einer Abänderung des Urteils des Amtsgerichts vom 20.03.2023, weil dieses die Einziehungsbeteiligten jedenfalls hinsichtlich der zur Anwendung gebrachten Einziehungsvorschrift benachteiligt. Zwar lässt das genannte Urteil – weder in der (contra legem zunächst nicht verfassten) Liste der zur Anwendung gebrachten Vorschriften noch in den Gründen, aber auch nicht im auf „§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 20, 69a, 53 StGB, §§ 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG i.V.m. §§ 74 Abs. 2, Abs. 3, 74a Nr. 1 StGB“ abhebenden Ergänzungsbeschluss vom 30.10.2023 – erkennen, welches Strafgesetz hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Pkw letztlich zur Anwendung gebracht wurde. Die eher kryptischen Ausführungen in den Urteilsgründen deuten darauf hin, dass der Pkw als Tatmittel und damit wohl nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen worden ist (“instrumenta sceleris“) und das Zitat von § 74 Abs. 2 StGB einen Sorgfaltsmangel darstellt. Allerdings hat die Einziehung nach § 74 StGB Strafcharakter und konnte gegenüber dem freigesprochenen Beschuldigten und erst Recht gegenüber der Einziehungsbeteiligten als Eigentümerin keine Anwendung finden. Zudem war auch § 74a StGB als strafähnliche Dritteinziehung nicht anwendbar. Dies beschwert die Einziehungsbeteiligte als Eigentümerin und verhilft ihrer Beschwerde soweit zum Erfolg. Im Ergebnis konnte die Kammer in der Sache selbst über den Antrag im Nachverfahren entscheiden, § 309 Abs. 2 StPO. Ist nämlich das Interventionsrecht der Nebenbeteiligten wie hier erwiesen, so ist nach § 433 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Einziehung und die Anordnung des Erlöschens von Rechten (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) dem Antragsteller „gegenüber gerechtfertigt“ sind. Das Gericht, in diesem Fall die Beschwerdekammer, prüft also selbst im Nachverfahren, wie im Strafverfahren mit Urteil vom 20.03.2023 zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Antragstellerin ihre Rechte hätte wahrnehmen können. Die Kammer entscheidet dabei auf Grundlage der jetzt zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten („nicht gerechtfertigt sei“). Gemessen daran hat die Beschwerde der Einziehungsbeteiligten keinen weitergehenden Erfolg als dahingehend, dass die Einziehung des Pkw nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuordnen war, weil das Kraftfahrzeug ausweislich der Erkenntnisse zur Sache aufgrund der Nachlässigkeit seiner Inhaberin für die Allgemeinheit zu einer Gefahrenquelle werden kann und deren Zugriff entzogen werden muss. Die Einziehung nach dieser Norm ist allerdings für die Einziehungsbeteiligte wegen der grundsätzlichen Entschädigungspflicht nach § 74b Abs. 2 Satz 1 StGB günstiger, weil jedenfalls teilweise rechtewahrend. Entsprechend musste der Antrag im Nachverfahren Erfolg haben und die Rechtsfolgenanordnung insoweit „aufgehoben“ (§ 433 Abs. 5 StPO) werden, als sie auf der falschen Rechtsgrundlage beruhte. Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aus § 467 StPO analog, für das der Einziehungsbeteiligten aus § 473 Abs. 1 u. 4 StPO.