Beschluss
4 StVK 96/24, 4 StVK 345/24
LG Meiningen Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2024:0620.4STVK96.24.00
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Leitsätze
1. Ein Verurteilte ist vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass ihm Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Die Erteilung dieses Hinweises ist eine zwingende Voraussetzung für die Vollstreckungsanordnung. Unterbleibt der Hinweis, ist die Anordnung unzulässig und rechtsfehlerhaft.(Rn.16)
(Rn.17)
2. Die Staatsanwaltschaft darf nicht von einem solchen Hinweis absehen, auch wenn sie den Antragsteller für ungeeignet zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit hält.(Rn.18)
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Auf die Einwendungen der Antragstellerin wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 08.11.2023 in beiden Verfahren erfolgte Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig war.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verurteilte ist vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass ihm Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Die Erteilung dieses Hinweises ist eine zwingende Voraussetzung für die Vollstreckungsanordnung. Unterbleibt der Hinweis, ist die Anordnung unzulässig und rechtsfehlerhaft.(Rn.16) (Rn.17) 2. Die Staatsanwaltschaft darf nicht von einem solchen Hinweis absehen, auch wenn sie den Antragsteller für ungeeignet zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit hält.(Rn.18) 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Auf die Einwendungen der Antragstellerin wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 08.11.2023 in beiden Verfahren erfolgte Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig war. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Staatskasse. I. Gegen die Verurteilte wurde im Verfahren 4 StVK 96/24 mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 01.09.2022, Az. Cs 830 Js 17166/22, rechtskräftig seit 22.09.2022, wegen Diebstahls eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 € verhängt. Im Verfahren 4 StVK 345/24 wurde gegen sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 16.6.2023, Az. Cs 150 Js 19561/23, rechtskräftig seit 06.07.2023 wegen Erschleichen von Leistungen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 € verhängt. Mit Verfügungen vom 08.11.2023 wurde in beiden Verfahren die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (§ 459e StPO). Mit Verfügung vom 20.11.2023 wurde der Verurteilten hinsichtlich beider Geldstrafen auf ihren Antrag Strafaufschub bis zum 04.01.2024 bewilligt (§ 456 StPO). Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 04.01.2024, eingegangen per beA am gleichen Tag, beantragte die Verurteilte gerichtliche Anordnung nach § 459f StPO darauf, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt. Mit weiteren Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag, ebenfalls per beA, beantragte sie zudem u.a. gerichtliche Entscheidung gemäß § 459o StPO gegen die Anordnung auf Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e StPO. Es habe keine Vollstreckungsversuche gegeben und es könne nicht festgestellt werden, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist. Am 08.01.2024 wurde in beiden Verfahren Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Die Verurteilte wurde am 10.01.2024 um 09:10 Uhr festgenommen und um 12:10 Uhr der JVA G. zugeführt. Nach Zahlung der Geldstrafen wurde sie am gleichen Tag um 17:27 Uhr entlassen. Nach Vermerk der zuständigen Rechtspflegerin vom 10.01.2024 wurde ihr der Posteingang vom 04.01.2024 erst am 10.01.2024 vorgelegt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.01.2024 wurde (nur) der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten. Er sei dahingehend auszulegen, dass die Feststellung beantragt wird, dass die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459e StPO rechtswidrig war. Mit Verfügung vom 31.01.2024 wurden die Akten im Verfahren 830 Js 17166/22 mit Beiakten der Strafvollstreckungskammer übersandt mit dem Antrag, den Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Mit Verfügung der Kammer vom 22.02.2024 wurde die Staatsanwaltschaft um Überprüfung gebeten, ob eine Frist gemäß § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 GeldstrTilgV gesetzt wurde. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass in beiden Verfahren ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt sein dürfte. Mit Verfügung vom 15.03.2024 hat die Staatsanwaltschaft zugestimmt, dass in beiden Verfahren ein Antrag gestellt sei. Im Übrigen hat sie auf die Stellungnahme der Rechtspflegerin vom 08.03.2024 Bezug genommen. Laut dieser sei die Thematik des § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 GeldsTilgV nicht einschlägig. Überdies sei die Frist bewusst nicht gesetzt worden. Nach § 5 S. 1 Nr. 1 GeldstrTilgV lehne die Strafvollstreckungsbehörde den Antrag ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Verurteilte freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird. Die Verurteilte sei bereits durch eine Vielzahl von Geldstrafenverfahren bekannt und amtsbekannt pfandlos. Der Vollstreckungsverlauf gestalte sich sehr zäh und sei geprägt von Vertröstungen. Sobald sie Vollstreckungsdruck erfahre, würden Ratenanträge oder ein Antrag auf gemeinnützige Arbeit gestellt. Im Verfahren 587 Js 13185/20 habe sie nach Erhalt der Ladung zum Antritt der EFS und einer erneut misslungenen Ratenvereinbarung einen Antrag auf gemeinnützige Arbeit gestellt. Nach Bewilligung vom 18.05.2022 habe die Gestattung am 24.10.2022 widerrufen werden müssen, da sie in dem Zeitraum lediglich 2,5 Stunden geleistet habe. Nach Angaben des Sozialen Dienstes seien ihre Kinder und sodann sie selbst krank gewesen. Trotz Aufforderung seien keine Nachweise erbracht worden. Als im vorliegenden Verfahren am 08.11.2023 die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe und Ladung zum Antritt derselben erfolgt sei, sei bewusst in Kenntnis der Nichteignung der Verurteilten zur Ableistung der gemeinnützigen Arbeit sowie im Hinblick auf § 5 S. 1 Nr. 1 GeldstrTilgV kein Hinweis auf gemeinnützige Arbeit erfolgt. Wenn in jedem Vollstreckungsverfahren trotz begründeter Zweifel ein Hinweis auf gemeinnützige Arbeit erfolgen und bei Antrag eine Entscheidung ergehen müsste, würde dies nicht nur erneut zur Verzögerung der Vollstreckung führen, sondern auch eine unnötige Belastung der sozialen Dienste verursachen. Der Verteidiger erklärte für die Antragstellerin am 29.04.2024 telefonisch, dass auf sein bereits erfolgtes Vorbringen Bezug genommen wird und keine weitere Stellungnahme erfolgt. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß §§ 459o, 462 StPO zulässig. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 462a Abs. 1 StPO. Die Anträge sind auch begründet. Nach § 459e Abs. 2 S. 2 StPO ist der Verurteilte vor Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des EGStGB oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. In Thüringen galt bis zum 31.03.2024 die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (GeldstrTilgV). Diese regelte in § 1 Abs. 1, dass zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Strafvollstreckungsbehörde einem Verurteilten auf Antrag gestatten kann, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. Die Erteilung des Hinweises nach § 459e Abs. 2 S. 2 StPO ist eine zwingende Voraussetzung für die Vollstreckungsanordnung; unterbleibt der Hinweis, ist die Anordnung unzulässig und rechtsfehlerhaft (vgl. Alexander Baur, NStZ 2024, 74, 76). Die Staatsanwaltschaft durfte daher vorliegend nicht von einem Hinweis absehen, auch wenn sie die Antragstellerin für ungeeignet zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit hielt. Ein Ermessensspielraum stand ihr im Hinblick auf die Hinweiserteilung nicht zu. Der Hinweis ist in jedem Verfahren zu erteilen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Umstände wären erst bei der nach Stellung eines Antrags auf Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit notwendigen Prüfung maßgeblich. Die Erteilung des Hinweises vor Anordnung der Vollstreckung war auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 1 S. 1 GeldstrTilgV entbehrlich. Danach hatte die Strafvollstreckungsbehörde den Verurteilten nach Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass er einen Antrag auf Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit stellen kann. Die Vorschrift des § 459e StPO ist bindend. Dies führte dazu, dass bis zum Ende der Gültigkeit der GeldstrTilgV die Vollstreckungsbehörde eine doppelte Hinweispflicht traf, wobei nach § 2 Abs. 1 S. 1 GeldstrTilgV zudem eine Frist zu setzen war und vor Ablauf der Frist gemäß § 4 GeldstrTilgV die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werden durfte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 21.12.2018, Az. 4 StVK 1166/18, juris). Da vorliegend die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits mangels erteilten Hinweises rechtswidrig war, kann offen bleiben, ob die Voraussetzung nach § 459e Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt war, wonach die Anordnung voraussetzt, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann. Im Verfahren Az. 830 Js 17166/22 lässt sich insoweit nicht entnehmen, welchen Inhalt eine am 02.01.2023 getroffene Ratenzahlungsbewilligung über die Ratenhöhe (100,00 €) und Beginn (ab 01.02.2023) hinaus hatte. Ob eine Anordnung nach § 459a Abs. 1 StPO, § 42 S. 2 StGB getroffen wurde, dass die Vergünstigung entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt, ist daher nicht ersichtlich. Aus einer Verfügung vom 13.09.2023 ergibt sich, dass die Antragstellerin die Raten bis August vollständig gezahlt hat (Zahlung der August-Rate aber verspätet). Mit der Verfügung wurde die Antragstellerin zur Zahlung des offenen Gesamtbetrages (700,00 € + 81,00 € Verfahrenskosten) aufgefordert. In Verfügungen vom 13.10.2023 und 24.10.2023 ist von der Nachzahlung von Raten bzw. von rückständigen und aktuellen Beträgen die Rede. Zahlungen erfolgten nicht. Dies deutet darauf hin, dass kein Entfallen der Vergünstigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung angeordnet war. Dann bedurfte es zur Aufhebung der Zahlungserleichterung aber einer Aufhebung nach § 459a Abs. 2 S. 1 StPO. Eine solche findet sich in der Akte nicht, so dass auch deswegen die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässig gewesen sein könnte. Im Verfahren Az. 150 Js 19561/23 findet sich eine Übersicht „Vorgänge“ und dort unter dem Datum 14.08.2023 der Eintrag “Bewilligung von Zahlungserleichterungen: Mtl. Raten: 50,00 EURO; fällig ab: 01.09.2023 Verfall: J Zahlungshinweis.N`“ Letzteres könnte ein Hinweis auf eine Anordnung nach § 42 S. 2 StGB sein. Mahnungen sind nach der Übersicht am 18.09.2023 und 16.10.2023 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe am 08.11.2023 war keine Zahlung erfolgt. Weitere Versuche, die Geldstrafe beizutreiben, dürften daher zur Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Verfahren nicht notwendig gewesen sein. Eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer war vorliegend aus oben genannten Gründen jedoch nicht notwendig. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.