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Beschluss

HK T 1/11, HK T 2/11, HKT 1/11, HKT 2/11

LG Meiningen Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2011:0819.HKT1.11.0A
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Leitsätze
In einem Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer, dessen Gegenstand eine Werbung für handwerkliche Dienstleistungen ist, stellt es keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Beisitzer als sachverständiger Unternehmer Mitglied der Handwerkskammer, Vorstandsmitglied bei der Kreishandwerkerschaft und Innungsobermeister eines nicht von der Werbung betroffenen Gewerbes ist.(Rn.11)
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 05.07.2011 gegen den Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens vor der IHK Südthüringen, Suhl-Mäbendorf (Az. EST 148, 149/11) K.-H. H., J., S. werden für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer, dessen Gegenstand eine Werbung für handwerkliche Dienstleistungen ist, stellt es keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Beisitzer als sachverständiger Unternehmer Mitglied der Handwerkskammer, Vorstandsmitglied bei der Kreishandwerkerschaft und Innungsobermeister eines nicht von der Werbung betroffenen Gewerbes ist.(Rn.11) Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 05.07.2011 gegen den Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens vor der IHK Südthüringen, Suhl-Mäbendorf (Az. EST 148, 149/11) K.-H. H., J., S. werden für unbegründet erklärt. I. Zwischen den Parteien findet ein Einigungsstellenverfahren nach § 15 UWG vor der Industrie- und Handelskammer Südthüringen statt (Az.: EST 148/11, EST 149/11). Die Antragsteller sind als selbständige Dachdecker im Reisegewerbe tätig. Mit Schreiben vom 09.05.02011 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Berlin (Wettbewerbszentrale) die Antragsteller wegen wettbewerbswidriger Bewerbung ihrer Tätigkeit im Reisegewerbe ohne Handwerksrolleneintragung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Zur Klärung der Angelegenheit haben sich Antragsteller und Wettbewerbszentrale auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens vor der IHK Südthüringen verständigt. Unter dem 05.07.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller den bestellten Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens K.-H. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Antragsteller meinen, mit der Besetzung des Herrn H. als Beisitzer sei nicht sichergestellt, dass eine neutrale und in ihrer Amtsführung unparteiische Person in dem Gremium vertreten ist. Die Anzeige in der Wettbewerbsstreitigkeit der Parteien sei durch die Handwerkskammer Südthüringen auf Hinweis eines Konkurrenzunternehmens erfolgt. Insoweit werde die ermittelnde Behörde (Handwerkskammer) zugleich Beisitzer in dem darauf folgenden Einigungsstellenverfahren. Herr H. sei Mitglied im Vorstand der Kreishandwerkerschaft S. und Obermeister der Innung Maler und Lackierer S. und damit sehr handwerksorganisationsseitig vorbelastet. Die Antragsteller seien zudem mehrfach durch die Innungen in ihrer gewerblichen Tätigkeit verfolgt worden, obwohl die Eintragung des Handwerkers in die Handwerksrolle und die Meisterqualifikation keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe und die Rechtsprechung uneinheitlich sei. Die zum Ablehnungsgesuch angehörte Wettbewerbszentrale macht geltend, es liege kein vernünftiger Grund für die Befürchtung der Antragsteller vor, der Beisitzer H. werde an dem Einigungsstellenverfahren nicht unparteiisch mitwirken. Jedenfalls folge dies nicht aus seiner Mitgliedschaft in der Handwerkskammer. Die Berufung eines Mitglieds der Handwerkskammer als beisitzende Person für einen Streitfall der Einigungsstelle aus dem Handwerksbereich entspreche dem Zweck des Verfahrens. Als öffentliche Einrichtung fungierten die Einigungsstelle wie auch die Beisitzer unabhängig von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Daher sei die Handwerkskammer als ermittelnde Behörde entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zugleich Beisitzer im Einigungsstellenverfahren. Der Beisitzer K.-H. H. verweist darauf, dass ihm weder die Antragsteller noch deren Firmen bekannt sind. Er könne daher seine Ablehnung als Beisitzer der Einigungsstelle nicht verstehen. II. Die Ablehnungsgesuche sind zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung eines Beisitzers der Einigungsstelle in dem jeweiligen Streitverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit ist gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 6, 7. 8 UWG i. V. m. §§ 41, 42 ZPO statthaft. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind gemäß § 15 Abs. 2 S 6 UWG die §§ 41 – 43 und § 44 Abs. 2 – 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 15 Abs. 2 S 7 UWG die Kammer für Handelssachen des zuständigen Landgerichts (vergl.: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Rn 5 zu § 15). Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis der Befangenheit des berufenen Beisitzers H. in dem Einigungsstellenverfahren gerechtfertigt ist, §§ 41, 42 ZPO, § 15 Abs. 2 S 6 UWG. Allein die Mitgliedschaft des berufenen Beisitzers des Einigungsstellenverfahrens in der Handwerkskammer begründet die Besorgnis der einseitigen Parteinahme zu Gunsten deren Mitglieder und zu Lasten der Antragsteller nicht. Ohne besondere Gründe, die in der Person eines zur Entscheidung berufenen Richters liegen, ist die Ablehnung eines Beisitzers der Einigungsstelle lediglich wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Berufsverbund rechtsmissbräuchlich (BGH, NJW 1974, 55 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 245 ff.; LG Hannover, WRP 2007, 1520; LG Leipzig, WRP 2007, 359 ff.; LG Dresden, WRP 2007, 359 f.). Dass der Beisitzer H. in den konkreten Streitfall involviert war, wird von den Antragstellern nicht behauptet. Herr H. hat hierzu ausgeführt, weder die Antragsteller noch deren Firmen zu kennen. Die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer ist eine öffentliche, unabhängige Einrichtung zur gütlichen Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (§ 15 Abs. 1 u. 4 UWG, § 1 EinigungsV v. 17.5.1988 - GVBl 115 i.d.F. v. 15.3.2005 – GVBl 80; DVO Thüringen v. 10.12.1991 – GVBl 666), die durch einen Vorsitzenden und mit mindestens zwei sachverständigen Unternehmern als beisitzende Personen für den jeweiligen Streitfall zu besetzen ist, § 15 Abs. 2 S 2 2. Alt. UWG. Sie und ihre Mitglieder fungieren unabhängig von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer (vergl.: Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rn 2, 4, 5 zu § 15). Insoweit ist die Befürchtung der Antragsteller unbegründet, dass die die Handwerkskammer als ermittelnde Behörde mit der Bestellung des Herrn H. zugleich Beisitzer im Einigungsstellenverfahren wird. Die Berufung eines Mitglieds der Handwerkskammer als beisitzende Person für einen Streitfall der Einigungsstelle aus dem Handwerksbereich entspricht vielmehr dem Zweck des Verfahrens, sachverständige Unternehmen als beisitzende Personen in das jeweilige Verfahren einzubringen. Anzeichen dafür, dass Herr H. nicht als unparteiische Person in dem Gremium mitwirkt, bestehen nicht. Sie ergeben sich jedenfalls nicht allein aus dem behaupteten Umstand, dass die Anzeige in der Wettbewerbsstreitigkeit der Parteien durch die Handwerkskammer Südthüringen auf Hinweis eines Konkurrenzunternehmens erfolgte, Herr H. Mitglied im Vorstand der Kreishandwerkerschaft S. sowie Obermeister der Innung Maler und Lackierer S. ist und in der Vergangenheit durch Innungen die gewerbliche Tätigkeit der Antragsteller bereits beanstandet wurde. Eine negative „handwerksorganisationsseitige Vorbelastung“ des Beisitzers H. ist nicht ersichtlich. Nach alledem waren die Ablehnungsgesuche als unbegründet abzuweisen.