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Endurteil

32 O 324/21

LG Memmingen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse regelmäßig nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf den Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse. Aufgrund der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist dieses negative Interesse nicht mehr herstellbar, da die Belastung des Klägers mit dem nachteiligen Kaufvertrag entfallen ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.824,09 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Anspruch scheitert vorliegend bereits daran, dass aufgrund der Weiterveräußerung des Fahrzeugs ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers ausscheidet (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 11.02.2021, Az. 24 U 1207/20). Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. 1) Der Kläger hat keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte. Diese war an dem Erwerb des Klägers nicht beteiligt. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich. Derartige Ansprüche wurden durch den Kläger auch nicht behauptet. 2) Deliktische Ansprüche sind von vornherein nicht geeignet, der Klage des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. a) Deliktische Schadensersatzansprüche sind auf das sogenannte negative Interesse zu beschränken und damit gerade nicht darauf gerichtet, die Erwartung eines Käufers zu schützen, den Wert und die Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten. „Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse regelmäßig nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf den Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse“ (vergleiche OLG München a.a.O. und BGH vom 09.06.2020, VIII ZR 315/19). Aufgrund der Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 08.03.2017 ist dieses negative Interesse nicht mehr herstellbar, da die Belastung des Klägers mit dem nachteiligen Kaufvertrag entfallen ist. b) „Das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB einmal unterstellt, läge der Schaden des Klägers in dem Abschluss eines für ihn ungünstigen Kaufvertrags […]. Die Herstellung von auf das negative Interesse gerichtetem Schadensersatz läge dem entsprechend darin, dass der Kläger den (um den Wert gezogene Nutzungen geminderten) Kaufpreis erhält, aber im Gegenzug dafür das erworbene Fahrzeug herausgeben muss“ (OLG München a.a.O.). c) „Durch die Weiterveräußerung ist nicht nur Letzteres unmöglich geworden. Indem der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert hat, hat er den Wert des Fahrzeugs realisiert und ist daher durch den ursprünglichen Kaufvertrag nicht mehr belastet. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn man annähme, der Kläger hätte das Auto zu einem höheren Preis veräußern können, wenn es nicht mit der – hier unterstellten – unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen wäre. Eine solche Argumentation liefe jedoch auf die – im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs nicht mögliche – Geltendmachung des positiven Interesses hinaus; der Kläger begehrte dann nicht, so gestellt zu werden, wie er ohne den ursprünglichen Kaufvertrag stünde (negatives Interesse), sondern so gestellt zu werden wie er stünde, wenn das Auto den Makel der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hätte (positives Interesse)“ (OLG München, a.a.O.). d) Dieser Argumentation schließt sich das LG Memmingen an, so dass schon deshalb kein Anspruch des Klägers besteht. e) Vorliegend ist ein Schaden des Klägers auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht nur gar nicht behauptet, dass er das Fahrzeug ohne „Dieselskandal“ zu einem höheren Preis hätte veräußern können (positives Interesse), sondern dies ist vorliegend auch sehr unwahrscheinlich. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits veräußert gehabt, als das Anhörungsverfahren zum Rückruf, auf den der Kläger seinen Anspruch im wesentlichen stützt, noch gar nicht begonnen hatte. Zu diesem Zeitpunkt kann sich daher die mögliche Betroffenheit des Fahrzeugs vom „Dieselskandal“ noch gar nicht auf den Verkaufspreis ausgewirkt haben, da diese noch unbekannt gewesen wäre. Wenn der Kläger aber den angemessenen Verkaufspreis ohne Berücksichtigung des „Dieselskandals“ erhalten hat, ist beim Kläger kein Schaden (mehr) vorhanden, der ersetzt werden könnte und müsste. 3) Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Verkündet am 30.06.2021